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BAG 14.10.2020 - 4 AZR 252/19
BAG 14.10.2020 - 4 AZR 252/19 - Eingruppierung einer Erzieherin - Darlegungslast - wertender Vergleich
Normen
§ 29a TVÜ-VKA, § 22 BAT, § 23 BAT, § 12 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XXIV Entgeltgr S8a TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XXIV Entgeltgr S8b TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XXIV ProtErkl 6b TVöD
Vorinstanz
vorgehend ArbG Essen, 17. Mai 2018, Az: 1 Ca 2600/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12. Februar 2019, Az: 3 Sa 467/18, Urteil
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2019 - 3 Sa 467/18 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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Die Klägerin ist seit 1988 bei der Beklagten als Erzieherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung.
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Die Klägerin ist an einer städtischen Gemeinschaftsgrundschule mit „offenem Ganztag“ und „8-1 Betreuung“ (OGS) eingesetzt. Dort werden neben dem Mittagessen und der Hausaufgabenbetreuung verschiedene Möglichkeiten der Freizeitgestaltung in Kooperation mit Dritten angeboten. Die Einzelheiten der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit ergeben sich aus einer Stellenbeschreibung, die von einem einheitlichen Anteil sämtlicher Aufgaben von 100 % der Gesamtarbeitszeit ausgeht. An der Schule sind Sozialarbeiter in einem Umfang von 1,5 Vollzeitstellen zur Begleitung und Unterstützung von zwölf Kindern tätig. Einer von ihnen betreut acht Kinder mit sozialen, emotionalen und kognitiven Herausforderungen im Rahmen einer Maßnahme nach § 32 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe), um diesen den Verbleib an der Regelschule zu ermöglichen.
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Die Beklagte vergütet die Klägerin nach Überleitung aus dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) im Jahre 2005 seit dem 1. Juli 2015 nach der Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA. Mit Schreiben vom 22. Juni und 18. August 2016 machte die Klägerin erfolglos eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA geltend.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie übe „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“ iSd. für sie maßgebenden Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD aus. Sie erfülle die Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. b zu diesem Abschnitt. Dafür sei es ausreichend, wenn der zu betreuenden Gruppe auch nur ein Kind mit einer Behinderung oder wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten angehöre, sofern die Gruppe - wie hier - gerade für diesen Personenkreis vorgesehen sei. Zu diesem gehörten zunächst die Kinder, die als Inklusionsschüler in die Gruppen der OGS aufgenommen worden seien. Zudem nähmen drei Kinder an einer Maßnahme nach § 32 SGB VIII teil und wiesen folglich wesentliche Erziehungsschwierigkeiten auf. Sie habe zunächst im Schuljahr 2015/2016 sechs solcher Kinder betreut, im nächsten Schuljahr fünf und sodann vier; aktuell seien es zwei Kinder. Eines sei zugleich körperbehindert. Hinzu komme ein Kind mit Epilepsie. Ihre Tätigkeit erfülle auch die allgemeinen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals, da ihre Aufgaben weit über die üblichen einer Erzieherin hinausgingen. In Gruppen von etwa 30 Kindern müsse sie deren individuelle Fähigkeiten und Entwicklungspotenziale intensiv beobachten, dokumentieren und reflektieren. Überdies werde sie in das Team aus Lehrern, Sozialpädagogen, Integrationshelfern, Erziehern und Honorarkräften einbezogen und erstelle persönliche Förder- und Entwicklungsangebote für das jeweilige Kind. Mit Einführung des integrativen Unterrichts und der Inklusion seien die Anforderungen in der OGS erheblich gestiegen. Dies ergebe sich schon aus dem Schulprofil. Hinzu komme der ständig steigende Anteil an Kindern aus Familien mit Fluchthintergrund und mit Deutsch als Zweitsprache, was zu großen Schwierigkeiten im sozial-emotionalen Bereich führe.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. Juli 2015 nach der Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA zu vergüten.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das von der Klägerin in Anspruch genommene Tätigkeitsbeispiel setze voraus, dass sämtliche Mitglieder der Gruppe die genannten Merkmale aufwiesen. Die auszuübende Tätigkeit sei auch nicht aufgrund anderer Umstände fachlich besonders schwierig. Die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten stellten nur einen kleinen Teil der Gruppe dar. Von den aktuell nur zwei Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf werde eines ohnehin von einem Integrationshelfer betreut.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige, allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., sh. nur BAG 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - Rn. 14 mwN; 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 14 mwN, BAGE 162, 81) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA.
