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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BAG 25.01.2024 - 8 AS 20/23
BAG 25.01.2024 - 8 AS 20/23
Vorinstanz
vorgehend ArbG Berlin, 6. April 2022, Az: 24 Ca 546/22, Versäumnisurteil
vorgehend ArbG Berlin, 6. April 2022, Az: 24 Ca 546/22, Versäumnisurteil
vorgehend ArbG Berlin, 7. Dezember 2022, Az: 24 Ca 546/22, Urteil
Tenor
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Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 13. November 2023 werden als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Vorsitzenden der Kammern 14, 23, 16 und 26 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg richten.
Gründe
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I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen hat wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.
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Der Kläger begründet seine Ablehnungsgesuche damit, dass gegen sämtliche Richterinnen und Richter am Landesarbeitsgericht die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Die Kammern verstießen vorsätzlich gegen geltendes Recht. Es sei unter den Richterinnen und Richtern abgesprochen, seine Klagen abzuweisen.
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Am 11. Dezember 2023 hat die Vorsitzende der Kammer 16 als die für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende der Kammer 14 zuständige Vorsitzende Richterin verfügt, die Akten mit Verweis auf die vom Kläger gestellten Ablehnungsanträge an das Bundesarbeitsgericht zu versenden.
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II. Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzenden der Kammern 14, 23, 16 und 26 sind unzulässig. Hinsichtlich der Ablehnungsgesuche gegen die weiteren Vorsitzenden Richterinnen und Richter des Landesarbeitsgerichts sieht der Senat von einer Entscheidung ab. Es liegt im Ermessen des übergeordneten Gerichts, über welche der Ablehnungsgesuche es - unter dem Gesichtspunkt der Sachangemessenheit - entscheidet (BGH 8. Dezember 2021 - XII ARZ 39/21 - Rn. 11; 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20 - Rn. 22, BGHZ 226, 350). Eine Entscheidung über sämtliche Ablehnungsgesuche ist nicht erforderlich, um die Entscheidungsfähigkeit des Landesarbeitsgerichts wiederherzustellen.
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1. Das Bundesarbeitsgericht ist als das gegenüber dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Rechtszug zunächst höhere Gericht nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 45 Abs. 3 ZPO für die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche zuständig (BAG 7. Februar 1968 - 5 AR 43/68 -). Das Landesarbeitsgericht hat die Ablehnungsgesuche vorgelegt, weil dort davon ausgegangen worden ist, dass es beschlussunfähig iSv. § 45 Abs. 3 ZPO geworden ist. Um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits zu vermeiden, ist die Zuständigkeit des nach § 45 Abs. 3 ZPO im Rechtszug zunächst höheren Gerichts auch dann eröffnet, wenn die abgelehnten Richter zulässigerweise selbst über das Ablehnungsgesuch hätten entscheiden können (BGH 8. Dezember 2021 - XII ARZ 39/21 - Rn. 9; 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20 - Rn. 16, BGHZ 226, 350).
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2. Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzenden der Kammern 14, 23, 16 und 26 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sind offensichtlich unzulässig.
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a) Enthält ein Ablehnungsgesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist es offensichtlich unzulässig. In derartigen Fällen bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von einer Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG 2. November 2023 - 2 BvR 1565/22 - Rn. 4). Ein Ablehnungsgesuch, das sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richter eines Gerichts richtet, ist in der Regel eindeutig unzulässig (BGH 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20 - Rn. 19, BGHZ 226, 350; 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19 - Rn. 5).
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b) Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzenden der Kammern 14, 23, 16 und 26 begründet der Kläger pauschal damit, sämtliche Richter des Landesarbeitsgerichts seien befangen. Diese Begründung ist gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Eine Ausnahme von der Regel, dass die pauschale Ablehnung sämtlicher Richterinnen und Richter eines Gerichts regelmäßig offensichtlich unzulässig ist, ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Kläger die pauschale Ablehnung aller Vorsitzenden des Gerichts damit begründet, diese hätten sich abgesprochen, seine Klagen abzuweisen. Der Kläger begründet seine Behauptung, sämtliche Richterinnen und Richter hätten sich zu seinen Lasten abgesprochen, in keiner Weise nachvollziehbar.
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