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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 315b SGB VI
§ 315b SGB VI, Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets
Bestand am 31. 12. 1991 Anspruch auf eine
- 1. Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom 25. 6. 1953 (GBl. Nummer 80 S. 823),
- 2. Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. 1. 1947,
- 3. Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. 3. 1968,
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