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BAG 21.03.2024 - 2 AZR 113/23
BAG 21.03.2024 - 2 AZR 113/23 - Unzulässiges Teilurteil des Arbeitsgerichts - Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht
Normen
§ 50 ZPO, § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO, § 301 Abs 1 ZPO, § 308 Abs 1 ZPO, § 321 ZPO, § 557 Abs 1 ZPO, § 557 Abs 3 S 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend ArbG Regensburg, 15. Februar 2022, Az: 7 Ca 2420/17, Teilurteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 8. März 2023, Az: 11 Sa 343/22, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision der Klägerin wird das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. März 2023 - 11 Sa 343/22 - aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. oder dem Beklagten zu 3. ein Arbeitsverhältnis besteht.
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Die Klägerin war bei der Beklagten zu 2., einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts, als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Die Beklagte zu 2. trat zum 1. Januar 2017 der L-Gemeinschaft bei. Durch eine am 5. Juli 2017 rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beitritts vorgenommene Satzungsänderung sind die Zusammensetzung des Stiftungsrats und die Stimmengewichtung verändert worden. Nach Auffassung der Beklagten handelt es sich seither um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die vormalige Beklagte zu 1. Diese Rechtsansicht wird auch in einem vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassenen Bescheid vom 12. Februar 2021 vertreten.
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Die Beklagte zu 1. kündigte das vermeintlich zwischen ihr und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. November 2017 außerordentlich fristlos, hilfsweise außerordentlich mit Auslauffrist zum 30. Juni 2018. Dagegen hat die Klägerin sich fristgerecht mit einer Kündigungsschutzklage gewandt.
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Mit inhaltsgleichen Schreiben vom 9. Oktober 2021, gerichtet an alle Beklagten, widersprach die Klägerin für den Fall der Existenz der Beklagten zu 1. vorsorglich dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten zu 2. auf diese.
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Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte zu 2. sei nicht in die Beklagte zu 1. umgewandelt worden. Sollte die Beklagte zu 2. fortbestehen, sei diese ihre Arbeitgeberin. Sollte die Beklagte zu 2. hingegen aufgehoben oder aufgelöst worden sein, sei das Arbeitsverhältnis im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den Beklagten zu 3. übergegangen.
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Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - sinngemäß beantragt
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1.
festzustellen, dass die Kündigungen der Beklagten zu 1. vom 7. November 2017 unwirksam sind;
2.
festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. ein Arbeitsverhältnis besteht;
3.
festzustellen, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3. ein Arbeitsverhältnis besteht.
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Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil über die Klageanträge zu 1. und 3. entschieden. Es hat den Kündigungsschutzantrag als gegen die Beklagten zu 1. und 2. gerichtet angesehen. Im Verhältnis zur Beklagten zu 1. sei ihm stattzugeben, bezüglich der Beklagten zu 2. sei er mangels deren Parteifähigkeit als unzulässig abzuweisen. Der Antrag, den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten zu 3. festzustellen, sei unbegründet. Den Antrag zu 2. hat das Arbeitsgericht nicht beschieden.
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Gegen das Teilurteil haben die Klägerin und die Beklagte zu 1. Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit optisch abgesetzten Berufungsanträgen die Klageanträge zu 2. und 3. wiederholt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie mehrfach ausgeführt, das Arbeitsgericht habe die Kündigungsschutzklage nicht im Verhältnis zur Beklagten zu 2. abweisen dürfen; gegen diese sei der Antrag nicht gerichtet gewesen.
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Gegen den im ersten Termin zur Berufungsverhandlung säumigen Beklagten zu 3. hat das Landesarbeitsgericht ein „Urteil und Versäumnisurteil“ erlassen. Durch das Urteil hat es auf die Berufung der Beklagten zu 1. die Kündigungsschutzklage im Verhältnis zu ihr mangels Schlüssigkeit abgewiesen. Die Klägerin habe die Existenz der Beklagten zu 1., jedenfalls aber ein Arbeitsverhältnis mit ihr in Abrede gestellt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Durch das Versäumnisurteil hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Klägerin dem Klageantrag zu 3. stattgegeben. Auf den zulässigen Einspruch des Beklagten zu 3. hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und den Klageantrag zu 3. durch ein „Schlussurteil“ abgewiesen.
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Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin zum einen die Fortsetzung des Berufungsverfahrens bezüglich der Beklagten zu 2., zum anderen die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils, während die am Revisionsverfahren beteiligten Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts war unzulässig. Dies führt zur Aufhebung des von ihm so bezeichneten „Schlussurteils“ des Landesarbeitsgerichts (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).
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I. Das Landesarbeitsgericht ist nicht nur begründungslos, sondern auch rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO durch das Arbeitsgericht hätten vorgelegen.
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1. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Das Revisionsgericht ist daher auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen gehalten, die Zulässigkeit eines Teilurteils zu prüfen (BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 250/21 - Rn. 10).
