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EuGH 23.11.2017 - C-596/15, C-597/15
EuGH 23.11.2017 - C-596/15, C-597/15 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) - 23. November 2017 ( *1) - „Rechtsmittel – Öffentliche Gesundheit – Verbraucherschutz – Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 – Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel – Art. 13 Abs. 3 – Liste gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel – Pflanzliche Stoffe – Zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben – Untätigkeitsklage – Art. 265 AEUV – Stellungnahme der Europäischen Kommission – Rechtsschutzinteresse – Klagebefugnis“
Leitsatz
In den verbundenen Rechtssachen C-596/15 P und C-597/15 P
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingereicht am 13. November 2015,
Bionorica SE mit Sitz in Neumarkt (Deutschland) (C-596/15 P)
und
Diapharm GmbH & Co. KG mit Sitz in Münster (Deutschland) (C-597/15 P),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Weidner, T. Guttau und N. Hußmann,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch S. Grünheid und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter), D. Šváby und M. Vilaras,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2017,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. April 2017
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Mit ihren Rechtsmitteln begehren die Bionorica SE und die Diapharm GmbH & Co. KG die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2015, Bionorica/Kommission (T-619/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss in der Rechtssache T-619/14, EU:T:2015:723), und vom 16. September 2015, Diapharm/Kommission (T-620/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss in der Rechtssache T-620/14, EU:T:2015:714), mit denen ihre Klagen abgewiesen wurden. Sie hatten beantragt, die Untätigkeit der Europäischen Kommission festzustellen, da diese es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzuweisen, die gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen als Voraussetzung für die Annahme der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9, berichtigt in ABl. 2007, L 12, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 109/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. 2008, L 39, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1924/2006) zu bewerten.
Rechtlicher Rahmen
Beschluss 1999/468
In Art. 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. 1999, L 184, S. 23) in der durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 (ABl. 2006, L 200, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss 1999/468) ist das Regelungsverfahren mit Kontrolle geregelt.
Der Beschluss 1999/468 wurde durch Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. 2011, L 55, S. 13) aufgehoben. Nach deren Art. 12 Abs. 2 behält Art. 5a des Beschlusses 1999/468 bei bestehenden Basisrechtsakten, in denen darauf verwiesen wird, aber weiterhin seine Wirkung.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Art. 3 („Sonstige Definitionen“) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1) bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
‚Lebensmittelunternehmen‘ alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;
‚Lebensmittelunternehmer‘ die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden;
…“
Verordnung Nr. 1924/2006
Im 23. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1924/2006 heißt es: „Gesundheitsbezogene Angaben sollten für die Verwendung in der Gemeinschaft nur nach einer wissenschaftlichen Bewertung auf höchstmöglichem Niveau zugelassen werden. Damit eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung dieser Angaben gewährleistet ist, sollte die [EFSA] solche Bewertungen vornehmen.“
In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) bestimmen Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 5:
„(1) Für die Zwecke dieser Verordnung
gelten für … ‚Lebensmittelunternehmer‘ … die Begriffsbestimmungen in … Artikel 3 [Nummer 3 der Verordnung Nr. 178/2002];
…
(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck
…
‚gesundheitsbezogene Angabe‘ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;
…“
Nach Art. 3 („Allgemeine Grundsätze für alle Angaben“) Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben u. a. „nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein“.
Art. 6 („Wissenschaftliche Absicherung von Angaben“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 lautet:
„Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein.“
Art. 10 („Spezielle Bedingungen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 lautet:
„Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.“
Art. 13 („Andere gesundheitsbezogene Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern“) bestimmt:
„(1) In der in Absatz 3 vorgesehenen Liste genannte gesundheitsbezogene Angaben, die
die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen,
die psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen oder
unbeschadet der Richtlinie 96/8/EG [der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. 1996, L 55, S. 22)] die schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften des Lebensmittels oder die Verringerung des Hungergefühls oder ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme durch den Verzehr des Lebensmittels
beschreiben oder darauf verweisen, dürfen gemacht werden, ohne den Verfahren der Artikel 15 bis 19 zu unterliegen, wenn sie
sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und
vom durchschnittlichen Verbraucher richtig verstanden werden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Januar 2008 Listen von Angaben gemäß Absatz 1 zusammen mit den für sie geltenden Bedingungen und mit Hinweisen auf die entsprechende wissenschaftliche Absicherung.
(3) Nach Anhörung der [EFSA] verabschiedet die Kommission … spätestens am 31. Januar 2010 als Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Absatz 1 sowie alle für die Verwendung dieser Angaben notwendigen Bedingungen.
(4) Änderungen an der in Absatz 3 genannten Liste, die auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen beruhen, und zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach Anhörung der [EFSA] auf eigene Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats … erlassen.
(5) Weitere Angaben, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruhen …, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 in die in Absatz 3 genannte Liste aufgenommen, mit Ausnahme der Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern …“
Art. 17 („Gemeinschaftszulassung“) Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 bestimmt:
„Gesundheitsbezogene Angaben, die in den Listen nach den Artikeln 13 und 14 enthalten sind, können von jedem Lebensmittelunternehmer unter den für sie geltenden Bedingungen verwendet werden …“
Art. 25 („Ausschussverfahren“) Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 bestimmt:
„Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses [1999/468] unter Beachtung von dessen Artikel 8.“
In Art. 28 („Übergangsmaßnahmen“) der Verordnung Nr. 1924/2006 ist in den Abs. 5 und 6 bestimmt:
„(5) Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zur Annahme der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Liste unter der Verantwortung von Lebensmittelunternehmern verwendet werden, sofern die Angaben dieser Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen; dies gilt unbeschadet der Annahme von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24.
(6) Für gesundheitsbezogene Angaben, die nicht unter Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a fallen und unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet wurden, gilt Folgendes:
Gesundheitsbezogene Angaben, die in einem Mitgliedstaat einer Bewertung unterzogen und zugelassen wurden, werden nach folgendem Verfahren zugelassen:
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 31. Januar 2008 die betreffenden Angaben sowie den Bericht mit der Bewertung der zur Absicherung der Angaben vorgelegten wissenschaftlichen Daten;
nach Anhörung der [EFSA] fasst die Kommission … einen Beschluss über die gesundheitsbezogenen Angaben, die auf diese Weise zugelassen wurden, zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung.
Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nach diesem Verfahren zugelassen wurden, dürfen bis zu sechs Monate nach Erlass des Beschlusses weiterverwendet werden.
