Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
EuGH 03.10.2019 - C-18/18
EuGH 03.10.2019 - C-18/18 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) - 3. Oktober 2019 ( *1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung – Informationsgesellschaft – Freier Dienstleistungsverkehr – Richtlinie 2000/31/EG – Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die als Mittler auftreten – Art. 14 Abs. 1 und 3 – Anbieter von Hosting-Diensten – Möglichkeit, vom Anbieter zu verlangen, dass er eine Rechtsverletzung abstellt oder verhindert – Art. 18 Abs. 1 – Persönliche, sachliche und räumliche Grenzen der Tragweite einer Verfügung – Art. 15 Abs. 1 – Keine allgemeine Überwachungspflicht“
Leitsatz
In der Rechtssache C-18/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 25. Oktober 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Januar 2018, in dem Verfahren
Eva Glawischnig-Piesczek
gegen
Facebook Ireland Limited
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter F. Biltgen, J. Malenovský (Berichterstatter) und C. G. Fernlund sowie der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
von Frau Glawischnig-Piesczek, vertreten durch Rechtsanwälte M. Windhager und W. Niklfeld,
der Facebook Ireland Limited, vertreten durch Rechtsanwälte G. Kresbach, K. Struckmann und A. Tauchen,
der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse, G. Kunnert und A. Jurgutyte-Ruez als Bevollmächtigte,
der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kucina, E. Petrocka-Petrovska und V. Soņeca als Bevollmächtigte,
der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und M. Figueiredo als Bevollmächtigte im Beistand von T. Rendas, Rechtsberater,
der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,
der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, F. Wilman, S. L. Kalėda und P. Costa de Oliveira als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juni 2019
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Glawischnig-Piesczek und der Facebook Ireland Limited mit Sitz in Irland wegen der Veröffentlichung eines Beitrags, der ehrenbeleidigende Äußerungen in Bezug auf Frau Glawischnig-Piesczek enthält, auf der Seite eines Nutzers, die auf der Website des sozialen Netzwerks Facebook unterhalten wird.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 6, 7, 9, 10, 40, 41, 45 bis 48, 52, 58 und 60 der Richtlinie 2000/31 heißt es:
… Diese Richtlinie befasst sich nur mit bestimmten Fragen, die Probleme für das Funktionieren des Binnenmarktes aufwerfen, und wird damit in jeder Hinsicht dem Subsidiaritätsgebot gemäß Artikel 5 des Vertrags gerecht.
Um Rechtssicherheit zu erreichen und das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen, muss diese Richtlinie einen klaren allgemeinen Rahmen für den Binnenmarkt bezüglich bestimmter rechtlicher Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs festlegen.
…
In vieler Hinsicht kann der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft die besondere gemeinschaftsrechtliche Ausprägung eines allgemeineren Grundsatzes darstellen, nämlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Richtlinien, die das Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft betreffen, müssen daher sicherstellen, dass diese Tätigkeit gemäß jenem Artikel frei ausgeübt werden kann und nur den Einschränkungen unterliegt, die in Absatz 2 des genannten Artikels und in Artikel 46 Absatz 1 des Vertrages niedergelegt sind. Die grundlegenden Regeln und Prinzipien des einzelstaatlichen Rechts, die die freie Meinungsäußerung betreffen, sollen von dieser Richtlinie unberührt bleiben.
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind in dieser Richtlinie nur diejenigen Maßnahmen vorgesehen, die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes unerlässlich sind. Damit der Binnenmarkt wirklich zu einem Raum ohne Binnengrenzen für den elektronischen Geschäftsverkehr wird, muss diese Richtlinie in den Bereichen, in denen ein Handeln auf Gemeinschaftsebene geboten ist, ein hohes Schutzniveau für die dem Allgemeininteresse dienenden Ziele, insbesondere für den Jugendschutz, den Schutz der Menschenwürde, den Verbraucherschutz und den Schutz der öffentlichen Gesundheit, gewährleisten. …
…
Bestehende und sich entwickelnde Unterschiede in den Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die als Vermittler handeln, behindern das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, indem sie insbesondere die Entwicklung grenzüberschreitender Dienste erschweren und Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Die Diensteanbieter sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, tätig zu werden, um rechtswidrige Tätigkeiten zu verhindern oder abzustellen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten eine geeignete Grundlage für die Entwicklung rasch und zuverlässig wirkender Verfahren zur Entfernung unerlaubter Informationen und zur Sperrung des Zugangs zu ihnen bilden. …
Diese Richtlinie schafft ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Interessen und legt die Grundsätze fest, auf denen Übereinkommen und Standards in dieser Branche basieren können.
