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EuGH 23.12.2015 - C-293/14
EuGH 23.12.2015 - C-293/14 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) - 23. Dezember 2015 ( *1)
Leitsatz
[Text berichtigt mit Beschluss vom 29. November 2016]
In der Rechtssache C-293/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 20. Mai 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2014, in dem Verfahren
Gebhart Hiebler
gegen
Walter Schlagbauer
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richter F. Biltgen und E. Levits, der Richterin M. Berger und des Richters S. Rodin,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
von Herrn Hiebler, vertreten durch Rechtsanwalt G. Medweschek,
von Herrn Schlagbauer, vertreten durch Rechtsanwalt A. Seebacher,
der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,
der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,
der Europäischen Kommission, vertreten durch F. W. Bulst, T. Scharf und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juli 2015
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 Abs. 2 Buchst. i, 10 Abs. 4 und 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Revisionsverfahrens zwischen Herrn Hiebler und Herrn Schlagbauer, zwei österreichischen Staatsangehörigen, die das Rauchfangkehrergewerbe ausüben, das eine Klage von Herrn Schlagbauer auf Untersagung eines Herrn Hiebler vorgeworfenen unlauteren geschäftlichen Verhaltens in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit zum Gegenstand hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 17, 70 und 72 der Richtlinie 2006/123 heißt es:
Diese Richtlinie gilt nur für Dienstleistungen, die für eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden. Dienstleistungen von allgemeinem Interesse fallen nicht unter die Begriffsbestimmung des Artikels [57 AEUV] und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind Dienstleistungen, die für eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden, und fallen deshalb in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Gleichwohl sind bestimmte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie solche, die gegebenenfalls im Verkehrsbereich erbracht werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen und für einige andere Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie solche, die gegebenenfalls im Bereich der Postdienste erbracht werden, gelten Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Dienstleistungsfreiheit. Diese Richtlinie regelt nicht die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und gilt auch nicht für die von den Mitgliedstaaten insbesondere auf sozialem Gebiet im Einklang mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften gewährten Beihilfen. Diese Richtlinie betrifft nicht die Folgemaßnahmen zum Weißbuch der Kommission zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse.
…
Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet des Artikels [14 AEUV] können Dienstleistungen nur dann als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden, wenn sie der Erfüllung eines besonderen Auftrags von öffentlichem Interesse dienen, mit dem der Dienstleistungserbringer von dem betreffenden Mitgliedstaat betraut wurde. Diese Beauftragung sollte durch einen oder mehrere Akte erfolgen, deren Form von dem betreffenden Mitgliedstaat selbst bestimmt wird; darin sollte die genaue Art des besonderen Auftrags angegeben werden.
…
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind mit wichtigen Aufgaben für den sozialen und territorialen Zusammenhalt verbunden. Die Durchführung dieser Aufgaben sollte durch den in dieser Richtlinie vorgesehenen Evaluierungsprozess nicht behindert werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Anforderungen sollten von diesem Prozess nicht berührt werden; zugleich sollte aber das Problem ungerechtfertigter Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit behandelt werden.“
Art. 2 der Richtlinie 2006/123 bestimmt:
„(1) Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.
(2) Diese Richtlinie findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:
…
Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels [51 AEUV] mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
…“
Art. 4 der Richtlinie sieht vor:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
…
‚Genehmigungsregelung‘ jedes Verfahren, das einen Dienstleistungserbringer oder -empfänger verpflichtet, bei einer zuständigen Behörde eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit zu erwirken;
‚Anforderungen‘ alle Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen, die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind oder sich aus der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln von Berufsverbänden oder den kollektiven Regeln, die von Berufsvereinigungen oder sonstigen Berufsorganisationen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben; Regeln, die in von den Sozialpartnern ausgehandelten Tarifverträgen festgelegt wurden, sind als solche keine Anforderungen im Sinne dieser Richtlinie;
‚zwingende Gründe des Allgemeininteresses‘ Gründe, die der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als solche anerkannt hat, einschließlich folgender Gründe: öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Sicherheit der Bevölkerung; öffentliche Gesundheit; Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung; Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer; Lauterkeit des Handelsverkehrs; Betrugsbekämpfung; Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt; Tierschutz; geistiges Eigentum; Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes; Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik;
…“
Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie lautet:
„Die Genehmigung ermöglicht dem Dienstleistungserbringer die Aufnahme oder die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Einrichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftsstellen, sofern nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Genehmigung für jede einzelne Betriebsstätte oder eine Beschränkung der Genehmigung auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets rechtfertigen.“
Art. 15 dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnungen die in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen vorsehen, und stellen sicher, dass diese Anforderungen die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllen. Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um sie diesen Bedingungen anzupassen.
