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BAG 24.10.2019 - 8 AZN 624/19
BAG 24.10.2019 - 8 AZN 624/19 - Beschränkte Revisionszulassung - Kündigungsschutzklage - Nachteilsausgleichsanspruch
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Berlin, 21. November 2018, Az: 29 Ca 2016/18, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 10. April 2019, Az: 15 Sa 2428/18, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April 2019 - 15 Sa 2428/18 - wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.263,50 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
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I. Die Parteien haben vor dem Landesarbeitsgericht noch über den Bestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin sowie darüber gestritten, ob der Beklagte der Klägerin einen Nachteilsausgleich bzw. eine Abfindung als Masseverbindlichkeit schuldet.
- 2
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Die Klägerin hatte insoweit zuletzt beantragt
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1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 27. Januar 2018 nicht aufgelöst worden ist,
2.
hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 27. Januar 2018 am 29. Januar 2018 wegen eines vorhergehenden Betriebsübergangs nicht mehr bestanden hat,
3.
hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 2. den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch insgesamt ein Bruttomonatsentgelt nicht unterschreiten sollte,
4.
hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 3. festzustellen, dass ihr gegen den Beklagten eine Abfindung als Masseverbindlichkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO zusteht, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch insgesamt ein Bruttomonatsentgelt nicht unterschreiten sollte.
- 3
-
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Revision für die Klägerin nur bezogen auf die abgewiesenen Anträge zu 3. und 4. (Nachteilsausgleich) zugelassen und sie im Übrigen nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
- 4
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil die Revision unbeschränkt zugelassen war. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist nicht wirkungslos. Das Landesarbeitsgericht durfte die Zulassung der Revision - wie geschehen - beschränken.
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1. Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden; sie kann aber grundsätzlich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden (vgl. etwa BAG 28. Mai 2019 - 8 AZN 268/19 - Rn. 5; 15. Januar 2015 - 5 AZN 798/14 - Rn. 5, BAGE 150, 279), der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein (vgl. etwa BAG 28. Mai 2014 - 10 AZB 20/14 - Rn. 8; 24. September 1986 - 7 AZR 669/84 - zu I 2 a der Gründe; 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - zu I 1 der Gründe, BAGE 52, 122; BGH 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 - Rn. 12; 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16 - Rn. 8; 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16 - Rn. 15; 21. September 2015 - VI ZR 100/14 - Rn. 19; 30. März 2007 - V ZR 179/06 - Rn. 6) oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. BGH 25. Juni 2019 - I ZR 91/18 - Rn. 7; 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 - aaO; 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16 - aaO; 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16 - aaO; 5. April 2016 - XI ZR 428/15 - Rn. 4; 21. September 2015 - VI ZR 100/14 - Rn. 21; 30. März 2007 - V ZR 179/06 - aaO). Letzteres setzt eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne voraus, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (vgl. etwa BGH 25. Juni 2019 - I ZR 91/18 - aaO; 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12 - Rn. 27, BGHZ 198, 294; 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11 - Rn. 18; 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10 - Rn. 5).
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2. Danach ist die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung wirksam. Bei dem von der beschränkten Zulassung erfassten Teil des Streitstoffs handelt es sich um eigene Streitgegenstände und damit um einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs. Auch kann im Fall der Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten.
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III. Die auf Divergenz sowie auf grundsätzliche Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
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1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.
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a) Nach § 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz darauf gestützt werden, dass in der anzufechtenden Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte zu derselben Rechtsfrage abweicht (vgl. etwa BAG 27. März 2012 - 3 AZN 1389/11 - Rn. 6 mwN; 17. November 1988 - 4 AZN 504/88 -).
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Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Divergenz geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG die Entscheidung bezeichnen, von der die anzufechtende Entscheidung abweicht. Eine Abweichung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz abweicht, den eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend genannten Gerichte zu der gleichen Rechtsfrage aufgestellt hat. Dabei liegt ein abstrakter Rechtssatz nur vor, wenn durch fallübergreifende Ausführungen ein Grundsatz aufgestellt wird, der für eine Vielzahl von Fällen Geltung beansprucht. Zwar kann sich ein abstrakter Rechtssatz auch aus scheinbar einzelfallbezogenen Ausführungen ergeben, allerdings müssen sich die voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze aus der anzufechtenden und der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, dass nicht zweifelhaft bleibt, welche abstrakten Rechtssätze die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben (BAG 26. Juli 1994 - 1 AZN 324/94 - zu II 1 der Gründe mwN). Eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht genügende Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht vermag eine Divergenz nicht zu begründen. Die anzufechtende Entscheidung muss außerdem auf der Divergenz beruhen. Dies ist dann der Fall, wenn das Landesarbeitsgericht bei Anwendung des Rechtssatzes aus der angezogenen Entscheidung möglicherweise eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte (vgl. etwa BAG 27. März 2012 - 3 AZN 1389/11 - Rn. 6 mwN).
