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EuGH 28.07.2016 - C-191/15
EuGH 28.07.2016 - C-191/15 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) - 28. Juli 2016 ( *1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 — Verbraucherschutz — Richtlinie 93/13/EWG — Datenschutz — Richtlinie 95/46/EG — Onlinekaufverträge mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Verbrauchern — Missbräuchliche Klauseln — Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Klausel enthalten, durch die das Recht des Mitgliedstaats gewählt wird, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat — Bestimmung des bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen im Rahmen einer Unterlassungsklage anzuwendenden Rechts — Bestimmung des Rechts, dem die Verarbeitung personenbezogener Daten der Verbraucher unterliegt“
Leitsatz
In der Rechtssache C-191/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 9. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 27. April 2015, in dem Verfahren
Verein für Konsumenteninformation
gegen
Amazon EU Sàrl
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter D. Švaby, J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter) und M. Vilaras,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
des Vereins für Konsumenteninformation, vertreten durch Rechtsanwalt S. Langer,
der Amazon EU Sàrl, vertreten durch Rechtsanwalt G. Berrisch,
der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,
der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, A. Lippstreu, M. Hellmann, T. Laut und J. Mentgen als Bevollmächtigte,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Holt als Bevollmächtigten im Beistand von M. Gray, Barrister,
der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und J. Vondung als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juni 2016
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. 2007, L 199, S. 40, im Folgenden: Rom-II-Verordnung) und (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, im Folgenden: Rom-I-Verordnung) sowie der Richtlinien 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) und 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Verein für Konsumenteninformation (im Folgenden: VKI) und der Amazon EU Sàrl mit Sitz in Luxemburg (im Folgenden: Amazon EU) wegen einer vom VKI erhobenen Unterlassungsklage.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rom-I-Verordnung
Der siebte Erwägungsgrund der Rom-I-Verordnung bestimmt:
„Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [(ABl. 2001, L 12, S. 1)] und der [Rom-II-Verordnung] im Einklang stehen.“
In Art. 1 Abs. 1 und 3 der Rom-I-Verordnung heißt es:
„(1) Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
…
(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 18 nicht für den Beweis und das Verfahren.“
Art. 4 („Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht“) der Verordnung lautet:
„(1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:
Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
Ungeachtet des Buchstabens c unterliegt die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen für höchstens sechs aufeinander folgende Monate zum vorübergehenden privaten Gebrauch dem Recht des Staates, in dem der Vermieter oder Verpächter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hat.
Franchiseverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verträge über den Kauf beweglicher Sachen durch Versteigerung unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird, sofern der Ort der Versteigerung bestimmt werden kann.
Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen werden, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1)] nach nicht diskretionären Regeln und nach Maßgabe eines einzigen Rechts zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, unterliegen diesem Recht.
(2) Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
(4) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist.“
In Art. 6 („Verbraucherverträge“) der Verordnung heißt es:
„(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (‚Verbraucher‘), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (‚Unternehmer‘), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer
seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet
und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
…“
Art. 9 („Eingriffsnormen“) der Rom-I-Verordnung bestimmt:
„(1) Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts.
(3) Den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, kann Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnormen die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. Bei der Entscheidung, ob diesen Eingriffsnormen Wirkung zu verleihen ist, werden Art und Zweck dieser Normen sowie die Folgen berücksichtigt, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden.“
Art. 10 („Einigung und materielle Wirksamkeit“) der Verordnung lautet:
„(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.
(2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen.“
Art. 23 („Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten“) dieser Verordnung sieht vor:
„Mit Ausnahme von Artikel 7 berührt diese Verordnung nicht die Anwendung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten.“
Rom-II-Verordnung
Die Erwägungsgründe 7 und 21 der Rom-II-Verordnung lauten:
Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung [Nr. 44/2001] und den Instrumenten, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zum Gegenstand haben, in Einklang stehen.
…
Die Sonderregel nach Artikel 6 stellt keine Ausnahme von der allgemeinen Regel nach Artikel 4 Absatz 1 dar, sondern vielmehr eine Präzisierung derselben. Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs sollte die Kollisionsnorm die Wettbewerber, die Verbraucher und die Öffentlichkeit schützen und das reibungslose Funktionieren der Marktwirtschaft sicherstellen. Durch eine Anknüpfung an das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder beeinträchtigt zu werden drohen, können diese Ziele im Allgemeinen erreicht werden.“
Art. 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung bestimmt:
„(1) Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta iure imperii‘).