Gesundheitsbezogene Angaben, die keiner Bewertung in einem Mitgliedstaat unterzogen und nicht zugelassen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach dieser Verordnung gestellt wird; gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nach diesem Verfahren zugelassen wurden, dürfen bis zu sechs Monate nach einer Entscheidung im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 weiterverwendet werden.“
Verordnung (EU) Nr. 432/2012
In den Erwägungsgründen 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. 2012, L 136, S. 1) heißt es:
Aus den zur Bewertung vorgelegten Angaben hat die Kommission eine Reihe von Angaben ermittelt, die sich auf die Wirkung pflanzlicher Stoffe beziehen und die gemeinhin als ‚Botanicals‘ bezeichnet werden; diese müssen von der [EFSA] erst noch wissenschaftlich bewertet werden. Bestimmte andere gesundheitsbezogene Angaben müssen ferner erneut bewertet werden, bevor die Kommission über ihre Aufnahme in die Liste zulässiger Angaben befinden kann, bzw. über andere bereits bewertete Angaben kann die Kommission aus anderen gerechtfertigten Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend befinden.
Angaben, deren Bewertung durch die [EFSA] oder deren Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist, werden auf der Kommissions-Website … veröffentlicht und dürfen gemäß Artikel 28 Absätze 5 und 6 der Verordnung [Nr. 1924/2006] weiterverwendet werden.“
Nach ihrem Art. 2 („Inkrafttreten und Gültigkeit“) Abs. 3 ist die Verordnung Nr. 432/2012 in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten
Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten, wie sie in den Beschlüssen in den Rechtssachen T-619/14 und T-620/14 dargestellt ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen.
Bionorica ist ein Unternehmen, das pharmazeutische Erzeugnisse und Nahrungsergänzungsmittel herstellt und auf dem europäischen Markt vertreibt. Für die Etikettierung und Bewerbung dieser Produkte verwendet es gesundheitsbezogene Angaben.
Diapharm ist ein international tätiger Full-Service-Dienstleister für die Gesundheitsindustrie. Ein nennenswerter Teil ihres Geschäfts entfällt auf die Beratung von Unternehmen zu gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel, insbesondere Nahrungsergänzungsmittel.
Nach dem Erlass der Verordnung Nr. 1924/2006 gingen bei der Kommission insgesamt über 44000 gesundheitsbezogene Angaben aus den Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung ein. Die Kommission erstellte auf der Grundlage dieser nationalen Listen gesundheitsbezogener Angaben eine konsolidierte Liste.
Am 24. Juli 2008 übermittelte die Kommission der EFSA ein förmliches Ersuchen um ein wissenschaftliches Gutachten nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006. Bei dieser Gelegenheit übersandte sie der EFSA einen ersten Teil der konsolidierten Liste gesundheitsbezogener Angaben. Die verbleibenden Teile dieser Liste wurden im November und im Dezember 2008 sowie im März 2010 als Addendum übermittelt, womit sich die endgültige Zahl der zu prüfenden gesundheitsbezogenen Angaben auf 4637 erhöhte. Von Oktober 2009 bis Juli 2011 nahm die EFSA eine wissenschaftliche Bewertung der von der Kommission übermittelten gesundheitsbezogenen Angaben vor.
Am 27. September 2010 veröffentlichte die Kommission auf ihrer Website eine Pressemitteilung, in der sie bekannt gab, dass sie aufgrund der Vielzahl gesundheitsbezogener Angaben und der Verzögerungen bei deren Bearbeitung ein Verfahren bevorzugen würde, das eine schrittweise Annahme der Unionsliste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben ermögliche. Eine Neubestimmung der Prioritäten des Verfahrens der Annahme der Liste sei insbesondere wegen der mitgeteilten Unterschiede hinsichtlich der Behandlung pflanzlicher Inhaltsstoffe in den Vorschriften über gesundheitsbezogene Angaben und in den Vorschriften über traditionelle pflanzliche Arzneimittel erforderlich. Außerdem müsse über eine kohärente Behandlung dieser Inhaltsstoffe weiter nachgedacht werden. Die Kommission ersuchte die EFSA deshalb darum, die Bewertung der Angaben zu pflanzlichen Stoffen vorläufig auszusetzen und sich auf die übrigen Angaben zu konzentrieren, um möglichst schnell eine entsprechende Liste zu verabschieden. In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass in einem ersten Schritt die gesundheitsbezogenen Angaben zu anderen als pflanzlichen Stoffen behandelt werden sollten, in einem zweiten Schritt die Angaben zu pflanzlichen Stoffen.
Am 16. Mai 2012 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 432/2012. Darin verabschiedete sie eine Teilliste von 222 gesundheitsbezogenen Angaben, die 497 Einträgen der konsolidierten Liste entsprachen und bei denen die EFSA auf der Grundlage der vorgelegten Daten zu dem Schluss gekommen war, dass zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und der angegebenen Wirkung ein kausaler Zusammenhang nachgewiesen worden war.
Am selben Tag erstellte die Kommission eine Liste mit mehr als 2000 gesundheitsbezogenen Angaben, deren Bewertung durch die EFSA oder deren Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen war, und veröffentlichte sie auf ihrer Website. Der Kommission zufolge wurden diese gesundheitsbezogenen Angaben, die sich vor allem auf die Wirkungen pflanzlicher Stoffe bezogen, zurückgestellt und durften daher im Einklang mit den Übergangsvorschriften in Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 weiterhin verwendet werden. Während die durch die Verordnung Nr. 432/2012 festgelegte Teilliste zulässiger Angaben von der Kommission später aktualisiert wurde, sind die gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen weiterhin zurückgestellt.
Mit Schreiben vom 22. bzw. 24. April 2014 forderten Bionorica und Diapharm die Kommission auf, die Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen wiederaufzunehmen, insbesondere die EFSA anzuweisen, die Bewertung dieser Angaben unverzüglich fortzusetzen, damit die vollständige Liste gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 verabschiedet werden könne. Für den Fall, dass die Kommission nicht tätig werden sollte, kündigten sie an, das Gericht anzurufen.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 (im Folgenden: Schreiben vom 19. Juni 2014) antwortete die Kommission auf die Aufforderungen von Bionorica und Diapharm u. a.:
„Wie Sie wissen, hat die Kommission einen Reflexionsprozess über gesundheitsbezogene Angaben zu sogenannten ‚botanicals‘ [(pflanzlichen Stoffen)] eingeleitet, nachdem eine Reihe von Mitgliedstaaten und Interessengruppen Bedenken geäußert hatten im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Erzeugnissen, die solche Stoffe enthalten, in den Vorschriften über gesundheitsbezogene Angaben und denen über traditionelle pflanzliche Arzneimittel.