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b) Gemessen daran ist die Revision nicht wegen Divergenz zuzulassen.
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aa) Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2008 (- 8 AZR 855/07 -) und vom 25. Januar 2018 (- 8 AZR 309/16 - BAGE 161, 378) begehrt, bleibt die Beschwerde erfolglos.
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(1) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu den Abflugstationen und dem Bereich „wet-lease“ nicht den Rechtssatz aufgestellt:
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„Die für die Bejahung eines übergangsfähigen Teilbetriebes (gemeint ist wohl: Betriebsteils), also einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 b) der Betriebsübergangsrichtlinie erforderliche funktionelle Autonomie der jeweiligen Einheit ist nur dann gegeben, wenn diese Einheit über eine eigene personelle Leitungsebene verfügt, die über die zeitliche und tätigkeitsbezogene Einteilung der zur Einheit gehörigen Beschäftigten entscheiden kann.“
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Das Landesarbeitsgericht hat in der anzufechtenden Entscheidung insoweit weder durch fallübergreifende Ausführungen einen Grundsatz aufgestellt, der für eine Vielzahl von Fällen Geltung beansprucht, noch ergibt sich ein solcher Grundsatz unmittelbar und deutlich ablesbar aus den einzelfallbezogenen Ausführungen des Gerichts. Vielmehr hat das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der in seinem Urteil wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie der darauf bezogenen Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu § 613a BGB alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Abflugstationen und der Bereich „wet-lease“ keine wirtschaftlichen Einheiten darstellen, weil es diesen an einer hinreichenden funktionellen Autonomie iSd. Richtlinie 2001/23/EG und iSv. § 613a BGB fehlt. Es ist dabei insbesondere nicht davon ausgegangen, dass die erforderliche funktionelle Autonomie der jeweiligen Einheit „nur dann“ gegeben sein kann, wenn diese Einheit über eine eigene personelle Leitungsebene verfügt, die über die zeitliche und tätigkeitsbezogene Einteilung der zur Einheit gehörenden Beschäftigten entscheiden kann. Es hat vielmehr vor dem Hintergrund, dass der Einsatz des gesamten fliegenden Personals von B aus zentral gesteuert wurde, und zwar unabhängig davon, ob die Flüge eigenwirtschaftlich oder im „wet-lease“ durchgeführt wurden, dass in B der saisonale Flugplan erstellt wurde und dort auch im Fall von Havarien und Krankmeldungen die notwendigen Entscheidungen getroffen wurden, eine hinreichende funktionelle Autonomie der Abflugstationen und des Bereichs „wet-lease“ verneint und damit lediglich den Sachverhalt anders gewürdigt als die Klägerin.
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(2) Darüber hinaus ist die Revision auch aus anderen Gründen nicht wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2008 (- 8 AZR 855/07 -) und vom 25. Januar 2018 (- 8 AZR 309/16 - BAGE 161, 378) zuzulassen.
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(a) Soweit die Klägerin eine Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2008 (- 8 AZR 855/07 - Rn. 41) rügt und darauf hinweist, dass dort der folgende Rechtssatz aufgestellt worden sei:
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„Eine organisatorische Eigenständigkeit kann ggf. auch durch eine eigene Leitung begründet werden“,
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kann sie hieraus bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die angezogene Entscheidung durch die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überholt ist. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass eine eigene Leitung der jeweiligen Einheit keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/EG und iSv. § 613a Abs. 1 BGB ist, findet sich in der aktuellen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht (mehr). Vielmehr hat der Senat in seinen jüngeren Entscheidungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er von den vom Gerichtshof der Europäischen Union zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit entwickelten Vorgaben ausgeht (vgl. etwa BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49 mwN, BAGE 161, 378; 25. Januar 2018 - 8 AZR 338/16 - Rn. 28 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18; 20. März 2014 - 8 AZR 1/13 - Rn. 17 mwN). Danach ergibt sich die Identität einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ua. EuGH 20. Juli 2017 - C-416/16 - [Piscarreta Ricardo] Rn. 43 mwN). Erforderlich ist - worauf sich auch das Landesarbeitsgericht bezogen hat - eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; vgl. auch aktuell EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.: „funktionelle Selbständigkeit“ ist zwangsläufig erforderlich).
