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BAG 28.04.2021 - 7 ABR 10/20
BAG 28.04.2021 - 7 ABR 10/20 - Wahlausschreiben - Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
Normen
§ 1 BetrVG, § 4 Abs 1 BetrVG, § 19 BetrVG, § 3 Abs 2 Nr 8 BetrVGDV1WO, § 3 Abs 2 Nr 11 BetrVGDV1WO, § 6 Abs 1 S 2 BetrVGDV1WO, § 24 Abs 3 BetrVGDV1WO, § 41 BetrVGDV1WO, § 3 Abs 2 Nr 12 BetrVGDV1WO
Vorinstanz
vorgehend ArbG München, 10. Januar 2019, Az: 24 BV 24/18, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 6. August 2019, Az: 9 TaBV 14/19, Beschluss
nachgehend Landesarbeitsgericht München, 5. Mai 2022, Az: 9 TaBV 14/19, Beschluss: Einstellung Verfahren (nicht dokumentiert)
Leitsatz
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Ist in dem Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl keine Uhrzeit angegeben, bis zu der am letzten Tag der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen der Zugang von Vorschlagslisten beim Wahlvorstand bewirkt werden kann, dürfen die wahlberechtigten Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Wahlvorstand Vorkehrungen dafür trifft, bis 24:00 Uhr von eingereichten Vorschlagslisten Kenntnis nehmen zu können. Ein vor 24:00 Uhr in den Briefkasten des Wahlvorstands eingelegter Wahlvorschlag ist dann noch rechtzeitig eingereicht.
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 6. August 2019 - 9 TaBV 14/19 - aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
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Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb in G 207 Arbeitnehmer zur Erbringung von IT-Dienstleistungen. Außerdem unterhält sie in W ein Büro. In W sind insgesamt elf Arbeitnehmer tätig, von denen einige ihre Arbeitsleistung nicht in dem Büro der Arbeitgeberin, sondern in den Räumlichkeiten von Kunden erbringen. Der Empfang in G ist von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr besetzt. Von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr ist dort die Erreichbarkeit für Kunden gegeben. Nach 19:00 Uhr ist üblicherweise kein Arbeitnehmer mehr im Betrieb. In dem Betriebsgebäude gibt es offene Büroräume ohne Raumnummern. Am Empfang kann erfragt werden, wo einzelne Mitarbeiter bzw. deren Arbeitsplätze zu finden sind.
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In dem Betrieb der Arbeitgeberin fand am 6. September 2018 eine Betriebsratswahl statt, aus welcher der zu 2. beteiligte, aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat hervorgegangen ist. Die Betriebsratswahl war mit Wahlausschreiben vom 4. Juli 2018 eingeleitet worden. Dieses lautet auszugsweise:
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„Die wahlberechtigten Arbeitnehmer/-innen des Betriebs sind hiermit aufgefordert, dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens, also bis zum 18.07.2018, Wahlvorschläge in der Form von Vorschlagslisten einzureichen. …
Die Stimmabgabe (Wahltag) erfolgt am 06.09.2018 im Raum C der P GmbH in G in der Zeit von 09:00 bis 15:00 Uhr in geheimer, direkter Wahl. Die Stimmabgabe ist an die bekannt gemachten gültigen Wahlvorschläge gebunden.
…
Zur schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) sind berechtigt:
a)
Wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen, die nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses am Tag der Wahl nicht im Betrieb anwesend sind (§ 24 Abs. 2 WO);
b)
Wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen, die aus anderen Gründen wie z.B. Krankheit oder Urlaub verhindert sind, ihre Stimme im betrieblichen Wahlraum abzugeben (§ 24 Abs. 1 WO);
c)
Wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen von unselbstständigen Nebenbetrieben und Betriebsteilen, die nach Beschluss des Wahlvorstands zum Wahlbereich gehören, aber wegen der räumlichen Entfernung zur Briefwahl zugelassen sind (§ 24 Abs. 3 WO).
d)
Den wahlberechtigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu a) und c) werden die erforderlichen Briefwahlunterlagen mit einem Merkblatt als Anleitung ohne Aufforderung übersandt. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer/-innen zu b) haben die schriftliche Stimmabgabe unter Angabe des Grunds ihrer Abwesenheit beim Wahlvorstand zu beantragen. Sie erhalten danach die Unterlagen zugesandt, wenn der Abwesenheitsgrund anerkannt wird.