Die Kommission hat die [EFSA] ersucht, ihre wissenschaftliche Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben zu botanicals auszusetzen, bis die Ergebnisse des Reflexionsprozesses vorliegen. Der Kommission ist bewusst, wie wichtig diese komplizierte Angelegenheit sowohl für die Verbraucher als auch für die Wirtschaftsteilnehmer ist. Um die benötigte beste Vorgehensweise finden zu können, sollten der Kommission jedoch die Zeit und der Kontext zugestanden werden, die hierfür erforderlich sind.“
Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Beschlüsse
Mit Klageschriften, die am 19. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, beantragten Bionorica und Diapharm, die Untätigkeit der Kommission festzustellen. Diese habe es in rechtswidriger Weise unterlassen, die EFSA anzuweisen, die gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen als Voraussetzung für die Annahme der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben gemäß dem in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 vorgesehenen Verfahren zu bewerten.
Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 20. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhob die Kommission Unzulässigkeitseinreden. Bionorica und Diapharm nahmen hierzu am 19. Dezember 2014 Stellung. Sie beantragten, die Einreden zurückzuweisen und in der Sache zu entscheiden.
Mit dem Beschluss in der Rechtssache T-619/14 und dem Beschluss in der Rechtssache T-620/14 wies das Gericht die Klagen von Bionorica und Diapharm ab und erlegte diesen Unternehmen die Kosten auf.
Als Erstes hat das Gericht geprüft, ob die von Bionorica und Diapharm erhobenen Untätigkeitsklagen die Voraussetzungen des Art. 265 AEUV erfüllen. Es ist zu dem Schluss gelangt, dass die Klagen, weil sie diese Voraussetzungen nicht erfüllten, unzulässig seien (jeweils Rn. 26 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
Das Gericht hat insoweit ausgeführt, dass die in Art. 265 AEUV aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt seien, wenn das zum Handeln aufgeforderte Organ vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen habe (jeweils Rn. 19 und 20 der angefochtenen Beschlüsse). In den Schreiben vom 19. Juni 2014 sei erläutert worden, warum beschlossen worden sei, das Bewertungsverfahren für die betreffenden Angaben auszusetzen, und Bionorica und Diapharm seien darauf hingewiesen worden, dass die Kommission für die Prüfung dieser Frage mehr Zeit und einen genaueren Kontext benötige, so dass die Schreiben insgesamt betrachtet hinreichend eindeutig und genau gewesen seien, um es Bionorica und Diapharm zu ermöglichen, vom Standpunkt der Kommission zu ihrem Ersuchen, nämlich, dass sie die EFSA nicht anweisen würde, die gewünschte Bewertung vorzunehmen, Kenntnis zu nehmen (jeweils Rn. 23 der angefochtenen Beschlüsse).
Die Schreiben seien daher als eine die Untätigkeit der Kommission beendende Stellungnahme im Sinne des Art. 265 Abs. 2 AEUV anzusehen (jeweils Rn. 24 der angefochtenen Beschlüsse).
Dass die Antwort der Kommission Bionorica und Diapharm nicht zufriedengestellt habe, sei insoweit unerheblich. Art. 265 AEUV beziehe sich nämlich auf eine Untätigkeit durch das Absehen von einem Beschluss oder einer Stellungnahme und nicht durch den Erlass eines anderen als des Aktes, den die Betroffenen gewünscht hätten (jeweils Rn. 25 der angefochtenen Beschlüsse).
Als Zweites hat das Gericht der Vollständigkeit halber die Einrede der Unzulässigkeit geprüft, mit der die Kommission rügte, Bionorica und Diapharm hätten kein Rechtsschutzinteresse. Es hat festgestellt, dass Untätigkeitsklagen dieser Unternehmen auch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig seien (Rn. 56 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 55 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
Bionorica und Diapharm hätten keine Angaben gemacht, die hinreichend belegten, inwiefern die Wiederaufnahme der Bewertungen gesundheitsbezogener Angaben zu pflanzlichen Stoffen durch die EFSA und die Annahme der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben ihnen einen sicheren Vorteil verschaffen könnten (Rn. 39 und 55 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 39 und 54 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
Aus dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 ergebe sich, dass seit dem Erlass dieser Verordnung die Anwendung der Übergangsmaßnahmen für die gesundheitsbezogenen Angaben vorgesehen sei, die sich im Bewertungsverfahren befänden und in Bezug auf die kein Beschluss der Kommission ergangen sei. Unter diesen Umständen dürften die Unternehmen, die von den zurückgestellten Angaben betroffen seien, diese im Einklang mit den Übergangsvorschriften in Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung weiterverwenden. Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006, der es grundsätzlich jedem Lebensmittelunternehmer erlaube, zugelassene gesundheitsbezogene Angaben, die in der endgültigen Liste enthalten seien, zu verwenden, stelle zugelassene und zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben also in dem Sinne gleich, dass sie für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet werden dürften (Rn. 38, 42 und 43 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 38, 41 und 42 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
Das Gericht führt hierzu weiter aus, dass ein solcher Vorteil, selbst wenn sich aus Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 andere Auswirkungen auf die Rechtsstellung von Bionorica und den übrigen Lebensmittelunternehmern ergeben sollten als aus der Übergangsregelung in Art. 28 Abs. 5 und 6 dieser Verordnung, definitionsgemäß auf der Prämisse beruhen würde, dass die sie betreffenden zurückgestellten Angaben im Anschluss an die Bewertung durch die EFSA und den endgültigen Beschluss der Kommission zugelassen würden. Diese Prämisse sei jedoch derzeit nicht konkret und könne daher nicht die Anforderungen seiner Rechtsprechung erfüllen, wonach ein Kläger, wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation betreffe, nachweisen müsse, dass deren Beeinträchtigung bereits feststehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Kommission mit der Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung der Teilliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben insgesamt nur 222 von insgesamt über 2000 geprüften Angaben zugelassen habe, so dass das Übergangsszenario für die Unternehmen vorteilhafter sein könne als die endgültige Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben (Rn. 44 und 45 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 43 und 44 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
Dem Vorbringen von Bionorica und Diapharm, dass dadurch, dass einige gesundheitsbezogene Angaben von der EFSA bewertet, andere hingegen zurückgestellt worden seien, ungleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt entstanden seien, könne nicht gefolgt werden. Eine solche Ungleichheit könne nur Auswirkungen auf die Interessen der Hersteller haben, deren Angaben nach dem Erlass der Verordnung Nr. 432/2012 zurückgewiesen worden seien, nicht aber auf die Interessen der Hersteller, deren Angaben zurückgestellt worden seien (Rn. 47 und 48 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 46 und 47 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
Zurückzuweisen sei auch das Vorbringen von Bionorica und Diapharm, sie würden durch die Rechtsunsicherheit, die auf dem Markt wegen der fehlenden endgültigen und vollständigen Entscheidung der Kommission über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben herrsche, stark beeinträchtigt. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange, dass die Rechtsvorschriften klar und bestimmt und die sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen voraussehbar seien. Sowohl die für zugelassene oder zurückgewiesene Angaben geltenden Vorschriften als auch die für zurückgestellte Angaben geltenden Vorschriften erfüllten aber diese Voraussetzungen. Insbesondere ergäben sich die Vorschriften für zurückgestellte Angaben ausdrücklich aus der Verordnung Nr. 1924/2006, nämlich aus deren Art. 28 Abs. 5 und 6, der nach dem Erlass dieser Verordnung für gesundheitsbezogene Angaben gelte, die noch nicht Gegenstand einer Bewertung und endgültigen Entscheidung gewesen seien (Rn. 51 und 52 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 50 und 51 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
Schließlich könnten Bionorica und Diapharm auch mit ihrem Vorbringen zu einem von ihnen infolge der Untätigkeit der Kommission erlittenen finanziellen Schaden keinen Erfolg haben. Sie hätten weder erläutert, wie diese Schäden entstanden sein sollen, noch, inwiefern diesen abgeholfen werden könnte, wenn die Kommission die EFSA anweisen würde, die Bewertung der zurückgestellten gesundheitsbezogenen Angaben fortzusetzen (Rn. 54 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 53 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
Als Drittes hat das Gericht lediglich in der Rechtssache T-620/14 die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit geprüft, mit der eine mangelnde Klagebefugnis von Bionorica und Diapharm gerügt wurde. Es hat dieser Einrede stattgegeben. Diapharm sei eine Gesellschaft, die Unternehmen der Gesundheitsindustrie berate und unterstütze, u. a. zu gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel. Diapharm stelle derartige Erzeugnisse aber weder her noch vertreibe es sie auf dem Unionsmarkt. Die Tätigkeit von Diapharm weise daher mit diesen Tätigkeiten keinen hinreichenden Zusammenhang auf, um sie als unmittelbar durch den von der Kommission im Anschluss an die Feststellung ihrer etwaigen Untätigkeit zu erlassenden Rechtsakt betroffen ansehen zu können (Rn. 56 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14).
Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof
Mit ihren Rechtsmitteln beantragen Bionorica und Diapharm,
den Beschluss in der Rechtssache T-619/14 bzw. den Beschluss in der Rechtssache T-620/14 aufzuheben;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt, die Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Januar 2016 sind die Rechtssachen C-596/15 P und C-597/15 P gemäß Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamem Endurteil verbunden worden.
Zu den Rechtsmitteln
Bionorica und Diapharm machen jeweils drei Rechtsmittelgründe geltend, die sich teilweise überschneiden.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-596/15 P und zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-597/15 P
Vorbringen der Parteien
Mit ihrem zweiten bzw. ersten Rechtsmittelgrund rügen Bionorica und Diapharm im Kern, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Rn. 24 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 festgestellt habe, dass die Schreiben vom 19. Juni 2014 als eine die Untätigkeit der Kommission beendende Stellungnahme im Sinne des Art. 265 Abs. 2 AEUV anzusehen seien.
Die Feststellung des Gerichts in Rn. 23 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14, dass die Schreiben vom 19. Juni 2014„insgesamt betrachtet hinreichend eindeutig und genau war[en], um es [Bionorica und Diapharm] zu ermöglichen, vom Standpunkt der Kommission zu ihre[n] Ersuchen, insbesondere davon, dass die Kommission die EFSA nicht anweisen würde, die gewünschte Bewertung vorzunehmen, und auch von den Gründen für einen solchen Standpunkt Kenntnis zu nehmen“, zeige, dass eine genaue Auseinandersetzung mit dem Aussagegehalt der Schreiben fehle.
Mit den ersten beiden Sätzen der Schreiben vom 19. Juni 2014 habe die Kommission lediglich den Status quo im Hinblick auf die Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen wiedergegeben. Diesen hätten sie in ihren Aufforderungsschreiben an die Kommission selbst schon zusammengefasst. Im Übrigen sei der Reflexionsprozess, auf den sich die Kommission in ihren Schreiben beziehe, in dessen Rahmen ein Konsultationspapier über die Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen an die Mitgliedstaaten übersandt worden sei, von der Kommission im Juli 2012 angestoßen worden und habe Ende 2012 mit der mehrheitlichen Entscheidung für die die Fortsetzung der Bewertung, auch der zurückgestellten gesundheitsbezogenen Angaben, nach der bisherigen wissenschaftlichen Methode geendet. Die Schreiben vom 19. Juni 2014 seien zumindest insoweit missverständlich, als sie möglicherweise auf einen neuen Reflexionsprozess Bezug nähmen.
Im dritten Satz der Schreiben vom 19. Juni 2014 habe die Kommission hinsichtlich der Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen allein ihr Verständnis dafür zum Ausdruck gebracht, dass „diese komplizierte Angelegenheit“ für die Verbraucher und die Wirtschaftsteilnehmer gleichermaßen wichtig sei. Mit dem abschließenden vierten Satz habe die Kommission nur erläutert, dass für die „benötigte beste Vorgehensweise“ die erforderliche Zeit und der erforderliche Kontext eingeräumt werden müssten, ohne dass sie erläutert hätte, was sie vorliegend für erforderlich halte.
Den Schreiben vom 19. Juni 2014 lasse sich daher nicht entnehmen, welche Haltung die Kommission zu den an sie gerichteten Aufforderungen, tätig zu werden, eingenommen habe, und ob und gegebenenfalls wann sie das EFSA anweisen werde, die Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen fortzusetzen. Eine solche ausweichende Antwort könne nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 1985, Parlament/Rat (13/83, EU:C:1985:220, Rn. 25), nicht als hinreichende, die Untätigkeit beendende Stellungnahme angesehen werden.
Die Kommission macht geltend, das Gericht habe zu Recht entschieden, dass Bionorica und Diapharm den Schreiben vom 19. Juni 2014 hätten entnehmen können, dass sie ihrer Aufforderung, die Aussetzung der Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen aufzuheben, nicht stattgeben würde. Bionorica und Diapharm sei nämlich aus dem Zusammenhang, in dem die Schreiben gestanden hätten, bekannt gewesen, dass sie ihre Prioritäten neu geordnet und eine Bewertung der Angaben zu pflanzlichen Stoffen zurückgestellt habe, um in einem ersten Schritt zunächst die Angaben zu anderen als pflanzlichen Stoffen zu behandeln. Aus den Schreiben vom19. Juni 2014 und deren Kontext ergebe sich somit, dass sie zu der Zeit, als sie diese Mitteilungen an Bionorica und Diapharm gerichtet habe, der Auffassung gewesen sei, dass die Umstände es nicht rechtfertigten, der Aufforderung dieser Unternehmen, tätig zu werden, stattzugeben.
