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EuGH 06.10.2016 - C 438/14 REC
EuGH 06.10.2016 - C 438/14 REC - BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) - 6. Oktober 2016(*) - „Urteilsberichtigung“
Leitsatz
In der Rechtssache C 438/14 REC
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Karlsruhe (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. September 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2014, in dem Verfahren
Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff
gegen
Standesamt der Stadt Karlsruhe,
Zentraler Juristischer Dienst der Stadt Karlsruhe
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešic, der Richterin C. Toader, des Richters A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiunas,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
„Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Am 2. Juni 2016 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) das Urteil Bogendorff von Wolffersdorff (C 438/14, EU:C:2016:401) erlassen. 2 Aufgrund eines Schreibfehlers bei der Angabe des Geburtsnamens des Klägers des Ausgangsverfahrens im Vorabentscheidungsersuchen, der vom vorlegenden Gericht auf konkrete Nachfrage bestätigt worden ist, enthält dieses Urteil einen Fehler, auf den der Zentrale Juristische Dienst der Stadt Karlsruhe hingewiesen hat und der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen:
- „1. Rn. 11 des Urteils vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C 438/14, EU:C:2016:401), ist wie folgt zu berichtigen: „Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am 9. Januar 1963 in Karlsruhe (Deutschland) geboren. Bei seiner Geburt erhielt er den Vornamen ‚Nabiel‘ und den Nachnamen ‚Bagdadi‘. Diese Namen wurden im Personenstandsregister der Stadt Karlsruhe eingetragen.“
- „2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.
Unterschriften
(*1) Verfahrenssprache: Deutsch.
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