Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 258 SGB VI
§ 258 SGB VI, Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten
(1) Für Zeiten vom 20. 11. 1947 bis zum 5. 7. 1959, für die Beiträge in Franken gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das mit den Werten der Anlage 6 vervielfältigte Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.
(2) 1 Für die für Zeiten vom 31. 12. 1923 bis zum 3. 3. 1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter und für Zeiten vom 1. 1. 1924 bis zum 28. 2. 1935 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten Fassung umgestellten Beiträge werden die Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. 2 Für die für Zeiten vor dem 1. 3. 1935 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gezahlten Einheitsbeiträge werden die aufgrund des § 26 der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes ergangenen satzungsrechtlichen Bestimmungen angewendet und Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. 3 Für Zeiten, für die Beiträge vom 20. 11. 1947 bis zum 31. 8. 1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und vom 1. 12. 1947 bis zum 31. 8. 1957 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken oder vom 1. 1. 1954 bis zum 31. 3. 1963 zur saarländischen Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 7 zugrunde gelegt.
(3) Wird nachgewiesen, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 20. 11. 1947 bis zum 31. 8. 1957 höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
(4) Wird glaubhaft gemacht, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 1. 1. 1948 bis zum 31. 8. 1957 in der Rentenversicherung der Angestellten oder in der Zeit vom 1. 1. 1949 bis zum 31. 8. 1957 in der Rentenversicherung der Arbeiter höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das um 10 v. H. erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
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