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BAG 04.08.2016 - 6 AZR 237/15
BAG 04.08.2016 - 6 AZR 237/15 - Vergütung einer stellv. Schulleiterin in Thüringen
Normen
§ 612 Abs 1 BGB, § 26 Abs 2 S 8 BG TH vom 20.03.2009, § 26 Abs 3 BG TH vom 20.03.2009, Anl 1 BesG TH, Anl 8 BesG TH, § 6 Abs 2 SchulLbV TH, § 22 Nr 2 Buchst b SchulLbV TH, § 45 SchulLbV TH, § 24 Abs 1 TV-L, § 17 Abs 1 S 1 TVÜ-L, § 17 Abs 1 S 2 TVÜ-L, § 17 Abs 7 S 1 TVÜ-L, § 17 Abs 7 S 2 TVÜ-L, Anl 4 Teil B TVÜ-L, § 11 Abs 2 LbV TH 1995, § 58 Abs 1 Nr 4 LbV TH 1995
Vorinstanz
vorgehend ArbG Erfurt, 14. Dezember 2012, Az: 8 Ca 994/12, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 19. November 2014, Az: 4 Sa 74/13, Urteil
Leitsatz
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Bei fehlender vertraglicher Vergütungsabrede kann eine auf Dauer zur ständigen Vertreterin des Schulleiters bestellte Lehrkraft gemäß § 612 Abs. 1 BGB erwarten, eine der Verantwortung und Belastung dieser Funktion entsprechende Vergütung zu erhalten. Die Höhe der Vergütung und damit die Eingruppierung bemisst sich dann nach § 612 Abs. 2 BGB. Als übliche Vergütung ist grundsätzlich die Beamtenbesoldung anzusehen.
Tenor
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1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2014 - 4 Sa 74/13 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Revision teilweise aufgehoben.
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2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14. Dezember 2012 - 8 Ca 994/12 - teilweise abgeändert, soweit Zinsen aus der Vergütungsdifferenz zur Entgeltgruppe 14 TV-L ab dem 22. Juni 2012 zugesprochen wurden. Hinsichtlich der Eingruppierung wird Ziff. 1 des Tenors dieses Urteils wie folgt gefasst:
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Oktober 2011 nach der Entgeltgruppe 14 TV-L zu vergüten und die sich daraus ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge bis einschließlich Mai 2012 ab dem 23. Juni 2012 und für die folgenden Kalendermonate jeweils ab dem Tag nach dem Zahltag iSd. § 24 Abs. 1 TV-L in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin sowie über einen Anspruch auf eine Zulage für die Tätigkeit als ständige Vertreterin des Schulleiters.
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Die Klägerin erwarb nach dem Recht der ehemaligen DDR den Fachschulabschluss als Lehrerin für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Im Anschluss war sie bis 1990 als Unterstufenlehrerin an einer solchen Schule tätig. Nach Ausübung einer selbständigen Tätigkeit war sie ab dem 6. Januar 2004 bei dem Beklagten als Lehrerin am Staatlichen regionalen Förderzentrum in P tätig. Diese Förderschule hat mehr als 90 Schüler und den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“.
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Der Arbeitsvertrag der Parteien lautet in der Fassung vom 20. Juli 2004 auszugsweise wie folgt:
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„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. …
§ 4
Eine Eingruppierung erfolgt gemäß Nr. 3a der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O) und § 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O nach Maßgabe des § 11 Satz 2 BAT-O und der jeweils geltenden Vorschriften zur Beamtenbesoldung, soweit diese entsprechende Einstufungsregelungen vorsehen.
Ergänzend gelten die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22. Juni 1995.
