Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28 SGG
§ 28 SGG, [Errichtung und Aufhebung der Landessozialgerichte, Gerichtsbezirke]
(1) 1 Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. 2 Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. 3 Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. 4 Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, dass außerhalb des Sitzes des Landessozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.
Satz 4 angefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229).
(2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.
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