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(b) Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2018 (- 8 AZR 309/16 - wohl Rn. 49, BAGE 161, 378; ggf. iVm. BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 21/15 -) begehrt, hat sie schon keine konkret voneinander abweichenden abstrakten fallübergreifenden Rechtssätze aus der anzufechtenden Entscheidung und aus der angezogenen Entscheidung zu derselben Rechtsfrage angeführt (vgl. zu den Anforderungen etwa BAG 6. Dezember 1994 - 9 AZN 337/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 78, 373). Die aus der angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wiedergegebene Passage:
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„Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Darauf, ob es sich dabei um ein ‚Unternehmen‘, einen ‚Betrieb‘ oder einen ‚Unternehmens-‘ oder ‚Betriebsteil‘ - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit im og. Sinn betrifft.“
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und der angeblich vom Landesarbeitsgericht aufgestellte Rechtssatz (vgl. oben Rn. 13) betreffen unterschiedliche Fragen.
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bb) Sofern die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 (- 8 AZR 538/10 -), vom 22. Januar 2015 (- 8 AZR 139/14 -), vom 12. Dezember 2013 (- 8 AZR 1023/12 -) und vom 17. Mai 2017 (- 7 ABR 21/15 -) begehren sollte, entspricht die Beschwerdebegründung schon nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat nicht dargetan, welche abstrakten Rechtssätze das Bundesarbeitsgericht in diesen Entscheidungen aufgestellt haben soll.
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cc) Die Revision ist nicht wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung von einer weiteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - gemeint ist hier wohl das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2016 (- 8 AZR 53/15 -) - zuzulassen. Das Landesarbeitsgericht hat in der anzufechtenden Entscheidung den in der Beschwerdebegründung behaupteten Rechtssatz:
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„Die von vornherein befristete, nicht unmittelbar auf die Abwicklung des eigenen Betriebs gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit einer hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen ist nicht auf Dauer angelegt, wenn der Veräußerer sie von vornherein nicht auf Dauer betreiben will, selbst wenn sie auf einen Erwerber übertragbar und von diesem fortführbar ist.“
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nicht aufgestellt. Das Landesarbeitsgericht ist nämlich nicht von einer Tätigkeit ausgegangen, die „nicht“ bzw. „nicht unmittelbar“ auf die Abwicklung des Betriebs gerichtet war, sondern hat im Gegenteil angenommen, der Bereich „wet-lease“ habe sich „nur noch für den kurzen Zeitraum von zwei bis drei Monaten in Abwicklung“ befunden. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeit in diesem Bereich unmittelbar auf die Abwicklung gerichtet war. Dies wird auch durch die weiteren Ausführungen des Landesarbeitsgerichts bestätigt, wonach die „Durchführung des Abwicklungsbetriebes“ nicht für die Herausbildung einer neuen Struktur als wirtschaftliche Einheit ausreicht.
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dd) Die Revision ist schließlich auch nicht wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Juni 2003 (- 10 AZR 586/02 -) zuzulassen. Die Klägerin hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihr angenommenen Divergenz nicht dargetan. Sie hat schon nicht dargelegt, wo sich im anzufechtenden Urteil die einzelfallbezogenen Ausführungen finden, aus denen sich die von ihr angeführten Rechtssätze ergeben sollen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass diese Rechtssätze im Zusammenhang mit der Frage der Wirksamkeit der Kündigung aufgestellt wurden.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen zuzulassen.
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a) Nach § 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, obwohl dessen Urteil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Klärung der Rechtsfrage entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Dabei ist eine Rechtsfrage eine Frage, welche die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 23. Juni 2016 - 8 AZN 205/16 - Rn. 2 mwN).