(2) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von folgenden nicht diskriminierenden Anforderungen abhängig macht:
mengenmäßigen oder territorialen Beschränkungen, insbesondere in Form von Beschränkungen aufgrund der Bevölkerungszahl oder bestimmter Mindestentfernungen zwischen Dienstleistungserbringern;
…
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die in Absatz 2 genannten Anforderungen folgende Bedingungen erfüllen:
Nicht-Diskriminierung: die Anforderungen dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder – bei Gesellschaften – aufgrund des Orts des satzungsmäßigen Sitzes darstellen;
Erforderlichkeit: die Anforderungen müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;
Verhältnismäßigkeit: die Anforderungen müssen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein; sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; diese Anforderungen können nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden, die zum selben Ergebnis führen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Rechtsvorschriften im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nur insoweit, als die Anwendung dieser Absätze die Erfüllung der anvertrauten besonderen Aufgabe nicht rechtlich oder tatsächlich verhindert.
…“
Österreichisches Recht
§ 120 Abs. 1 der österreichischen Gewerbeordnung (im Folgenden: GewO) bestimmt:
„Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Rauchfangkehrer … bedarf es für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften zu verwaltungspolizeilichen Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten der Feuerpolizei, Baupolizei oder vergleichbaren Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr und bedürfen dafür der Niederlassung in Österreich.“
§ 123 GewO sieht vor:
„(1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes zu verfügen. In dieser Verordnung sind die Grenzen der Kehrgebiete so festzulegen, dass die feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden können und dass innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern gewährleistet ist …
(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet werden, die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß § 120 Abs 1 auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug, im Fall eines Auftrages gemäß § 122 Abs 2 oder im Fall des Wechsels in ein anderes Kehrgebiet gemäß § 124 ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß § 120 Abs 1 auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig …
(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils geltenden Höchsttarifes die im § 120 Abs 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.“
§ 124 GewO bestimmt:
„Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an die Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln … Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.“
§ 125 Abs. 1 GewO sieht vor:
„Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen …“
Die Rechtsvorschriften der österreichischen Bundesländer enthalten Regelungen über die Verpflichtung der Inhaber von Feuerungsanlagen, Rauchfänge regelmäßig durch einen Rauchfangkehrer reinigen zu lassen. Ferner sehen sie vor, dass Rauchfangkehrer auch Aufgaben der Feuerpolizei übernehmen.
Im Land Kärnten gehört zu diesen Aufgaben insbesondere die regelmäßige Inspektion zur Brandverhütung (im Folgenden: Feuerbeschau).
Konkret sieht § 26 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (im Folgenden: Feuerpolizeiverordnung) insoweit vor:
„(1) Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren oder verhindern können.
(2) Bei der Feuerbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,
ob die Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen eingehalten werden oder sonst Missstände in feuerpolizeilicher Hinsicht vorliegen;
ob brandgefährliche Bauschäden bestehen und
ob sonstige Umstände bestehen, die für die Brandsicherheit oder die Brandbekämpfung von Bedeutung sind …
(3) Die Feuerbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der baulichen Anlage durchzuführen. Sie ist bei baulichen Anlagen mit
geringem brandschutztechnischen Risiko alle 15 Jahre;
mittlerem brandschutztechnischen Risiko alle 9 Jahre und
hohem brandschutztechnischen Risiko alle 5 Jahre durchzuführen; …“
§ 27 der Feuerpolizeiverordnung bestimmt:
„(1) Die Feuerbeschau gemäß §26 … ist vom beauftragten Rauchfangkehrer selbständig durchzuführen.
…
(9) Für jede durchgeführte Feuerbeschau gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer (der Nutzungsberechtigte oder die Hausverwaltung) einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrags hat durch den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Wird der Kostenbeitrag durch den Verpflichteten nicht entrichtet, hat die Gemeinde den Kostenbeitrag mit Bescheid festzusetzen. Die Höhe des Kostenbeitrags richtet sich nach den für eine Beschau in der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe festgesetzten Tarifen.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Herr Hiebler übt im Land Kärnten aufgrund einer für das Kehrgebiet „A“ dieses Landes gültigen Gewerbeberechtigung gemäß § 123 GewO das Rauchfangkehrergewerbe aus.