Würdigung durch den Gerichtshof
Nach Art. 265 Abs. 2 AEUV ist eine Untätigkeitsklage nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es bzw. sie binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs meint Art. 265 AEUV die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme (Urteile vom 13. Juli 1971, Deutscher Komponistenverband/Kommission, 8/71, EU:C:1971:82, Rn. 2, und vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C-196/12, EU:C:2013:753, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gegenstand einer Unterlassungsklage kann also nicht nur die Unterlassung einer Handlung mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet ist, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu berühren, sein, sondern auch die Unterlassung einer vorbereitenden Handlung, die Voraussetzung für den Fortgang eines Verfahrens ist, das mit einer Handlung mit verbindlichen Rechtswirkungen abgeschlossen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Parlament/Rat, 302/87, EU:C:1988:461, Rn. 16).
Die an das Organ gerichtete Aufforderung, tätig zu werden, muss so klar und deutlich sein, dass es in konkreter Weise Kenntnis vom Inhalt der beantragten Entscheidung erlangen kann, und aus ihr muss ferner deutlich werden, dass mit ihr beabsichtigt ist, das Organ zu einer Stellungnahme zu zwingen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juni 1986, Usinor/Kommission, 81/85 und 119/85, EU:C:1986:234, Rn. 15, und Beschluss vom 18. November 1999, Pescados Congelados Jogamar/Kommission, C-249/99 P, EU:C:1999:571, Rn. 18).
Die rechtliche Qualifizierung einer Tatsache oder Handlung wie etwa eines Schreibens durch das Gericht ist eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C-442/03 P und C-471/03 P, EU:C:2006:356, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mithin ist die Frage, ob ein Schreiben eines Organs als Antwort auf eine Aufforderung, tätig zu werden, die behauptete Untätigkeit des Organs beendet hat, eine Rechtsfrage, die im Stadium des Rechtsmittels geprüft werden kann.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 verpflichtet war, die EFSA zu konsultieren, um sodann fristgemäß, d. h. spätestens am 31. Januar 2010, die endgültige Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben zu verabschieden, und dass diese Liste durch die Verordnung Nr. 432/2012 vom 16. Mai 2012 nur teilweise verabschiedet wurde. Ferner ist unstreitig, dass Bionorica und Diapharm mit ihren Schreiben vom 22. bzw. 24. April 2014 (siehe oben, Rn. 24), die Kommission ordnungsgemäß aufgefordert haben, tätig zu werden, d. h., die EFSA anzuweisen, die Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen unverzüglich wiederaufzunehmen, damit die vollständige Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben verabschiedet werden kann, und dass die Kommission darauf in den Schreiben vom 19. Juni 2014 (siehe oben, Rn. 25) lediglich geantwortet hat, dass, ihr „[u]m die benötigte beste Vorgehensweise finden zu können, … die Zeit und der Kontext zugestanden werden [sollten], die hierfür erforderlich sind“.
Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission, indem sie zunächst den Sachstand hinsichtlich der Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen seit ihrer Pressemitteilung vom 27. September 2010 (siehe oben, Rn. 21) beschrieben und dann auf die erforderliche Zeit und den erforderlichen Kontext verwiesen hat, ohne konkret anzugeben, was ihrer Auffassung nach für die Fortsetzung des betreffenden Bewertungsverfahrens erforderlich ist, nicht unmissverständlich kundgetan hat, ob sie beabsichtigt, die EFSA anzuweisen, die Bewertung vorzunehmen, oder nicht.
Die Kommission hat also weder die EFSA konsultiert, wie es Bionorica und Diapharm von ihr verlangt haben, noch in ihren Schreiben vom 19. Juni 2014 unzweideutig angegeben, ob und wann sie dies tun werde, so dass die in Rn. 52 des vorliegenden Urteils genannte Fallgestaltung vorliegt.
Somit ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 24 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass die Schreiben vom 19. Juni 2014 die Untätigkeit der Kommission beendet hätten.
Folglich ist dem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-596/15 P und dem ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-597/15 P stattzugeben.
Wie bereits ausgeführt, hat das Gericht aber der Vollständigkeit halber geprüft, ob Bionorica und Diapharm ein Rechtsschutzinteresse haben. Es ist zu dem Schluss gelangt, dass dies nicht der Fall sei, so dass die Klagen dieser Unternehmen auch aus diesem Grund als unzulässig abzuweisen seien. Vor einer Aufhebung der Beschlüsse in den Rechtssachen T-619/14 und T-620/14 sind daher die Rechtsmittelgründe in den Rechtssachen C-596/15 P und C-597/15 P zu prüfen, die sich auf die in diesen Beschlüssen enthaltenen Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse beziehen.
Zum ersten und zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-596/15 P und zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-597/15 P
Mit dem ersten und dem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-596/15 P bzw. dem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-597/15 P wenden sich Bionorica und Diapharm im Wesentlichen gegen die Feststellung des Gerichts, sie hätten kein Rechtsschutzinteresse. Diese Rechtsmittelgründe sind daher zusammen zu prüfen.
Vorbringen der Parteien
– Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-596/15 P
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt Bionorica, das Gericht habe verfahrensfehlerhaft teilweise einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Es habe Bionorica in den Rn. 1 und 48 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 als ein Unternehmen dargestellt, das Nahrungsergänzungs- bzw. Lebensmittel herstelle und auf dem europäischen Markt vertreibe. Das Gericht sei folglich zulasten von Bionorica zu einer falschen Entscheidung gelangt, nämlich, dass das Unternehmen nicht von den zurückgestellten gesundheitsbezogenen Angaben betroffen sei und ungleiche Wettbewerbsbedingungen sein Rechtsschutzinteresse deshalb nicht begründen könnten.
Aus ihrer Klageschrift ergebe sich aber, dass sie einer der weltweit führenden Hersteller pflanzlicher Arzneimittel sei, u. a. der in der Klageschrift beispielhaft genannten, die arzneiliche Wirkstoffe enthielten, für die zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben beantragt worden seien.
Die Kommission tritt dem Vorbringen von Bionorica entgegen.
Wie sich aus einem Vergleich der Prozessakten mit dem angefochtenen Beschluss in der Rechtssache T-619/14 ergebe, seien die von Bionorica beanstandeten Tatsachenfeststellungen unter Rn. 1 und Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses nicht falsch, sondern kämen Bionorica sogar insoweit entgegen, als das Gericht ihre bloße Behauptung, sie beabsichtige, als Lebensmittelunternehmen gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen zu verwenden, als wahr zugrunde gelegt habe. Diese Feststellung entspreche den Angaben in der Klage.
– Zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-596/15 P und zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-597/15 P
Mit dem dritten bzw. dem zweiten Rechtsmittelgrund rügen Bionorica und Diapharm, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Rn. 55 und 56 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 bzw. den Rn. 54 und 55 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 der Vollständigkeit halber festgestellt habe, dass ihre Untätigkeitsklagen wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig seien, weil sie aus der Annahme der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben keinen sicheren Vorteil ziehen könnten.