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I. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD/VKA sowie der TVÜ-VKA Anwendung.
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II. Für die Eingruppierung der Klägerin sind im Streitfall gleichwohl noch die §§ 22, 23 BAT sowie die Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anwendbar, die durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum TVÜ-VKA mit Wirkung zum 1. Juli 2015 durch § 28b TVÜ-VKA eingefügt wurden.
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1. Zwar gelten nach § 29 TVÜ-VKA im Grundsatz für die in den TVöD/VKA übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2017 unter den Geltungsbereich des TVöD/VKA fallen, ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen die neu eingefügten §§ 12, 13 TVöD/VKA.
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2. § 29a TVÜ-VKA bestimmt jedoch, dass die Überleitung dieser Beschäftigten für die Dauer ihrer unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe erfolgt. Die Klägerin hat keinen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt. Ein solcher war auch nicht veranlasst. Es hätte sich auch dann keine höhere Eingruppierung ergeben. Nach § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 29. April 2016 zum TVöD mit Wirkung zum 1. Januar 2017 sind die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst ohne inhaltliche Änderung in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA übernommen worden (zur tariflichen Entwicklung sh. BAG 13. November 2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 25 ff., BAGE 168, 306).
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3. Die danach maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten auszugsweise:
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„S 8a
Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)
S 8b
1.
Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/ Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6)
…
Protokollerklärungen:
...
6.
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a)
Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b)
Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
…“
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III. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit sei einheitlich zu bewerten. Bei der Betreuung von Gruppen durch Erzieherinnen und Erzieher ist regelmäßig von einem Arbeitsvorgang auszugehen (zB BAG 27. September 2017 - 4 AZR 666/14 - Rn. 16; 25. März 1998 - 4 AZR 659/96 - zu II 2 c der Gründe mwN). Aus der Stellenbeschreibung, die die Tätigkeit der Klägerin differenziert wiedergibt (vgl. zu dieser Anforderung BAG 10. Juni 2020 - 4 AZR 142/19 - Rn. 15), ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die auszuübende Tätigkeit aus mehreren Arbeitsvorgängen zusammensetzen könnte. Gegen diese Annahme des Landesarbeitsgerichts hat auch keine der Parteien Einwände erhoben.
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IV. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit einer Erzieherin erfüllt nicht das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 TVöD/VKA. Dabei kann mangels Feststellungen, ob sie Erzieherin mit staatlicher Anerkennung ist, zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sie „sonstige Beschäftigte“ iSd. Tarifmerkmals ist.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, ihre Tätigkeit erfülle keines der Tätigkeitsbeispiele der Protokollerklärung Nr. 6 zur Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA.
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a) Die Klägerin ist nicht in einer Integrationsgruppe iSd. Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. a tätig. Die von ihr zu betreuende Gruppe hat unstreitig keinen Anteil von mindestens einem Drittel behinderter Menschen iSv. § 2 SGB IX.
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b) Ihre Tätigkeit erfüllt ebenso wenig das Tätigkeitsbeispiel der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. b. Dieses setzt eine Gruppe voraus, die ausschließlich aus Menschen mit Behinderung oder Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten besteht. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschrift (zu den Maßstäben der Tarifauslegung zB BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19).
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aa) Schon der Wortlaut legt nahe, dass jedes Mitglied der Gruppe die jeweilige in der Protokollerklärung genannte Eigenschaft aufweisen muss.
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(1) Das ergibt sich aus der Verknüpfung des Begriffs der Gruppe mit dem jeweiligen besonderen Merkmal durch die Präposition „von“. Wären die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, lediglich bei einem Teil der Gruppenmitglieder müssten diese Merkmale vorliegen, hätten sie die Formulierung „mit“ gewählt. Dies wird durch einen Vergleich mit der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. a deutlich. Dort wird die Regelung zur Bestimmung des Mindestanteils der betreffenden Gruppenmitglieder mit dem Wort „mit“ eingeleitet, während von diesen wiederum jedes einzelne („von“) eine Behinderung iSv. § 2 SGB IX haben muss.