…
Die in dieser Richtlinie festgelegten Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Vermittlern lassen die Möglichkeit von Anordnungen unterschiedlicher Art unberührt. Diese können insbesondere in gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bestehen, die die Abstellung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung verlangen, einschließlich der Entfernung rechtswidriger Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen.
Um eine Beschränkung der Verantwortlichkeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von Information besteht, unverzüglich tätig werden, sobald ihm rechtswidrige Tätigkeiten bekannt oder bewusst werden, um die betreffende Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Im Zusammenhang mit der Entfernung oder der Sperrung des Zugangs hat er den Grundsatz der freien Meinungsäußerung und die hierzu auf einzelstaatlicher Ebene festgelegten Verfahren zu beachten. Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, spezifische Anforderungen vorzuschreiben, die vor der Entfernung von Informationen oder der Sperrung des Zugangs unverzüglich zu erfüllen sind.
Die Mitgliedstaaten sind nur dann gehindert, den Diensteanbietern Überwachungspflichten aufzuerlegen, wenn diese allgemeiner Art sind. Dies betrifft nicht Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und berührt insbesondere nicht Anordnungen, die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden.
Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit unberührt, dass die Mitgliedstaaten von Diensteanbietern, die von Nutzern ihres Dienstes bereitgestellte Informationen speichern, verlangen, die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anzuwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.
…
Die effektive Wahrnehmung der durch den Binnenmarkt gebotenen Freiheiten macht es erforderlich, den Opfern einen wirksamen Zugang zu Möglichkeiten der Beilegung von Streitigkeiten zu gewährleisten. Schäden, die in Verbindung mit den Diensten der Informationsgesellschaft entstehen können, sind durch ihre Schnelligkeit und ihre geographische Ausbreitung gekennzeichnet. Wegen dieser spezifischen Eigenheit und der Notwendigkeit, darüber zu wachen, dass die nationalen Behörden das Vertrauen, das sie sich gegenseitig entgegenbringen müssen, nicht in Frage stellen, verlangt diese Richtlinie von den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass angemessene Klagemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob ein Bedürfnis für die Schaffung eines Zugangs zu gerichtlichen Verfahren auf elektronischem Wege besteht.
…
Diese Richtlinie soll keine Anwendung auf Dienste von Anbietern finden, die in einem Drittland niedergelassen sind. Angesichts der globalen Dimension des elektronischen Geschäftsverkehrs ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die gemeinschaftlichen Vorschriften mit den internationalen Regeln in Einklang stehen. Die Ergebnisse der Erörterungen über rechtliche Fragen in internationalen Organisationen (unter anderem WTO, OECD, UNCITRAL) bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
…
Im Sinne der ungehinderten Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs muss dieser Rechtsrahmen klar, unkompliziert und vorhersehbar sowie vereinbar mit den auf internationaler Ebene geltenden Regeln sein, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie nicht zu beeinträchtigen und innovative Maßnahmen in diesem Sektor nicht zu behindern.“
Art. 14 („Hosting“) der Richtlinie 2000/31 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in Bezug auf Schadensersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird,
oder
der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
…
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen.“
Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“
Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Klagemöglichkeiten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft es ermöglichen, dass rasch Maßnahmen, einschließlich vorläufiger Maßnahmen, getroffen werden können, um eine mutmaßliche Rechtsverletzung abzustellen und zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer Schaden entsteht.“
Österreichisches Recht
Nach § 1330 Abs. 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) ist derjenige, dem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, berechtigt, den Ersatz zu fordern. Nach § 1330 Abs. 2 ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. In diesem Fall kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden.
