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EuGH 04.09.2019 - C-473/18
EuGH 04.09.2019 - C-473/18 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) - 4. September 2019 ( *1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit –Wanderarbeitnehmer – Unionsvorschriften über die Währungsumrechnung – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – Berechnung des Unterschiedsbetrags von Familienzulagen, der an einen Arbeitnehmer zu zahlen ist, der in einem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat und in der Schweiz arbeitet – Bestimmung des Bezugszeitpunkts für den Umrechnungskurs“
Leitsatz
In der Rechtssache C-473/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 2018, in dem Verfahren
GP
gegen
Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Baden-Württemberg West
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Richters J. Malenovský und der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der deutschen Regierung, zunächst vertreten durch T. Henze und J. Möller, dann durch J. Möller, als Bevollmächtigte,
der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und D. Martin als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1) sowie des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der Verordnung Nr. 987/2009 (ABl. 2010, C 106, S. 56) (im Folgenden: Beschluss Nr. H3).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen GP und der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Baden-Württemberg West (Deutschland) (im Folgenden: Familienkasse) wegen der Gewährung eines Unterschiedsbetrags in Deutschland im Hinblick auf in der Schweiz bezogene Kinderzulagen.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnet und mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. 2002, L 114, S. 6) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: Freizügigkeitsabkommen), bestimmt:
„Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
Gleichbehandlung;
Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
…
Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
…“
Anhang II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“) des Freizügigkeitsabkommens in der durch den Anhang des Beschlusses Nr. 1/2012 des im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 (ABl. 2012, L 103, S. 51) geänderten Fassung (im Folgenden: Anhang II des Freizügigkeitsabkommens) trat am 1. April 2012 in Kraft.
Anhang II Art. 1 des Freizügigkeitsabkommens lautet:
„(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der Europäischen Union in der durch diesen Abschnitt geänderten Fassung oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.
(2) Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.“
Anhang II Art. 2 Abs. 1 bestimmt:
„Zur Anwendung dieses Anhangs tragen die Vertragsparteien den Rechtsakten der Europäischen Union gebührend Rechnung, auf die in Abschnitt B dieses Anhangs Bezug genommen wird.“
Anhang II Abschnitt A nimmt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. 2009, L 284, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004) sowie auf die Verordnung Nr. 987/2009 Bezug. Anhang II Abschnitt B nimmt auf den Beschluss Nr. H3 Bezug.
Unionsrecht
Art. 68 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 lautet:
„(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
…
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren …“
Art. 90 der Verordnung Nr. 987/2009 bestimmt:
„Bei der Anwendung der [Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009] gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission [für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Art. 71 der Verordnung Nr. 883/2004] bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.“
Im ersten Erwägungsgrund des Beschlusses Nr. H3 heißt es:
„Viele Bestimmungen, z. B. in [Art.] 68 Absatz 2 … der Verordnung … Nr. 883/2004 sowie in … der Verordnung … Nr. 987/2009, beziehen sich auf Situationen, in denen für die Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung … der Umrechnungskurs festgelegt werden muss.“
Die Nrn. 2 bis 5 des Beschlusses Nr. H3 lauten:
Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat.
Ein Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, verfährt wie folgt:
Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird, berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den letzten Tag dieses Zeitraums veröffentlicht wurde.
Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.
Nummer 3. gilt entsprechend, wenn ein Träger eines Mitgliedstaats – infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person – zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss.
Ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.“
Deutsches Recht
Die §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (BGBl. 2009 I, S. 3366) (im Folgenden: EStG) enthalten für in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen die Vorschriften über Kindergeld.
Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das dem Kindergeld vergleichbare Leistungen im Ausland gewährt werden.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens GP sowie ihr Ehemann wohnen in Deutschland und sind in der Schweiz unselbständig erwerbstätig. Sie haben zwei Kinder. Ab Februar 2012 erhielt der Ehemann in der Schweiz zwei monatliche Kinderzulagen in Höhe von jeweils 200 Schweizer Franken (CHF), etwa 179 Euro.
Am 19. August 2015 beantragte GP bei der Familienkasse die Zahlung von Differenzkindergeld.