Bis zum 26. Juli 2011 übten nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer ihre Tätigkeit im Kehrgebiet „B“ aus. Folglich durften die Rauchfangkehrer, die, wie Herr Hiebler, zur Ausübung ihrer Tätigkeit in anderen Kehrgebieten berechtigt waren, nach § 124 GewO auch Kunden im Kehrgebiet „B“ werben.
Eine am 27. Juli 2011 in Kraft getretene Änderung der Rechtsvorschriften über die Gebietsaufteilung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Land Kärnten führte zur Schaffung eines neuen Kehrgebiets „C“, das aus der Vereinigung des Kehrgebiets „B“ mit einem anderen Kehrgebiet hervorging.
Obwohl aber nach dieser Vereinigung vier Rauchfangkehrer ihre Tätigkeit im neuen Kehrgebiet „C“ ausübten, fuhr Herr Hiebler damit fort, dort ansässige Kunden mit Postwurfsendungen zu werben und bei einigen von ihnen, die ihn mit der Reinigung ihrer Rauchfänge beauftragt hatten, als Rauchfangkehrer tätig zu werden.
Diese Tätigkeit zog für Herrn Schlagbauer, der über eine Gewerbeberechtigung in diesem Kehrgebiet „C“ verfügte, einen Verdienstausfall nach sich. Er erhob daher Klage beim Landesgericht Klagenfurt auf Untersagung der – als unlauter eingestuften – gewerblichen Tätigkeit Herrn Hieblers, dessen Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2594,65 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten sowie Veröffentlichung des zu erlassenden Urteils. Herr Hiebler beantragte die Abweisung der Klage, wofür er geltend machte, die Richtlinie 2006/123 stehe der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden österreichischen Regelung entgegen, soweit diese eine territoriale Beschränkung der Berechtigung zur Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeiten der Rauchfangkehrer vorsehe.
Das Landesgericht Klagenfurt gab der Klage Herrn Schlagbauers statt und entschied, dass die in § 123 GewO vorgesehene territoriale Beschränkung in Einklang mit der Richtlinie stehe, da sie nicht diskriminierend, erforderlich und verhältnismäßig sei.
Das Oberlandesgericht Graz bestätigte diese Entscheidung. Die hoheitlichen Aufgaben der Rauchfangkehrer im Bereich der „Feuerpolizei“ rechtfertigten die territoriale Beschränkung der Gewerbeberechtigung der Rauchfangkehrer.
Herr Hiebler legte beim Obersten Gerichtshof Revision ein. Dort machte er geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zwar als mit dem Unionsrecht in Einklang stehend angesehen werden könne, soweit die streitgegenständliche territoriale Beschränkung sich auf die von den Rauchfangkehrern im Bereich der „Feuerpolizei“ wahrgenommenen Aufgaben beziehe, aber nicht, soweit diese Beschränkung auch ihre privatwirtschaftliche Tätigkeit, wie Reinigung und Unterhaltung von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörenden Feuerstätten, betreffe.
Der Oberste Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Richtlinie 2006/123 nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. i nicht auf die hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der „Feuerpolizei“ anwendbar sei, sondern nur auf die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der Rauchfangkehrer. Allerdings stellt er sich die Frage, ob wegen des zwischen diesen Aufgaben und Tätigkeiten bestehenden Zusammenhangs die Richtlinie nicht auf die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes insgesamt unanwendbar sein könnte.
Ferner äußert der Oberste Gerichtshof für den Fall, dass die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 fallen sollten, Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden österreichischen Regelung mit den in den Art. 10 und 15 dieser Richtlinie aufgestellten Regeln über die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistern in der Union.
Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die gesamte gewerbliche Tätigkeit eines Rauchfangkehrers nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. i der Richtlinie 2006/123 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen, weil Rauchfangkehrer auch Aufgaben im Bereich der Feuerpolizei (Feuerbeschau, Gutachten im Rahmen von Bauverfahren etc.) wahrnehmen?