…
(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Artikel 21 und 22 nicht für den Beweis und das Verfahren.“
Der in Kapitel II („Unerlaubte Handlungen“) der Verordnung enthaltene Art. 4 („Allgemeine Kollisionsnorm“) lautet:
„(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
(2) Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates.
(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.“
Der ebenfalls in Kapitel II der Rom-II-Verordnung enthaltene Art. 6 („Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten“) lautet:
„(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.
(2) Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist Artikel 4 anwendbar.
Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird.
Wird der Markt in mehr als einem Staat beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigt, so kann ein Geschädigter, der vor einem Gericht im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Beklagten klagt, seinen Anspruch auf das Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts stützen, sofern der Markt in diesem Mitgliedstaat zu den Märkten gehört, die unmittelbar und wesentlich durch das den Wettbewerb einschränkende Verhalten beeinträchtigt sind, das das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, auf welches sich der Anspruch stützt; klagt der Kläger gemäß den geltenden Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit vor diesem Gericht gegen mehr als einen Beklagten, so kann er seinen Anspruch nur dann auf das Recht dieses Gerichts stützen, wenn das den Wettbewerb einschränkende Verhalten, auf das sich der Anspruch gegen jeden dieser Beklagten stützt, auch den Markt im Mitgliedstaat dieses Gerichts unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt.
(4) Von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht kann nicht durch eine Vereinbarung nach Artikel 14 abgewichen werden.“
Art. 14 („Freie Rechtswahl“) der Verordnung bestimmt:
„(1) Die Parteien können das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll:
durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses;
oder
wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen, auch durch eine vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses frei ausgehandelte Vereinbarung.
Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben und lässt Rechte Dritter unberührt.
(2) Sind alle Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.
(3) Sind alle Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen, so berührt die Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien nicht die Anwendung – gegebenenfalls in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form – der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.“
Art. 16 („Eingriffsnormen“) der Verordnung lautet:
„Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.“
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. 2004, L 364, S. 1) bestimmt:
„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
…
‚innergemeinschaftlicher Verstoß‘ jede Handlung oder Unterlassung, die gegen die in Buchstabe a) genannten Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder schädigen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand, oder in dem der verantwortliche Verkäufer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände betreffend die Handlung oder die Unterlassung vorhanden sind;
…“
Art. 4 („Zuständige Behörden“) der Verordnung bestimmt:
„(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden und eine zentrale Verbindungsstelle, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann, wenn dies zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, andere Behörden benennen. Sie können ferner Stellen benennen, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 ein legitimes Interesse daran haben, dass innergemeinschaftliche Verstöße eingestellt oder verboten werden.
(3) Jede zuständige Behörde verfügt unbeschadet des Absatzes 4 über die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und übt diese Befugnisse im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften aus.
(4) Die zuständigen Behörden können die in Absatz 3 genannten Befugnisse in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften wie folgt ausüben:
entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder
im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsmittels, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.
(5) Soweit die zuständigen Behörden ihre Befugnisse gemäß Absatz 4 Buchstabe b) im Wege eines Antrags an die Gerichte ausüben, sind diese Gerichte für den Erlass der erforderlichen Entscheidungen zuständig.
(6) Die in Absatz 3 genannten Befugnisse werden nur ausgeübt, wenn ein begründeter Verdacht auf einen innergemeinschaftlichen Verstoß besteht; sie umfassen zumindest das Recht,
relevante Unterlagen jeglicher Art und Form einzusehen, die mit dem innergemeinschaftlichen Verstoß in Zusammenhang stehen;
von jedermann einschlägige Auskünfte über den innergemeinschaftlichen Verstoß zu verlangen;
die erforderlichen Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
die betreffenden Verkäufer oder Dienstleistungserbringer schriftlich aufzufordern, einen von ihnen begangenen innergemeinschaftlichen Verstoß einzustellen;
von dem für einen innergemeinschaftlichen Verstoß verantwortlichen Verkäufer oder Dienstleistungserbringer die Verpflichtung zu erwirken, den innergemeinschaftlichen Verstoß einzustellen, und gegebenenfalls diese schriftliche Verpflichtung zu veröffentlichen;
die Einstellung oder das Verbot eines innergemeinschaftlichen Verstoßes zu fordern und gegebenenfalls die entsprechenden Entscheidungen zu veröffentlichen;
im Fall der Nichtbeachtung einer Entscheidung von der unterlegenen beklagten Partei zu verlangen, einen bestimmten Betrag in eine öffentliche Kasse oder an einen anderen im Rahmen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bezeichneten Begünstigten zu zahlen.