Mit Bescheid vom 8. September 2015, der auf einen Einspruch hin am 14. Oktober 2015 bestätigt wurde, wies die Familienkasse den Antrag für den Zeitraum von April 2012 bis Dezember 2014 zurück. Sie war unter Hinweis auf Art. 90 der Verordnung Nr. 987/2009 und den Beschluss Nr. H3 der Ansicht, dass zur Beantwortung der Frage, ob – und gegebenenfalls in welcher Höhe – ein Anspruch auf Differenzkindergeld besteht, der Umrechnungskurs heranzuziehen sei, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat vorausgeht, in dem die Berechnung erfolgt. Da die Berechnung am Tag des Erlasses des Bescheids vom 8. September 2015 erfolgt sei, sei der am 1. August 2015 veröffentlichte Umrechnungskurs maßgebend. Der Betrag von 200 CHF habe nach diesem Kurs 188,71 Euro entsprochen und sei somit höher als das von der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2012 bis 2014 für die ersten beiden Kinder gezahlte Kindergeld in Höhe von jeweils 184 Euro. Folglich habe im fraglichen Zeitraum kein Anspruch auf die Zahlung von Differenzkindergeld bestanden.
GP erhob beim vorlegenden Gericht, dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Deutschland), Klage gegen die Entscheidungen der Familienkasse vom 8. September und 14. Oktober 2015 sowie gegen eine weitere Entscheidung der Familienkasse späteren Datums. GP macht beim vorlegenden Gericht geltend, dass Nr. 3 Buchst. b des Beschlusses Nr. H3 auf ihre Rechtssache anwendbar sei. Die darin enthaltene Wendung „der dem Monat … vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist“ sei dahin auszulegen, dass sie vorliegend den Monat April 2012 betreffe, d. h. den Monat, ab dem die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 auf ihre Situation anwendbar geworden seien, da zu diesem Zeitpunkt Anhang II des Freizügigkeitsabkommens in Kraft getreten sei. Infolgedessen sei der gemäß Nr. 3 Buchst. b des Beschlusses Nr. H3 anwendbare Umrechnungskurs der am 1. März 2012 veröffentlichte. Die Verwendung dieses Kurses führe zu einem Betrag von umgerechnet 331,90 Euro an schweizerischen Kinderzulagen für die beiden Kinder, d. h. 165,95 Euro pro Kind. GP fordert daher die Zahlung eines Unterschiedsbetrags von monatlich 36,10 Euro, d. h. 18,05 Euro pro Kind, für den Zeitraum von April 2012 bis Dezember 2014.
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Beschlusses Nr. H3 ab. Es zweifelt an der Anwendbarkeit von Nr. 3 Buchst. b dieses Beschlusses, nach deren Wortlaut es um die Umrechnung eines Betrags durch den betreffenden Träger eines Mitgliedstaats in die Währung eines anderen Mitgliedstaats gehe, bei der der Träger nach nationalem Recht einen Betrag berücksichtigen muss, wohingegen vorliegend die Familienkasse einen in Schweizer Franken ausgedrückten Betrag in Euro, d. h. in die Währung ihres eigenen Mitgliedstaats, nach Unionsrecht, nämlich der Verordnung Nr. 883/2004, umrechnen müsse. Von dieser Ungewissheit sei auch Nr. 4 des Beschlusses Nr. H3 betroffen.
Für den Fall, dass mangels dem Beschluss Nr. H3 entgegenstehender Vorschriften dessen Bestimmungen aus Nr. 2 anzuwenden sein sollten, fragt das vorlegende Gericht danach, welcher Staat und welcher Vorgang mit „an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat“ gemeint sind.
Schließlich stelle sich die Frage nach der etwaigen Anwendung von Nr. 5 des Beschlusses Nr. H3, der gleichfalls Auslegungsprobleme aufwerfe.
Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Welche Vorschrift des Beschlusses Nr. H3 ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens bei der Währungsumrechnung von kindbezogenen Familienleistungen in Gestalt von Kindergeld bzw. Kinderzulagen anzuwenden?
Wie ist die hiernach anzuwendende Vorschrift bei der Ermittlung des wechselkursabhängigen Differenzkindergeldbetrags konkret auszulegen?
Falls Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Welcher Tag ist im Sinne dieser Vorschrift der Tag, „an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat“?
Falls Nr. 3 Buchst. b (gegebenenfalls in Verbindung mit Nr. 4) des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Welcher Monat ist im Sinne dieser Vorschrift der Monat, „in dem die Bestimmung anzuwenden ist“?
Falls Nr. 5 des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Ist die Öffnungsklausel für das nationale Recht mit der in Art. 90 der Verordnung Nr. 987/2009 normierten Ermächtigung vereinbar? Wenn ja: Erfordert eine „andere Regelung“ des nationalen Rechts eine Regelung durch ein formelles Gesetz oder genügt eine Verwaltungsanweisung der nationalen Verwaltungsbehörde?
Bestehen bei der Währungsumrechnung von schweizerischen Kinderzulagen durch die deutsche Familienkasse Besonderheiten?