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(2) Für die Auffassung der Revision, es sei ausreichend, dass die zu betreuende Gruppe gerade für diesen Personenkreis vorgesehen sei und sich in dieser Gruppe regelmäßig auch Kinder mit Behinderung oder wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten befänden, lassen sich dem Wortlaut keine Anhaltspunkte entnehmen. Bei dem von der Klägerin angenommenen Regelungsinhalt hätte es seitens der Tarifvertragsparteien nahegelegen, die Präposition „für“ zu verwenden.
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bb) Dieses Verständnis wird durch den systematischen Zusammenhang bestätigt. Die Tarifvertragsparteien haben den Fall der Tätigkeit in Integrationsgruppen in der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. a dergestalt geregelt, dass diese typischerweise dann fachlich besonders schwierig ist, wenn in der Gruppe ein bestimmtes Mindestmaß an Menschen mit Behinderung zu betreuen ist. Würde man die Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. b - wie die Klägerin meint - dahingehend verstehen, ein solches Mindestmaß sei hier nicht erforderlich, ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zu der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. a. Diese liefe dann leer. Dies spricht dafür, dass im Rahmen der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. b Alt. 1 sämtliche Mitglieder der Gruppe behinderte Menschen iSv. § 2 SGB IX sein müssen. Nichts anderes gilt für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten zwei Elementen einer - alternativen - Aufzählung einen unterschiedlichen Sinngehalt beimessen wollen, liegt in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte fern.
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cc) Das von der Revision angeführte Argument, dieses Verständnis führe, wenn auch nur ein Kind in der Gruppe nicht von einer Behinderung oder wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betroffen ist, zur fehlenden Anwendbarkeit des Tätigkeitsbeispiels, gebietet keine andere Auslegung.
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(1) Ist die auszuübende Tätigkeit die Betreuung einer Gruppe von Kindern mit Behinderung oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten im Tarifsinn und weist tatsächlich eines der Gruppenmitglieder ein entsprechendes Merkmal nicht auf, ändert dies nichts an der Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels und damit der Eingruppierung.
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(2) Ist dem Beschäftigten hingegen die Betreuung einer Gruppe übertragen, deren Mitglieder nur zum Teil die im Tätigkeitsbeispiel aufgeführten Merkmale aufweisen, ist zwar - wie die Revision insoweit zutreffend annimmt - das Tätigkeitsbeispiel auch dann nicht erfüllt, wenn dies mit Ausnahme eines Kindes oder Jugendlichen bei sonst allen Gruppenmitgliedern der Fall ist. Dieser Umstand ist die Folge der von den Tarifvertragsparteien gewählten Regelungstechnik. Das schließt aber nicht aus, dass die auszuübende Tätigkeit die besonderen Anforderungen des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals erfüllt.
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2. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt auch nicht das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 TVöD/VKA.
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a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klage insoweit allerdings nicht schon deshalb unschlüssig, weil die Klägerin nicht den besonderen Darlegungsanforderungen zur Ermöglichung eines wertenden Vergleichs genügt hätte.
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aa) Im Ausgangspunkt ist das Landesarbeitsgericht noch zutreffend davon ausgegangen, dass die Prüfung, ob das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 TVöD/VKA erfüllt ist, einen wertenden Vergleich erfordert und deshalb entsprechende Anforderungen an die Darlegung seitens der Klägerin zu stellen sind.
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(1) Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe - unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen - seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (st. Rspr., etwa BAG 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 35; 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18, jew. mwN; grdl. BAG 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158; 19. März 1978 - 4 AZR 300/78 -).
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(2) Bei der Bestimmung des Umfangs der Darlegungslast ist grundsätzlich zwischen der Aufgabe des Gerichts und derjenigen des Klägers zu unterscheiden. Die Auslegung der Tarifnormen ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Gericht ebenso obliegt wie die Subsumtion des vorgetragenen Lebenssachverhalts unter die Normen. Der Kläger muss seinerseits diejenigen Tatsachen beibringen, die dem Gericht die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall ermöglichen (vgl. zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 17).
