Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 185 SGB VII
§ 185 SGB VII, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
(1) 1 Von den Vorschriften des 1. Abschnitts finden auf die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die §§ 150, 151, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c über die Beitragspflicht, die Vorschüsse und Sicherheitsleistungen, das Umlageverfahren sowie über Betriebsmittel, Verwaltungsvermögen und Altersrückstellungen nach Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung. 2 Soweit die Beitragserhebung für das laufende Jahr erfolgt, kann die Satzung bestimmen, dass die Beitragslast in Teilbeträgen angefordert wird.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
(2) 1 Für Versicherte nach § 128 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 und 11 und § 129 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 werden Beiträge nicht erhoben. 2 Die Aufwendungen für diese Versicherten werden entsprechend der in diesen Vorschriften festgelegten Zuständigkeiten auf das Land, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände umgelegt; dabei bestimmen bei den nach § 116 Absatz 1 Satz 2 errichteten gemeinsamen Unfallkassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung, wer die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Absatz 1 Nummer 6, 7, 9 und 11 trägt. 3 Bei gemeinsamen Unfallkassen sind nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 festgelegten Zuständigkeiten getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich und den kommunalen Bereich zu bilden. 4 Für Unternehmen nach § 128 Absatz 1 Nummer 1a und § 129 Absatz 1 Nummer 1a können gemeinsame Umlagegruppen gebildet werden. 5 Bei der Vereinigung von Unfallversicherungsträgern nach den §§ 116 und 117 können die gleichlautenden Rechtsverordnungen für eine Übergangszeit von höchstens 12 Jahren jeweils getrennte Umlagegruppen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Unfallversicherungsträger vorsehen.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299). Satz 2 geändert durch G vom 29. 4. 1997 (BGBl. I S. 968) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3299). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
(3) 1 Die Satzung kann bestimmen, dass Aufwendungen für bestimmte Arten von Unternehmen nur auf die beteiligten Unternehmer umgelegt werden. 2 Für die Gemeinden als Unternehmer können auch nach der Einwohnerzahl gestaffelte Gruppen gebildet werden.
(4) 1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Einwohnerzahl, der Zahl der Versicherten, den Arbeitsstunden oder den Arbeitsentgelten. 2 Die Satzung bestimmt den Beitragsmaßstab und regelt das Nähere über seine Anwendung; sie kann einen einheitlichen Mindestbeitrag bestimmen. 3 Der Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 SGB IV der Einzugsstelle gemeldet worden sind, beträgt für das Jahr 2006 1,6 v. H. des jeweiligen Arbeitsentgelts. 4 Das BMAS wird ermächtigt, den Beitragssatz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu regeln. 5 Der Beitragssatz des Jahres 2006 gilt so lange, bis er nach Maßgabe der Regelung über die Festsetzung der Beitragssätze nach § 21 SGB IV neu festzusetzen ist. 6 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. stellt einen gemeinsamen Beitragseinzug sicher.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818). Satz 4 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407). Satz 5 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818). Satz 6 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818), geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
(5) 1 Die Satzung kann bestimmen, dass die Beiträge nach dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen abgestuft werden; § 157 Absatz 5 und § 158 gelten entsprechend. 2 Die Satzung kann ferner bestimmen, dass den Unternehmen unter Berücksichtigung der Versicherungsfälle, die die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 8 Versicherten erlitten haben, entsprechend den Grundsätzen des § 162 Zuschläge auferlegt, Nachlässe bewilligt oder Prämien gewährt werden.
Zu § 185 siehe RS 2006/06 Ziff. 2.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service