Alle Anfragen, Eingaben, Wahlvorschläge und Einsprüche gegen die Wählerliste sowie sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand sind an die Betriebsadresse des Wahlvorstands zu richten. Sie lautet:
An den Wahlvorstand
P GmbH
G
Der Wahlvorstand
…“
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Das Wahlausschreiben wurde auch im Büro in W ausgehängt. Zudem erhielten alle in W tätigen Arbeitnehmer eine Mail mit einem Link zu dem Wahlausschreiben.
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Mit zwei Schreiben vom 19. Juli 2018 bestätigte der Wahlvorstand dem Listenvertreter der Liste „Für dich & P“ die Einreichung der Vorschlagsliste am 19. Juli 2018 und teilte mit, die Liste sei ungültig, da sie verspätet eingereicht worden sei. Er habe erst am 19. Juli 2018 die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Liste gehabt.
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Im August 2018 wurden den in W beschäftigten Arbeitnehmern unaufgefordert vom Wahlvorstand Briefwahlunterlagen übersandt.
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Am 6. September 2018 fand die Betriebsratswahl unter Beteiligung der in W beschäftigten Arbeitnehmer statt. Das Wahlergebnis wurde am 12. September 2018 bekannt gemacht.
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Die Antragstellerin, eine im Betrieb der Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft, hat mit ihrem am 26. September 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die Wahl angefochten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vorschlagsliste „Für dich & P“ sei zu Unrecht nicht zur Wahl zugelassen worden. Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen habe am 18. Juli 2018 um 24:00 Uhr geendet. Da in dem Wahlausschreiben keine Uhrzeit für die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist angegeben gewesen sei, hätte der Wahlvorstand geeignete Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass der Zugang von Wahlvorschlägen bei ihm bis zum Ablauf der Frist um 24:00 Uhr bewirkt werden konnte. Dies sei unterblieben. Am 18. Juli 2018 gegen 21:00 Uhr hätten zwei Wahlberechtigte beim Wahlvorstand die Vorschlagsliste mit dem Kennwort „Für dich & P“ einreichen wollen. Nachdem niemand angetroffen worden sei, hätten sie den Wahlvorschlag gegen 22:00 Uhr in den Briefkasten an der im Wahlausschreiben angegebenen Anschrift eingelegt. Dem Wahlvorstand sei bekannt gewesen, dass noch eine Liste eingereicht werden sollte, da die beiden ersten Wahlbewerber der Liste für ihren Wahlvorschlag Kandidaten gesucht und Wahlkampf betrieben hätten.
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Die Wahl sei außerdem wegen Verkennung des Betriebsbegriffs gemäß § 4 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Das Büro in W gelte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG als eigenständiger Betrieb, da es 520 km und damit räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sei und es vor Ort in W einen Projektkoordinator gebe, der als fachlicher Vorgesetzter den Personaleinsatzplan der für das Projekt „D“ zuständigen vier Mitarbeiter steuere und diese insbesondere bei Bedarf anweise, über die Kernarbeitszeit, mithin über die vertragliche Arbeitszeit hinaus, zu arbeiten. Des Weiteren sei die Betriebsadresse des Wahlvorstands in dem Wahlausschreiben nur unzureichend angegeben gewesen. Es hätte wenigstens eine Raumnummer angegeben werden müssen, um die Erreichbarkeit des Wahlvorstands sicherzustellen.