…“
Richtlinie 2009/22/EG
Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. 2009, L 110, S. 30) bestimmt:
„Diese Richtlinie lässt die Vorschriften des internationalen Privatrechts und des internationalen Zivilprozessrechts hinsichtlich des anzuwendenden Rechts unberührt, so dass normalerweise entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verstoß seinen Ursprung hat, oder das Recht des Mitgliedstaats, in dem sich der Verstoß auswirkt, angewendet wird.“
Richtlinie 93/13
Die Erwägungsgründe 5 und 6 der Richtlinie 93/13 lauten:
„Die Verbraucher kennen im Allgemeinen nicht die Rechtsvorschriften, die in anderen Mitgliedstaaten für Verträge über den Kauf von Waren oder das Angebot von Dienstleistungen gelten. Diese Unkenntnis kann sie davon abhalten, Waren und Dienstleistungen direkt in anderen Mitgliedstaaten zu ordern.
Um die Errichtung des Binnenmarktes zu erleichtern und den Bürger in seiner Rolle als Verbraucher beim Kauf von Waren und Dienstleistungen mittels Verträgen zu schützen, für die die Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten gelten, ist es von Bedeutung, missbräuchliche Klauseln aus diesen Verträgen zu entfernen.“
Art. 3 der Richtlinie sieht vor:
„(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
…
(3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“
Art. 5 der Richtlinie sieht vor:
„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.“
Art. 6 der Richtlinie 93/13 lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verbraucher den durch diese Richtlinie gewährten Schutz nicht verliert, wenn das Recht eines Drittlands als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wurde und der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Mitgliedstaaten aufweist.“
In Art. 7 der Richtlinie heißt es:
„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.
…“
Art. 8 der Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“
Im Anhang der Richtlinie 93/13 sind die Klauseln gemäß Art. 3 Abs. 3 aufgeführt. In Nr. 1 Buchst. q dieses Anhangs heißt es:
„Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass
…
dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird …“
Richtlinie 95/46
Art. 4 („Anwendbares einzelstaatliches Recht“) der Richtlinie 95/46 lautet:
„(1) Jeder Mitgliedstaat wendet die Vorschriften, die er zur Umsetzung dieser Richtlinie erlässt, auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten an,
die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt werden, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats besitzt. Wenn der Verantwortliche eine Niederlassung im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, ergreift er die notwendigen Maßnahmen, damit jede dieser Niederlassungen die im jeweils anwendbaren einzelstaatlichen Recht festgelegten Verpflichtungen einhält;
die von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausgeführt werden, der nicht in seinem Hoheitsgebiet, aber an einem Ort niedergelassen ist, an dem das einzelstaatliche Recht dieses Mitgliedstaats gemäß dem internationalen öffentlichen Recht Anwendung findet;
die von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausgeführt werden, der nicht im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassen ist und zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten auf automatisierte oder nicht automatisierte Mittel zurückgreift, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats belegen sind, es sei denn, dass diese Mittel nur zum Zweck der Durchfuhr durch das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft verwendet werden.
(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fall hat der für die Verarbeitung Verantwortliche einen im Hoheitsgebiet des genannten Mitgliedstaats ansässigen Vertreter zu benennen, unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen selbst.“
Österreichisches Recht
§ 6 („Unzulässige Vertragsbestandteile“) des Konsumentenschutzgesetzes vom 8. März 1979 (BGBl. 140/1979) sieht in Abs. 3 vor, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam ist, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist.
