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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 544 ZPO
§ 544 ZPO, Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1. der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 EUR übersteigt oder
- 2. das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. 2 Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von 7 Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. 2 § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. 3 In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Absatz 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) 1 Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. 2 Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. 3 Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) 1 Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. 2 § 719 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3 Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) 1 Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. 2 In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. 3 Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
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