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Schließlich hat sich die Antragstellerin die Erwägung des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht, wonach die Wahl wegen einer unterbliebenen Beschlussfassung des Wahlvorstands nach § 24 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) sowie der in der Folge unterbliebenen Veröffentlichung des Beschlusses im Wahlausschreiben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO unwirksam sei. Aus dem Wahlausschreiben hätten die Arbeitnehmer in W nicht hinreichend deutlich entnehmen können, dass sie sich am Wahlgeschehen aktiv mit der Abgabe ihrer Stimme beteiligen können. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie keine Vorschlagslisten eingereicht hätten, weil sie nicht davon ausgehen konnten, am Wahltag selbst ihre Stimme abgeben und ihren Wahlvorschlag aktiv unterstützen zu können.
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Die Antragstellerin hat beantragt,
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die Betriebsratswahl vom 6. September 2018 für unwirksam zu erklären.
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Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Vorschlagsliste „Für dich & P“ sei vom Wahlvorstand zu Recht für ungültig gehalten und nicht zur Wahl zugelassen worden. Auf den Zugang des Wahlvorschlags fänden die allgemeinen Grundsätze für den Zugang von Willenserklärungen Anwendung. Der Zugang sei erst dann bewirkt, wenn nach den gewöhnlichen Verhältnissen für den Wahlvorstand die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Vorschlagsliste bestehe. Dies gelte auch dann, wenn in dem Wahlausschreiben kein Zeitpunkt angegeben sei, bis zu dem am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge eingereicht werden können. Auch wenn die Vorschlagsliste „Für dich & P“ am 18. Juli 2018 gegen 22:00 Uhr in den Briefkasten des Wahlvorstands eingeworfen worden sein sollte, was mit Nichtwissen bestritten werde, hätte der Wahlvorstand von der Liste erst am nächsten Morgen Kenntnis nehmen können.
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Der Betriebsbegriff sei bei der Wahl nicht verkannt worden. Eine Person mit Leitungsmacht sei in W nicht beschäftigt. Der ehemalige Projektkoordinator für das Projekt „D“ arbeite bereits seit April 2017 eigenständig in einem gesonderten Projekt. Alle mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten für die elf Arbeitnehmer in W würden in der Zentrale in G entschieden.
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Ein etwaiger Verstoß gegen § 24 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO habe sich nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt. Die Arbeitnehmer in W seien durch das Wahlausschreiben grundsätzlich über die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe informiert gewesen und hätten deshalb stets davon ausgehen können, auf diesem Weg an der Wahl teilnehmen zu können. Aus dem Wahlausschreiben gehe zudem hervor, dass alle Arbeitnehmer, also auch die in W beschäftigten, Wahlvorschläge einreichen konnten. Zudem spreche gerade auch die tatsächliche Beteiligung der Arbeitnehmer aus W gegen eine Auswirkung auf die Wahl. Es hätten zwei in W tätige Arbeitnehmer für die Wahl kandidiert und neun der elf Wer Arbeitnehmer hätten von ihrem aktiven Wahlrecht Gebrauch gemacht.
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Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. den Beschluss abgeändert und den Antrag abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
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B. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht den Wahlanfechtungsantrag nicht abweisen. Ob der zulässige Wahlanfechtungsantrag begründet ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilen.
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I. Nach § 19 BetrVG können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Betriebsratswahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Das Landesarbeitsgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung angenommen, diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Seine Annahme, der Wahlvorstand habe die Vorschlagsliste „Für dich & P“ zu Recht für ungültig gehalten, da diese nicht fristgerecht eingereicht worden sei, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Wenn die Vorschlagsliste am 18. Juli 2018 noch vor 24:00 Uhr unter der vom Wahlvorstand angegebenen Anschrift in den Briefkasten eingelegt worden sein sollte - wie von der Antragstellerin behauptet -, war dies gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) rechtzeitig.
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1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WO erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, wenn - wie hier - mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Vorschlagslisten sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Für die Berechnung der Frist finden nach § 41 WO die §§ 186 bis 193 BGB entsprechende Anwendung. Da für den Beginn der Frist der Erlass des Wahlausschreibens maßgebend ist, wird nach § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde, nicht mitgerechnet. Die Frist endet damit nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Wahlausschreiben erlassen wurde. In dem Wahlausschreiben hat der Wahlvorstand nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 WO anzugeben, dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind. Dabei ist der letzte Tag der Frist anzugeben. Dieser Pflicht ist der Wahlvorstand in dem am 4. Juli 2018 veröffentlichten Wahlausschreiben nachgekommen, indem er die Wahlberechtigten aufgefordert hat, Wahlvorschläge in Form von Vorschlagslisten bis zum 18. Juli 2018 einzureichen.