Nach § 78 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
Nach § 18 Abs. 1 des E-Commerce-Gesetzes sind Hosting-Anbieter nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Frau Glawischnig-Piesczek war Abgeordnete zum Nationalrat (Österreich), Klubobfrau der „Grünen“ im Parlament und Bundessprecherin dieser politischen Partei.
Facebook Ireland betreibt eine weltweite Social-Media-Plattform (im Folgenden: Facebook Service) für Nutzer außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas.
Ein Nutzer von Facebook Service postete am 3. April 2016 auf seiner Facebook-Profilseite einen Artikel des österreichischen Online-Nachrichtenmagazins oe24.at mit dem Titel „Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben“, was auf dieser Seite eine „Thumbnail-Vorschau“ von der ursprünglichen Website generierte, die den Titel dieses Artikels, eine kurze Zusammenfassung davon sowie ein Foto von Frau Glawischnig-Piesczek enthielt. Der Nutzer postete außerdem einen Kommentar zu diesem Artikel, der nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts geeignet ist, die Klägerin des Ausgangsverfahrens in ihrer Ehre zu beleidigen, sie zu beschimpfen und zu diffamieren. Dieser Beitrag konnte von jedem Nutzer von Facebook Service abgerufen werden.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 forderte Frau Glawischnig-Piesczek Facebook Ireland u. a. auf, diesen Kommentar zu löschen.
Als Facebook Ireland den Kommentar nicht entfernte, reichte Frau Glawischnig-Piesczek Klage beim Handelsgericht Wien (Österreich) ein, das mit einstweiliger Verfügung vom 7. Dezember 2016 Facebook Ireland auftrug, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des über das Unterlassungsbegehren ergehenden Urteils zu unterlassen, die Klägerin des Ausgangsverfahrens zeigende Lichtbilder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn im Begleittext die wörtlichen und/oder sinngleichen Behauptungen wie in dem betreffenden Kommentar (vgl. oben, Rn. 12) verbreitet werden.
Facebook Ireland sperrte daraufhin in Österreich den Zugang zu dem ursprünglich geposteten Beitrag.
Das mit dem Rekurs befasste Oberlandesgericht Wien (Österreich) bestätigte die erstinstanzliche Verfügung in Bezug auf wortgleiche Behauptungen. Dagegen entschied es, dass die Verbreitung von sinngleichen Äußerungen nur zu unterlassen sei, wenn diese Facebook Ireland von der Klägerin des Ausgangsverfahrens oder von dritter Seite zur Kenntnis gebracht würden oder Facebook Ireland sonst zur Kenntnis gelangten.
Das Handelsgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien stützten ihre Entscheidungen auf § 78 UrhG und § 1330 ABGB und vertraten u. a. die Auffassung, der veröffentlichte Kommentar enthalte Äußerungen, die exzessiv ehrkränkend seien und der Klägerin außerdem ein strafbares Verhalten unterstellten, ohne dass hierfür auch nur der Beweis angetreten worden wäre.
Beide Parteien des Ausgangsverfahrens erhoben Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (Österreich).
Der Oberste Gerichtshof, der darüber zu befinden hat, ob die Unterlassungsverfügung gegen einen Host-Provider, der ein soziales Netzwerk mit zahlreichen Nutzern betreibt, auch auf ihm nicht zur Kenntnis gelangte wort- und/oder sinngleiche Äußerungen ausgedehnt werden kann, führt aus, dass nach seiner eigenen Rechtsprechung eine solche Verpflichtung als angemessen zu betrachten sei, wenn dem Host-Provider schon mindestens eine Verletzung der Rechte des Betroffenen durch den Beitrag eines Nutzers bekannt gegeben worden sei und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen konkretisiere.
Da er aber der Ansicht ist, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts aufwirft, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 allgemein einer der nachstehend angeführten Verpflichtungen eines Host-Providers, der rechtswidrige Informationen nicht unverzüglich entfernt hat, entgegen, und zwar nicht nur diese rechtswidrige Information im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zu entfernen, sondern auch andere wortgleiche Informationen:
weltweit,
im jeweiligen Mitgliedstaat,
des jeweiligen Nutzers weltweit,
des jeweiligen Nutzers im jeweiligen Mitgliedstaat?
Soweit Frage 1 verneint wurde: Gilt dies jeweils auch für sinngleiche Informationen?