Wenn Frage 1 verneint wird:
Ist eine Regelung des nationalen Rechts, wonach die Gewerbeberechtigung eines Rauchfangkehrers grundsätzlich auf ein bestimmtes „Kehrgebiet“ beschränkt ist, mit Art. 10 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 vereinbar?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass die Ausübung eines Gewerbes wie des im Ausgangsverfahren fraglichen des Rauchfangkehrers insgesamt vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, weil dieses Gewerbe nicht nur die Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeiten umfasst, sondern auch die Erfüllung von Aufgaben der „Feuerpolizei“.
Der Oberste Gerichtshof geht bei dieser Frage implizit von der Prämisse aus, dass die Aufgaben der „Feuerpolizei“, mit denen die Rauchfangkehrer des Landes Kärnten betraut sind, als mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbundene Tätigkeiten einzustufen sind und daher gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. i der Richtlinie 2006/123 nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Es sei daher zu prüfen, ob der Zusammenhang zwischen der Erfüllung dieser Aufgaben und der Ausübung der privatwirtschaftlichen Tätigkeiten dazu führe, dass die Richtlinie auf die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes insgesamt unanwendbar sei.
Im Übrigen hat das vorlegende Gericht, wie auch die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen angemerkt hat, in der Vorlageentscheidung nicht näher erläutert, welche Gesichtspunkte es sind, die ihm diese Einstufung der Aufgaben der „Feuerpolizei“ erlaubt haben.
Für eine zweckmäßige Beantwortung der ersten Frage ist daher zunächst zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aufgaben der „Feuerpolizei“ mit der „Ausübung hoheitlicher Gewalt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. i der Richtlinie 2006/123 verbunden sind oder gegebenenfalls zu einer der anderen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Tätigkeiten gehören. Nur in diesem Fall müsste sodann geprüft werden, ob ein solcher Umstand zur Unanwendbarkeit der Richtlinie auf die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes insgesamt führt.
Im Rahmen der ersten Prüfung ist zunächst die Tragweite der Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. i festzustellen.
Nach Abschnitt 2.1.2 des Handbuchs zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (im Folgenden: Handbuch) bildet diese Bestimmung eine Ausnahme von der Regel der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 45 EG, später, nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, gemäß Art. 51 AEUV. Für die Auslegung dieser Bestimmung sind demgemäß die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu diesen Artikeln erarbeiteten Grundsätze heranzuziehen.
Im Licht dieser Rechtsprechung ist zunächst festzustellen, dass die Ausnahmebestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. i der Richtlinie 2006/123 als Ausnahme von einer Grundfreiheit so auszulegen ist, dass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den Mitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie muss somit auf die Tätigkeiten beschränkt werden, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 85, und SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 51).
[Berichtigt mit Beschluss vom 29. November 2016] Ferner sind, wie ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, helfende und vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt als von einer solchen Ausnahme ausgeschlossen anzusehen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, C-404/05, EU:C:2007:723, Rn. 44), da sie nicht die Wahrnehmung autonomer Entscheidungsbefugnisse umfassen, im Rahmen einer unmittelbaren staatlichen Aufsicht ergehen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, C-438/08,EU:C:2009:651, Rn. 36 und 41, sowie SOA Nazionale Costruttori, C-327/12, EU:C:2013:827, Rn. 53) und nicht mit Zwangsbefugnissen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Spanien, C-114/97, EU:C:1998:519, Rn. 37) oder Befugnissen zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen einhergehen (vgl. entsprechend Urteile Anker u. a., C-47/02, EU:C:2003:516, Rn. 61, und Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 44).
Es ist somit im Licht dieser Rechtsprechung zu prüfen, ob die Aufgaben der „Feuerpolizei“, mit denen die Rauchfangkehrer des Landes Kärnten betraut sind, mit der „Ausübung hoheitlicher Gewalt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. i der Richtlinie 2006/123 verbunden sind.
Im vorliegenden Fall bestehen diese Aufgaben, wie aus § 26 der Feuerpolizeiverordnung hervorgeht, insbesondere in der regelmäßigen Beschau bei baulichen Anlagen, um zu ermitteln, ob die einschlägigen Gesetzes- oder Verordnungsvorschriften von den Gebäudeeigentümern und Nutzungsberechtigten eingehalten werden, ob brandgefährliche Bauschäden bestehen und ob sonstige Umstände vorliegen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen oder die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren können.