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2. Der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 22). Dies hat durch eine entsprechende Angabe im Wahlausschreiben zu geschehen. Macht der Wahlvorstand von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, ist eine Vorschlagsliste, die in einen (auch) vom Wahlvorstand genutzten Briefkasten bis 24:00 Uhr am letzten Tag der Frist eingeworfen wird, rechtzeitig eingereicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.
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a) Die Angabe in dem Wahlausschreiben, dass die Wahlvorschläge bis zum Ende der Arbeitszeit in dem Betrieb oder bis zum Ende der Dienststunden des Wahlvorstands eingereicht werden müssen, trägt den allgemeinen Regelungen über den (rechtzeitigen) Zugang von Willenserklärungen Rechnung. Diese finden auf den Zugang von Wahlvorschlägen, bei denen es sich nicht um Willenserklärungen handelt, entsprechende Anwendung. Wird der Wahlvorschlag an der Betriebsadresse des Wahlvorstands in dessen Briefkasten oder sonstige Zugangsvorrichtung eingeworfen, geht er nicht ohne weiteres im Zeitpunkt des Einwurfs zu (so wohl aber zur BPersVWO BVerwG 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 -; vgl. zur fristwahrenden Einreichung von Schriftsätzen bei Gericht BVerfG 3. Oktober 1979 - 1 BvR 726/78 - zu II 2 a der Gründe, BVerfGE 52, 203; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 42. Aufl. § 132 Rn. 1), sondern erst dann, wenn unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse für den Wahlvorstand die Möglichkeit besteht, von dem Wahlvorschlag Kenntnis zu nehmen (BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 25). Die für den Zugang von Wahlvorschlägen beim Wahlvorstand maßgeblichen gewöhnlichen Verhältnisse sind nach den konkreten betrieblichen Gegebenheiten zu bewerten und im Wahlausschreiben nach § 3 WO zu dokumentieren. Durch die Angaben im Wahlausschreiben sollen Unklarheiten beseitigt werden. Der Zeitpunkt, bis zu dem am letzten Tag der Frist der Zugang von Wahlvorschlägen beim Wahlvorstand bewirkt werden kann, darf nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebs an diesem Tag voraussichtlich endet. Diesen Zeitpunkt, den der einzelne Arbeitnehmer uU selbst nicht oder nur schwer bestimmen kann, hat der Wahlvorstand bei Erlass des Wahlausschreibens anhand der betrieblichen Gegebenheiten zu prognostizieren. Ebenso wie bei der Angabe des letzten Tages der Einreichungsfrist (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2 WO) ist auch insoweit mit dem Wahlausschreiben Klarheit zu schaffen.
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Ist in dem Wahlausschreiben der Zeitpunkt, bis zu dem am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge eingereicht werden können, in zulässiger Weise angegeben, geht ein Wahlvorschlag, der nach diesem Zeitpunkt in den Briefkasten des Wahlvorstands eingeworfen wird, dem Wahlvorstand erst am nächsten Tag zu, denn es besteht für den Wahlvorstand unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse erst am Folgetag die Möglichkeit, von dem Wahlvorschlag Kenntnis zu nehmen; in diesem Fall ist es vom Wahlvorstand nicht zu erwarten, dass er sich über das Ende der betrieblichen Arbeitszeit bzw. der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer hinaus bis 24:00 Uhr im Betrieb aufhält, um einen Zugang von Wahlvorschlägen zu ermöglichen (vgl. insoweit BAG 16. Januar 2018 - 7 ABR 11/16 - Rn. 26).