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2. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, hat das Gericht diese durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen (§ 301 Abs. 1 ZPO). Entscheidungsreife besteht nur, wenn das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine solche Gefahr besteht, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies ist ua. der Fall, wenn bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (zu alledem BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 250/21 - Rn. 11).
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3. Danach hat das Arbeitsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen, indem es über den allgemeinen Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 3., nicht aber über den materiell-rechtlich mit diesem verzahnten prozessualen Anspruch auf Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. befunden hat.
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a) Das Arbeitsgericht hat über den Kündigungsschutzantrag und den allgemeinen Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 3. entschieden. Demgegenüber hat es den allgemeinen Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. nicht in sein Teilurteil einbezogen.
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b) Die Entscheidung über den allgemeinen Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. durfte nicht deshalb einem Schlussurteil vorbehalten bleiben, weil es sich gegenüber dem nach Ansicht des Arbeitsgerichts auch gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Kündigungsschutzantrag um einen unechten Hilfsantrag handeln würde. Die Klägerin hat - wie sie mit der Berufung und der Revision jeweils geltend gemacht hat - die Kündigungsschutzklage allein gegen die kündigende Beklagte zu 1. geführt. Die Abweisung der Kündigungsschutzklage im Verhältnis zur Beklagten zu 2. ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO gegenstandslos, was der Senat ohne das Erfordernis eines förmlichen Ausspruchs in den Gründen seiner Entscheidung klarstellen kann (vgl. BAG 22. Juli 2021 - 2 AZR 6/21 - Rn. 47). Damit stellt der allgemeine Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. unzweifelhaft einen Hauptantrag dar, den das Arbeitsgericht in seine Entscheidung hätte einbeziehen müssen.
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c) Das erstinstanzliche Teilurteil ist nicht dadurch zulässig geworden, dass die Rechtshängigkeit des erstinstanzlich angebrachten allgemeinen Feststellungsantrags gegen die Beklagte zu 2. nachträglich entfallen wäre. Die Klägerin hat diesen Antrag im Berufungsverfahren wiederholt. Das Landesarbeitsgericht hat ihn im Rahmen seines „Schlussurteils“ iSv. § 321 ZPO übergangen. Zwar entfällt in einem solchen Fall grundsätzlich die Rechtshängigkeit der mit dem betreffenden Berufungsantrag weiterverfolgten Klage, wenn - wie vorliegend - keine Partei innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO eine Ergänzung des Berufungsurteils verlangt (vgl. BGH 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04 - Rn. 19; 10. Januar 2002 - III ZR 62/01 - zu II 1 der Gründe). Doch ist im Streitfall zu beachten, dass die Klägerin den in erster Instanz noch unbeschieden anhängigen allgemeinen Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. entgegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im Berufungsverfahren ein weiteres Mal rechtshängig gemacht hat. Unter diesen Umständen erlischt ausschließlich die Rechtshängigkeit des zweiten Klageantrags. Dagegen bleibt die des zuerst erhobenen und noch erstinstanzlich anhängigen Antrags unberührt.
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d) Das Teilurteil ist schließlich nicht deshalb zulässig geworden, weil das Arbeitsgericht das Verfahren hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags gegen die Beklagte zu 2. offenbar nicht weiter betrieben hat. Eine solche Vorgehensweise ist - ebenso wie eine förmliche Aussetzung oder die Anordnung des Ruhens des Verfahrens - nicht geeignet, die Beschränkungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO außer Kraft zu setzen (BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 250/21 - Rn. 18).
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II. Der Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts und dessen fehlende Berücksichtigung durch das Landesarbeitsgericht führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsinstanz (§ 563 Abs. 1 ZPO).
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1. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich.
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a) Der Senat kann den noch nicht beschiedenen allgemeinen Feststellungsantrag nicht an sich ziehen und sodann anstelle des Berufungsgerichts darüber entscheiden. Nach § 557 Abs. 1 ZPO wird die Nachprüfung des Berufungsurteils durch die Revisionsanträge begrenzt. Während für das Berufungsverfahren mit der Regelung in § 538 ZPO eine Ausnahme vom Grundsatz der Bindung an die Berufungsanträge (§ 528 Satz 1 ZPO) besteht, existiert eine solche Bestimmung für das Revisionsverfahren nicht (BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 250/21 - Rn. 22).
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b) Ob im Hinblick auf den arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zuzulassen sind, kann dahinstehen. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem bereits das Arbeitsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen und das Landesarbeitsgericht über den in erster Instanz verbliebenen Teil nicht entschieden hat, kann das Revisionsgericht den Rechtsstreit nicht an sich ziehen. Anderenfalls würde über den Anspruch keine Entscheidung in den Tatsacheninstanzen ergehen. Den Parteien würde jegliche Möglichkeit zu weiterem tatsächlichen Vorbringen genommen. Eine derartige Einschränkung der prozessualen Möglichkeiten kann nicht mit dem Beschleunigungsgebot gerechtfertigt werden (BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 250/21 - Rn. 23).