Bei der Durchführung dieser Aufgaben werden die Rauchfangkehrer indessen, wie die österreichische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, für die Gemeinden tätig, denen nach Art. 118 Abs. 3 Ziff. 9 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes die Besorgung der örtlichen „Feuerpolizei“ im Rahmen ihres eigenen Handlungsbereichs zugewiesen ist.
Somit umfassen die Aufgaben der „Feuerpolizei“, wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nur helfende Tätigkeiten bei der Ausübung öffentlicher Gewalt, da sie im Wesentlichen durch die Bürgermeister jeder Gemeinde an die Rauchfangkehrer delegiert und unter deren unmittelbarer Aufsicht durchgeführt werden, ohne dass die Rauchfangkehrer über eigene Vollzugs-, Verbots- oder Zwangsbefugnisse gegenüber ihren Kunden verfügen. Diese Feststellung wird bestätigt durch die den Rauchfangkehrern bei der Durchführung dieser Aufgaben auferlegte Verpflichtung, der betreffenden Gemeinde nicht beseitigte Mängel mitzuteilen, wenn eine unmittelbare Brandgefahr besteht oder der Ablauf der Beschau behindert wurde.
Hieraus folgt, dass die von den Rauchfangkehrern im Land Kärnten durchgeführten Aufgaben der „Feuerpolizei“ als solche nicht mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. i der Richtlinie 2006/123 verbunden sind und deshalb nicht gemäß dieser Bestimmung vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind.
An dieser Schlussfolgerung änderte sich auch nichts, wenn das vorlegende Gericht diese Aufgaben als mit der Erfüllung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verbundene Aufgaben einzustufen hätte, wie die österreichische Regierung in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofs geltend gemacht hat.
Insoweit ist zwar festzustellen, dass die Tätigkeiten der „Feuerpolizei“, wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, von den Rauchfangkehrern des Landes Kärnten im Einklang mit dem 70. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Erfüllung eines besonderen Auftrags von öffentlichem Interesse ausgeübt werden, mit dem sie durch eine Genehmigung, nämlich ihre Gewerbeberechtigung, und durch eine Verordnungsvorschrift, nämlich § 26 der Feuerpolizeiverordnung, betraut worden sind, in denen die genaue Art der zugewiesenen Verpflichtung zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung klar und transparent definiert ist (vgl. entsprechend Urteile Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 37, und Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 48).
Aus den Akten geht ferner hervor, dass die im Land Kärnten zugelassenen Rauchfangkehrer im Einklang mit Art. 14 AEUV, Art. 1 des dem AEU-Vertrag angehängten Protokolls (Nr. 26) über Dienste von allgemeinem Interesse und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dieser Verpflichtung zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung die Aufgaben der „Feuerpolizei“ unter Sicherstellung der Gleichheit des Zugangs zu den Dienstleistungen zugunsten aller Nutzer des ihnen zugewiesenen Bereichs, zu einheitlichen Tarifen, deren Höchstbetrag durch Verordnung des Landeshauptmanns festgelegt wird (vgl. entsprechend Urteile Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 38, und Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 47), und in vergleichbarer Qualität ohne Rücksicht auf Sonderfälle oder den Grad der wirtschaftlichen Rentabilität jedes einzelnen Geschäfts erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Corbeau, C-320/91, EU:C:1993:198, Rn. 15).
Jedoch fielen diese Aufgaben selbst dann, wenn sie als mit der Erfüllung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verbunden eingestuft werden müssten, worüber das vorlegende Gericht zu befinden hat, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123.
Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 17, 70 und 72, dass die von dieser Richtlinie aufgestellten Regeln grundsätzlich auf alle Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse anwendbar sind, da von ihrem Anwendungsbereich nur nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ausdrücklich ausgenommen sind.
Daher ist festzustellen, dass die von den Rauchfangkehrern im Land Kärnten wahrgenommenen Aufgaben der „Feuerpolizei“ unabhängig davon, wie sie vom vorlegenden Gericht eingestuft werden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 fallen.
