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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BAG 27.01.2022 - 6 AZR 564/20
BAG 27.01.2022 - 6 AZR 564/20 - Anerkennung von Zeiten im Feuerwehrdienst der DDR
Normen
§ 46 Nr 4 Ziff 9.2 S 2 TVöD BT-V, § 46 Nr 4 Ziff 1 TVöD BT-V, § 34 Abs 3 S 3 TVöD, § 33 TVöD, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Dessau-Roßlau, 28. Februar 2018, Az: 10 Ca 164/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 13. Oktober 2020, Az: 8 Sa 245/18, Urteil
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2020- 8 Sa 245/18 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob Tätigkeitszeiten bei der Betriebs- bzw. Werksfeuerwehr, die der Kläger zum Teil in der DDR zurückgelegt hat, bei der Berechnung der Übergangsversorgung für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst zu berücksichtigen sind.
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Der 1962 geborene Kläger war vom 1. August 1985 bis zum 30. September 1990 auf der Grundlage eines Dienstvertrags mit der Deutschen Volkspolizei, die dem Ministerium des Innern der DDR unterstand, als Einsatzkraft in der Betriebsfeuerwehr des VEB F W tätig. Diese Tätigkeit setzte er unverändert vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. März 1992 bei der Werksfeuerwehr der F W AG fort.
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Zum 1. April 1992 übernahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Stadt W, das Objekt der Werksfeuerwehr der F W AG mit den Immobilien, der technischen Ausstattung und 34 Angehörigen der Werksfeuerwehr, darunter den Kläger. Im Zusammenhang mit dieser Übernahme verpflichtete sich die Stadt W, die vom Kläger bei der Betriebsfeuerwehr des VEB F W und der Werksfeuerwehr der F W AG geleisteten Dienst- und Arbeitsjahre als Dienstjahre im Sinne des Bundes-Angestelltentarifvertrags für das Beitrittsgebiet (BAT-O) anzuerkennen. Dementsprechend bescheinigte die Stadt W dem Kläger im Oktober 1992 eine „anrechnungsfähige Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O“ vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1992 und ab dem 1. April 1992. Mit dem Arbeitsvertrag vom 18. Juni 1997 bestätigte sie unter Bezugnahme auf den BAT-O die Beschäftigung des Klägers im feuerwehrtechnischen Dienst ab dem 1. August 1985. Am 1. Juli 2007 fusionierte die Stadt W mit anderen bis dahin eigenständigen Städten und Gemeinden zur Beklagten. Diese ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) Sachsen-Anhalt e.V.
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Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestimmt sich aufgrund beiderseitiger Tarifbindung sowie kraft einzelvertraglicher Bezugnahme nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung.
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Gemäß §§ 40, 46 Nr. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) im Bereich der VKA (im Folgenden TVöD-BT-V) iVm. § 1 Abs. 1 TVöD - Allgemeiner Teil - (TVöD-AT) gelten für hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, Sonderregelungen.
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Zu diesen Sonderregelungen gehört die Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst in § 46 Nr. 4 TVöD-BT-V (entspricht Anlage D Abschnitt D.2 Nr. 4 der Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände [TVöD-V]). Nach der seit Inkrafttreten des TVöD bis zum 30. Juni 2015 maßgeblichen Tariflage endete das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten im Einsatzdienst auf ihr schriftliches Verlangen vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand traten. Diese Beschäftigten erhielten bei Ausscheiden für jedes volle Beschäftigungsjahr im Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber, der einem Mitgliedverband der VKA angehört, eine Übergangszahlung als Einmalleistung in näher geregelter Höhe, wenn sie den Abschluss einer auf eine Kapitalleistung gerichteten Versicherung zu im Einzelnen tariflich festgelegten Bedingungen und die Entrichtung der Beiträge nachgewiesen hatten. § 46 Nr. 4 Abs. 4 TVöD-BT-V enthielt eine nach dem am Stichtag 1. Oktober 2005 erreichten Lebensalter gestaffelte Übergangsregelung. Für die - wie der Kläger - im Tarifgebiet Ost Beschäftigten war in § 46 Nr. 4 Abs. 6 TVöD-BT-V in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung (im Folgenden aF) bis zum 31. Dezember 2009 folgende abweichende Regelung getroffen:
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„1Im Tarifgebiet Ost findet abweichend von den Absätzen 2 bis 4 bis zum 31. Dezember 2009 die Nr. 5 SR 2x BAT-O weiterhin Anwendung. 2Ab dem 1. Januar 2010 findet Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Altersgrenze nach Abs. 4 Satz 1 Buchst. a bis e die Vollendung des Lebensjahres am 1. Januar 2010 maßgebend ist.“
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Nach Nr. 5 SR 2x BAT-O erhielten seit dem 1. Januar 1995 Beschäftigte im Einsatzdienst, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf Antrag geendet hatte, bis zum Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf eine Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Arbeitslosengeld und der Nettourlaubsvergütung als Überbrückungshilfe. Darüber hinaus war in diesem Fall ein Übergangsgeld nach Nr. 6 SR 2x BAT-O zu zahlen.