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(3) Danach obliegt es regelmäßig dem Kläger, die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darstellen. Das gilt auch, soweit er ein tarifliches Qualifizierungsmerkmal für die von ihm auszuübende Tätigkeit in Anspruch nimmt, welches eine Eingruppierung nach einer höheren Entgeltgruppe begründen soll. Dies ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe gegenüber der sog. Ausgangsentgeltgruppe eine weitere, tariflich höher bewertete Anforderung vorsieht (vgl. etwa BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 678/16 - Rn. 37 mwN: Tätigkeit auf einem „Peilschiff“; 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 37: neben „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ zusätzlich „selbständige Leistungen“).
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(4) Allein die genaue Darstellung der übertragenen Aufgaben ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Beschäftigte über die Merkmale einer Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt (grdl. BAG 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158). Das ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - „Qualifizierungsmerkmal“ - vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen erschließt (zu einzelnen Qualifizierungsmerkmalen sh. etwa BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 38: „höheres Maß von Verantwortlichkeit“; 27. Januar 2016 - 4 AZR 916/13 - Rn. 32: „mit Entscheidungsverantwortung“; 26. August 2015 - 4 AZR 992/12 - Rn. 34, 37: „vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse“; 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - Rn. 35: „besondere Vertrauensstellung“; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, 39 ff.: „schwierige Tätigkeiten“; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 31: „erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten“). Der klagende Beschäftigte hat dann nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Vielmehr ist darüber hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben (erstmals zum wertenden Vergleich BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - zu B II 3 c der Gründe; weiterhin etwa BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 38; 9. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 18 ff.; 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 17 ff., 34; 16. Mai 2013 - 4 AZR 445/11 - Rn. 14).
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(5) Ist danach ein Sachvortrag erforderlich, der einen wertenden Vergleich ermöglicht, hängt der Umfang der im Einzelfall erforderlichen Darlegung von dem konkret in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal ab.
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(a) Haben die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe durch die Verwendung eines feststehenden Berufsbilds oder mittels rechtlich geregelter Aus- oder Weiterbildungen bestimmt, genügt der Beschäftigte, der eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe geltend macht, deren zusätzliche tarifliche Anforderung sich erst anhand der „Normaltätigkeit“ der tariflich niedriger bewertenden Tätigkeit bestimmen lässt, seiner Darlegungslast, wenn er in einem ersten Schritt Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, dass seine Tätigkeit dem Tarifmerkmal der Ausgangsentgeltgruppe entspricht. Die Auslegung dieses Tätigkeitsmerkmals und damit die Bestimmung der „Normaltätigkeit“ ist hingegen Aufgabe des Gerichts. Dazu gehört auch die Feststellung, welche Einzelaufgaben Gegenstand der von den Tarifvertragsparteien genannten Ausbildung (vgl. BAG 13. November 2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 44, BAGE 168, 306: Erzieher; 6. Juli 2016 - 4 AZR 91/14 - Rn. 24: Ergotherapeutin) oder des feststehenden Berufsbilds sind (sh. etwa BAG 29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 22: Stationsleitung). Soweit der Senat einen Vortrag des klagenden Beschäftigten verlangt hat, die Tätigkeit eines bestimmten Berufsbilds oder die Inhalte einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten Ausbildung als solche darzulegen (sh. etwa BAG 23. Oktober 2012 - 4 AZR 48/11 - Rn. 40: Heilerziehungspflegerin; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 32: Logopädin; 16. November 2011 - 4 AZR 777/09 - Rn. 29: Physiotherapeutin; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 30, BAGE 127, 305: Landschaftsgärtner), wird daran nicht mehr festgehalten.
