Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 155 SGB VII
§ 155 SGB VII, Beiträge nach der Zahl der Versicherten
1 Die Satzung kann bestimmen, dass die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. 2 Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. 3 § 157 Absatz 5 und § 158 Absatz 2 gelten entsprechend.
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