Ist bei der Anwendung des Beschlusses Nr. H3 im Verhältnis zur Schweiz von Bedeutung, dass das nationale deutsche Recht in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG an sich einen Leistungsausschluss vorsieht?
Ist für die Währungsumrechnung gemäß dem Beschluss Nr. H3 von Bedeutung, wann der schweizerische Träger die Familienleistungen bewilligt oder ausgezahlt hat?
Ist für die Währungsumrechnung gemäß dem Beschluss Nr. H3 von Bedeutung, wann der deutsche Träger das Differenzkindergeld abgelehnt hat oder bewilligt?
Zu den Vorlagefragen
Zur dritten Frage
Auf die dritte Frage ist zuerst einzugehen, da sie sich darauf bezieht, welche etwaigen Auswirkungen die Umrechnung einer von einem schweizerischen Träger in Schweizer Franken bewirkten Leistung in die Währung eines Mitgliedstaats auf die Anwendung und die Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen hat, die Gegenstand der ersten beiden Fragen sind.
Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es sich bei der Währungsumrechnung von Kindergeld zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 auf die Anwendung und die Auslegung von Art. 90 der Verordnung Nr. 987/2009 sowie des Beschlusses Nr. H3 auswirkt, dass die betreffende Leistung von einem schweizerischen Träger in Schweizer Franken bewirkt wird.
Zunächst ist festzustellen, dass nach Art. 8 des Freizügigkeitsabkommens die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II dieses Abkommens regeln, um insbesondere die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und die Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, zu gewährleisten. Gemäß Anhang II Abschnitt A sind zwischen den Vertragsparteien die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 anwendbar. Da nach Anhang II Art. 1 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens „[d]er Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden [ist]“, erfassen die Bestimmungen dieser Verordnungen somit auch die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dreyer, C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gleiche gilt für die Bestimmungen des Beschlusses Nr. H3, da Anhang II Abschnitt B des Freizügigkeitsabkommens vorsieht, dass die Vertragsparteien diesen Beschluss berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund fällt die Situation von GP, die in Deutschland wohnt und wie ihr Ehemann, der Familienleistungen von einem schweizerischen Träger bezieht, in der Schweiz arbeitet, in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie des Beschlusses Nr. H3 (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Dreyer, C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 30).
Folglich sind nach diesen Unionsrechtsakten die genannten Leistungen sowie ihre Umrechnung in eine andere Währung ebenso zu behandeln wie in einem Mitgliedstaat der Union empfangene Leistungen. Was insbesondere die Vorlagefrage 3 a zur Maßgeblichkeit des Ausschlusses nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeht, wonach in Deutschland kein Kindergeld gezahlt wird, wenn im Ausland – hier die Schweiz – eine vergleichbare Leistung gewährt wird, sind im nationalen Recht eines Mitgliedstaats vorgeschriebene Antikumulierungsregeln nicht anwendbar, wenn ihre Anwendung gegen Unionsrecht verstoßen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 71).
Ferner verstieße eine unterschiedliche Anwendung der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie des Beschlusses Nr. H3 in einer Situation wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht, gegen das Ziel der Gleichbehandlung, das mit der in Art. 8 des Freizügigkeitsabkommens vorgesehenen Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit gewährleistet werden soll.
Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass es sich bei der Währungsumrechnung von Kindergeld zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 auf die Anwendung und die Auslegung von Art. 90 der Verordnung Nr. 987/2009 sowie des Beschlusses Nr. H3 nicht auswirkt, dass die betreffende Leistung von einem schweizerischen Träger in Schweizer Franken bewirkt wird.
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Regelung des Beschlusses Nr. H3 bei der Umrechnung von Währungen, in denen Kinderzulagen angegeben sind, zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar ist.
Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Beschluss Nr. H3 einen Rechtsakt zur Durchführung der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Rechtsakt zur Durchführung oder Anwendung nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Grundrechtsakt auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2009, Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely, C-161/08, EU:C:2009:308, Rn. 38, und vom 19. Juli 2012, Pie Optiek, C-376/11, EU:C:2012:502, Rn. 34).
Zweitens wird im ersten Erwägungsgrund des Beschlusses Nr. H3 zwar Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 als Bestimmung aufgeführt, die sich auf „Situationen [bezieht], in denen für die Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung … der Umrechnungskurs festgelegt werden muss“. Jedoch ist weder in Nr. 2 noch in den Nrn. 3 bis 5 des Beschlusses Nr. H3, die angeben, welcher Umrechnungskurs in bestimmten leistungsbezogenen Situationen heranzuziehen ist, ausdrücklich genannt, auf welche Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 sie anwendbar sind.