Danach ist die Angestellte in die Vergütungsgruppe IV a eingruppiert.“
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Die in Bezug genommenen Lehrer-Richtlinien-O der TdL unterscheiden sowohl in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung vom 22. Juni 1995 als auch in der Folgefassung vom 10. März 2011 zwischen Lehrkräften an allgemein bildenden und an berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (Abschnitt A - sog. Erfüller) und sonstigen Lehrkräften (Abschnitt B - sog. Nichterfüller). Bezüglich der Erfüller sieht Abschnitt A Nr. 1 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL vor, dass die Lehrkräfte nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O in der Vergütungsgruppe des BAT-O eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (vgl. § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 7 Sätze 1 und 2, Anlage 4 Teil B des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006). Abschnitt A Nr. 1 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL vom 10. März 2011 führt nunmehr aber die Zuordnung der Entgeltgruppen des TV-L zu den jeweiligen Besoldungsgruppen an. Demgegenüber waren die Nichterfüller nach Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien-O der TdL vom 22. Juni 1995 aufgrund bestimmter Tätigkeitsmerkmale Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT-O zugeordnet. Die Lehrer-Richtlinien-O der TdL vom 10. März 2011 regeln die Eingruppierung der Nichterfüller jetzt bezogen auf die Entgeltgruppen des TV-L.
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Nach ihrer Einstellung nahm die Klägerin ein berufsbegleitendes Studium an der Pädagogischen Hochschule in Erfurt auf, das sie mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen am 14. Juni 2007 abschloss. Der Beklagte verweigerte der Klägerin jedoch mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 die beantragte Höhergruppierung und die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn im Förderschuldienst nach § 6 Abs. 2 ThürSchuldLbVO. Die Klägerin habe die erforderliche vierjährige Einarbeitungszeit nicht bis zum 31. Dezember 2006 zurückgelegt.
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Nach der Überleitung in den TV-L wurde die Klägerin zunächst nach Entgeltgruppe 10 TV-L vergütet. Das zuständige Schulamt teilte ihr mit Schreiben vom 27. Mai 2008 mit, dass sie mit Wirkung zum 1. Juli 2007 in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert werde. Dies entspreche „dem Amt A 12 Fußnoten 3 und 4 des Thüringer Besoldungsgesetzes“.
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Ab dem 1. August 2008 nahm die Klägerin die Aufgaben der stellvertretenden Schulleiterin an dem Staatlichen regionalen Förderzentrum P wahr. Zum 1. März 2010 wurde sie formell mit der Wahrnehmung der Geschäfte der ständigen Vertreterin des Schulleiters beauftragt. Mit Wirkung zum 15. März 2011 wurde sie dauerhaft zur ständigen Vertreterin des Schulleiters bestellt.
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Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. April 2012 forderte die Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L zuzüglich der Amtszulage für ständige Vertreter des Schulleiters nach Anlage 1 Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 14 Fußnote 2 iVm. Anlage 8 zum ThürBesG. Dies lehnte der Beklagte ab. Mit ihrer dem Beklagten am 22. Juni 2012 zugestellten Klage hat die Klägerin die geltend gemachten Vergütungsansprüche weiterverfolgt.
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Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L nebst Zulage stehe ihr spätestens ab der dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters zu. Ihre Eingruppierung richte sich auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen nach Abschnitt A der Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Sie erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des Förderschullehrers und die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die von dem Beklagten angeführte Stichtagsregelung bezüglich einer bis zum 31. Dezember 2006 abzuleistenden Einarbeitungszeit gelte nicht mehr und sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar gewesen. Ihre Laufbahnbefähigung sei durch das Schreiben des Schulamtes vom 27. Mai 2008 auch anerkannt worden, indem dort auf die entsprechenden Regelungen des Besoldungsgesetzes verwiesen wurde (Besoldungsgruppe A 12). Zudem sei es widersprüchlich, wenn der Beklagte sie einerseits als Förderschullehrerin und ständige Vertreterin des Leiters einer Förderschule einsetze, andererseits aber keine Laufbahnbefähigung für den Förderschuldienst anerkenne.
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Wäre sie Beamtin, hätte sie als Förderschulkonrektorin nach der Besoldungsordnung A (Anlage 1 zum ThürBesG) einen Anspruch auf Besoldung nach Besoldungsgruppe A 14. Der Besoldungsgruppe A 14 entspreche die Entgeltgruppe 14 TV-L. Hinzu käme die in der Fußnote 2 der Besoldungsregelung vorgesehene Amtszulage nach Anlage 8 zum ThürBesG. Die begehrte Vergütung ergebe sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Andere stellvertretende Schulleiter würden entsprechend ihrer Funktion korrekt vergütet. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 TV-L sei bei einer Geltendmachung des Vergütungsanspruchs mit Schreiben vom 4. April 2012 von einer Zahlungspflicht ab dem 1. Oktober 2011 auszugehen.