Nach § 13a des Konsumentenschutzgesetzes ist dessen § 6 zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Amazon EU ist eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft, die einer internationalen Versandhandelsgruppe angehört, die sich – neben anderen Tätigkeiten – über eine Website der Top-Level-Domain „.de“ an Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich wendet und mit diesen im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge abschließt. Diese Gesellschaft hat in Österreich weder einen Sitz noch eine Niederlassung.
Amazon EU legte ihren mit solchen Verbrauchern geschlossenen Verträgen bis Mitte 2012 folgende allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde:
Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Amazon.de nicht an, es sei denn, Amazon.de hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
…
Bei Zahlung auf Rechnung sowie in sonstigen Fällen bei berechtigtem Anlass prüft und bewertet Amazon.de die Datenangaben der Besteller und pflegt einen Datenaustausch mit anderen Unternehmen innerhalb des Amazon-Konzerns, Wirtschaftsauskunfteien und ggf. der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 5001 66, 22701 Hamburg, Deutschland.
…
Für die Entscheidung über die Nutzung der Zahlungsart Rechnungskauf verwenden wir – neben eigenen Daten – Wahrscheinlichkeitswerte zur Beurteilung des Ausfallrisikos, welche wir von der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg, sowie der informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden [(Deutschland)] beziehen. … Die genannten Unternehmen werden ferner zur Validierung der von Ihnen angegebenen Adressdaten eingesetzt.
…
Entscheidet sich der Nutzer, auf Amazon.de Inhalte (z. B. Kundenrezensionen) einzustellen, gewährt er Amazon.de eine für die Dauer des zugrunde liegenden Rechts zeitlich und örtlich unbeschränkte und ausschließliche Lizenz zur weiteren Verwendung der Inhalte für jegliche Zwecke online wie offline.
Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“
Der VKI, eine zur Erhebung von Unterlassungsklagen im Sinne der Richtlinie 2009/22 befugte Einrichtung, erhob bei den österreichischen Gerichten eine Klage auf Unterlassung der Verwendung sämtlicher Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen und beantragte, das zu erlassende Urteil zu veröffentlichen, wobei er bemängelte, dass alle diese Klauseln gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstießen.
Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage mit Ausnahme des die Klausel 8 über die Zahlung einer Gebühr bei Zahlung auf Rechnung betreffenden Antrags statt. Ausgehend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Rom-I-Verordnung erklärte es auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung die Klausel 12 über die Wahl des anzuwendenden Rechts für unwirksam, weil die Rechtswahl nicht dazu führen dürfe, dass dem Verbraucher der ihm durch die Bestimmungen des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts gewährte Schutz entzogen werde. Die Wirksamkeit der übrigen Klauseln sei daher nach österreichischem Recht zu prüfen. Schließlich seien bei den Klauseln 6, 9 und 11 nur die datenschutzrechtlichen Fragen nach dem einschlägigen luxemburgischen Recht zu beurteilen, weil die Rom-I-Verordnung die Richtlinie 95/46 nicht verdränge.
Das von beiden Parteien des Ausgangsverfahrens angerufene Gericht zweiter Instanz hob das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf und verwies die Rechtssache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es erachtete die Rom-I-Verordnung als einschlägig für die Prüfung des anzuwendenden Rechts und ging inhaltlich ausschließlich auf die Klausel 12 über die Wahl des anzuwendenden Rechts ein. Insoweit entschied es, dass die Unzulässigkeit der Rechtswahlklausel nicht aus Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung abgeleitet werden könne. Die Prüfung dieser Klausel hätte vielmehr gemäß Art. 10 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung nach luxemburgischem Recht erfolgen müssen. Nachdem das Gericht zweiter Instanz dem erstinstanzlichen Gericht eine entsprechende Prüfung aufgetragen hatte, wies es darauf hin, dass im Fall der Zulässigkeit der Rechtswahlklausel nach luxemburgischem Recht auch die übrigen Klauseln nach diesem Recht zu beurteilen wären und dann jeweils ein Günstigkeitsvergleich im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung mit dem österreichischen Recht vorzunehmen wäre.
Der vom VKI angerufene Oberste Gerichtshof (Österreich) möchte wissen, welches Recht auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwenden ist. Unter diesen Umständen hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22 anzuwendende Recht nach Art. 4 der Rom-II-Verordnung zu bestimmen, wenn sich die Klage gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind?