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Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu benennen und regelmäßig so präzise und konkret zu formulieren, dass sie bejaht oder verneint werden kann. Das schließt zwar im Einzelfall eine differenzierte Formulierung nicht aus, unzulässig ist aber eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort „Kann sein“ hinausläuft (BAG 18. September 2012 - 3 AZN 952/12 - Rn. 5). Darüber hinaus sind die Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen (BAG 23. Juni 2016 - 8 AZN 205/16 - Rn. 3 mwN).
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b) Gemessen daran ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen zuzulassen.
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aa) Soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage:
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„Ist die für die Bejahung eines übergangsfähigen Teilbetriebes (gemeint ist hier wohl: Betriebsteils), also einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 b) der Betriebsübergangsrichtlinie erforderliche funktionelle Autonomie der jeweiligen Einheit nur dann gegeben, wenn diese Einheit über eine eigene personelle Leitungsebene verfügt, die über die zeitliche und tätigkeitsbezogene Einteilung der zur Einheit gehörigen Beschäftigten entscheiden kann?“
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zuzulassen, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihr angeführten Frage nicht dargelegt. Wie unter Rn. 13 f. ausgeführt, ist das Landesarbeitsgericht nicht davon ausgegangen, dass die erforderliche funktionelle Autonomie der jeweiligen Einheit „nur dann“ gegeben sein kann, wenn diese Einheit über eine eigene personelle Leitungsebene verfügt, die über die zeitliche und tätigkeitsbezogene Einteilung der zur Einheit gehörenden Beschäftigten entscheiden kann. Damit hing die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht von der von der Klägerin angeführten Frage ab. Warum diese Frage dennoch nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien zu den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falls unter Berücksichtigung der Vorgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit iSd. Richtlinie 2001/23/EG für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein soll, hat die Klägerin nicht dargetan.
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bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der folgenden Frage zuzulassen:
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„Ist die von vornherein befristete, nicht unmittelbar auf die Abwicklung des eigenen Betriebs gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit einer hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen nicht auf Dauer angelegt, wenn der Veräußerer sie von vornherein nicht auf Dauer betreiben will, selbst wenn sie auf einen Erwerber übertragbar und von diesem fortführbar ist?“
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Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Wie bereits zur Divergenzbeschwerde der Klägerin unter Rn. 19 ausgeführt, ist das Landesarbeitsgericht nicht von einer Tätigkeit ausgegangen, die „nicht“ bzw. „nicht unmittelbar“ auf die Abwicklung des Betriebs gerichtet war, sondern hat im Gegenteil angenommen, der Bereich „wet-lease“ habe sich „nur noch für den kurzen Zeitraum von zwei bis drei Monaten in Abwicklung“ befunden. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeit in diesem Bereich unmittelbar auf die Abwicklung gerichtet war. Die von der Klägerin formulierte Frage hat das Landesarbeitsgericht demnach nicht behandelt. Warum die Frage dennoch nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien zu den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falls entscheidungserheblich sein soll, hat die Klägerin nicht dargetan. Insoweit greift sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde demnach ausschließlich die einzelfallbezogene Würdigung des Landesarbeitsgerichts an.
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cc) Auch im Hinblick auf die in der Beschwerdebegründung formulierte Frage:
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„Kann angesichts des mit der Richtlinie 2001/23 verfolgten Zwecks, im Fall eines Übergangs einen wirksamen Schutz der Rechte der Arbeitnehmer sicherzustellen, auch dann von der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden, wenn eine Gruppe von gesellschaftsrechtlich in Form eines Konzerns organisierten Unternehmen sich unter der Leitung des herrschenden Unternehmens entschließen, den erworbenen Betrieb aufzulösen und dergestalt in die eigene Struktur einzugliedern, dass die erworbenen Betriebsmittel zwar verschiedenen Unternehmen zugeordnet werden, von diesen jedoch aufgrund entsprechender vertraglicher Zusagen dergestalt wieder funktional miteinander verknüpft werden, dass die nunmehr untereinander aufgespaltenen Dienstleistungen innerhalb des Konzerns wieder derart arbeitsteilig zusammengefügt werden, dass die Tätigkeit derjenigen im Veräußererbetrieb entspricht, ohne dass es sich innerhalb des Konzerns um einen Gemeinschaftsbetrieb handelte?“
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bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Es fehlt an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Diese muss sich bei einer einheitlichen, nicht in mehrere Fragen teilbaren Frage - wie hier - auf die mit der Beschwerde formulierte konkrete Frage in ihrer Gesamtheit erstrecken. Insoweit fehlt es im Hinblick auf die Formulierung „aufgrund entsprechender vertraglicher Zusagen“ bereits an jeglicher Darlegung, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände dieser Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein soll. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit „entsprechenden vertraglichen Zusagen“ nicht befasst und hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Es hat lediglich ausgeführt, dass eine Abstimmung nach Geschäftsfeldern nicht ausreiche. Im Übrigen hat die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde auch sonst keine von den Parteien bislang vorgetragenen Umstände dargetan, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die erworbenen Betriebsmittel von den Unternehmen wieder funktional miteinander verknüpft wurden. Im Ergebnis greift die Klägerin auch hier lediglich die einzelfallbezogene Würdigung des Landesarbeitsgerichts an.
