Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 12 VwGO
§ 12 VwGO
(1) 1 Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. 2 An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate.
(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus 2 Berufungssenaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate.
(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt werden.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service