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Mit Wirkung zum 1. Juli 2015 wurde die Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst grundlegend reformiert. § 46 Nr. 4 TVöD-BT-V in der nach § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 19 zum TVöD-BT-V vom 26. März 2015 geltenden Fassung (im Folgenden nF) lautet nunmehr auszugsweise:
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„1.
Anspruch auf Übergangsversorgung im Einsatzdienst
1Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst mit einer Tätigkeit von mindestens 35 Jahren bei demselben Arbeitgeber im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst werden auf schriftliches Verlangen vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten, für einen Zeitraum von 36 Monaten unwiderruflich von der Arbeitsleistung unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen freigestellt. 2§§ 33, 34 TVöD bleiben unberührt. …
…
9.
Sonderregelungen für die am 30. Juni 2015 schon und am 1. Juli 2015 noch im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätigen Beschäftigten
…
9.2
1Bei Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, deren Tätigkeit im Einsatzdienst über den 30. Juni 2015 fortbesteht, tritt an die Stelle der Freistellung nach Ziffer 1 Satz 1 eine Freistellung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. 2Der der/dem Beschäftigten bei einer Tätigkeit von mindestens 35 Jahren im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst als Leistung nach Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 46 Nr. 4 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 BT-V nach der in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung zustehende Betrag, berechnet nach dem Stand vom 30. Juni 2015, wird durch 35 dividiert und mit der Anzahl der am 30. Juni 2015 im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, zurückgelegten Jahre multipliziert. 3Angefangene Jahre werden kaufmännisch gerundet. 4Der nach Satz 2 ermittelte Betrag ist durch den monatlichen Arbeitgeberaufwand zu dividieren. 5Der monatliche Arbeitgeberaufwand setzt sich zusammen aus 70 Prozent des der/dem Beschäftigten zustehenden Tabellenentgelts, der Feuerwehrzulage und der auf den Kalendermonat umgerechneten anteiligen Jahressonderzahlung zuzüglich 30 Prozent hierauf als pauschaler Arbeitgeberaufwand am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung. 6Das kaufmännisch gerundete Ergebnis, das der Arbeitgeber dem Beschäftigten mitteilt, zuzüglich die für die Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst ab dem 1. Juli 2015 in entsprechender Anwendung der Ziffer 4 Satz 3 erworbenen Freistellungsansprüche bilden den Gesamtfreistellungsanspruch der/des Beschäftigten.“
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§ 34 Abs. 3 TVöD-AT lautet auszugsweise:
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„(3)
1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. … 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.“
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Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 beantragte der Kläger erfolglos eine Neuberechnung seiner Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst unter Berücksichtigung der Zeiten vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1992.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Berücksichtigung dieser Tätigkeitszeiten bei der Berechnung der Übergangsversorgung ergebe sich aus § 46 Nr. 4 TVöD-BT-V nF. Die Formulierung „bei demselben Arbeitgeber“ in Ziff. 9.2 Satz 2 dieser Vorschrift sei iSv. § 34 Abs. 3 TVöD-AT, auf den § 46 Nr. 4 Ziff. 1 Satz 2 TVöD-BT-V nF verweise, und iSv. § 19 BAT-O zu verstehen. Die auf der Grundlage des § 19 BAT-O erfolgte Anerkennung der Beschäftigungszeit ab dem 1. August 1985 im Arbeitsvertrag vom 18. Juni 1997 sei für sämtliche Tarifbestimmungen maßgeblich.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, seine Tätigkeit vom 1. August 1985 bis 31. März 1992 der Startgutschrift und Berechnung der Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst des Tarifvertrags vom 13. September 2005 für den öffentlichen Dienst (TVöD) besonderer Teil Verwaltung (BT-V), zuletzt in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 22 vom 29. April 2016, § 46 Abschnitt V Nr. 4 zugrunde zu legen.