Gilt dies auch für sinngleiche Informationen, sobald dem Betreiber dieser Umstand zur Kenntnis gelangt ist?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten und zur zweiten Frage
Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2000/31, insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, dahin auszulegen ist, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats verwehrt,
einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;
einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren;
einer solchen Verfügung weltweit Wirkung zu verleihen.
Zunächst steht fest, dass Facebook Ireland Hosting-Dienste im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 anbietet.
Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie soll die Verantwortlichkeit des Hosting-Anbieters ausschließen, wenn dieser eine der beiden in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen erfüllt, nämlich dass er keine Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat oder dass er, sobald er davon Kenntnis erlangt, unverzüglich tätig wird, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
Außerdem ergibt sich aus Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 im Licht ihres 45. Erwägungsgrundes, dass dieser Ausschluss die Möglichkeit unberührt lässt, dass ein nationales Gericht oder eine nationale Verwaltungsbehörde von dem betreffenden Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, einschließlich der Entfernung rechtswidriger Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen.
Folglich können, wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats erlassene Verfügungen an einen Hosting-Anbieter gerichtet werden, selbst wenn er eine der in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 angeführten alternativen Voraussetzungen erfüllt, d. h. auch in dem Fall, dass er selbst nicht als verantwortlich angesehen wird.
Im Übrigen müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie, der zu ihrem Kapitel III („Umsetzung“) gehört, sicherstellen, dass die nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Klagemöglichkeiten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft es ermöglichen, dass rasch Maßnahmen, einschließlich vorläufiger Maßnahmen, getroffen werden können, um eine mutmaßliche Rechtsverletzung abzustellen und zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer Schaden entsteht.
Wie aus Rn. 13 des vorliegenden Urteils und dem Wortlaut der Vorlagefragen hervorgeht, hatte Facebook Ireland im vorliegenden Fall zunächst Kenntnis von der in Rede stehenden rechtswidrigen Information. In der Folge wurde sie nicht unverzüglich tätig, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, wie es Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vorsieht. Schließlich rief die Klägerin des Ausgangsverfahrens ein nationales Gericht an, damit es eine Verfügung im Sinne von Art. 18 dieser Richtlinie erlasse.
Im 52. Erwägungsgrund der Richtlinie wird erläutert, dass sich der Unionsgesetzgeber durch die spezifische Eigenheit, die sich daraus ergibt, dass Schäden, die in Verbindung mit den Diensten der Informationsgesellschaft entstehen können, durch ihre Schnelligkeit und ihre geografische Ausbreitung gekennzeichnet sind, und durch die Notwendigkeit, darüber zu wachen, dass die nationalen Behörden das Vertrauen, das sie sich gegenseitig entgegenbringen müssen, nicht in Frage stellen, dazu veranlasst gesehen hat, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dafür zu sorgen, dass angemessene Klagemöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Die Mitgliedstaaten verfügen so im Rahmen der Umsetzung von Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 in Bezug auf die Klagen und die Verfahren, die den Erlass der erforderlichen Maßnahmen ermöglichen, über ein besonders großes Ermessen.
Da diese Maßnahmen außerdem nach mehreren Sprachfassungen dieser Bestimmung – u. a. der spanischen, der englischen und der französischen – ausdrücklich „jede“ mutmaßliche Rechtsverletzung abstellen oder „jeden“ weiteren Schaden der Betroffenen verhindern sollen, kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass sie in ihrer Reichweite begrenzt sind, wenn es um ihre Durchführung geht. Diese Auslegung wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass andere Sprachfassungen dieser Bestimmung – u. a. die deutsche – vorsehen, dass die besagten Maßnahmen „eine mutmaßliche Rechtsverletzung“ abstellen und verhindern sollen, dass „den Betroffenen weiterer Schaden entsteht“.
In Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 wird wiederum klargestellt, dass die Mitgliedstaaten Anbietern von Diensten im Sinne der Art. 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auferlegen dürfen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Auf die Vorlagefragen ist unter Berücksichtigung all dieser Bestimmungen zu antworten.