Als Erstes machen Bionorica und Diapharm geltend, die Verwendung zugelassener und die Verwendung zurückgestellter gesundheitsbezogener Angaben unterlägen unterschiedlichen Anforderungen und könnten daher nicht gleichgestellt werden. Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 erlaubten keine voraussetzungslose Verwendung der zurückgestellten Angaben, sondern knüpfen diese an Bedingungen, insbesondere müssten sie „dieser Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen“.
Dazu gehöre u. a., dass die zurückgestellten Angaben nach der Verordnung Nr. 1924/2006 nicht irreführend sein dürften und auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen müssten. Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien bzw. ob eine Irreführung der Käufer vorliege, werde nicht nur von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden geprüft, sondern im Einzelfall auch von den nationalen Gerichten, die von anderen auf dem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmern angerufen würden. In Deutschland erfolge eine solche gerichtliche Überprüfung, die zu einem unverzüglichen, deutschlandweiten Vertriebsstopp führen könne, kursorisch, so dass die Ergebnisse nicht immer sachlich vertretbar seien und bei ein und derselben Angabe von Gericht zu Gericht erheblich divergieren könnten, vor allem angesichts des unbestimmten Rechtsbegriffs der allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise, der einen erheblichen Auslegungsspielraum biete.
Für Bionorica und Diapharm ebenso wie für andere Unternehmer bestehe also zu keinem Zeitpunkt Rechtssicherheit darüber, dass die zurückgestellten Angaben zulässigerweise verwendet werden dürften, anders als bei den zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben, die in einer abschließenden Positivliste aufgeführt seien, wegen derer die Einzelfallprüfung entfalle. Im Übrigen habe der Unionsgesetzgeber für die Zeit nach dem Ablauf der in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 für die Verabschiedung der Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben festgesetzten Frist (31. Januar 2010) keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen.
Zu der Feststellung des Gerichts, Übergangsmaßnahmen könnten vorteilhafter sein als die Zurückweisung der gesundheitsbezogenen Angaben (Rn. 45 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 44 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14), machen Bionorica und Diapharm geltend, dass rechtskräftig zugelassene Angaben für die von ihnen angestrebte Rechtssicherheit bei der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben und somit für ihren Vorteil ein ebenso verlässlicher Gradmesser seien wie rechtskräftig abgelehnte Angaben.
Als Zweites machen Bionorica und Diapharm geltend, die Feststellung, dass ungleiche Wettbewerbsbedingungen nur für Hersteller entstehen könnten, deren Angaben nach dem Erlass der Verordnung Nr. 432/2012 zurückgewiesen worden seien, und zwar gegenüber den Herstellern, deren gesundheitsbezogene Angaben nach dieser Verordnung zugelassen worden seien, nicht aber für Hersteller, deren Angaben zurückgestellt worden seien (Rn. 47 und 48 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 46 und 47 in der Rechtssache T-620/14), beruhe auf dem Fehlschluss, dass zurückgewiesene und zurückgestellte Angaben gleich zu behandeln seien. Während die zugelassenen und zurückgewiesenen Angaben mit der nötigen Rechtssicherheit verwendet bzw. nicht verwendet werden könnten, fehle es bei den zurückgestellten Angaben an einer solchen Rechtssicherheit.
Als Drittes machen Bionorica und Diapharm schließlich geltend, die Feststellung des Gerichts, die geltenden Vorschriften für zugelassene, zurückgewiesene und zurückgestellte Angaben seien hinreichend klar und bestimmt und die sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen genügend voraussehbar (Rn. 51 bis 53 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14, Rn. 50 bis 52 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14), sei fehlerhaft. Die auf die zurückgestellten Angaben anwendbaren Übergangsvorschriften zeitigten keine genügend voraussehbaren Rechtsfolgen. Nach ihnen müssten die Angaben von Fall zu Fall neu untersucht werden, wobei bei der Würdigung wissenschaftlicher Beweise ein erheblicher Beurteilungsspielraum bestehe. Außerdem führten sie zu sehr unterschiedlichen, ja widersprüchlichen Ergebnissen, insbesondere in der gerichtlichen Praxis in Deutschland.
Die Kommission macht geltend, weder Bionorica noch Diapharm hätten zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Produktionstätigkeit als Lebensmittelunternehmen ausgeübt. Keines der beiden Unternehmen könne daher aus der endgültigen Zulassung gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel zu pflanzlichen Stoffen einen sicheren Vorteil ziehen, insoweit als keines von ihnen selbst Lebensmittel herstelle oder vermarkte, die mit gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen beworben würden.
Dem Vorwurf von Bionorica und Diapharm, das Gericht habe die zugelassenen und zurückgestellten gesundheitsbezogenen Angaben zu Unrecht gleichgestellt, entgegnet die Kommission, das Gericht habe in Rn. 43 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und in Rn. 42 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 lediglich darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Angaben in beiden Fällen zugelassen sei. Diese Feststellung sei angesichts der Regelung in Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 rechtlich zutreffend. Dass die zulässige Verwendung sowohl von zugelassenen als auch zurückgestellten Angaben im Einzelfall voraussetze, dass die hierfür vom Gesetzgeber jeweils aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien, verstehe sich von selbst. Im Übrigen seien die Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen hinsichtlich der angeblich nachteiligen Auswirkungen der Anwendung fortgeltenden nationalen Rechts in der Sache nicht gegen das Gericht gerichtet, sondern einerseits gegen den deutschen Gesetzgeber und die deutschen Gerichte und andererseits gegen den Unionsgesetzgeber, der die betreffenden Übergangsvorschriften erlassen habe.
Zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, sie könnten nur aus der Zulassung der zurückgestellten Angaben einen Vorteil ziehen, der aber zukünftig und ungewiss sei, macht die Kommission geltend, die Rechtsmittelführerinnen beanstandeten in diesem Zusammenhang nicht, dass das Gericht die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben zu pflanzlichen Stoffen zu Recht als einen Umstand angesehen habe, der derzeit nicht konkret sei und folglich nicht die Anforderungen der ständigen Rechtsprechung erfüllen könne, wonach ein Kläger, wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation betreffe, nachweisen müsse, dass deren Beeinträchtigung bereits feststehe.
Bionorica und Diapharm seien aber der Ansicht, dass auch eine Ablehnung der Zulassung gesundheitsbezogener Angaben zu pflanzlichen Stoffen zu ihrem Vorteil ausschlagen könne. Gerade in dieser Argumentation, die ein Lebensmittelunternehmen, welches eine gesundheitsbezogene Angabe verwenden möchte, in keinem Fall vorbringen würde, zeige sich, dass es den Rechtsmittelführerinnen nicht um die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen gehe, sondern allein um die Existenz einer wie auch immer gearteten Liste, die sich zwar potenziell auf die Rechtsstellung anderer Unternehmen auswirken könne, im Hinblick auf die Geschäftszwecke der Rechtsmittelführerinnen aber nur deren faktische Lage betreffen könne.