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Die Klägerin hat daher beantragt
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin spätestens ab dem 1. Oktober 2011 Entgelt nach Entgeltgruppe 14 TV-L zuzüglich der Amtszulage nach Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 2 iVm. Anlage 8 Thüringer Besoldungsgesetz, hilfsweise zumindest Entgelt nach Entgeltgruppe 13 TV-L, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die rückständigen Bruttodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit und für die Zeit danach ab ihrer jeweiligen Fälligkeit zu zahlen.
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Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag wegen fehlender Anerkennung der Laufbahnbefähigung hat die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, den Laufbahnwechsel in die Laufbahn des Förderschullehrers nach §§ 22, 23 Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung, hilfsweise in die Laufbahn des Lehrers an Grundschulen nach §§ 10, 11 Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung zu bewilligen und nachfolgend festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin infolge des Laufbahnwechsels Entgelt nach Entgeltgruppe 14 TV-L jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die rückständigen Bruttodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit und für die Zeit danach ab ihrer jeweiligen Fälligkeit zu zahlen.
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Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Die Klägerin sei nicht einer verbeamteten Förderschulkonrektorin gleichzustellen. Sie verfüge mangels Ableistung eines zweijährigen Vorbereitungsdienstes und des Zweiten Staatsexamens nicht über die regelmäßigen Voraussetzungen für eine Laufbahn im Förderschuldienst. Ihr Antrag auf Anerkennung einer Laufbahnbefähigung sei mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 ausdrücklich abgelehnt worden. Nach einem Erlass des Thüringer Kultusministeriums vom 13. November 2002 wäre für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung eine bis zum 31. Dezember 2006 abgeschlossene vierjährige ununterbrochene Unterrichtszeit als Einarbeitungszeit erforderlich gewesen. Dieses Kriterium erfülle die Klägerin nicht. Im Schreiben vom 27. Mai 2008 sei keine Anerkennung einer Laufbahnbefähigung enthalten. Zudem hätte die Klägerin, wäre sie Beamtin, nicht von dem Amt der Förderschullehrerin der Besoldungsgruppe A 12 in das einer Förderschulkonrektorin der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden können. Dem hätte das Verbot der Sprungbeförderung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 8 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (im Folgenden ThürBG aF) und § 11 Abs. 2 ThürLbVO entgegengestanden.
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Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben, wobei es einen Anspruch der Klägerin auf Verzinsung der Vergütungsdifferenz ab dem 22. Juni 2012 als Tag der Rechtshängigkeit festgestellt hat. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist teilweise begründet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin seit dem 1. Oktober 2011 Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L beanspruchen kann. Die sich daraus ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzen sind jedoch nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 TV-L gestaffelt zu verzinsen. Ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Zulage entsprechend Anlage 1 Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 14 Fußnote 2 iVm. Anlage 8 zum ThürBesG hat, konnte der Senat noch nicht abschließend entscheiden. Insoweit war der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die nur für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellten Hilfsanträge fielen dem Senat daher nicht zur Entscheidung an.
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I. Der Hauptantrag ist zulässig.
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1. Er bedarf jedoch der Auslegung (vgl. hierzu BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 15 mwN).
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a) Nach dem Antrag besteht die Verpflichtung zur Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L „spätestens“ ab dem 1. Oktober 2011. Bei wörtlichem Verständnis wäre der Antrag bezogen auf die Zeit vor dem 1. Oktober 2011 wegen fehlender Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil der Beginn der streitgegenständlichen Zahlungspflicht insoweit nicht zuverlässig erkennbar wäre (zum Bestimmtheitserfordernis vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 21). Ihrem gesamten Vortrag nach begehrt die Klägerin die fragliche Vergütung aber erst seit dem 1. Oktober 2011, obwohl der Anspruch schon mit ihrer dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters ab dem 15. März 2011 entstanden sein soll. Die Klägerin geht nachvollziehbar davon aus, dass wegen der erst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. April 2012 erfolgten schriftlichen Geltendmachung die Ansprüche auf Differenzvergütung für die Zeit vor dem 1. Oktober 2011 gemäß § 37 TV-L verfallen sind. Die Einfügung des Wortes „spätestens“ soll deshalb nur verdeutlichen, dass der Anspruch bereits vor dem 1. Oktober 2011 bestanden haben soll. Vor diesem Hintergrund kann das Wort „spätestens“ als überflüssiger Bestandteil des Antrags angesehen werden.