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Hat der Wahlvorstand in dem Wahlausschreiben hingegen keine Uhrzeit angegeben, bis zu der am letzten Tag der Frist der Zugang von Vorschlagslisten bei ihm bewirkt werden kann, dürfen die zur Einreichung von Wahlvorschlägen Berechtigten unter Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse davon ausgehen, dass der Wahlvorstand Vorkehrungen trifft, die eine Einreichung von Wahlvorschlägen bis 24:00 Uhr zulassen. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Wahlvorstand grundsätzlich nicht verpflichtet ist, über das Ende der betrieblichen Arbeitszeit hinaus bis 24:00 Uhr einen Zugang von Wahlvorschlägen zu ermöglichen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, indem er keinen Zeitpunkt benennt, bis zu dem am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge bei ihm eingereicht werden können, ist dies dahingehend zu verstehen, dass er freiwillig entsprechende Vorkehrungen trifft, indem er sich zB bis 24:00 Uhr im Betrieb aufhält oder einen vorgehaltenen Briefkasten um Mitternacht noch einmal leert. Unterlässt er dies, gilt der rechtzeitige Zugang als bewirkt.
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b) Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen, die Vorschlagsliste „Für dich & P“ sei auch dann verspätet eingereicht worden, wenn sie am 18. Juli 2018 um 22:00 Uhr in den Briefkasten des Wahlvorstands eingeworfen worden sein sollte, wie von der Antragstellerin behauptet. Unabhängig davon, ob der Wahlvorstand noch am 18. Juli 2018 von der Vorschlagsliste „Für dich & P“ tatsächlich Kenntnis genommen hat, wäre bei einem Einwurf um 22:00 Uhr die Einreichungsfrist gewahrt. Der Umstand, dass der Wahlvorstand nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme von nach 19:00 Uhr eingehenden Wahlvorschlägen getroffen hat, gereicht den Einreichern der Liste „Für dich & P“ nicht zum Nachteil. Sie durften mangels Angabe einer Uhrzeit, bis zu der am 18. Juli 2018 Wahlvorschläge eingereicht werden konnten, in dem Wahlausschreiben davon ausgehen, dass der Wahlvorstand auch um 22:00 Uhr noch von einem in den Briefkasten eingeworfenen Wahlvorschlag Kenntnis nehmen würde. Ob die Vorschlagsliste tatsächlich um diese Uhrzeit in den Briefkasten eingeworfen wurde, hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - nicht aufgeklärt. Dies wird es nachzuholen haben.
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II. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Wahl nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen anfechtbar war. Dies ist nicht der Fall.
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1. Ohne Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass sich die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl nicht aus einer Verkennung des Betriebsbegriffs ergibt. Die Betriebsstätte der Arbeitgeberin in W gilt nicht als eigenständiger Betrieb iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BetrVG.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Betrieb iSd. BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv. § 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 17 mwN). Zu einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit wird ein derartiger Betriebsteil jedoch erst unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb) oder Nr. 2 BetrVG (Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation). Räumlich weit entfernt ist ein Betriebsteil, wenn wegen der Entfernung vom Hauptbetrieb eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 - Rn. 20). Die relative Eigenständigkeit in Aufgabenbereich und Organisation nach Nr. 2 erfordert, dass die in dem Betriebsteil vorhandenen Vertreter in der Lage sind, die Arbeitgeberfunktion in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - zu B I 2 a der Gründe).
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b) Der Begriff des als selbständig geltenden Betriebs iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Organisationseinheit um einen Betrieb iSd. § 1 BetrVG oder um einen selbständigen oder unselbständigen Betriebsteil handelt, steht dem Gericht der Tatsacheninstanz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungs- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (st. Rspr., vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 25 mwN).