Unter diesen Umständen ist die Bestimmung des Beschlusses Nr. H3, die in dem in der ersten Vorlagefrage genannten Fall anwendbar ist, unter Berücksichtigung von Art und Zweck der betreffenden Leistung zu ermitteln.
Insoweit beruht die im Ausgangsverfahren fragliche Leistung, die in einem Unterschiedsbetrag besteht, der gegebenenfalls als monatliche Familienleistung gezahlt wird, auf Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004. Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, genießen gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche Vorrang vor durch den Wohnort ausgelösten Ansprüchen. Gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung werden bei Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die demnach Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren.
Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine solche Antikumulierungsvorschrift dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren soll, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (Urteil vom 30. April 2014, Wagener, C-250/13, EU:C:2014:278‚ Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Um beim Vergleich von Beträgen, die in verschiedenen Währungen ausgedrückt sind, die Zahlung eines mit der günstigsten Leistung übereinstimmenden Gesamtbetrags zu gewährleisten, ist der Referenzwechselkurs zu verwenden, der von der Europäischen Zentralbank zu einem Zeitpunkt veröffentlicht wurde, der dem der Zahlung der Leistung möglichst nahe liegt. Dies bedeutet bei in regelmäßigen Abständen – vorliegend monatlich – über einen langen Zeitraum gezahlten Leistungen bei jeder Zahlung die Verwendung eines anderen Wechselkurses.
Würde ein einziger Umrechnungskurs für einen solchen Zeitraum verwendet, obwohl in dessen Verlauf die Kurse deutlich schwanken können, bestünde nämlich die Gefahr, entweder dem Leistungsempfänger einen Teilbetrag der günstigsten Leistung vorzuenthalten oder ihm einen hierüber hinausgehenden Betrag zu gewähren.
Zwar stellt es, wie die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die zuständigen Sozialversicherungsträger dar, bei jeder Fälligkeit eine Berechnung auf der Grundlage eines neuen Wechselkurses vornehmen zu müssen. Doch die Beachtung des Wortlauts einer eindeutigen Rechtsnorm sowie des Ziels, auf der diese beruht, lässt es nicht zu, wegen einer besseren Handhabbarkeit auf eine andere Berechnungsmethode auszuweichen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2014, Wagener, C-250/13, EU:C:2014:278, Rn. 38).
Was die gegebenenfalls für die Zwecke des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Bestimmungen des Beschlusses Nr. H3 angeht, ist, sofern in ihm nicht anders angegeben, nach dessen Nr. 2 der Umrechnungskurs zu verwenden, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat.
Die Anwendung dieser Regelung auf die im Ausgangsverfahren fragliche Leistung kann dazu führen, dass bei jeder Zahlung der betreffenden Familienleistung ein neuer Umrechnungskurs und gegebenenfalls ein Unterschiedsbetrag verwendet werden, was, wie aus den Rn. 34 bis 36 des vorliegenden Urteils hervorgeht, mit dem Ziel der Zahlung eines Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 in Einklang steht, das darin besteht, die Zahlung eines mit dem Betrag der günstigsten Zahlung übereinstimmenden Gesamtbetrags sicherzustellen.
Jedoch hat Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 ihrem Wortlaut nach insofern Auffangcharakter, als sie zur Bestimmung des Umrechnungskurses in Bezug auf die vom Beschluss erfassten Regelungen der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 anzuwenden ist, sofern nicht im Beschluss etwas anderes bestimmt ist. Infolgedessen ist zu prüfen, ob die Nrn. 3 bis 5 des Beschlusses Nr. H3, die das vorlegende Gericht genannt hat, auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren fragliche anwendbar sind.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass schon der Wortlaut von Nr. 3 des Beschlusses Nr. H3 ihre Anwendbarkeit in einer solchen Situation ausschließt. Zum einen nämlich soll die Bestimmung in dem Fall anwendbar sein, in dem ein Träger eines Mitgliedstaats „einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss“. Im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens geht es aber um den umgekehrten Fall, nämlich darum, dass ein Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaats einen in der Währung eines anderen Staates ausgedrückten Betrag in seine eigene Währung umrechnet.
Zum anderen ist in Nr. 3 Buchst. a und b des Beschlusses Nr. H3 die Berücksichtigung von Beträgen „nach nationalem Recht“ genannt, wohingegen in der im Ausgangsverfahren fraglichen Situation sich die Verpflichtung, den Betrag der in der Schweiz gezahlten Leistungen bei der Berechnung eines in Deutschland möglicherweise fälligen Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen, aus Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 und aus dem Freizügigkeitsabkommen ergibt.