Wenn Frage 1 bejaht wird:
Ist als Staat des Schadenseintritts (Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung) jeder Staat zu verstehen, auf den die Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens ausgerichtet ist, so dass die beanstandeten Klauseln nach dem Recht des Gerichtsstaats zu beurteilen sind, wenn sich die klagebefugte Einrichtung gegen die Verwendung dieser Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern wendet, die in diesem Staat ansässig sind?
Liegt eine offensichtlich engere Verbindung (Art. 4 Abs. 3 der Rom-II-Verordnung) zum Recht jenes Staates vor, in dem das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat, wenn dessen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass auf die vom Unternehmen geschlossenen Verträge das Recht dieses Staates anzuwenden ist?
Führt eine solche Rechtswahlklausel aus anderen Gründen dazu, dass die Prüfung der beanstandeten Vertragsklauseln nach dem Recht jenes Staates zu erfolgen hat, in dem das beklagte Unternehmen seinen Sitz hat?
Wenn Frage 1 verneint wird:
Wie ist das auf die Unterlassungsklage anzuwendende Recht dann zu bestimmen?
Unabhängig von der Antwort auf die vorstehenden Fragen:
Ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach auf einen Vertrag, der im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer geschlossen wird, das Recht des Sitzstaats dieses Unternehmers anzuwenden ist, missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13?
Unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Unternehmen, das im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, Verträge abschließt, nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 unabhängig vom sonst anwendbaren Recht ausschließlich dem Recht jenes Mitgliedstaats, in dem sich die Niederlassung des Unternehmens befindet, in deren Rahmen die Verarbeitung stattfindet, oder hat das Unternehmen auch die Datenschutzvorschriften jener Mitgliedstaaten zu beachten, auf die es seine Geschäftstätigkeit ausrichtet?
Zu den Vorlagefragen
Zu den ersten drei Fragen
Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie die Rom-I-Verordnung und die Rom-II-Verordnung im Hinblick auf die Bestimmung des oder der Gesetze auszulegen sind, die auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22 anzuwenden sind, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind.
Zunächst ist hinsichtlich des jeweiligen Anwendungsbereichs der Rom-I-Verordnung und der Rom-II-Verordnung darauf hinzuweisen, dass die darin verwendeten Begriffe „vertragliches Schuldverhältnis“ und „außervertragliches Schuldverhältnis“ autonom und in erster Linie unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele dieser Verordnungen auszulegen sind. Überdies ist gemäß dem siebten Erwägungsgrund der beiden Verordnungen das Ziel ihrer kohärenten Anwendung nicht nur im Verhältnis zwischen ihnen, sondern auch im Verhältnis zur Verordnung Nr. 44/2001 (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung) zu berücksichtigen, die u. a., in ihrem Art. 5, zwischen Verträgen und Ansprüchen aus einem Vertrag einerseits und unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, oder Ansprüchen aus einer solchen Handlung andererseits unterscheidet (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43).
Zum Begriff „außervertragliches Schuldverhältnis“ im Sinne von Art. 1 der Rom-II-Verordnung ist festzustellen, dass sich der Begriff „unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung anknüpft (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 45).
Im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens zum Gegenstand hat (Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 50); diese Auslegung gilt auch für die Brüssel-I-Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19).
Im Licht des in Rn. 36 des vorliegenden Urteils erwähnten Ziels einer kohärenten Anwendung kann die Erwägung, dass im Bereich des Verbraucherschutzes die außervertragliche Haftung auch Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln erfasst, mit deren Verhinderung die Verbraucherschutzorganisationen betraut sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 42), voll und ganz auf die Auslegung der Rom-I-Verordnung und der Rom-II-Verordnung übertragen werden. Daher ist davon auszugehen, dass die Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22 ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung im Sinne des Kapitels II der Rom-II-Verordnung betrifft.
Der in Kapitel II der Rom-II-Verordnung enthaltene Art. 6 Abs. 1 normiert als Sonderregel für außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten die Anwendung des Rechts des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.
Insoweit geht aus dem 21. Erwägungsgrund der Rom-II-Verordnung hervor, dass ihr Art. 6 Abs. 1 im besonderen Bereich des unlauteren Wettbewerbs den in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung verankerten Grundsatz der lex loci damni konkretisiert.