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c) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts stand. Das Landesarbeitsgericht hat zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass der Mitarbeiter K im Zeitpunkt der Wahl noch als Projektkoordinator in W tätig war und seine Aufgabe nicht - wie von der Beteiligten zu 3. vorgetragen - schon im März 2017 geendet hatte. Allerdings bestanden auch nach dem Vortrag der Antragstellerin für den Projektkoordinator Weisungsbefugnisse allenfalls gegenüber vier der elf in W tätigen Arbeitnehmer. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann es offenbleiben, ob ein Betriebsteil nur dann als selbständig iSd. § 4 Abs. 1 BetrVG gilt, wenn die den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende, institutionalisierte Leitung Weisungsrechte des Arbeitgebers gegenüber allen an dem Standort beschäftigten Arbeitnehmern ausübt. Besteht die Leitungsmacht - wie hier - allenfalls gegenüber einer Minderheit der Arbeitnehmer, liegt die Verneinung einer ausreichenden organisatorischen Verselbständigung des Betriebsteils jedenfalls innerhalb des Beurteilungsspielraums des Beschwerdegerichts. Es liegt dann nahe, dass es sich nicht mehr um die Leitung des Betriebsteils, sondern allenfalls um die Leitung einer anderen organisatorischen (Unter-)Einheit handelt. Hieraus kann nicht ohne weiteres auf die Verselbständigung des gesamten Standorts geschlossen werden.
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2. Ein die Unwirksamkeit der Wahl begründender Mangel des Wahlverfahrens liegt auch nicht in einer unzureichenden Angabe der Betriebsadresse des Wahlvorstands im Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben genügt insoweit § 3 Abs. 2 Nr. 12 WO.
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a) Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 12 WO ist der Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, in dem Wahlausschreiben anzugeben. Die Regelung bezweckt, die Wahlberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen, wie sie den Wahlvorstand erreichen können (Boemke BB 2009, 2758, 2760). Dies ist abhängig von den konkreten betrieblichen Umständen (Boemke BB 2009, 2758, 2760; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 3 WO 2001 Rn. 25; Jacobs GK-BetrVG 11. Aufl. § 3 WO Rn. 21).
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b) Danach ist die Adresse des Wahlvorstands in dem Wahlausschreiben unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Betrieb ausreichend genau bezeichnet. Zwar ist als Adresse lediglich die Postanschrift der Arbeitgeberin mit dem Zusatz „An den Wahlvorstand“ genannt. Eine konkretere örtliche Bezeichnung mit Raumnummer war aber nicht möglich, da in dem Betrieb der Arbeitgeberin keine Raumnummern existieren. Das Wahlausschreiben ist unmittelbar unter der Angabe der Betriebsadresse von den Mitgliedern des Wahlvorstands unter Namensnennung unterzeichnet. Aus dieser Namensangabe ergibt sich hinreichend deutlich, wie der Wahlvorstand erreicht werden kann, nämlich durch Kontaktaufnahme zu einem seiner Mitglieder an der genannten Anschrift. Dass hierzu ggf. noch durch Nachfrage am Empfang ermittelt werden muss, wo im Gebäude sich die Arbeitsplätze der Wahlvorstandsmitglieder befinden, ist unerheblich. Auch wenn eine Raumnummer angegeben wird, werden dadurch - je nach Größe des Betriebs - nicht zwingend weitere Erkundigungen der Wahlberechtigten dazu obsolet, wo sich der angegebene Raum befindet. Mit der Angabe der Postanschrift wird auch nicht suggeriert, es könnten nur schriftliche Erklärungen per Post eingereicht werden. Eine Schriftform von etwaigen Erklärungen an den Wahlvorstand wird in dem Wahlausschreiben nicht gefordert. Allein die Angabe einer Postanschrift schließt - wie auch sonst im Rechtsverkehr - die persönliche Vorsprache oder persönliche Übergabe von schriftlichen Erklärungen an der angegebenen Anschrift nicht aus.
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3. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Wahl auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Nr. 11 oder § 24 Abs. 3 WO anfechtbar ist. Zugunsten der Antragstellerin kann unterstellt werden, dass der Wahlvorstand keinen Beschluss über die schriftliche Stimmabgabe für die in W tätigen wahlberechtigten Arbeitnehmer iSd. § 24 Abs. 3 WO gefasst hat. Durch diesen etwaigen Verstoß gegen die Wahlvorschriften konnte das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden.
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a) Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbs. BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Januar 2021 - 7 ABR 3/20 - Rn. 24; 16. September 2020 - 7 ABR 30/19 - Rn. 28 jew. mwN).