Sodann ist Nr. 4 des Beschlusses Nr. H3 nicht anwendbar, da auch sie Situationen betrifft, in denen der Träger eines Mitgliedstaats einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss. Ferner ergibt sich aus ihrem Wortlaut und insbesondere aus der Formulierung „Nummer 3. gilt entsprechend, wenn ein … [Mitgliedstaat] … zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag … umrechnen muss“, dass sie eine besondere Anwendung von Nr. 3 des Beschlusses darstellt.
Schließlich gilt Nr. 5 des Beschlusses Nr. H3 für die Neuberechnung von Leistungen, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst werden. Der Wortlaut dieser Regelung steht dem grundsätzlich nicht entgegen, dass sie zur Bestimmung eines Unterschiedsbetrags angewandt wird, der gegebenenfalls zu zahlen ist, wenn die Familienleistung eines Mitgliedstaats, die bis zur Höhe des Betrags ausgesetzt wird, der in den gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 vorrangigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, regelmäßig angepasst wird.
Jedoch ist nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts das Kindergeld in Deutschland in Höhe von 184 Euro für jedes der ersten beiden Kinder in den Jahren 2010 bis 2014 unverändert geblieben und ab 2015 jährlich gestiegen. Somit ist die Leistung innerhalb des Zeitraums, für den vorliegend ein Unterschiedsbetrag gefordert wird, nämlich von April 2012 bis Dezember 2014, nicht gestiegen.
Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Leistung im Sinne von Nr. 5 des Beschlusses Nr. H3 regelmäßig angepasst worden wäre. Wäre die Bestimmung anwendbar, würde dies nämlich zur Verwendung eines Umrechnungskurses führen, der zu einem Zeitpunkt veröffentlicht wurde, der von den meisten im Ausgangsverfahren fraglichen monatlichen Familienleistungen zu weit entfernt liegt, was gegen die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführte Zielsetzung von Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 verstoßen würde.
Da keine der Nrn. 3 bis 5 des Beschlusses Nr. H3 in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen anwendbar ist, ist Nr. 2 anzuwenden, wie sich aus Rn. 40 des vorliegenden Urteils ergibt.
Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass der Beschluss Nr. H3 dahin auszulegen ist, dass dessen Nr. 2 bei der Umrechnung von Währungen, in denen Kinderzulagen angegeben sind, zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar ist.
Zur zweiten Frage
Mit seiner Frage 2 a, die für den Fall gestellt wird, dass Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen für anwendbar befunden wird, fragt das vorlegende Gericht nach der Bedeutung der Wendung „Tag …, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat“ im Sinne dieser Bestimmung.
Es ist festzustellen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Wendung den Tag betrifft, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats, der vorrangig für die Zahlung der fraglichen Familienleistung verantwortlich ist, die Zahlung vornimmt. Diese Zahlung wird nämlich in jedem Fall vorgenommen, wohingegen die Zahlung der im Wohnsitzstaat vorgesehenen Leistungen in Form eines Unterschiedsbetrags nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt und somit bedingt und unsicher ist. Erst nach der Zahlung einer Leistung durch den Beschäftigungsstaat und der Umrechnung ihres Betrags in die Währung des Wohnsitzstaats kann der Betroffene im letzteren Staat in den Genuss des Unterschiedsbetrags gelangen, sofern der Umrechnungsbetrag geringer ist als der Betrag der Leistung, die ihm nach dem Recht des Wohnsitzstaats zustünde (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2014, Wagener, C-250/13, EU:C:2014:278, Rn. 45 und 47).
Diese Auslegung entspricht im Übrigen wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt dem in Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Ziel der Antikumulierungsregel.
Folglich ist auf die Frage 2 a zu antworten, dass Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 dahin auszulegen ist, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen mit der Wendung „Tag …, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat“ im Sinne dieser Bestimmung der Tag gemeint ist, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistung vornimmt.
In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die Fragen 2 b und c nicht zu prüfen.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
Bei der Währungsumrechnung von Kindergeld zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung wirkt es sich auf die Anwendung und die Auslegung von Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 sowie des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung Nr. 987/2009 nicht aus, dass die betreffende Leistung von einem schweizerischen Träger in Schweizer Franken bewirkt wird.
Der Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 ist dahin auszulegen, dass dessen Nr. 2 bei der Umrechnung von Währungen, in denen Kinderzulagen angegeben sind, zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 geänderten Fassung anwendbar ist.
Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen mit der Wendung „Tag …, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat“ im Sinne dieser Bestimmung der Tag gemeint ist, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistung vornimmt.
Unterschriften
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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