Wie der Generalanwalt in Nr. 73 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fällt unter den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern dadurch die kollektiven Interessen der Verbraucher als Gruppe beeinträchtigt und damit die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt beeinflusst werden können.
Im Fall einer Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22 ist das Land, in dem die kollektiven Interessen der Verbraucher im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung beeinträchtigt worden sind, jenes Land, in dem die Verbraucher, auf die das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichtet und deren kollektive Interessen vom betreffenden Verbraucherschutzverein mittels dieser Klage geschützt werden, ihren Wohnsitz haben.
Hinzuzufügen ist, dass Art. 4 Abs. 3 der Rom-II-Verordnung, nach dem das Recht eines anderen Staates anzuwenden ist, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung bezeichneten Staat aufweist, zu keinem anderen Ergebnis führen kann.
Wie der Generalanwalt in Nr. 77 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, passt die in Art. 4 Abs. 3 der Rom-II-Verordnung vorgesehene alternative Regel nämlich nicht für den Bereich des unlauteren Wettbewerbs, da ihr Art. 6 Abs. 1 kollektive Interessen – die über den Rahmen der Beziehungen zwischen den Parteien des Rechtsstreits hinausgehen – schützen soll, indem er eine speziell darauf zugeschnittene Regelung vorsieht. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn die Regel auf der Grundlage persönlicher Beziehungen zwischen den Parteien ausgehebelt werden könnte.
Jedenfalls berechtigt die Tatsache, dass Amazon EU in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsieht, dass auf die von ihr geschlossenen Verträge das Recht ihres Sitzstaats anzuwenden ist, nicht zur Annahme einer solchen offensichtlich engeren Verbindung.
Andernfalls könnte ein Unternehmen wie Amazon EU mittels einer solchen Klausel de facto das Recht wählen, das auf ein außervertragliches Schuldverhältnis anzuwenden ist, und auf diese Weise die hierfür in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Rom-II-Verordnung aufgestellten Voraussetzungen umgehen.
Daher ist davon auszugehen, dass das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22 anzuwendende Recht unbeschadet des Art. 1 Abs. 3 der Rom-II-Verordnung nach deren Art. 6 Abs. 1 zu bestimmen ist, wenn ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften geltend gemacht wird, die die Interessen der Verbraucher im Hinblick auf die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen schützen sollen.
Dagegen ist das bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen, die Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, anzuwendende Recht eigenständig anhand der Art dieser Klauseln zu bestimmen. Dementsprechend ist, wenn die Unterlassungsklage verhindern soll, dass solche Klauseln in Verbraucherverträge aufgenommen werden, um vertragliche Verpflichtungen zu begründen, das auf die Beurteilung dieser Klauseln anzuwendende Recht nach der Rom-I-Verordnung zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall sind die mit der im Ausgangsverfahren erhobenen Unterlassungsklage als missbräuchlich gerügten Klauseln für die Verbraucher, an die sie sich richten, Gegenstand vertraglicher Schuldverhältnisse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung.
Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch entkräftet, dass es sich bei der Klage, mit der die Gültigkeit der Klauseln in Frage gestellt wird, um eine Verbandsklage handelt. Der Umstand, dass die Klage keine tatsächlich geschlossenen individuellen Verträge betrifft, ist nämlich schon der Natur einer solchen vorbeugenden Verbandsklage inhärent, in deren Rahmen eine abstrakte Kontrolle durchgeführt wird.
Bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts ist daher zwischen der Beurteilung der betreffenden Klauseln einerseits und der von einer Vereinigung wie dem VKI erhobenen Klage auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln andererseits zu unterscheiden.
Diese Unterscheidung ist geboten, um die einheitliche Anwendung der Rom-I-Verordnung und der Rom-II-Verordnung sicherzustellen. Darüber hinaus wird durch die eigenständige Anknüpfung der fraglichen Klauseln gewährleistet, dass das anwendbare Recht nicht je nach der gewählten Klageart variiert.
Wären die betreffenden Vertragsklauseln im Rahmen eines Verbandsprozesses anhand des durch Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung für anwendbar erklärten Rechts zu prüfen, bestünde die Gefahr, dass andere Prüfkriterien herangezogen würden als im Rahmen eines von einem Verbraucher angestrengten Individualprozesses.