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b) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler die Kausalität eines etwaigen Verstoßes gegen § 24 Abs. 3 oder § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO verneint.
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aa) Die in W beschäftigten Arbeitnehmer wurden aufgrund des fehlenden Beschlusses des Wahlvorstands nicht an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechts gehindert. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben die Wahlberechtigten in W entsprechend § 24 Abs. 2 WO die in § 24 Abs. 1 WO bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe auch ohne ein entsprechendes Verlangen erhalten. Hätte der Wahlvorstand nach § 24 Abs. 3 Satz 1 WO für den Betriebsteil in W die schriftliche Stimmabgabe beschlossen, wäre gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 WO ebenso zu verfahren gewesen.
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bb) Das Landesarbeitsgericht ist auch ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die in W beschäftigten Arbeitnehmer aufgrund des fehlenden Beschlusses nach § 24 Abs. 3 WO und der fehlenden Angabe über eine solche Beschlussfassung in dem Wahlausschreiben nach § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO nicht an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert wurden. Zum einen gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Arbeitnehmer, die eine Vorschlagsliste zur Wahl einreichen möchten, sich von diesem Vorhaben allein deshalb abbringen lassen, weil sie annehmen, zur Stimmabgabe in den räumlich weit entfernten Hauptbetrieb fahren zu müssen. Zum anderen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die Mitarbeiter in W aufgrund der Angaben im Wahlausschreiben auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis nach § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO davon ausgehen konnten, dass für sie eine schriftliche Stimmabgabe möglich sein würde. Nach den Angaben in dem Wahlausschreiben sollten zur schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) berechtigt sein sowohl wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen, die nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses am Tag der Wahl nicht im Betrieb anwesend sind, als auch wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen von unselbständigen Nebenbetrieben und Betriebsteilen, die nach Beschluss des Wahlvorstands zum Wahlbereich gehören, aber wegen der räumlichen Entfernung zur Briefwahl zugelassen sind. Diesen Wahlberechtigten sollten nach den Angaben in dem Wahlausschreiben die erforderlichen Wahlunterlagen mit einem Merkblatt als Anleitung ohne Aufforderung übersandt werden. Mit diesen Formulierungen im Wahlausschreiben ist der Wahlvorstand zwar von den Vorgaben in § 24 Abs. 2 und Abs. 3 WO abgewichen. Aufgrund der Angaben in dem Wahlausschreiben mussten die in W beschäftigten Arbeitnehmer aber annehmen, zur schriftlichen Stimmabgabe berechtigt zu sein. Nach dem Wahlausschreiben war Voraussetzung für die automatische Versendung von Briefwahlunterlagen an Arbeitnehmer in „unselbständigen Nebenbetrieben“ und Betriebsteilen zum einen, dass sie nach einem Beschluss des Wahlvorstands zum Wahlbereich gehören. Nachdem das Wahlausschreiben auch in W ausgehängt wurde, mussten die Wahlberechtigten davon ausgehen, dass diese Voraussetzung für sie erfüllt war. Zum anderen bezeichnet das Wahlausschreiben als Voraussetzung für die automatische Übersendung von Briefwahlunterlagen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von unselbständigen Nebenbetrieben und Betriebsteilen wegen der räumlichen Entfernung zur Briefwahl zugelassen sind (§ 24 Abs. 3 WO). Die Erforderlichkeit eines entsprechenden Zulassungsbeschlusses durch den Wahlvorstand wird in dem Wahlausschreiben insoweit nicht erwähnt. Vielmehr suggeriert die Formulierung, dass nach der Wahlordnung in räumlich weit entfernten „unselbständigen Nebenbetrieben“ und Betriebsteilen die Briefwahl stets zulässig ist. Daran, dass der Standort der Arbeitgeberin von dem Hauptbetrieb in G in diesem Sinne räumlich weit entfernt liegt, bestand kein Zweifel.
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Gräfl
M. Rennpferdt
Klose
Steininger
Mertz
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