Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 302a SGB VI
§ 302a SGB VI, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten
(1) Bestand am 31. 12. 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, die am 30. 6. 2017 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde, gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
(3) 1 Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet, solange
- 1. Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt oder
- 2. die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. 12. 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.
Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
(4) Bestand am 31. 12. 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. 1. 1992 an als Rente für Bergleute geleistet.
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