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EuGH 29.09.2021 - C 100/20 REC
EuGH 29.09.2021 - C 100/20 REC - BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) - 29. September 2021 - „Urteilsberichtigung“
Leitsatz
In der Rechtssache C 100/20 REC
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. November 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Februar 2020, in dem Verfahren
XY
gegen
Hauptzollamt B
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešic, E. Juhász (Berichterstatter), C. Lycourgos und I. Jarukaitis,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
„Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Am 9. September 2021 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil XY (Fakultative Steuerermäßigung) (C 100/20, EU:C:2021:716) erlassen. 2 Dieses Urteil enthält einen Schreibfehler, der auf Antrag von XY nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
- „1. Im Rubrum des Urteils vom 9. September 2021, XY (Fakultative Steuerermäßigung) (C 100/20, EU:C:2021:716), sind die Angaben zu den Erklärungen von XY wie folgt zu berichtigen: „– von XY, vertreten durch Rechtsanwalt L. Jesse,“
- „2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den vorliegenden Beschluss ist am Rand der Urschrift des Urteils anzubringen.
Luxemburg, den 29. September 2021
Der Kanzler : A. Calot Escobar
Der Präsident der Fünften Kammer: E. Regan
(*1) Verfahrenssprache: Deutsch.
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