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EuGH 23.01.2020 - C-29/19
EuGH 23.01.2020 - C-29/19 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) - 23. Januar 2020 ( *1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Wanderarbeitnehmer – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Leistungen bei Arbeitslosigkeit – Berechnung – Nichtberücksichtigung des letzten im Wohnsitzmitgliedstaat erhaltenen Entgelts – Zu kurzer Bemessungszeitraum – Nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis erhaltenes Entgelt – Person, die zuvor eine Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt hat“
Leitsatz
In der Rechtssache C-29/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundessozialgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. Oktober 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Januar 2019, in dem Verfahren
ZP
gegen
Bundesagentur für Arbeit
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und N. Wahl,
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
von ZP, vertreten durch Rechtsanwalt M. Hanke,
der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch B. Klug als Bevollmächtigten,
der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Pavliš und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Van Hoof und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ZP und der Bundesagentur für Arbeit (Deutschland, im Folgenden: Agentur) wegen der Höhe der ihm nach nationalem Recht gewährten Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Abkommen über die Freizügigkeit
Art. 8 des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6, im Folgenden: FZA) sieht vor:
„Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II …“
Anhang II Art. 1 des FZA in der durch den Beschluss Nr. 1/2012 des im Rahmen des FZA eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 (ABl. 2012, L 103, S. 51) geänderten Fassung lautet:
„(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der Europäischen Union in der durch diesen Abschnitt geänderten Fassung oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.
(2) Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.“
In Abschnitt A des Anhangs II wird u. a. auf die Verordnung Nr. 883/2004 Bezug genommen.
Verordnung Nr. 883/2004
Die Erwägungsgründe 4, 32 und 45 der Verordnung Nr. 883/2004 lauten:
Es ist notwendig, die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen.
…
Zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer ist vor allem ihre Arbeitssuche in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern; daher ist eine stärkere und wirksamere Koordinierung zwischen den Systemen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsverwaltung aller Mitgliedstaaten notwendig.
…
Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich Koordinierungsmaßnahmen zur Sicherstellung, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus[.]“
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:
„Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.“
Titel III Kapitel 6 der Verordnung Nr. 883/2004 enthält in deren Art. 61 bis 65 die besonderen Bestimmungen für Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
In Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 heißt es:
„Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
…“
Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.“
Deutsches Recht
§ 149 („Grundsatz“) des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. 2011 I S. 2854, im Folgenden: SGB III) bestimmt:
„Das Arbeitslosengeld beträgt
…
2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).“
In § 150 („Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“) SGB III heißt es:
„(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
…
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
…“
§ 151 („Bemessungsentgelt“) SGB III sieht in Abs. 1 vor:
„Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. …“
§ 152 („Fiktive Bemessung“) SGB III bestimmt:
„(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. …
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. …“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Der Kläger des Ausgangsverfahrens besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Oktober 2014 arbeitete er als Grenzgänger in einem Unternehmen in der Schweiz. Ab dem 1. November 2014 ging er einer Beschäftigung in Deutschland nach, die sein Arbeitgeber mit Wirkung zum 24. November 2014 beendete. Das dem Kläger des Ausgangsverfahrens für November 2014 zustehende Arbeitsentgelt wurde am 11. Dezember 2014 abgerechnet und ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 2. Januar 2015 bewilligte die Agentur dem Kläger des Ausgangsverfahrens ab dem 25. November 2014 für einen Zeitraum von zwei Jahren Arbeitslosengeld in Höhe von 29,48 Euro pro Tag, das auf der Grundlage eines fiktiven Bemessungsentgelts von 73,73 Euro pro Tag berechnet worden war. Weil das Entgelt, das der Kläger des Ausgangsverfahrens im Rahmen seiner Beschäftigung in der Schweiz erhalten hatte, nicht als Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld herangezogen worden war, legte er bei der Agentur Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 16. Januar 2015 zurückgewiesen wurde.
Bei der Prüfung des Anspruchs des Klägers des Ausgangsverfahrens auf Arbeitslosengeld berücksichtigte die Agentur die nach den Schweizer Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit dem FZA. Der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes legte die Agentur gemäß § 152 Abs. 1 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt als Bemessungsentgelt zugrunde, da sich der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht auf einen „Bemessungszeitraum“ im Sinne des anwendbaren nationalen Rechts berufen könne, d. h. einen versicherungspflichtigen Beschäftigungszeitraum nach § 150 Abs. 1 SGB III von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt in Deutschland. Überdies konnte nach Ansicht der Agentur das im Dezember 2014 gezahlte Arbeitsentgelt für die im November 2014 in Deutschland ausgeübte Beschäftigung nicht berücksichtigt werden, da nach der letztgenannten Bestimmung nur die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bereits abgerechneten Arbeitsentgelte heranzuziehen seien.