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b) Hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs ist der Hauptantrag ersichtlich darauf gerichtet, die bis zur Rechtshängigkeit monatlich fällig gewordenen Differenzbeträge gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen und für die Folgezeit Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu entrichten. Soweit im Antrag auf die „jeweilige Fälligkeit“ Bezug genommen wird, ist offensichtlich die Fälligkeit nach § 24 Abs. 1 des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TV-L gemeint.
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2. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag zulässig (vgl. zur Eingruppierungsfeststellungsklage BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22 mwN). Im Rahmen eines Feststellungsantrags kann auch die Verzinsung der Vergütungsdifferenz zum Streitgegenstand gemacht werden (vgl. BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 468/14 - Rn. 12; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 16).
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II. Der Hauptantrag ist begründet, soweit er die Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L und Verzinsung der monatlichen Vergütungsdifferenzen zum Gegenstand hat. Hinsichtlich der Zulage konnte noch nicht abschließend entschieden werden.
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1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L seit dem 1. Oktober 2011. Dieser ergibt sich für den Fall, dass die Klägerin eine Nichterfüllerin iSd. Abschnitts B der Lehrer-Richtlinien-O der TdL ist, aus § 612 BGB. Sollte sie eine Erfüllerin sein, könnte sie die begehrte Vergütung nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 4 des Arbeitsvertrags vom 20. Juli 2004 und Abschnitt A Nr. 1 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL beanspruchen. Es kann daher offenbleiben, ob die Klägerin die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt.
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a) Wäre die Klägerin eine Nichterfüllerin iSd. Abschnitts B der Lehrer-Richtlinien-O der TdL, wäre der Beklagte nach § 612 BGB verpflichtet, die Klägerin ab ihrer dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters nach Entgeltgruppe 14 TV-L zu vergüten. Die Bestellung erfolgte zum 15. März 2011, so dass der Zeitraum ab dem 1. Oktober 2011 umfasst wäre.
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aa) Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vorschrift ist Ausdruck des althergebrachten Satzes, dass „jede Arbeit ihres Lohnes wert ist“ (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 289/13 - Rn. 14). § 612 Abs. 1 BGB bildet folglich nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung. Diese Bestimmung ist vielmehr auch anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzel- noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind. § 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen auch die qualitative Mehrarbeit, also das Erbringen höherwertiger Leistungen als die vertraglich geschuldeten. Denn nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer für die vereinbarte Vergütung nur die vereinbarte Tätigkeit (BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 20; 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 20, 24 ).
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bb) Vorliegend hätten die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung der Klägerin als Nichterfüllerin für die Tätigkeit als ständige Vertreterin des Schulleiters geschlossen.
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(1) Die in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 20. Juli 2004 enthaltene Verweisung auf die Lehrer-Richtlinien-O der TdL würde insoweit ins Leere gehen. Die unter Abschnitt B Unterabschnitt III der Lehrer-Richtlinien-O der TdL enthaltenen Regelungen für Lehrkräfte an Sonderschulen enthalten keine Vorgaben für die Eingruppierung einer ständigen Vertreterin des Schulleiters. Es wird nur die Tätigkeit als Lehrkraft ohne Leitungsfunktion abgebildet.
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(2) Eine Vergütungsvereinbarung für die nunmehr ausgeübte Leitungsfunktion bestünde auch nicht durch die Verweisung in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags auf § 2 Nr. 3 Sätze 1 und 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O. Die dort vorgesehene Gleichstellung mit beamteten Lehrkräften kommt bei Nichterfüllern nicht zum Tragen.
