Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 75 SGG
§ 75 SGG, [Beiladung Dritter]
(1) 1 Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. 2 In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.
Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des SGB IX, ein Träger der Leistungen nach dem AsylbLG oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.
Absatz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144), G vom 20. 7. 2006 (BGBl. I S. 1706), G vom 10. 12. 2014 (BGBl. I S. 2187), G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(2a) 1 Kommt nach Absatz 2 1. Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar. 3 Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 4 Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. 5 Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. 6 Die Frist muss mindestens 3 Monate seit der Bekanntgabe betragen. 7 Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. 8 Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. 9 Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144). Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3044). Satz 5 eingefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837), bisherige Sätze 5 bis 8 wurden Sätze 6 bis 9.
(2b) 1 In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 SGB IV sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. 2 Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. 3 Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. 4 Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. 5 Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.
Absatz 2b eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(3) 1 Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. 2 Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. 3 Der Beschluss, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.
(4) 1 Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2 Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.
(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des SGB IX, ein Träger der Leistungen nach dem AsylbLG oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.
Absatz 5 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144), G vom 20. 7. 2006 (BGBl. I S. 1706), G vom 10. 12. 2014 (BGBl. I S. 2187), G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
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