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(b) In einem zweiten Schritt müssen diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Erfüllung des tariflich höher bewerteten Tätigkeitsmerkmals ergeben soll. Dabei muss erkennbar sein, welche Tatsachen zur Begründung der Tatbestandsvoraussetzungen welches Tätigkeitsmerkmals verwendet werden sollen (vgl. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 191/04 - zu I 3 c cc (2) der Gründe; 20. Februar 2002 - 4 AZR 6/01 - zu C II 5 b aa der Gründe). Begründen sie die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsentgeltgruppe, sind sie „verbraucht“ und können nicht mehr für das höherwertige Tätigkeitsmerkmal herangezogen werden (zB BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 303/07 - Rn. 31 ff.). Bleiben tatsächliche Umstände unklar, hat das Gericht ggf. im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO auf eine Ergänzung des Vortrags hinzuwirken (vgl. auch BAG 13. Mai 2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 17). Die abstrakte Bestimmung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede des angeführten Tarifmerkmals der Ausgangsentgeltgruppe und des Tätigkeitsmerkmals der beanspruchten höheren Entgeltgruppe obliegt dem Gericht.
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bb) In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ihrer Darlegungslast genügt.
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(1) Die Klägerin hat im Rahmen einer detaillierten Schilderung der von ihr auszuübenden Tätigkeit dargelegt, dass sie Tätigkeiten einer Erzieherin ausübt. Welche Aufgaben eine Erzieherin im Tarifsinn zu erfüllen hat, ist vom Gericht im Wege der Tarifauslegung zu ermitteln. So hat auch der Senat schon wiederholt den Tarifbegriff des Erziehers ausgelegt (sh. nur BAG 13. November 2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 44 mwN, BAGE 168, 306). Es obliegt dem Gericht zu beurteilen, ob der Vortrag der Klägerin den rechtlichen Schluss erlaubt, die Anforderungen der Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA seien erfüllt.
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(2) Überdies hat die Klägerin vorgetragen, welche der ihr übertragenen Aufgaben aus ihrer Sicht der höheren Entgeltgruppe zuzuordnen sind. Weiter gehender Vortrag war zur Erfüllung ihrer Darlegungslast nicht zu verlangen. Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist im Übrigen auch nicht zu entnehmen, welchen Sachvortrag es zur Durchführung des erforderlichen wertenden Vergleichs vermisst hat. Es hat lediglich pauschal ausgeführt, die Klägerin hätte die von ihr dargestellten Aufgaben „nicht hinreichend von der Normaltätigkeit einer Erzieherin abgegrenzt und damit ins Verhältnis gesetzt“.
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b) Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt jedoch nicht das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 TVöD/VKA. Dies kann der Senat auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss sich die Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA von der „Normaltätigkeit“ einer Erzieherin „sehr deutlich“ abheben (BAG 22. März 1995 - 4 AZR 30/94 - zu II 3 c der Gründe). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts setzt dies jedoch nicht zwingend voraus, dass die Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die eine Behinderung oder wesentliche Erziehungsschwierigkeiten aufweisen, zusammengenommen wenigstens ein Drittel der zu betreuenden Gruppe ausmachen.
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(1) Die allgemein gefasste Formulierung des Qualifizierungsmerkmals in Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 TVöD/VKA bietet für ein solches Tarifverständnis keine Anhaltspunkte. Zwar können bei der Auslegung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals die Tätigkeitsbeispiele als Richtlinien für die Bewertung herangezogen werden (st. Rspr., zuletzt etwa BAG 13. Mai 2020 - 4 ABR 29/19 - Rn. 38; 13. November 2019 - 4 ABR 3/19 - Rn. 25 mwN; für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst vgl. BAG 22. März 1995 - 4 AZR 30/94 - zu II 3 c der Gründe mwN). Allein der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. a kann aber keine generelle quantitative Vorgabe für das allgemeine Tätigkeitsmerkmal entnommen werden. Vielmehr machen die Beispiele der Protokollerklärung Nr. 6 deutlich, dass auch andere Umstände die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals rechtfertigen können. Zur Bestimmung einer vergleichbaren „Wertigkeit“ (vgl. BAG 22. März 1995 - 4 AZR 30/94 - zu II 3 c der Gründe) bedarf es einer Bewertung der quantitativen und qualitativen Elemente der übertragenen Aufgaben. So kann im Einzelfall etwa die Betreuung einer Gruppe von Kindern, von denen mindestens die Hälfte „mehr oder weniger starke Erziehungsschwierigkeiten aufweisen“, die Annahme besonders schwieriger fachlicher Tätigkeiten im Tarifsinn rechtfertigen (vgl. BAG 5. März 1997 - 4 AZR 482/95 - zu II 3 c der Gründe). Auch die Einzelbetreuung von Kindern in der Frühförderung kann vergleichbare Anforderungen an die Tätigkeit eines Erziehers stellen (BAG 22. März 1995 - 4 AZR 30/94 - zu II 3 c der Gründe).