- 13
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1992 seien nicht nach § 46 Nr. 4 TVöD-BT-V nF anzurechnen, weil die Tarifnorm nicht an den Begriff der „Beschäftigungszeit“ anknüpfe, sondern auf denselben Arbeitgeber abstelle. Das sei allein der bis zum 30. Juni 2015 unverändert gebliebene Arbeitgeber und damit die Beklagte. Soweit Zeiten anerkannt worden seien, habe es sich lediglich um Tarifvollzug gehandelt. Eine übertarifliche Anerkennung von Zeiten sei damit nicht verbunden gewesen.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Tätigkeitszeiten des Klägers vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1992 bei der Berechnung der Übergangsversorgung zu berücksichtigen.
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I. Der Klageantrag ist in der gebotenen Auslegung als Feststellungsantrag zu behandeln (zum Gebot der rechtsschutzgewährenden Antragsauslegung vgl. etwa BAG 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 16 mwN, BAGE 153, 271).
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1. Der Kläger will durch gerichtliche Feststellung die Ungewissheit über eine Leistungspflicht der Beklagten beseitigt wissen, nämlich ihre Verpflichtung, die von ihm zurückgelegten Tätigkeitszeiten beim VEB F W und bei der F W AG vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1992 bei der Berechnung der ihm auf Antrag nach § 46 Nr. 4 TVöD-BT-V nF zustehenden Übergangsversorgung zu berücksichtigen (zur Umdeutung eines Leistungsantrags in einen Feststellungsantrag vgl. BAG 21. September 2021 - 3 AZR 147/21 - Rn. 17 f. mwN).
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2. Soweit der Antrag ausdrücklich auf den Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum TVöD-BT-V vom 13. September 2005 Bezug nimmt - gemeint sein dürfte der Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom selben Tag, da nur dieser eine Änderung des § 46 TVöD-BT-V regelt -, will der Kläger, wie die Formulierung „zuletzt in der Fassung“ zeigt, vor dem Hintergrund einer beiderseitigen Tarifbindung der Parteien durch diesen Antragsteil einen Anspruch auf Berechnung der Startgutschrift nach den Bestimmungen des § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 TVöD-BT-V in der jeweils geltenden Fassung festgestellt wissen.
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3. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Die Beklagte bestreitet einen Anspruch des Klägers auf eine entsprechende Anerkennung der streitgegenständlichen Zeiten. Durch die Entscheidung über den darauf gerichteten Feststellungsantrag kann der Streit zwischen den Parteien beseitigt werden.
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II. Die Klage ist unbegründet. § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 TVöD-BT-V nF verpflichtet die Beklagte nicht zur Anrechnung der streitgegenständlichen Tätigkeitszeiten. Mit diesem Inhalt verstößt die Tarifnorm nicht gegen höherrangiges Recht.
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1. Der Kläger fällt als hauptamtlich Beschäftigter im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst (§ 46 Nr. 1 TVöD-BT-V) unter die Sonderregelungen des § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 TVöD-BT-V nF, weil er über den 30. Juni 2015 hinaus bei der Beklagten, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätig ist.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten seiner Tätigkeit bei der Betriebs- bzw. Werksfeuerwehr beim VEB F W und der F W AG vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1992 bei der Ermittlung der Startgutschrift für die Freistellung im Rahmen der Übergangsversorgung nach § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 TVöD-BT-V nF. Diese Tätigkeitszeiten werden - entgegen der Auffassung des Klägers - von der Regelung nicht erfasst. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. BAG 11. November 2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 20 mwN).
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a) Der Kläger hat die Zeiten vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1992 weder im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei „demselben Arbeitgeber“ noch bei einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, zurückgelegt, sodass diese Zeiten nicht in die Berechnung des nach § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 TVöD-BT-V nF maßgeblichen Multiplikators einfließen.
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aa) Bereits aus dem Wortlaut des § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 TVöD-BT-V nF folgt unmissverständlich, dass die Tarifvertragsparteien die streitbefangenen Zeiten bei der Berechnung der Startgutschrift nicht berücksichtigen wollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt eine Tätigkeit bei „demselben Arbeitgeber“ voraus, dass das Arbeitsverhältnis mit derselben Person im Rechtssinne bestanden hat (zuletzt BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 183/02 - zu 1 der Gründe, BAGE 106, 141). Die Tarifvertragsparteien haben mit der Verwendung dieses Begriffs, der in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes einen feststehenden Bedeutungsgehalt hat, offenkundig den Kreis der Arbeitgeber, bei denen die für die Ermittlung der Startgutschrift anzuerkennenden Tätigkeitszeiten zurückgelegt worden sein können, eng begrenzen und damit insbesondere auch Zeiten bei Arbeitgebern im früheren Beitrittsgebiet ausschließen wollen. Zwischen diesen Arbeitgebern und den Kommunen als Körperschaften des öffentlichen Rechts kann keine rechtliche Identität bestehen. Das hat der Senat wiederholt klargestellt (BAG 20. Februar 1997 - 6 AZR 713/95 - zu II 1 a der Gründe; 1. Juni 1995 - 6 AZR 792/94 - zu II 1 a der Gründe mwN).
