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EuGH 14.02.2017 - C 508/15 REC und C 509/15 REC
EuGH 14.02.2017 - C 508/15 REC und C 509/15 REC - BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) - 14. Februar 2017(*) - „Urteilsberichtigung“
Leitsatz
In den verbundenen Rechtssachen C 508/15 REC und C 509/15 REC
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidungen vom 9. Juli 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 24. September 2015, in den Verfahren
Sidika Ucar (C 508/15 REC),
Recep Kilic (C 509/15 REC)
gegen
Land Berlin
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J. C. Bonichot, A. Arabadjiev, C. G. Fernlund und S. Rodin,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgendes
„Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Am 21. Dezember 2016 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Ucar und Kilic (C 508/15 und C 509/15, EU:C:2016:986) erlassen. 2 Dieses Urteil enthält in seiner deutschen Sprachfassung einen Schreibfehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen:
- „1. Rn. 14 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic (C 508/15 und C 509/15, EU:C:2016:986), ist wie folgt zu berichtigen: „Aus dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C 509/15 ergibt sich, dass im Mai 1997 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das deutsche Hoheitsgebiet und im April 1999 die Verlängerung dieser Erlaubnis zum einen durch das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet vom 9. Juli 1990 (BGBl. 1990 I S. 1354, im Folgenden: AuslG) in der Fassung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. 1997 I S. 2584) und zum anderen durch die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes geregelt waren.“
- „2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf diesen Beschluss ist am Rande der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.
Luxemburg, den 14. Februar 2017
Der Kanzler: A. Calot Escobar
Die Präsidentin der Ersten Kammer: R. Silva de Lapuerta
(*1) Verfahrenssprache: Deutsch.
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