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(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen die angestellten Lehrkräfte nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese Angestellten in die entsprechende Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden. Sie müssen deshalb unter anderem die Laufbahnvoraussetzungen erfüllen (vgl. BAG 6. Juli 2005 - 4 AZR 54/04 - zu I 2 c bb der Gründe). Bei der Übertragung eines Funktionsamtes müssen sie die erforderlichen Probezeiten durchlaufen haben (zum Sonderfall einer Einstellung in ein Funktionsamt vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 27 f.). Es ist ein „fiktiver Beamtenlebenslauf“ zugrunde zu legen (BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 24, BAGE 126, 149). Dies entspricht der bezweckten Gleichstellung mit den beamteten Lehrkräften (vgl. hierzu BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 16; 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 23). Vor diesem Hintergrund liegt bei Anwendbarkeit des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O in der dauerhaften Übertragung einer Schulleiterstelle zugleich die Begründung eines arbeitsvertraglichen Anspruchs auf die der übertragenen Stelle entsprechende Vergütung (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 18, BAGE 148, 323; 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 21, 26).
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(b) Eine solche vertragliche Grundlage für die Vergütung liegt hier nicht vor, falls die Klägerin eine Nichterfüllerin ist. Eine Gleichstellung mit beamteten Lehrkräften ist für diese Beschäftigtengruppe gerade nicht beabsichtigt.
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(3) Mit der dauerhaften Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters hat sich der Beklagte im Einverständnis mit der Klägerin von der vertraglichen Vergütungsvereinbarung gleichsam gelöst. Eine den veränderten Gegebenheiten angepasste Vergütungsregelung haben die Parteien unstreitig nicht getroffen.
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cc) Die Klägerin könnte als Nichterfüllerin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L verlangen. Dies ist die übliche Vergütung für die ihr ab dem 15. März 2011 dauerhaft übertragene Stelle.
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(1) Entscheidet sich der öffentliche Arbeitgeber für eine zivilrechtliche Gestaltung seiner Dienstverhältnisse, muss er die sich aus diesen Regeln ergebenden Folgen gegen sich gelten lassen (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 34). Dies umfasst bei fehlender Vergütungsvereinbarung die Erfüllung berechtigter Vergütungserwartungen der betroffenen Arbeitnehmer nach § 612 BGB. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach § 612 Abs. 2 BGB. In Ermangelung einer Taxe ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (vgl. ErfK/Preis 16. Aufl. § 612 BGB Rn. 36). Bei Übernahme einer Führungsposition im öffentlichen Dienst kann dies die Höhe der Beamtenbesoldung sein (vgl. zum Fall einer vorübergehenden höherwertigen Vertretungstätigkeit BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 28).
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(2) Die Klägerin konnte hier anlässlich der formellen, auf Dauer angelegten Bestellung zur ständigen Vertreterin des Schulleiters des Förderzentrums P erwarten, eine der Verantwortung und Belastung der neuen Funktion entsprechende Vergütung zu erhalten. Der Beklagte hat die Bewertung dieses Funktionsamtes durch die besoldungsrechtliche Einordnung nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 16 ThürBesG) vorgenommen und damit auch einen Maßstab für die Üblichkeit der Vergütung geschaffen. Die Besoldungsordnung A (Anlage 1 zum ThürBesG) ordnet das Amt eines Förderschulkonrektors als ständiger Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern der Besoldungsgruppe A 14 zu. Das Förderzentrum in P erfüllt unstreitig diese Voraussetzungen, da es den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ aufweist und mehr als 90 Schüler hat. Dementsprechend werden beamtete Lehrkräfte in einer Laufbahn des Förderschuldienstes nach Besoldungsgruppe A 14 besoldet, wenn sie dieses Funktionsamt übertragen bekommen. Der Besoldungsgruppe A 14 entspricht die Entgeltgruppe 14 TV-L. Insoweit können die für Erfüller geltenden Zuordnungsregelungen herangezogen werden (vgl. Abschnitt A Nr. 1 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL, § 17 Abs. 7 Sätze 1 und 2 iVm. Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder).
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b) Sollte die Klägerin entsprechend ihrer Ansicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, wäre sie als Erfüllerin nach Abschnitt A Nr. 1 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL in diejenige Entgeltgruppe eingruppiert, die der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Entgegen der Auffassung der Revision hätte die Klägerin, wäre sie Beamtin, von dem Amt der Förderschullehrerin (Besoldungsgruppe A 12) in das Amt der Förderschulkonrektorin als ständige Vertreterin des Leiters des Förderzentrums (Besoldungsgruppe A 14) befördert werden können. Dies würde - wie dargelegt - einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L begründen.