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bb) Aus dem Verweis in § 46 Nr. 4 Ziff. 1 Satz 2 TVöD-BT-V nF auf § 34 TVöD-AT folgt nichts anderes.
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(1) Es kann dahinstehen, ob die Regelungen in Ziff. 1 und Ziff. 9 des § 46 Nr. 4 TVöD-BT-V nF überhaupt nebeneinander Anwendung finden oder ob § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 gegenüber § 46 Nr. 4 Ziff. 1 TVöD-BT-V nF ein in sich geschlossenes Regelungssystem für die Übergangsversorgung der - wie der Kläger - am 30. Juni 2015 schon und am 1. Juli 2015 noch im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst Beschäftigten beinhaltet. Für Letzteres könnte insbesondere die Formulierung in § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 6 TVöD-BT-V nF sprechen, wonach die Beschäftigten den Freistellungsanspruchsanteil für die Zeit ab Inkrafttreten der Neuordnung der Übergangsversorgung am 1. Juli 2015 nicht in direkter, sondern lediglich in entsprechender Anwendung des § 46 Nr. 4 Ziff. 4 Satz 3 TVöD-BT-V nF erwerben. Dieser tariflich angeordneten Analogie hätte es nicht bedurft, wenn § 46 Nr. 4 Ziff. 1 TVöD-BT-V nF die Grundnorm für die Übergangsversorgung und Ziff. 9.2 eine bloße Berechnungsregelung für bereits zuvor Beschäftigte wäre.
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(2) Selbst wenn man § 46 Nr. 4 Ziff. 1 TVöD-BT-V nF als Grundnorm und § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 TVöD-BT-V nF als bloße Berechnungsregel für bereits zuvor Beschäftigte verstehen würde, fehlte es an dem erforderlichen, unzweideutigen Verweis (zu diesem Erfordernis BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 15 ff.) darauf, dass die Tarifvertragsparteien für den gesamten Regelungszusammenhang dieser Versorgung auf den weiten Begriff der Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD-AT und insbesondere dessen Satz 3 abstellen wollten. Im Gegenteil ließe sich ein solches Verständnis mit der deutlich engeren Definition ua. in § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 TVöD-BT-V nF nicht in Einklang bringen. Der in Nr. 4 Ziff. 1 Satz 2 der Tarifnorm enthaltene Hinweis auf die §§ 33 und 34 TVöD-AT besagt angesichts dieses Regelungszusammenhangs lediglich, dass die in diesen Bestimmungen geregelten Beendigungstatbestände durch die Inanspruchnahme der Übergangsversorgung nicht ausgeschlossen sind (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/2 BT-V § 46 (VKA) Stand Juli 2016 Rn. 21; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Teil B 4.1 TVöD-V Anlage D Kommunaler feuerwehrt. Dienst Stand Oktober 2016 Rn. 19).
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cc) Auch die vom Kläger in das Verfahren eingeführten Auskünfte der Tarifvertragsparteien vom 16. Januar 2018 und vom 24. Januar 2018 führen zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann eine Tarifauskunft im Einzelfall von Bedeutung sein, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags beitragen kann. Sie darf aber nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein. Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache der Gerichte für Arbeitssachen (st. Rspr. zuletzt zB BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 449/20 - Rn. 26 mwN). Vorliegend bestehen schon keine Zweifel an dem gefundenen Auslegungsergebnis. Im Übrigen beschränken sich die beiden Schreiben jeweils auf nachträgliche Erklärungen zum subjektiven Verständnis einer tariflichen Regelung, die für die Auslegung einer Tarifnorm ohne Bedeutung sind (vgl. hierzu BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 45 mwN, BAGE 164, 326).