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(2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Tätigkeitsbeispiele bei einem solchen Verständnis des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals nicht bedeutungslos. Ist ein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, verbietet sich zwar die Prüfung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals (BAG 12. Juni 2019 - 4 AZR 363/18 - Rn. 17 mwN, BAGE 167, 78). Das bedeutet jedoch nicht umgekehrt, dass bei Nichtvorliegen einzelner in den Tätigkeitsbeispielen genannter Kriterien die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nicht erfüllt sein könnten.
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bb) Danach kann die Klägerin keine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA verlangen. Ihre Tätigkeit hebt sich nicht „sehr deutlich“ aus der Normaltätigkeit heraus. Sie weist weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht eine besondere fachliche Schwierigkeit auf.
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(1) Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, bei den von ihr genannten Kindern lägen tatsächlich wesentliche Erziehungsschwierigkeiten vor, ist ihrem Vortrag nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, welche Aufgaben ihr hinsichtlich dieses Personenkreises übertragen worden sind. Das gilt insbesondere für die Kinder, die von einem Sozialarbeiter begleitet werden. Welche Aufgaben von diesem - auch in der OGS - übernommen werden und deshalb nicht von der Klägerin wahrzunehmen sind, ist nicht ersichtlich. Der Anteil der übrigen von der Klägerin aufgeführten - zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung des Landesarbeitsgerichts drei - Kinder erreichen jedenfalls nicht ein Maß, das als solches die Annahme einer vergleichbaren Wertigkeit mit den in der Protokollerklärung Nr. 6 aufgeführten Tätigkeitsbeispielen rechtfertigen würde.
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(2) Die Klägerin kann sich nicht auf die Entscheidung des Senats vom 5. März 1997 (- 4 AZR 482/95 -) stützen. Sie übersieht, dass sich die auszuübenden Tätigkeiten unterscheiden. Anders als im dortigen Fall ist der Klägerin nicht die Betreuung von Kindern mit Erziehungsschwierigkeiten oder (Lern-)Behinderungen übertragen, sondern von Kindern einer Grundschule, von denen - möglicherweise - einzelne eine Behinderung oder wesentliche Erziehungsschwierigkeiten aufweisen.
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(3) Weiterhin lassen sich dem Vortrag der Klägerin, eine zunehmende Anzahl von Kindern weise einen „Migrationshintergrund“ auf oder spreche Deutsch als Zweitsprache, keine Anhaltspunkte für eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit entnehmen. Ihr bloßer Hinweis auf das Schulkonzept ist unsubstantiiert. Es bleibt unklar, welche Aufgaben im regulären Unterricht und welche in der Betreuung der OGS anfallen. Unzureichend ist schließlich der nicht näher erläuterte Verweis auf mögliche Schwierigkeiten im sozial-emotionalen Bereich.
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(4) Soweit die Klägerin auf ihre Beobachtungs- und Dokumentationspflichten sowie das Erfordernis der Zusammenarbeit mit den anderen an der Grundschule tätigen Berufsgruppen verweist, ergibt sich daraus ebenfalls keine Heraushebung aus der Normaltätigkeit. Vielmehr sind diese Aufgaben Gegenstand der „Normaltätigkeit“ einer Erzieherin (www.berufenet.arbeitsagentur.de - Erzieher/in - Kurzbeschreibung - Tätigkeitsinhalte, zuletzt abgerufen am 13. Oktober 2020; vgl. auch BAG 13. November 2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 44, BAGE 168, 306).
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Treber
W. Reinfelder
Rinck
Widuch
P. Hoffmann
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