Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 53 PStV
§ 53 PStV, Benutzung durch Personen
(1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 PStG gilt § 63 Absatz 1 entsprechend.
(2) Die besonderen Vorschriften des PStG für die Benutzung der Personenstandsregister durch Geschwister gelten auch für halbbürtige Geschwister.
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Hotline 0800 226 5354
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