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2. Die Sache ist, obwohl das unzulässige Teilurteil durch das Arbeitsgericht erlassen worden ist, nicht an dieses, sondern an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Bundesarbeitsgericht kann den Rechtsstreit zwar an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn schon das Landesarbeitsgericht die Sache an dieses hätte zurückverweisen müssen. Doch hätte das Berufungsgericht den noch beim Arbeitsgericht anhängigen allgemeinen Feststellungsantrag gegen die Beklagte zu 2. an sich ziehen und hierüber ebenfalls entscheiden müssen. Eine weitere Verhandlung der Sache vor dem Gericht des ersten Rechtszugs war nicht erforderlich (vgl. BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 250/21 - Rn. 25).
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3. Für das fortgesetzte Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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a) Es steht nicht im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. rechts- oder bestandskräftig fest, dass letztere nicht rechts- und parteifähig ist (§ 50 ZPO).
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aa) Das gilt zum einen für die Abweisung der Kündigungsschutzklage im Verhältnis zur Beklagten zu 2. Diese Entscheidung ist wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO gegenstandslos (Rn. 18).
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bb) Zum anderen ist bei der Entscheidung über die verbliebene Klage nicht deshalb vom Fehlen der Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten zu 2. auszugehen, weil eine von der Klägerin gegen sie gerichtete Zahlungsklage von einer anderen Kammer des Arbeitsgerichts mit Urteil vom 8. September 2021 (- 1 Ca 2885/19 -) mit entsprechender Begründung rechtskräftig als unzulässig abgewiesen worden sein könnte. Bei einem Prozessurteil erwächst nicht der angenommene Unzulässigkeitsgrund als solcher - dh. vom Streitgegenstand losgelöst - in Rechtskraft, so dass diese nicht für weitere prozessuale oder gar materielle Rechtsfolgen wirken kann, die sich aus dem Unzulässigkeitsgrund ableiten ließen (Stein/Jonas/Althammer ZPO 23. Aufl. § 322 Rn. 131; vgl. auch OLG München 9. August 2018 - 23 U 1669/17 - zu II 2.2.3.1.1. der Gründe; 7. Juni 2018 - 23 U 3018/17 - zu II 2.1.2. der Gründe; MüKoZPO/Gottwald 6. Aufl. § 322 Rn. 172, 174; Musielak/Voit ZPO 20. Aufl. § 322 Rn. 44).
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cc) Das Fehlen der Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten zu 2. folgt schließlich nicht aus dem Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 12. Februar 2021. Aus diesem ergibt sich in einer der Bestandskraft fähigen Weise allenfalls, dass es inzwischen eine Stiftung bürgerlichen Rechts mit ansonsten gleichem Namen gibt.
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b) Das Landesarbeitsgericht hat im angefochtenen „Schlussurteil“ zutreffend erkannt, dass die Beklagte zu 2. nicht wirksam in die Beklagte zu 1. umgewandelt worden ist. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Weder führt das Umwandlungsgesetz die Stiftung des öffentlichen Rechts als Rechtsträger auf, der an Umwandlungsvorgängen beteiligt sein könnte (MünchHdB GesR VIII/Wolfers/Voland 5. Aufl. § 74 Rn. 103; Hörtnagl/Rinke in Schmitt/Hörtnagl 9. Aufl. § 301 UmwG Rn. 1) noch ermöglichte im Hinblick auf § 190 Abs. 2 UmwG eine spezifische Norm des Landes- oder Bundesrechts, insbesondere des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung einen Formwechsel von einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen zu einer solchen des bürgerlichen Rechts. Eine wirksame Umwandlung der Beklagten zu 2. in die Beklagte zu 1. folgt auch nicht aus dem rein feststellenden Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 12. Februar 2021. Diesem lässt sich in einer der Bestandskraft fähigen Weise allenfalls entnehmen, dass es inzwischen die Beklagte zu 1. in der Rechtsform einer Stiftung des bürgerlichen Rechts gibt (Rn. 30). Das besagt nichts über deren Entstehung und den rechtlichen Bestand der Beklagten zu 2.
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c) Das Berufungsgericht hat im angefochtenen „Schlussurteil“ zutreffend erkannt, dass die Beklagte zu 2. zum Zeitpunkt des Urteilserlasses nicht aufgehoben oder aufgelöst worden war. Dafür wäre ein entsprechendes Handeln der zuständigen Behörde (Aufhebungsakt) iSv. § 87 BGB in der vom 1. September 2002 bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung erforderlich gewesen. Daran fehlte es jedoch. Es liegt insbesondere nicht in dem rein feststellenden Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 12. Februar 2021.
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