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dd) Unbeachtlich für die Auslegung von § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 TVöD-BT-V nF ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch, dass die Zeit vom 1. August 1985 bis zum 31. März 1992 als anrechnungsfähige Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O in § 1 des Arbeitsvertrags des Klägers vom 18. Juni 1997 aufgenommen worden ist. Dies hätte lediglich im Zusammenhang mit einem vom Tarifvertrag unabhängigen Anspruch Bedeutung. Auf eine solche übertarifliche individualvertragliche Vereinbarung beruft sich der Kläger aber ausdrücklich nicht.
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b) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der VEB F W und die F W AG als frühere Arbeitgeber des Klägers keine Mitglieder in Mitgliedverbänden des VKA waren und dies auch nicht sein konnten.
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3. § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 TVöD-BT-V nF verletzt kein höherrangiges Recht.
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a) Die Beschränkung anrechnungsfähiger Zeiten auf solche bei demselben Arbeitgeber führt nicht zu gleichheitswidrigen Ergebnissen und damit zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (umfassend zum Prüfungsmaßstab BAG 19. November 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 19 ff. mwN, BAGE 169, 163), soweit Arbeitnehmer wie der Kläger im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst in der DDR, der organisatorisch dem Ministerium des Inneren zugehörig und auf Kreisebene den Volkspolizei-Kreisämtern zugeordnet war, tätig waren und diese Zeiten schon deshalb nicht bei demselben Arbeitgeber iSd. § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 TVöD-BT-V nF zurücklegen konnten.
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aa) Die Tarifvertragsparteien haben der mit einem Einsatz im feuerwehrtechnischen Dienst einhergehenden physischen und psychischen Belastung (vgl. hierzu BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 34, BAGE 169, 163) auch bei der vorstehend genannten Arbeitnehmergruppe Rechnung getragen und durch § 1 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 5 zum BAT-O vom 21. Dezember 1994 zum 1. Januar 1995 mit den Nr. 5 und Nr. 6 SR 2x BAT-O eine gegenüber der im Tarifgebiet West geltenden Übergangsversorgung nach Nr. 4 SR 2x BAT eigenständige Übergangsversorgung für das Tarifgebiet Ost geschaffen, die den Besonderheiten der dort bestehenden Arbeitsverhältnisse Rechnung trug. Sie haben damit diesen Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet, vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu dem Zeitpunkt, zu dem ein vergleichbarer Beamter im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren nach den entsprechenden Landesbeamtengesetzen in den Ruhestand tritt, das Arbeitsverhältnis auf schriftlichen Antrag ohne vorherige Kündigung zu beenden und einen Zuschuss zum Arbeitslosengeld zu erhalten. Durch diese Regelung, die keine Wartezeiten voraussetzte, konnten auch solche Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst in den Genuss einer Übergangsversorgung kommen, die den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit in der DDR erbracht hatten und deshalb von der im Tarifgebiet West vorgesehenen Übergangsversorgung, die wie eine Versorgungsrente in entsprechender Anwendung der Satzungsvorschriften der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes berechnet und bezahlt wurde (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Teil B 4.1 TVöD-V Anlage D Kommunaler feuerwehrt. Dienst Stand Oktober 2016 Rn. 5), nicht profitieren konnten. Sie haben ferner die auf die Beschäftigten im Tarifgebiet Ost zugeschnittene Altregelung nach Nr. 5 SR 2x BAT-O noch bis zum 31. Dezember 2009 und damit gut weitere vier Jahre bestehen lassen, als im Zuge der Neuordnung des Tarifrechts im Jahr 2005 für das Tarifgebiet West die hier bis dahin geltende, als zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgestaltete Übergangsversorgung nach den Regelungen der Nr. 4 SR 2x BAT abgelöst und zum 1. Oktober 2005 mit Inkrafttreten des TVöD durch eine jedenfalls teilweise auf Eigenvorsorge aufbauende Übergangversorgung ersetzt wurde(§ 46 Nr. 4 Abs. 6 Satz 1 TVöD-BT-V aF).