Im Fall von Bionorica würde aus der Nichtzulassung gesundheitsbezogener Angaben zu pflanzlichen Stoffen folgen, dass Lebensmittelunternehmen diese Angaben nicht mehr verwenden dürften, wodurch Bionorica als Hersteller pflanzlicher Arzneimittel sich unliebsame Konkurrenten aus dem Lebensmittelbereich vom Hals halten könnte. Im Fall von Diapharm seien die Ablehnung oder Zulassung ebenso wie die andauernde Zurückstellung von gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen ebenfalls ohne jegliche Auswirkung auf ihre Rechtsstellung, da das Unternehmen in allen Fällen beratend tätig sein könne.
Schließlich sind nach Auffassung der Kommission die Argumente der Rechtsmittelführerinnen zu einer angeblich aus der Anwendung von Übergangsvorschriften folgenden Rechtsunsicherheit zurückzuweisen. Die von den Rechtsmittelführerinnen angegriffenen Ausführungen des Gerichts zur Rechtssicherheit würden durch die einschlägige Rechtsprechung in vollem Umfang bestätigt.
Würdigung durch den Gerichtshof
– Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-596/15 P
Wie sich aus dem Beschluss in der Rechtssache T-619/14 ergibt, ist das Gericht bei der Würdigung des Rechtsschutzinteresses von Bionorica zwar davon ausgegangen, dass dieses Unternehmen Lebensmittel herstelle, hat bei der Verneinung des Rechtsschutzinteresses aber hierauf nicht abgestellt.
Die Folgen, die Bionorica aus der Verfälschung der sie betreffenden Tatsachen durch das Gericht ableitet, beruhen somit auf einem unrichtigen Verständnis des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14. Da ihr Vorbringen nicht zu dessen Aufhebung führen kann, ist es als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 87 und 88, und vom 26. Juli 2017, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:598, Rn. 63 bis 65).
Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-596/15 P zurückzuweisen.
– Zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-596/15 P und zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-597/15 P
Der Kläger muss für sein Rechtsschutzinteresse, das die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt, den Nachweis erbringen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 31. Juli 1989, S./Kommission, 206/89 R, EU:C:1989:333, Rn. 8, und Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C-682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 27).
Das Rechtsschutzinteresse eines Klägers muss bestehend und gegenwärtig sein, es darf sich nicht auf eine zukünftige, hypothetische Situation beziehen. Es muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein – andernfalls ist die Klage unzulässig – und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission, C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P, EU:C:2008:230, Rn. 25, und vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C-682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 25). Hingegen besteht kein Rechtsschutzinteresse, wenn ein Obsiegen überhaupt nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/EZB, C-401/09 P, EU:C:2011:370, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist das Gericht in den Rn. 38 bis 43 und 45 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und in den Rn. 38 bis 42 und 44 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 dem Vorbringen der Kommission gefolgt, wonach Bionorica und Diapharm sinngemäß aus der Annahme der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben keinen sicheren Vorteil ziehen könnten, weil die Übergangsregelung zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben bereits genauso vorteilhaft behandele wie zugelassene.
Diese Feststellung der Gleichwertigkeit der Übergangsregelung und der endgültigen Regelung ist nicht zutreffend. Zwar dürfen zugelassene und zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet werden, wie das Gericht in Rn. 43 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und in Rn. 42 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 festgestellt hat. Für die beiden Arten gesundheitsbezogener Angaben gelten aber verschiedene Anforderungen und Bedingungen.
Während Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 es grundsätzlich jedem Lebensmittelunternehmer gestattet, die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben, die in der endgültigen, für die Union einheitlichen Liste aufgeführt sind, zu verwenden, müssen nach ihrem Art. 28 Abs. 5 und 6 zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben, die unter die Übergangsregelung fallen, dieser Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.
Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben nicht mehrdeutig oder irreführend sein und müssen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen. Dies gilt für alle gesundheitsbezogenen Angaben. Zurückgestellte gesundheitsbezogene Angaben müssen darüber hinaus in jedem Mitgliedstaat den Anforderungen der jeweiligen nationalen Regelung entsprechen. Deshalb besteht bei ihrer Einzelfallprüfung das Risiko, dass es in den nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren über die Zulassung solcher Angaben zu widersprüchlichen Ergebnissen kommt, und zwar nicht nur von einem Mitgliedstaat zum anderen, sondern auch innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats.
Die Kommission hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erklärt, dass sich die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten vor allem hinsichtlich der Frage der Sicherheit pflanzlicher Stoffe unterschieden.
Eine solche Übergangssituation, die über den Zeitraum, der nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 spätestens am 31. Januar 2010 enden sollte, hinaus unbegrenzt verlängert ist, entspricht nicht der im 23. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck kommenden Anforderung, dass solche Bewertungen, damit eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung gesundheitsbezogener Angaben auf höchstmöglichem Niveau gewährleistet ist, von der EFSA vorgenommen werden sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Verband Sozialer Wettbewerb, C-19/15, EU:C:2016:563, Rn. 41).
In Anbetracht der Ausführungen in den vorstehenden Rn. 87 bis 91 ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 47 und 48 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 und in den Rn. 46 und 47 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 zu Unrecht von einer Gleichwertigkeit der Übergangsregelung und der endgültigen Regelung ausgegangen und zu Unrecht zu dem Schluss gelangt ist, dass ungleiche Wettbewerbsbedingungen nur für Hersteller entstehen könnten, deren Angaben nach dem Erlass der Verordnung Nr. 432/2012 zurückgewiesen worden seien, und zwar gegenüber den Herstellern, deren gesundheitsbezogene Angaben nach dieser Verordnung zugelassen worden seien, nicht aber für Hersteller, deren Angaben zurückgestellt worden seien.
Die Feststellung des Gerichts in Rn. 45 des Beschlusses in der Rechtssache T-619/14 bzw. Rn. 44 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14, dass gegen die Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses von Bionorica und Diapharm der Umstand spreche, dass die Übergangsregelung vorteilhafter sein könne als die endgültige Zurückweisung einer gesundheitsbezogenen Angabe, zumal wenn man bedenke, dass die Kommission mit der Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung der Teilliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben insgesamt nur 222 von insgesamt über 2000 geprüften Angaben zugelassen habe, ist rechtsfehlerhaft.
Wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hätte bei der Verfolgung eines solchen Ansatzes der Kläger nur dann ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung einer Untätigkeitsklage, wenn das ungünstigste mögliche Ergebnis der Klage besser als der Status quo wäre.
Nach der in Rn. 85 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzinteresse aber nur dann, wenn ein Obsiegen überhaupt nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen.