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dd) Mit der in der Beschwerdebegründung formulierten Frage:
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„Handelt es sich bei dem Betrieb eines einzelnen Flugzeugs einschließlich des hierfür eingesetzten entsprechend qualifizierten fliegenden Personals, unabhängig von der Person der jeweils eingesetzten Arbeitnehmer, um eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit?“
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hat die Klägerin keine Rechtsfrage iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, dh. keine Frage dargetan, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (zu dieser Anforderung vgl. etwa BAG 20. Mai 2008 - 9 AZN 1258/07 - Rn. 5, BAGE 126, 346). Vielmehr hat sie die Frage ausschließlich nach dem Ergebnis der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall formuliert. Dass sie ihre Frage abstrahiert hat, ändert daran nichts. Eine Befassung des Beschwerdegerichts mit dieser Frage würde dazu führen, das Urteil des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als richtig oder falsch zu bewerten. Eine solche Bewertung kann nicht im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern könnte nur im Rahmen einer zugelassenen Revision erfolgen.
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ee) Die Revision ist auch nicht wegen der von der Klägerin in der Beschwerdebegründung zum „Betriebsbegriff im Rahmen der Massenentlassungsanzeige“ formulierten Frage:
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„Richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG nach dem europarechtlichen Betriebsbegriff und wenn ja: setzt sie voraus, dass die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befindliche organisatorische Einheit eine Leitung vor Ort aufweist, die berechtigt ist, den dort beschäftigten Arbeitnehmern Arbeitsanweisungen zu erteilen?“
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zuzulassen.
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(1) Wie die Klägerin selbst ausführt, ist der erste Teil ihrer Frage („Richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG nach dem europarechtlichen Betriebsbegriff“) aus ihrer Sicht „nicht entscheidungserheblich“. Das Landesarbeitsgericht ist im Übrigen auch vom Betriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/EG ausgegangen und hat die Frage damit positiv im Sinne der Klägerin beantwortet.
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(2) Soweit sich der zweite Teil der Frage der Klägerin darauf bezieht, ob die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit voraussetzt, dass die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befindliche organisatorische Einheit eine Leitung vor Ort aufweist, die berechtigt ist, den dort beschäftigten Arbeitnehmern Arbeitsanweisungen zu erteilen, dh., ob ein Betrieb nach dem unionsrechtlichen Betriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/EG eine weisungsbefugte Leitung aufweisen muss, bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls erfolglos.
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Der zweite Teil der von der Klägerin angeführten Frage ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 98/59/EG, die für die Auslegung des insoweit einschlägigen nationalen Rechts maßgeblich ist, geklärt (vgl. etwa EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 44 ff. mwN). Hiervon geht im Übrigen die Klägerin selbst aus, wie ihr Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2007 (- C- 270/05 - [Athinaϊki Chartopoiϊa] -) zeigt. Einen weitergehenden Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Im Übrigen hat sich das Landesarbeitsgericht tatsächlich zunächst mit den Vorgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union befasst und diese sodann auf den konkreten Fall angewendet. Insoweit rügt die Klägerin ausschließlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht.
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ff) Die Revision ist schließlich auch nicht wegen der von der Klägerin in der Beschwerdebegründung zum „Betriebsbegriff in der Luftfahrt“ formulierten Frage zuzulassen. Die Klägerin legt hier schon nicht die Entscheidungserheblichkeit ihrer Frage in Bezug auf die Wirksamkeit der Kündigung dar.
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IV. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weitergehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 14; 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - BVerfGK 18, 301).
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V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
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Schlewing
Winter
Roloff
Wroblewski
Schirp
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