Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 SGB VII
§ 50 SGB VII, Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 SGB IX, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.
§ 50 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
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