Die Frage, ob der Zusammenhang zwischen diesen Aufgaben und den privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der Rauchfangkehrer im Land Kärnten zur Unanwendbarkeit der Richtlinie 2006/123 auch in Bezug auf diese Tätigkeiten und damit auf das Rauchfangkehrergewerbe insgesamt führt, braucht somit, da sie sich als gegenstandslos erwiesen hat, nicht erörtert zu werden.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass sie auf die Ausübung eines Gewerbes wie des im Ausgangsverfahren fraglichen des Rauchfangkehrers insgesamt anwendbar ist, auch wenn dieses Gewerbe nicht nur die Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeiten umfasst, sondern auch die Erfüllung von Aufgaben der „Feuerpolizei“.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 10 und 15 der Richtlinie 2006/123 einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Genehmigung zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes insgesamt auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass eine solche territoriale Beschränkung der Genehmigung für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit gemäß den Art. 10 und 15 der Richtlinie eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer darstellt.
Zum einen nämlich geht aus Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie, wonach jede Genehmigung für eine neue Niederlassung dem Dienstleistungserbringer die Ausübung seiner Dienstleistungstätigkeit „im gesamten Hoheitsgebiet“ ermöglicht, implizit hervor, dass eine territoriale Beschränkung einer solchen Genehmigung ein Hindernis für die Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit darstellt.
Zum anderen qualifiziert Art. 15 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/123 die „territorialen Beschränkungen“ für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit als „Anforderungen“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Richtlinie, die Bedingungen darstellen, die die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer berühren.
In diesem Zusammenhang ist, um dem vorlegenden Gericht eine zweckmäßige Antwort zu geben, die rechtliche Regelung zu bestimmen, der eine territoriale Beschränkung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gemäß den Art. 10 und 15 der Richtlinie unterliegt, um zu ermitteln, ob diese Beschränkung verboten ist oder ob sie unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden kann.
Was zum einen Art. 10 der Richtlinie 2006/123 angeht, trifft es zwar zu, dass dessen Abs. 4 seinem Wortlaut nach nur das Vorliegen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses verlangt, um die Beschränkung einer Genehmigung auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets zu rechtfertigen. Jedoch verlangt diese Bestimmung, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und wie aus Abschnitt 6.1.5 des Handbuchs hervorgeht, ebenso, dass eine solche Beschränkung den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit als allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts genügt.
Zweitens ist festzustellen, dass Art. 15 der Richtlinie 2006/123, indem er die territorialen Beschränkungen der Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in die Liste der zu prüfenden Anforderungen in seinem Abs. 2 einbezieht, gemäß seinem Abs. 1 die Mitgliedstaaten auch dazu ermächtigt, solche Beschränkungen beizubehalten oder gegebenenfalls in ihren Rechtsordnungen einzuführen, sofern diese Beschränkungen den Bedingungen der Nichtdiskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Abs. 3 dieser Bestimmung entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rina Services u. a., C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 32 und 33).
Daraus folgt, dass sowohl Art. 10 Abs. 4 als auch Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, die Möglichkeit vorsehen, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit wie die im Ausgangsverfahren fragliche territoriale Beschränkung zu rechtfertigen und hierfür die Erfüllung der gleichen Bedingungen verlangen, nämlich dass die Beschränkung keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, dass sie ferner durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und schließlich zur Verwirklichung des verfolgten Ziels geeignet ist und dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden kann, die zu dem gleichen Ergebnis führen.
Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die fragliche territoriale Beschränkung ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit Anwendung findet.
Zweitens ist festzustellen, dass diese Beschränkung, wie sich aus den schriftlichen Erklärungen der österreichischen Regierung ergibt, darauf abzielt, das ordnungsgemäße Funktionieren von Brandschutzvorrichtungen sicherzustellen sowie die Verhütung von Bränden, Explosionen und Gasvergiftungen zu verbessern.
Da derartige Ziele jedoch zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gehören, der nach Art. 4 Nr. 8 der Richtlinie 2006/123 und ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählt, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist auch die Bedingung der Erforderlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden territorialen Beschränkung als erfüllt anzusehen.
Folglich ist drittens die Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden territorialen Beschränkung zu prüfen, wofür zunächst zu klären ist, ob diese Beschränkung zur Verwirklichung des verfolgten Ziels geeignet ist.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Gesundheitseinrichtungen und -infrastukturen, Apotheken und Optikergeschäfte Gegenstand einer Planung sein können, so dass eine Gesundheitsversorgung gewährleistet ist, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, das gesamte Hoheitsgebiet abdeckt und geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Regionen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 51 und 52, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 70, und Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 36 und 37).
Diese Grundsätze sind auf die Ausübung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rauchfangkehrergewerbes übertragbar.