In Bezug auf die Prüfung der Klauseln im Rahmen eines von einem Verbraucher angestrengten Individualprozesses kann nämlich auf den Vertrag das Recht eines anderen Staates anwendbar sein als das auf die Unterlassungsklage anwendbare Deliktsrecht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Schutzniveau für die Verbraucher in den einzelnen Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 8 der Richtlinie 93/13 noch variiert, so dass die Beurteilung einer Klausel je nach dem anwendbaren Recht – bei ansonsten gleichen Umständen – variieren kann.
Eine solche je nach Art der erhobenen Klage unterschiedliche Anknüpfung einer Klausel im Hinblick auf das zur Anwendung berufene Recht hätte zur Folge, dass insbesondere die Konkordanz bei der Beurteilung von Verbandsklagen und Individualklagen aufgehoben würde, die der Gerichtshof geschaffen hat, indem er die nationalen Gerichte verpflichtet hat, von Amts wegen, auch für die Zukunft, im Rahmen einer Unterlassungsklage alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen aus der Anerkennung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen zu ziehen, damit eine solche Klausel für Verbraucher, die einen Vertrag geschlossen haben, dem die gleichen allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, unverbindlich ist (vgl. Urteil vom 26. April 2012, Invitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 43).
Die Inkohärenz, die sich aus einer je nach Art der erhobenen Klage unterschiedlichen Anknüpfung einer Klausel ergäbe, würde das mit den Richtlinien 2009/22 und 93/13 verfolgte Ziel beeinträchtigen, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln wirksam ein Ende zu setzen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22 anzuwendende Recht nach Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung zu bestimmen ist, wenn ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften gerügt wird, die die Interessen der Verbraucher im Hinblick auf die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen schützen sollen, während das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets anhand der Rom-I-Verordnung zu bestimmen ist, sei es im Rahmen einer Individualklage oder einer Verbandsklage.
Hinzuzufügen ist jedoch, dass nach Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel im Rahmen einer Unterlassungsklage die Wahl des anzuwendenden Rechts die Anwendung der zwingenden Vorschriften des Rechts des Staates unberührt lässt, in dem die Verbraucher ansässig sind, deren Interessen durch diese Klage geschützt werden sollen. Dazu können auch die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 93/13 gehören, soweit sie im Einklang mit deren Art. 8 ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleisten.
Somit ist auf die ersten drei Fragen zu antworten, dass die Rom-I-Verordnung und die Rom-II-Verordnung dahin auszulegen sind, dass unbeschadet des Art. 1 Abs. 3 beider Verordnungen das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind, anzuwendende Recht nach Art. 6 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung zu bestimmen ist, während das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets anhand der Rom-I-Verordnung zu bestimmen ist, unabhängig davon, ob diese Beurteilung im Rahmen einer Individualklage oder einer Verbandsklage vorgenommen wird.
Zu Buchst. a der vierten Frage
Mit Buchst. a seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel eines auf elektronischem Weg zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, nach der auf diesen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist eine Vertragsklausel immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie vom Gewerbetreibenden im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Wie der Generalanwalt in Nr. 84 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist dies bei allgemeinen Geschäftsbedingungen wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, der Fall.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 kann die Missbräuchlichkeit einer Klausel erst nach einer Einzelfallprüfung anhand aller maßgeblichen Umstände einschließlich der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, festgestellt werden.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu ermitteln, ob eine Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt. Der Gerichtshof ist jedoch dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht bei einer solchen Beurteilung anwenden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 40 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu einer Klausel wie der das anzuwendende Recht betreffenden Klausel 12 der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zunächst festzustellen, dass das Unionsrecht Rechtswahlklauseln grundsätzlich zulässt. Nach Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung haben die Parteien nämlich die Möglichkeit, das auf einen Verbrauchervertrag anzuwendende Recht zu vereinbaren, sofern der Schutz gewährleistet ist, der dem Verbraucher nach den Bestimmungen des Rechts am Gerichtsstand seines Wohnsitzes, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, zukommt.