Mit Urteil vom 19. Januar 2016 gab das Sozialgericht Konstanz (Deutschland) der vom Kläger des Ausgangsverfahrens gegen die Bescheide der Agentur erhobenen Klage teilweise statt und gab der Agentur auf, der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes ein Bemessungsentgelt von 93,03 Euro zugrunde zu legen.
Die vom Kläger des Ausgangsverfahrens und von der Agentur gegen dieses Urteil eingelegten Berufungen wurden vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (Deutschland) zurückgewiesen. Es führte aus, nach Art. 62 der Verordnung Nr. 883/2004 sei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes nur das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Kläger des Ausgangsverfahrens für seine letzte Beschäftigung in Deutschland erhalten habe, und kein fiktives Arbeitsentgelt, wie es anhand der Bestimmungen des nationalen Rechts berechnet worden sei, denn diese Bestimmungen würden durch die Verordnung verdrängt.
Das Bundessozialgericht (Deutschland), das mit der von der Agentur gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg eingelegten Revision befasst ist, stellt fest, dass sich eine enge Auslegung des Wortlauts von Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 mit der in dieser Rechtssache von den nationalen Instanzgerichten vorgenommenen Auslegung decke. Sowohl Art. 48 AEUV als auch die Verordnung Nr. 883/2004 sähen jedoch nur eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit vor, wobei die Mitgliedstaaten für die Festlegung der innerstaatlichen Voraussetzungen von Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig blieben. Daher stelle sich die Frage, ob die Erwähnung des während der letzten Beschäftigung erhaltenen Entgelts in Art. 62 der Verordnung Nr. 883/2004 nur eine regelmäßige Anknüpfung für die Sozialrechtskoordinierung darstelle und die von den Mitgliedstaaten angewandten Regeln für die Berechnung von Sozialleistungen unberührt lasse.
Unter diesen Umständen hat das Bundessozialgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers das „Entgelt“, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet dieses Trägers „erhalten hat“, auch dann der Berechnung der Leistungen zugrunde zu legen hat, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Arbeitslosenunterstützung dieses Entgelt mangels ausreichender Dauer des Entgeltbezugs nicht berücksichtigt werden kann und ersatzweise eine fiktive Bemessung der Leistungen vorgesehen ist?
Ist Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers das „Entgelt“, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet dieses Trägers „erhalten hat“, auch dann der Berechnung der Leistungen zugrunde zu legen hat, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Entgelt mangels rechtzeitiger Abrechnung nicht als Berechnungsgrundlage für die Leistungen in den Bezugszeitraum einbezogen werden darf und ersatzweise eine fiktive Bemessung der Leistung vorgesehen ist?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
Die Verordnung Nr. 883/2004 gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten.
Nach Art. 8 des FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II dieses Abkommens, um insbesondere die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und die Zahlung der Leistungen an Personen mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu gewährleisten. Gemäß Anhang II Abschnitt A Nr. 1 des FZA ist zwischen den Vertragsparteien die Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar. Da nach Art. 1 Abs. 2 des Anhangs II „[d]er Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, … außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden [ist]“, erfassen die Bestimmungen dieser Verordnung somit auch die Schweizerische Eidgenossenschaft (Urteil vom 14. März 2019, Dreyer, C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens ein deutscher Staatsangehöriger ist, für den vor der Ausübung einer Berufstätigkeit in Deutschland, nach deren Beendigung er gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Arbeitslosengeld erhielt, die Rechtsvorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft galten.
Unter diesen Umständen fällt die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004.
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zwar vorsehen, dass der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, es jedoch für den Fall, dass die Bezugsdauer des Entgelts, das der betreffenden Person im Rahmen ihrer letzten Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften gezahlt wurde, geringer ist als der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Bezugszeitraum für die Bestimmung des der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zugrunde liegenden Entgelts, nicht zulassen, das Entgelt zu berücksichtigen, das die betreffende Person während dieser Beschäftigung erhalten hat.
Aus Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 geht klar hervor, dass in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt zu berücksichtigen ist, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
Von dem in dieser Bestimmung aufgestellten Erfordernis gibt es keine Ausnahme. Insoweit wurde die Ausnahme in der entsprechenden Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung – und zwar deren Art. 68 Abs. 1, der eine andere Berechnungsgrundlage für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit vorsah, wenn die Beschäftigung des Arbeitslosen im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für diese Leistungen galten, weniger als vier Wochen dauerte – nicht in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 übernommen.