Aus den Erklärungen der österreichischen Regierung geht nämlich hervor, dass es in den Ländern, wie Kärnten, Ballungsgebiete gibt, die von den Rauchfangkehrern als sehr ertragreich und daher attraktiver angesehen werden könnten, so beispielsweise Gebiete in städtischen Gegenden. Demgegenüber könnten andere Teile des nationalen Hoheitsgebiets, etwa ländliche, geografisch isolierte oder in sonstiger Weise benachteiligte Gebiete, als weniger attraktiv erachtet werden (vgl. entsprechend Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 72).
Somit lässt sich nicht ausschließen, dass die Rauchfangkehrer bei Fehlen einer gebietsweisen Abgrenzung ihre Tätigkeiten nur in den als attraktiv beurteilten Ortschaften und somit zugunsten eines begrenzten Bevölkerungsteils ausüben würden, so dass die Einwohner anderer, weniger attraktiver Ortschaften unter einer für die Gewährleistung sicherer und qualitativ hochwertiger Rauchfangkehrerleistungen unzureichenden Zahl verfügbarer Dienstleistungserbringer leiden würden (vgl. entsprechend Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 73).
Hieraus folgt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende territoriale Beschränkung als geeignet anzusehen ist, eine gleichmäßige Verteilung der Rauchfangkehrer im Hoheitsgebiet zu bewirken, der gesamten Bevölkerung angemessenen Zugang zu den Leistungen der Rauchfangkehrer zu gewährleisten und damit einen angemessenen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.
Auch wenn damit eine solche Regelung grundsätzlich geeignet ist, das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu erreichen, ist doch ferner erforderlich, dass sie dieses Ziel auch kohärent verfolgt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich eine nationale Regelung nur dann als geeignet angesehen werden, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 94, Ottica New Line di Accardi Vincenzo,C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 47, sowie Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 39).
Obwohl es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, darüber zu befinden, ob und inwieweit § 123 GewO dieser Anforderung entspricht, ist doch der Gerichtshof dazu befugt, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteil Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung die Abgrenzung der geografischen Gebiete nicht unmittelbar festlegt und für diese Abgrenzung nicht mittels kohärenter Kriterien einen Rahmen mit dem Ziel festlegt, eine gleichmäßige Verteilung der Wahrnehmung sowohl der privatwirtschaftlichen Tätigkeiten als auch der Aufgaben der „Feuerpolizei“ durch die Rauchfangkehrer in diesen Gebieten sicherzustellen.
Obwohl die im Ausgangsverfahren in Rede stehende territoriale Beschränkung auf die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in seiner Gesamtheit abzielt, statuiert nämlich die nationale Regelung als einziges Kriterium für die gebietsweise Abgrenzung das Kriterium einer Mindestzahl von Rauchfangkehrern, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit innerhalb jedes Gebiets gewährleistet werden soll, um eine zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der „Feuerpolizei“ sicherzustellen, ohne in irgendeiner Weise die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten zu berücksichtigen, die im Übrigen den wichtigsten Teil der Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes darstellen.
Daher besteht die Gefahr, dass bei der Umsetzung des § 123 GewO keine gleichmäßige Verteilung der Ausübung der privatwirtschaftlichen Rauchfangkehrertätigkeiten über das gesamte betroffene Gebiet und somit auch kein entsprechendes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit auf der Gesamtheit dieses Gebiets sichergestellt ist (vgl. entsprechend Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 54).
Unter diesen Umständen scheint vorbehaltlich der Prüfung, die das vorlegende Gericht vorzunehmen hat, die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit nicht in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.
Diese Beurteilung, die sich aus der Auslegung der Art. 10 Abs. 4 und 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 ergibt, könnte indessen dann hinfällig werden, wenn die nationale Regelung anhand des Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie zu beurteilen wäre, sofern nämlich das vorlegende Gericht die Aufgaben der „Feuerpolizei“ gemäß den in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätzen als mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zusammenhängend einzustufen hätte.
Denn insoweit ist festzustellen, dass gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels aufgestellten Regeln für nationale Rechtsvorschriften im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nur insoweit gelten, als die Anwendung dieser Absätze die Erfüllung der anvertrauten besonderen Aufgabe nicht rechtlich oder tatsächlich verhindert.