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aa) Entsprechend dem Schreiben des Schulamtes vom 27. Mai 2008 ist die Klägerin seit dem 1. Juli 2007 in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert, was der Besoldungsgruppe A 12 entspricht. Hiervon geht auch die Revision aus. Nach § 22 Nr. 2 Buchst. b ThürSchuldLbVO gehören zur Laufbahn des Förderschullehrers der Besoldungsgruppe A 12 als Beförderungsämter die in der Besoldungsordnung A für diese Laufbahn ausgewiesenen besonderen Beförderungsämter des Dienstes in der Schulleitung. Nach den angeführten Regelungen der Besoldungsordnung A (Anlage 1 zum ThürBesG) handelt es sich bei der Funktion des ständigen Vertreters des Leiters eines Förderzentrums um ein solches Amt.
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bb) Nach § 45 ThürSchuldLbVO dürfen Beförderungen in Ämter des Dienstes in der Schulleitung nur nach einer fünfjährigen Dienstzeit als Lehrer vorgenommen werden. Zum Zeitpunkt ihrer dauerhaften Bestellung als ständige Vertreterin des Schulleiters am 15. März 2011 wäre die zum 6. Januar 2004 eingestellte Klägerin mehr als fünf Jahre als Lehrerin beschäftigt gewesen.
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cc) Die Klägerin hatte sich in der Funktion der ständigen Vertreterin des Schulleiters jedenfalls seit dem 1. März 2010 bewährt (vgl. § 10 ThürLbVO in der vom 31. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 16. August 1999). Der Beklagte hat die Eignung der Klägerin für das fragliche Beförderungsamt nicht in Abrede gestellt.
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dd) Eine freie Planstelle wäre unstreitig vorhanden gewesen (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 19).
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ee) Das sog. „Verbot der Sprungbeförderung“ nach § 11 Abs. 2 ThürLbVO, § 26 Abs. 2 Satz 8 ThürBG aF hätte der Beförderung nicht zwingend entgegengestanden.
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(1) Der Beklagte weist allerdings zu Recht darauf hin, dass nach § 11 Abs. 2 ThürLbVO in der vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 20. März 2009 bestimmt war, dass bei Beförderungen Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden dürfen. Regelmäßig zu durchlaufen waren nach dieser Vorschrift die Ämter einer Laufbahn, die unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies entsprach § 26 Abs. 2 Satz 8 ThürBG aF.
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(2) Nach § 26 Abs. 3 ThürBG aF hätte der Landespersonalausschuss jedoch Ausnahmen zulassen können. Dies sah auch § 58 Abs. 1 Nr. 4 ThürLbVO vor. Demnach konnte der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde ein Überspringen von Ämtern bei Beförderungen zulassen (vgl. nunmehr aber § 35 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 ThürLaufbG). Eine Beamtin hätte demnach als Förderschullehrerin der Besoldungsgruppe A 12 zum 15. März 2011 zur Förderschulkonrektorin der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden können. Dem Vortrag des Beklagten ist nicht zu entnehmen, warum eine Sprungbeförderung hier nicht in Betracht gekommen wäre.
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(3) Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob eine unzulässige Sprungbeförderung nach Ernennung und Einweisung in die entsprechende Planstelle noch rückgängig gemacht werden könnte oder ob der Verstoß gegen das Verbot der Sprungbeförderung für den betroffenen Beamten letztlich folgenlos bliebe (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 30; BVerwG 23. Februar 1989 - 2 C 25.87 - BVerwGE 81, 282).
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c) Hinsichtlich der Verzinsung der Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 11 und 14 TV-L ist die Revision teilweise begründet. Die Vorinstanzen haben fehlerhaft einen einheitlichen Zinsbeginn ab dem Tag der Rechtshängigkeit, dh. ab dem 22. Juni 2012, angenommen. Bis zur Rechtshängigkeit waren nur die monatlichen Differenzbeträge für Oktober 2011 bis einschließlich Mai 2012 fällig, denn das Entgelt für Mai wurde nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L am 31. Mai 2012 zur Zahlung fällig. Die Klägerin kann daher gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit verlangen (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 438/14 - Rn. 27). Bezüglich der Folgemonate richtet sich die Fälligkeit jeweils nach § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TV-L. Die Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem tariflich bestimmten Zahltag zu entrichten (vgl. BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 765/14 - Rn. 35).
