Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 255c SGB VI
§ 255c SGB VI, Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. 7. 2024
1 Zum 1. 7. 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. 2 Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.
§ 255c neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).
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