Für einen Wirtschaftsteilnehmer, der plant, in den Markt der Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel einzusteigen, kann selbst die Abweisung einer gesundheitsbezogenen Angabe unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit einen Vorteil bedeuten. Eine eindeutige Bestimmung des bislang ungeklärten rechtlichen Status der gesundheitsbezogenen Angaben würde es ihm ermöglichen, seine Marktstrategie anzupassen.
Wegen der in den Rn. 87 bis 96 des vorliegenden Urteils festgestellten Rechtsfehler des Gerichts ist in der Rechtssache C-596/15 P dem dritten Rechtsmittelgrund und somit dem Rechtsmittel stattzugeben.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-597/15 P ist festzustellen, dass Diapharm, wie sich aus den von diesem Unternehmen im Verfahren vor dem Gericht eingereichten Schriftstücken ergibt, ein beratendes Unternehmen ist, das auch im Bereich gesundheitsbezogener Angaben zu Nahrungsergänzungs- und Lebensmitteln tätig ist. In der Rechtsmittelschrift macht Diapharm geltend, dass sie bereits im Stadium der Konzeption und Gestaltung der betreffenden Produkte einbezogen sei und ihren Kunden u. a. produktionsreife Rezepturen, fertige Verpackungs- und Kennzeichnungsentwürfe, Hinweise zu Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes sowie umfassende Vertriebs- und Werbekonzepte zur Verfügung stelle.
Wie Diapharm vor dem Gerichtshof bestätigt hat, umfasst ihre Tätigkeit aber weder die Herstellung noch den Vertrieb von Nahrungsergänzungs- oder Lebensmitteln.
In ihrer Rechtsmittelschrift behauptet Diapharm, ihr entstehe durch die Nichtannahme der endgültigen Liste gesundheitsbezogener Angaben zu pflanzlichen Stoffen durch die Kommission insoweit ein Schaden, als dadurch die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen sinke, wodurch sie erhebliche Gewinneinbußen erleide. Solange es eine solche Liste nicht gebe, könne Diapharm keine verlässlichen Ratschläge über etwaige Möglichkeiten des Vertriebs von Nahrungsergänzungs- oder Lebensmitteln geben.
Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass Diapharm ihr Rechtsschutzinteresse dargetan hätte, da ihr die Wiederaufnahme der Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen durch die EFSA und die Annahme einer endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben nach der in Rn. 85 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung keinen Vorteil verschaffen kann.
Denn Diapharm ist ein Wirtschaftsteilnehmer, dessen Tätigkeit der Herstellung oder dem Vertrieb von Nahrungsergänzungs- oder Lebensmitteln vorgelagert ist, so dass er die betreffenden Angaben selbst nicht verwenden kann und mit den Wirtschaftsteilnehmern, die diese Angaben verwenden, auch nicht in unmittelbarem Wettbewerb steht.
Demnach hat das Gericht in Rn. 55 des Beschlusses in der Rechtssache T-620/14 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Untätigkeitsklage von Diapharm auch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen ist.
Der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-597/15 P ist also unbegründet.
Zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-597/15 P
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt Diapharm, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass seine Tätigkeit als beratendes Unternehmen keinen hinreichenden Zusammenhang mit der Herstellung der betreffenden Lebensmittel aufweise, so dass bei ihm keine unmittelbare Betroffenheit vorliege, was eine Voraussetzung der Klagebefugnis sei.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen das Rechtsschutzinteresse und die Klagebefugnis zwei unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen dar, die eine natürliche oder juristische Person kumulativ erfüllen muss, um eine Untätigkeitsklage nach Art. 265 Abs. 3 AEUV erheben zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 62).
Wie oben zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-597/15 P ausgeführt, hat das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass Diapharm kein Rechtsschutzinteresse hat. Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher nicht zu prüfen.
Folglich ist das Rechtsmittel in der Rechtssache C-597/15 P zurückzuweisen.
Zur Klage vor dem Gericht
Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts, wenn das Rechtsmittel begründet ist, auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die von der Kommission im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T-619/14 erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden.
Die Kommission hat im Wesentlichen drei Unzulässigkeitsgründe geltend gemacht: Fehlen eines statthaften Klagegegenstands, fehlendes Rechtsschutzinteresse und fehlende Klagebefugnis von Bionorica.
Als Erstes ist der Unzulässigkeitsgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses von Bionorica zu prüfen.
Insoweit geht aus dem schriftlichen (insbesondere Rn. 13 und 29 der Klageschrift und deren Anlagen 8 und 9) und mündlichen Vorbringen von Bionorica vor dem Gerichtshof hervor, dass dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift auf dem Unionsmarkt für Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmittel nicht als Hersteller tätig war. Bionorica stellte vielmehr pflanzliche Arzneimittel her, für die die lediglich gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln betreffenden Vorschriften der Verordnung Nr. 1924/2006 nicht gelten.
Bionorica macht geltend, sie sei auf dem Markt der pflanzlichen Arzneimittel tätig, die pflanzliche Stoffe enthielten, auf die sich die zurückgestellten gesundheitsbezogenen Angaben bezögen, so dass sie bereit sei, in den Markt für Nahrungsergänzungsmittel einzusteigen, sobald die betreffenden gesundheitsbezogenen Angaben zugelassen würden.
Da sie sich auf eine ungewisse Situation in der Zukunft bezieht, vermag eine bloße Absichtserklärung nach der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung aber nicht bereits ein bestehendes, gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse von Bionorica zu begründen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. Juni 2013, Cañas/Kommission, C-269/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:415, Rn. 16 und 17).
Folglich ist die Klage von Bionorica in der Rechtssache T-619/14 als unzulässig abzuweisen. Auf die übrigen Unzulässigkeitsgründe braucht nicht eingegangen zu werden.
Kosten
Wenn das Rechtsmittel unbegründet ist und der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet, so entscheidet er über die Kosten (Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung). Unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten (Art. 138 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist).
Da dem Rechtsmittel von Bionorica stattgegeben wird, ihre Untätigkeitsklage aber abgewiesen wird, tragen Bionorica und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens.
Diapharm, die mit ihrem Rechtsmittelvorbringen unterlegen ist, sind gemäß dem Antrag der Kommission die dieser durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2015, Bionorica/Kommission (T-619/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:723), wird aufgehoben.
Die von der Bionorica SE in der Rechtssache T-619/14 erhobene Untätigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen.
Das Rechtsmittel in der Rechtssache C-597/15 P wird zurückgewiesen.
Die Bionorica SE und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T-619/14 und des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-596/15 P.
Die Diapharm GmbH & Co. KG trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-597/15 P.
Bay Larsen
Malenovský
Safjan
Šváby
Vilaras
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. November 2017.
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Der Präsident der Dritten Kammer
L. Bay Larsen
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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