Das vorlegende Gericht stellt erstens im Wesentlichen die Frage, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 es einem Gericht eines Mitgliedstaats verwehrt, einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verbietet den Mitgliedstaaten zwar, Hosting-Anbietern eine allgemeine Verpflichtung, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, aufzuerlegen, doch wie aus dem 47. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, gilt dies nicht für Überwachungspflichten „in spezifischen Fällen“.
Ein solcher spezifischer Fall kann u. a., wie im Ausgangsverfahren, in einer konkreten Information begründet sein, die vom betreffenden Hosting-Anbieter im Auftrag eines bestimmten Nutzers seines sozialen Netzwerks gespeichert wurde und deren Inhalt von einem zuständigen Gericht des betreffenden Mitgliedstaats analysiert und beurteilt wurde, das diese Information nach Abschluss seiner Würdigung für rechtswidrig erklärt hat.
Da ein soziales Netzwerk die schnelle Übermittlung der vom Hosting-Anbieter gespeicherten Informationen zwischen seinen verschiedenen Nutzern erleichtert, besteht eine reale Gefahr, dass eine Information, die als rechtswidrig eingestuft wurde, zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Nutzer dieses Netzwerks wiedergegeben und geteilt wird.
Um erreichen zu können, dass der Hosting-Anbieter jeden weiteren Schaden bei den Betroffenen verhindert, ist es unter diesen Umständen legitim, dass das zuständige Gericht von ihm verlangen kann, den Zugang zu gespeicherten Informationen, deren Inhalt wortgleich mit dem zuvor für rechtswidrig erklärten Inhalt ist, zu sperren oder sie zu entfernen, ganz gleich, wer den Auftrag zur Speicherung dieser Informationen gegeben hat. In Anbetracht insbesondere dieser Wortgleichheit des Inhalts der betreffenden Informationen kann bei der Verfügung, die zu diesem Zweck ergeht, nicht angenommen werden, dass sie dem Hosting-Anbieter eine allgemeine Pflicht zur Überwachung der von ihm gespeicherten Informationen oder eine allgemeine Pflicht, aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 auferlegt.
Zweitens stellt das vorlegende Gericht im Wesentlichen die Frage, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 es einem Gericht eines Mitgliedstaats verwehrt, einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Aus den Angaben in der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das vorlegende Gericht mit dem Begriff „sinngleiche Informationen“ auf Informationen abstellt, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Wesentlichen unverändert bleibt und daher sehr wenig von dem Inhalt abweicht, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts einer Information nicht als solche aus der Verwendung gewisser Begriffe ergibt, die auf bestimmte Weise verbunden werden, sondern daraus, dass die mit diesem Inhalt vermittelte Aussage als rechtswidrig eingestuft wird, wenn es sich wie hier um diffamierende Äußerungen über eine bestimmte Person handelt.
Damit eine Verfügung, mit der eine rechtswidrige Handlung abgestellt und ihre Wiederholung sowie ein weiterer Schaden bei den Betroffenen verhindert werden sollen, diese Ziele tatsächlich erreichen kann, muss sich diese Verfügung folglich auf Informationen erstrecken können, deren Inhalt wegen der verwendeten Worte oder ihrer Kombination im Vergleich zu der Information, deren Inhalt für rechtswidrig erklärt worden ist, zwar leicht unterschiedlich formuliert ist, aber im Wesentlichen die gleiche Aussage vermittelt. Andernfalls könnten nämlich, wie das vorlegende Gericht ausführt, die Wirkungen, die an eine solche Verfügung geknüpft sind, leicht umgangen werden, indem Aussagen gespeichert werden, die sich kaum von den zuvor für rechtswidrig erklärten Aussagen unterscheiden, was dazu führen könnte, dass die betroffene Person eine Vielzahl von Verfahren anstrengen muss, um zu erwirken, dass das Verhalten, dessen Opfer sie ist, aufhört.
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass – wie sich aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und aus den Ausführungen in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ergibt – ein Gericht eines Mitgliedstaats zum einen gegen einen Hosting-Anbieter keine Verfügung erlassen kann, die ihn verpflichtet, allgemein die von ihm gespeicherten Informationen zu überwachen, und ihn zum anderen auch nicht zwingen kann, aktiv nach Umständen zu forschen, auf denen der rechtswidrige Inhalt beruht.