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2. Ob die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Zulage entsprechend Anlage 1 Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 14 Fußnote 2 iVm. Anlage 8 zum ThürBesG hat, konnte noch nicht abschließend entschieden werden. Es fehlen die hierfür erforderlichen Feststellungen.
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a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin als beamtete Förderschulkonrektorin die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Amtszulage erfüllen würde, da das Förderzentrum in P den erforderlichen Förderschwerpunkt aufweist und mehr als 90 Schüler hat. Besoldungsrechtlich würde damit der erhöhte Aufwand im Zusammenhang mit der stellvertretenden Leitung der Schule vergütet (vgl. BAG 15. April 2015 - 10 AZR 250/14 - Rn. 25).
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b) Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Zulage hat.
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aa) Die Lehrer-Richtlinien-O der TdL stellen unter Abschnitt A Nr. 3 sowohl in der Fassung vom 22. Juni 1995 als auch in der vom 10. März 2011 die Zulagengewährung für Erfüller in das Ermessen des Arbeitgebers. Demnach kann Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften in diesen Funktionen als Amtszulage zusteht. Im Gegensatz zum Besoldungsrecht sehen die Lehrer-Richtlinien-O der TdL damit eine tatbestandlich gebundene Ermessensentscheidung vor. Insoweit besteht kein Gleichlauf der Vergütung von angestellten und beamteten Lehrkräften (BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1055/12 - Rn. 36; 18. Juni 2014 - 10 AZR 625/13 - Rn. 16).
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bb) Wäre die Klägerin Erfüllerin iSd. Abschnitts A der Lehrer-Richtlinien-O der TdL hätte sie daher grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Einen Anspruch auf die Zulagengewährung ohne Ermessensausübung des Beklagten wäre nur dann gegeben, wenn die Zahlung der Zulage die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten wäre. Eine solche Ermessensreduzierung kann dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin derzeit nicht entnommen werden. Die Klägerin hat lediglich behauptet, dass andere stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter „korrekt nach ihrer Funktion und dem hieraus resultierenden Statusamt besoldet/vergütet werden“. Daraus ist nicht ersichtlich, ob andere angestellte stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter die Zulage erhalten und aus welchen Gründen der Ermessensspielraum des Beklagten derart stark eingeschränkt sein soll. Da die Vorinstanzen zwischen der Eingruppierung und der Zulagengewährung nicht unterschieden haben, ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Klägerin diesbezüglich noch einen hinreichend substantiierten Sachvortrag erbringt, auf welchen der Beklagte entsprechend erwidern könnte. Eine Ermessungsreduzierung auf Null wäre vorstellbar, wenn alle anderen angestellten stellvertretenden Schulleiterinnen bzw. Schulleiter die Amtszulage erhielten. Der Beklagte könnte dann zur Herstellung der Gleichbehandlung gezwungen sein, diese Zulage auch für die fragliche Stelle in P zu gewähren, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen (vgl. zum Gleichbehandlungsgrundsatz BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 38 mwN).
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cc) Gleiches gilt, falls die Klägerin Nichterfüllerin iSv. Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien-O der TdL sein sollte. Die zu erwartende übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB entspricht hinsichtlich der Zulage derselben Erwartungshaltung, die eine Erfüllerin nach Abschnitt A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL haben kann. Die Klägerin kann nicht erwarten, hinsichtlich der Zulage besser als eine Erfüllerin zu stehen. Dies wäre ein Wertungswiderspruch zu § 4 ihres Arbeitsvertrags vom 20. Juli 2004, der das System der Lehrervergütung nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL in Bezug nimmt. Dem ist zu entnehmen, dass sogar Erfüller hinsichtlich der streitgegenständlichen Zulage nicht mit den Beamten gleichgestellt werden sollen, obwohl sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis erfüllen. Es wäre widersprüchlich, wenn eine Nichterfüllerin diesbezüglich bessergestellt wäre und die Zulage - wie eine vergleichbare Beamtin - ohne Ermessensspielraum des Beklagten erhielte. Die Klägerin kann daher keine Erwartung haben, wie eine Beamtin und besser als eine Erfüllerin gestellt zu werden.
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D. Knauß
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