Darüber hinaus findet nach Art. 62 Abs. 2 dieser Verordnung das Erfordernis, ausschließlich das Entgelt für die letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des genannten Mitgliedstaats zugrunde zu legen, auch dann Anwendung, wenn in diesen Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.
Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat in seinen Rechtsvorschriften zwar einen Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts festlegen kann, doch müssen die Zeiträume, in denen die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag, in den Bezugszeitraum einbezogen werden.
Folglich steht die genannte Bestimmung den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen bei der Prüfung, ob der darin vorgeschriebene Bezugszeitraum eingehalten wurde, nur die Beschäftigungszeiten in diesem Mitgliedstaat berücksichtigt werden, nicht aber Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder, wie im Ausgangsverfahren, der dem FZA unterliegenden Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegt wurden.
Somit ergibt sich aus Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004, dass zum einen, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts zugrunde liegt, ausschließlich das Entgelt zu berücksichtigen ist, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat; zum anderen muss, wenn in diesen Rechtsvorschriften ein Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und festgelegt wird, der Bezugszeitraum sowohl die nach diesen Rechtsvorschriften als auch die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Beschäftigungszeiten umfassen.
Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit den Zielen der Verordnung Nr. 883/2004, die ausweislich ihrer Erwägungsgründe 4 und 45 dazu dient, die in den Mitgliedstaaten bestehenden Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren, um sicherzustellen, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann (Urteil vom 21. März 2018, Klein Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 31). Zu diesem Zweck soll die Verordnung verhindern, dass ein Arbeitnehmer, der in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit Beschäftigungen in mehr als einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, ohne objektive Rechtfertigung schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zum FZA entschieden, dass die durch dieses Abkommen garantierte Freizügigkeit beeinträchtigt würde, wenn ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats in seinem Herkunftsland allein deshalb einen Nachteil erlitte, weil er sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (Urteil vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17, EU:C:2019:138, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Speziell in Bezug auf die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die entsprechende Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 darauf abzielte, die Mobilität der Arbeitnehmer zu erleichtern, indem gewährleistet wurde, dass die Betroffenen Leistungen erhielten, bei denen so weit wie möglich den Beschäftigungsbedingungen und insbesondere dem Entgelt Rechnung getragen wurde, das sie nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ihrer letzten Beschäftigung erzielten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 1980, Fellinger, 67/79, EU:C:1980:59, Rn. 7).
Zum einen soll der Umstand, dass ausschließlich das letzte Entgelt, das die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat, bei der Berechnung des ihr aufgrund dessen zustehenden Arbeitslosengeldes berücksichtigt wird, die wirksame Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sicherstellen, indem insbesondere, wie es im 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004 heißt, die Arbeitssuche in diesem Mitgliedstaat erleichtert wird.
Zum anderen hat die Nichtberücksichtigung des genannten Entgelts mit der Begründung, dass die betreffende Person während eines Teils des im fraglichen Mitgliedstaat vorgesehenen Bezugszeitraums für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten unterlag, zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn nur in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt hat.
Dem Vorbringen der Agentur, da die Verordnung Nr. 883/2004 die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten koordinieren, nicht aber harmonisieren solle, stelle das Erfordernis in ihrem Art. 62 Abs. 1, wonach ausschließlich das letzte nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erhaltene Entgelt zu berücksichtigen sei, nur eine Grundregel dar, die besondere Bestimmungen des nationalen Rechts wie die in § 152 SGB III vorgesehene Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes auf der Grundlage eines fiktiven Entgelts unberührt lasse, kann nicht gefolgt werden.
Insoweit trifft es zwar zu, dass mit der Verordnung Nr. 883/2004 kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen wird, sondern dass sie unterschiedliche nationale Systeme bestehen lässt und diese nur koordinieren soll, um die wirksame Ausübung der Freizügigkeit sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sind daher nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (Urteil vom 28. Juni 2018, Crespo Rey, C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ergibt, fallen zwar bestimmte Aspekte der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, insbesondere die Entscheidung dafür, bei dieser Berechnung die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen, in der Tat in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten; hat ein Mitgliedstaat in seinen Rechtsvorschriften eine solche Entscheidung getroffen, stellen diese Bestimmungen gleichwohl sicher, dass ausschließlich das Entgelt berücksichtigt wird, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung nach den genannten Rechtsvorschriften erhalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2018, Klein Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 46).
Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wonach die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes in Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage eines fiktiven Entgelts vorzunehmen ist, können aber aus den in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Gründen die Freizügigkeit der diesen Rechtsvorschriften unterliegenden Personen beeinträchtigen.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zwar vorsehen, dass der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, es jedoch für den Fall, dass die Bezugsdauer des Entgelts, das der betreffenden Person im Rahmen ihrer letzten Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften gezahlt wurde, geringer ist als der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Bezugszeitraum für die Bestimmung des der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zugrunde liegenden Entgelts, nicht zulassen, das Entgelt zu berücksichtigen, das die betreffende Person während dieser Beschäftigung erhalten hat.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zwar vorsehen, dass der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, es jedoch für den Fall, dass das Entgelt, das die betreffende Person für ihre letzte Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat, erst nach dem Ausscheiden aus ihrem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet und ausgezahlt wurde, nicht zulassen, das Entgelt zu berücksichtigen, das die betreffende Person während dieser Beschäftigung erhalten hat.
Insoweit ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass nach § 150 Abs. 1 SGB III der Bemessungszeitraum des Arbeitslosengeldes „die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der … Beschäftigungen [umfasst]“. Im Einklang mit dieser Bestimmung hat die Agentur das vom Kläger des Ausgangsverfahrens bezogene Entgelt für die im November 2014 in Deutschland ausgeübte Beschäftigung nicht berücksichtigt, da es erst im Folgemonat, nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis, abgerechnet und ihm ausgezahlt worden war.
Wie aus der Antwort auf die erste Frage hervorgeht, steht Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 jedoch Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, wonach bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit das Entgelt, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat, nicht berücksichtigt wird.
Die deutsche Sprachfassung von Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht zwar, anders als die übrigen Sprachfassungen dieser Bestimmung, vor, dass ausschließlich das Entgelt zu berücksichtigen ist, das die betreffende Person „während“ ihrer letzten Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat; darauf stützt die Agentur ihr Vorbringen, dass es mit dieser Bestimmung im Einklang stehe, ein nach dem Ende der letzten Beschäftigung der betreffenden Person abgerechnetes und ihr ausgezahltes Entgelt nicht zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann aber die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstextes der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 12. September 2019, A u. a., C-347/17, EU:C:2019:720, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In Anbetracht der in den Rn. 33 und 35 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele der Verordnung Nr. 883/2004 und insbesondere ihres Art. 62 Abs. 1 kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Bestimmung die Berücksichtigung des Entgelts für die letzte Beschäftigung der betreffenden Person davon abhängig macht, dass es spätestens am letzten Tag der Ausübung dieser Beschäftigung abgerechnet und ihr ausgezahlt worden war.
Der Zeitpunkt, zu dem das Entgelt an die betreffende Person ausgezahlt wird, hat nämlich keinen Einfluss auf die Verfolgung des Ziels, zu gewährleisten, dass sie Leistungen erhält, bei denen so weit wie möglich den Beschäftigungsbedingungen und insbesondere dem Entgelt Rechnung getragen wird, das sie nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ihrer letzten Beschäftigung erzielte. Würde das in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 garantierte Recht vom Zeitpunkt der Abrechnung und Auszahlung des Entgelts abhängig gemacht, wäre dies hingegen geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Union zu beeinträchtigen.
Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zwar vorsehen, dass der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, es jedoch für den Fall, dass das Entgelt, das die betreffende Person für ihre letzte Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat, erst nach dem Ausscheiden aus ihrem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet und ausgezahlt wurde, nicht zulassen, das Entgelt zu berücksichtigen, das die betreffende Person während dieser Beschäftigung erhalten hat.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zwar vorsehen, dass der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, es jedoch für den Fall, dass die Bezugsdauer des Entgelts, das der betreffenden Person im Rahmen ihrer letzten Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften gezahlt wurde, geringer ist als der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Bezugszeitraum für die Bestimmung des der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zugrunde liegenden Entgelts, nicht zulassen, das Entgelt zu berücksichtigen, das die betreffende Person während dieser Beschäftigung erhalten hat.
Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zwar vorsehen, dass der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, es jedoch für den Fall, dass das Entgelt, das die betreffende Person für ihre letzte Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat, erst nach dem Ausscheiden aus ihrem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet und ausgezahlt wurde, nicht zulassen, das Entgelt zu berücksichtigen, das die betreffende Person während dieser Beschäftigung erhalten hat.
Unterschriften
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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