In diesem Zusammenhang und im Licht des Abschnitts 10.2.4 des Handbuchs in Verbindung mit dem 72. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 ist somit Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung, die eine territoriale Beschränkung wie die im Ausgangsverfahren fragliche vorsieht, nicht entgegensteht, soweit diese Beschränkung zum einen erforderlich ist, damit die Rauchfangkehrer ihre Aufgaben der „Feuerpolizei“ unter ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit ermöglichenden Bedingungen erfüllen können, und zum anderen im Hinblick auf diese Aufgabenerfüllung verhältnismäßig ist.
Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Wettbewerbsregeln des Vertrags hervorgeht, ist bei dieser Beurteilung zwar davon auszugehen, dass die Verpflichtung der mit einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Betrauten, ihre Dienstleistungen unter wirtschaftlich gleichmäßigen Bedingungen sicherzustellen, die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen voraussetzt und daher eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit in wirtschaftlich rentablen Bereichen rechtfertigen kann (vgl. entsprechend Urteile Corbeau, C-320/91, EU:C:1993:198, Rn. 16 und 17, sowie Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 57).
Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass eine solche Beschränkung nicht gerechtfertigt ist, wenn es sich um spezifische, von der fraglichen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, sofern diese Dienstleistungen nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Erbringung das wirtschaftliche Gleichgewicht dieser Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nicht in Frage stellen (vgl. entsprechend Urteile Corbeau, C-320/91, EU:C:1993:198, Rn. 19, und Ambulanz Glöckner, C-475/99, EU:C:2001:577, Rn. 59).
Im Hinblick auf diese Erwägungen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen territorialen Beschränkung zu prüfen, ob die von den Rauchfangkehrern im Land Kärnten ausgeübten privatwirtschaftlichen Tätigkeiten so eng mit den Aufgaben der „Feuerpolizei“ in Zusammenhang stehen, dass sie als von diesen untrennbar angesehen werden müssen.
Wenn dies nicht der Fall ist, hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche territoriale Beschränkung, soweit sie sich auch auf die Ausübung der von den Aufgaben der „Feuerpolizei“ trennbaren privatwirtschaftlichen Tätigkeiten bezieht, jedenfalls unerlässlich ist, um es den betreffenden Rauchfangkehrern zu ermöglichen, diese Aufgaben unter Bedingungen eines wirtschaftlichen Gleichgewichts zu erfüllen, oder ob die wirtschaftliche Lebensfähigkeit bei der Erfüllung dieser Aufgaben auch durch eine gebietsweise Abgrenzung sichergestellt werden kann, die sich allein auf diese Aufgabenerfüllung bezieht.
Insoweit geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die Regelung des Landes Salzburg die Kehrgebiete nur für die Aufgaben der „Feuerpolizei“ festlegt, was belegen könnte, dass eine solche territoriale Beschränkung genügen könnte, um die Erfüllung dieser Aufgaben unter Bedingungen eines wirtschaftlichen Gleichgewichts sicherzustellen.
Nach alledem ist die zweite Frage folgendermaßen zu beantworten:
Die Art. 10 Abs. 4 und 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Genehmigung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes insgesamt auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt, entgegenstehen, wenn diese Regelung nicht in kohärenter und systematischer Weise das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit verfolgt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.
Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung nicht entgegensteht, wenn die Aufgaben der „Feuerpolizei“ als mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Zusammenhang stehend einzustufen wären, sofern die vorgesehene territoriale Beschränkung für die Erfüllung dieser Aufgaben unter Bedingungen eines wirtschaftlichen Gleichgewichts erforderlich und verhältnismäßig ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass sie auf die Ausübung eines Gewerbes wie des im Ausgangsverfahren fraglichen des Rauchfangkehrers insgesamt anwendbar ist, auch wenn dieses Gewerbe nicht nur die Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeiten umfasst, sondern auch die Erfüllung von Aufgaben der „Feuerpolizei“.
Die Art. 10 Abs. 4 und 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Genehmigung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes insgesamt auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt, entgegenstehen, wenn diese Regelung nicht in kohärenter und systematischer Weise das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit verfolgt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.
Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung nicht entgegensteht, wenn die Aufgaben der „Feuerpolizei“ als mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Zusammenhang stehend einzustufen wären, sofern die vorgesehene territoriale Beschränkung für die Erfüllung dieser Aufgaben unter Bedingungen eines wirtschaftlichen Gleichgewichts erforderlich und verhältnismäßig ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen.
Unterschriften
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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