Insbesondere lässt sich insoweit dem 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber mit ihrem Erlass ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen schaffen wollte.
Somit impliziert Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, dass das Ziel einer Verfügung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie, das insbesondere darin besteht, den Ruf und die Ehre einer Person wirksam zu schützen, im Licht des 41. Erwägungsgrundes der Richtlinie nicht durch eine übermäßige Verpflichtung des Hosting-Anbieters verfolgt werden kann.
In Anbetracht des Vorstehenden müssen die sinngleichen Informationen, auf die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils Bezug genommen wird, spezifische Einzelheiten umfassen, die von demjenigen, der die Verfügung erlassen hat, gebührend identifiziert worden sind, wie den Namen der von der zuvor festgestellten Verletzung betroffenen Person, die Umstände, unter denen diese Verletzung festgestellt wurde, und einen Inhalt, der dem für rechtswidrig erklärten Inhalt sinngleich ist. Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu dem für rechtswidrig erklärten Inhalt dürfen jedenfalls nicht so geartet sein, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen.
Unter diesen Umständen erscheint eine Verpflichtung wie die oben in den Rn. 41 und 45 beschriebene zum einen, indem sie sich auch auf Informationen sinngleichen Inhalts erstreckt, hinreichend wirksam, um den Schutz der von den diffamierenden Äußerungen betroffenen Person sicherzustellen. Zum anderen wird dieser Schutz nicht durch eine übermäßige Verpflichtung des Hosting-Anbieters gewährleistet, da die Überwachung und das Nachforschen, die sie erfordert, auf die Informationen beschränkt sind, die die in der Verfügung genau bezeichneten Einzelheiten enthalten, und da ihr diffamierender Inhalt sinngleicher Art den Hosting-Anbieter nicht verpflichtet, eine autonome Beurteilung vorzunehmen, so dass er auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen kann.
Eine solche Verfügung ist mithin insbesondere nicht so geartet, dass dem Hosting-Anbieter eine Pflicht zur allgemeinen Überwachung der von ihm gespeicherten Informationen oder eine allgemeine Pflicht, aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 auferlegt wird.
Drittens legt der Wortlaut der Fragen des vorlegenden Gerichts an den Gerichtshof nahe, dass seine Zweifel – auch wenn die Gründe seiner Vorlageentscheidung dazu keine weiteren Erläuterungen enthalten – auch die Frage betreffen, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 möglicherweise dem entgegensteht, dass Verfügungen im Sinne der Rn. 37 und 46 des vorliegenden Urteils weltweit Wirkungen erzeugen können.
Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/31 – wie insbesondere aus ihrem Art. 18 Abs. 1 hervorgeht – in dieser Hinsicht keine Beschränkung, insbesondere in räumlicher Hinsicht, der Reichweite der Maßnahmen vorsieht, die die Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie erlassen dürfen.
Folglich steht die Richtlinie 2000/31 in Anbetracht auch der Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils nicht dem entgegen, dass diese Verfügungen weltweit Wirkungen erzeugen.
Aus den Erwägungsgründen 58 und 60 dieser Richtlinie geht jedoch hervor, dass der Unionsgesetzgeber angesichts der globalen Dimension des elektronischen Geschäftsverkehrs von der Notwendigkeit ausging, dafür Sorge zu tragen, dass die Unionsvorschriften in diesem Bereich mit den internationalen Regeln in Einklang stehen.
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die von ihnen erlassenen Maßnahmen, die weltweit Wirkungen erzeugen, diese Regeln gebührend berücksichtigen.
Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass die Richtlinie 2000/31, insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, dahin auszulegen ist, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt,
einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;
einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen;
einem Hosting-Anbieter aufzugeben, im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Zur dritten Frage
In Anbetracht der Antwort auf die erste und die zweite Frage erübrigt sich die Prüfung der dritten Frage.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), insbesondere ihr Art. 15 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt,
einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;
einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen;
einem Hosting-Anbieter aufzugeben, im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Prechal
Biltgen
Malenovský
Fernlund
Rossi
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Oktober 2019.
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Die Präsidentin der Dritten Kammer
A. Prechal
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service