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bb) Die Tarifvertragsparteien haben demnach die besondere Situation der Arbeitnehmer, die einen großen Teil ihrer Feuerwehrtätigkeit in der DDR und damit nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt haben, bei der Überleitung in ein gemeinsames Übergangsversorgungssystem mit den entsprechenden Beschäftigten des Tarifgebiets West in den Blick genommen. Sie haben durch die insoweit geltenden Sonderregelungen, die sie - wie dargelegt - im Kern auch nach der ersten Reform der Übergangsversorgung zum 1. Oktober 2005 noch mehr als vier Jahre weiter haben gelten lassen, der Interessenlage dieses Personenkreises weiter Rechnung getragen. Damit konnten die älteren Feuerwehreinsatzkräfte die Übergangsversorgung in Anspruch nehmen, ohne dass deren Umfang in Relation zu Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber stand. Im Zeitpunkt der erneuten vollständigen Reformierung der Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst zum 1. Juli 2015 und damit 25 Jahre nach der Wiedervereinigung durften die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative bei der Ausgestaltung von § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 TVöD-BT-V nF berücksichtigen, dass sich der Anteil der nicht bei demselben Arbeitgeber erbrachten und damit nicht berücksichtigungsfähigen Tätigkeitszeiten infolge Zeitablaufs stetig verringert und damit für den erreichbaren Umfang der Übergangsversorgung zunehmend bedeutungslos wird. Diese Differenzierung in § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 TVöD-BT-V nF ist vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien, der Teil der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie (vgl. hierzu BAG 15. Oktober 2021 - 6 AZR 253/19 - Rn. 37; 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 40 mwN) ist, gedeckt und deshalb verfassungskonform.
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b) § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 TVöD-BT-V nF verstößt auch nicht gegen § 613a Abs. 1 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorgaben. Der Kläger muss wegen der Nichtberücksichtigung der streitgegenständlichen Tätigkeitszeiten keine Verschlechterung bereits erworbener Rechtspositionen hinnehmen. Er hat selbst nicht behauptet, dass ihm ein entsprechender oder jedenfalls vergleichbarer Anspruch bzw. eine Anwartschaft auf eine Übergangsversorgung schon vor dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin zugestanden hätte.
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aa) Es ist den Tarifvertragsparteien nicht verwehrt, bei der Festlegung von Kriterien für die Bemessung von Vergütungsbestandteilen den in der Vergangenheit absolvierten Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers, die dieser unmittelbar bei seinem Arbeitgeber erbracht hat, größere Bedeutung beizumessen als denjenigen, die er bei einem anderen Arbeitgeber erbracht hat, auch wenn das Arbeitsverhältnis - wie im Streitfall - von dem früheren Arbeitgeber auf den aktuellen Arbeitgeber nach § 613a Abs. 1 BGB übergegangen ist. Das gilt erst Recht bei einer Sonderregelung zu einer fakultativen Übergangsversorgung wie der vorliegenden. § 613a BGB gewährt Bestandsschutz. Die Vorschrift schützt die Arbeitnehmer gegen den durch den Betriebsübergang bewirkten Verlust von Rechtspositionen, die sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber gehabt haben. Soweit diese durch den Zeitraum der bisherigen Beschäftigung beeinflusst sind, nehmen auch derartige Beschäftigungszeiten an dem durch § 613a BGB bewirkten Schutz teil. Dies gilt aber nur für solche Rechte, die bereits bei dem Veräußerer bestanden haben. Soweit Rechte erst bei dem Erwerber begründet werden, ist der Schutz für den Bestand einzelner Elemente des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht gewährleistet. Dies gilt insbesondere, wenn - wie im Fall des Klägers - die Rechte erst in einem Zeitraum nach Durchführung des Betriebsübergangs begründet werden und vom Arbeitnehmer somit erst beim Betriebserwerber erlangt werden können (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 42 mwN).
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bb) Das Unionsrecht gebietet kein anderes Ergebnis.
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(1) Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG umfasst nach seinem Wortlaut und seiner Struktur alle Rechte und Pflichten des Veräußerers und damit alle Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem bestehenden Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsverhältnis, sofern sie nicht unter eine in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehene Ausnahme fallen (EuGH 28. Januar 2015 - C-688/13 - [Gimnasio Deportivo San Andrés] Rn. 52 f. mwN).
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(2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 77/187/EWG gewährleistet die Richtlinie damit die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräußerer vereinbart waren. Das Dienstalter, das die übernommenen Arbeitnehmer bei ihrem früheren Arbeitgeber erworben haben, stellt als solches kein Recht dar, das die Arbeitnehmer gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber geltend machen könnten. Es dient vielmehr dazu, bestimmte finanzielle Rechte der Arbeitnehmer zu bestimmen. Allein diese Rechte müssen gegebenenfalls vom Erwerber in gleicher Weise, wie sie beim Veräußerer bestanden, aufrechterhalten werden (vgl. EuGH 24. Juni 2021 - C-550/19 - [Obras y Servicios Públicos und Acciona Agua] Rn. 106 ff.; 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 75, 77; 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino und Chiappero] Rn. 50; sh. auch BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 43 mwN).
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III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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