Wie der Generalanwalt in Nr. 94 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist unter diesen Umständen eine vorformulierte Rechtswahlklausel, mit der das Recht des Mitgliedstaats gewählt wird, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, nur dann missbräuchlich, wenn sie bestimmte, mit ihrem Wortlaut oder ihrem Kontext zusammenhängende Besonderheiten aufweist, die ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen.
Die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel kann sich insbesondere aus einer Formulierung ergeben, die nicht dem in Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung genügt. Dieses Erfordernis muss unter Berücksichtigung u. a. des geringeren Informationsstands, den der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden besitzt, weit ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Darüber hinaus ist es, wenn die Wirkungen einer Klausel durch bindende Rechtsvorschriften bestimmt werden, entscheidend, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher über diese Vorschriften unterrichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, Invitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 29). Dies trifft auf Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung zu, der vorsieht, dass die Wahl des anzuwendenden Rechts nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
Da das Erfordernis in Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung bindend ist, wird ein mit einer Rechtswahlklausel konfrontierter Richter im Fall eines Verbrauchers, der seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, diejenigen österreichischen Rechtsvorschriften anwenden, von denen nach österreichischem Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Das vorlegende Gericht wird diese Vorschriften gegebenenfalls zu ermitteln haben.
Auf Buchst. a der vierten Frage ist somit zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre; dies hat das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen.
Zu Buchst. b der vierten Frage
Mit Buchst. b seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen dem Recht jenes Mitgliedstaats unterliegt, auf den das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichtet.
Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 wendet jeder Mitgliedstaat die Vorschriften, die er zur Umsetzung dieser Richtlinie erlässt, auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten an, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt werden, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats besitzt.
Daraus folgt, dass eine Datenverarbeitung, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt werden, dem Recht des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Hoheitsgebiet sich diese Niederlassung befindet.
Was als Erstes den Begriff der Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 betrifft, hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass er jede tatsächliche und effektive Tätigkeit, die mittels einer festen Einrichtung ausgeübt wird, umfasst, selbst wenn sie nur geringfügig ist (Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 31).
Insoweit schließt – wie der Generalanwalt in Nr. 119 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – der Umstand, dass das für die Datenverarbeitung verantwortliche Unternehmen in einem Mitgliedstaat weder über eine Tochtergesellschaft noch über eine Zweigniederlassung verfügt, zwar nicht aus, dass es dort eine Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 besitzt, doch kann eine solche Niederlassung nicht bloß deswegen bestehen, weil von dort aus auf die Website des fraglichen Unternehmens zugegriffen werden kann.
Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind vielmehr sowohl der Grad an Beständigkeit der Einrichtung als auch die effektive Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im fraglichen Mitgliedstaat zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 29).
Was als Zweites die Frage anbelangt, ob die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten „im Rahmen der Tätigkeiten“ dieser Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 ausgeführt wird, hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass nach dieser Vorschrift die in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten nicht „von“ der betreffenden Niederlassung selbst ausgeführt werden muss, sondern lediglich „im Rahmen der Tätigkeiten“ der Niederlassung (Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 35).
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Ausgangsverfahrens zu bestimmen, ob Amazon EU die fragliche Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung vornimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als Luxemburg befindet.
Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass sich die Niederlassung, in deren Rahmen Amazon EU die Verarbeitung dieser Daten vornimmt, in Deutschland befindet, unterläge diese Verarbeitung – wie der Generalanwalt in Nr. 128 seiner Schlussanträge ausgeführt hat –deutschem Recht.
Nach alledem ist auf Buchst. b der vierten Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen dem Recht jenes Mitgliedstaats unterliegt, auf den das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichtet, wenn sich zeigt, dass das Unternehmen die fragliche Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung vornimmt, die sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind dahin auszulegen, dass unbeschadet des Art. 1 Abs. 3 beider Verordnungen das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind, anzuwendende Recht nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 zu bestimmen ist, während das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets anhand der Verordnung Nr. 593/2008 zu bestimmen ist, unabhängig davon, ob diese Beurteilung im Rahmen einer Individualklage oder einer Verbandsklage vorgenommen wird.
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre; dies hat das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen.
Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen dem Recht jenes Mitgliedstaats unterliegt, auf den das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichtet, wenn sich zeigt, dass das Unternehmen die fragliche Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung vornimmt, die sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist.
Unterschriften
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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