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BAG 24.02.2016 - 4 AZR 998/13
BAG 24.02.2016 - 4 AZR 998/13 - Auslegung eines Überleitungstarifvertrags
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Kiel, 13. Juni 2013, Az: 1 Ca 307 c/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 22. Oktober 2013, Az: 2 Sa 222/13, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Oktober 2013 - 2 Sa 222/13 - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 13. Juni 2013 - 1 Ca 307 c/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
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a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 577,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 361,97 Euro seit dem 4. April 2013 zu zahlen.
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b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren der Kläger drei Fünftel und die Beklagte zwei Fünftel zu tragen. Von den Kosten der Revision hat der Kläger ein Fünftel und die Beklagte vier Fünftel zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten noch über die für den Kläger anwendbare Vergütungsordnung und die maßgebende Stufenzuordnung sowie über sich daraus ergebende Entgeltdifferenzansprüche.
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Der Kläger ist als Masseur und medizinischer Bademeister seit April 1993 in einer Reha-Klinik der Beklagten, einer Tochtergesellschaft der D AG, die damals unter „T GmbH“ firmierte, beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien richtet sich die Vergütung nach dem Entgeltrahmen zum Manteltarifvertrag D vom 1. Januar 1999, zuletzt in der Fassung vom 2. März 2013 (im Folgenden: MTV D). Der Kläger erhielt zuletzt ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 7 MTV D in Höhe von 2.598,49 Euro brutto, zuzüglich eines monatlichen Mietzuschusses von 51,13 Euro. Ab Mai 2012 wurde das Grundgehalt des Klägers linear um 90,95 Euro erhöht und betrug 2.689,44 Euro (sog. D-Tabellengrundentgelt).
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Die D AG und elf (frühere) Tochterunternehmen, darunter die Beklagte, schlossen im Jahre 2012 mit der Gewerkschaft ver.di einen „Tarifvertrag zur Regelung der Tarifsituation der D AG“ vom 3. Juli 2012 (TV Tarifsituation). Damit sollte die Überführung der bisherigen D-Einrichtungen in den H Konzern eingeleitet werden.
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Nach vergeblicher Geltendmachung hat der Kläger eine Vergütungsdifferenz von 38,50 Euro brutto monatlich - zuletzt für die Monate Mai 2012 bis Oktober 2013 - klageweise verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Berechnungsmethode der Beklagten nicht den tariflichen Vorgaben entspreche. Nach dem TV Tarifsituation müsse das um 3,5 vH aufgestockte D-Tabellengrundentgelt mit dem Entgelt nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 der Entgelttabelle zum TVöD/VKA verglichen werden. Die Zuordnung zu Stufe 6 ergebe sich aus der in § 16 TVöD/VKA vorgesehenen Stufenregelung, nach der bei ihm eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren zugrunde zu legen sei. Der dazugehörige Vergleichstabellenbetrag aus dem TVöD/VKA sei der „KR-Anwendungstabelle“ zum TVöD zu entnehmen. Hieraus ergebe sich die im TV Tarifsituation genannte Entgeltobergrenze nach dem TVöD in einer Höhe von 2.682,46 Euro monatlich. Damit sei ihm keine auf tarifliche Entgelterhöhungen anzurechnende Besitzstandszulage zuzuordnen. Die hieraus folgende monatliche Bruttodifferenzvergütung von 38,50 Euro müsse die Beklagte - unbeschadet einer möglichen weiteren Tariferhöhung von 1,4 vH zum 1. Januar 2013 - jedenfalls bis zum Oktober 2013 zahlen.
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Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Bedeutung, beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 693,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 423,50 Euro seit dem 4. April 2013 zu zahlen.
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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, ihre Berechnung des dem Kläger zustehenden und an ihn gezahlten Entgelts sei zutreffend. Bei der Ermittlung des tariflich vorgesehenen Vergleichsentgeltes nach dem TVöD/VKA sei dieses der Anlage A zum TVöD-K für Krankenhausmitarbeiter (Tabelle TVöD-K) zu entnehmen. Die zutreffende Entwicklungsstufe ergebe sich aus der Anwendung von § 6 TVÜ-VKA. Der Kläger sei danach mit seinem Gehalt einer individuellen Zwischenstufe oberhalb der Stufe 5 zuzuordnen, deshalb sei das in der Tabelle der Stufe 5 zugeordnete Entgelt für die Berechnung seines Entgelts nach Abschnitt II § 2 Abs. 2 TV Tarifsituation maßgebend.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil im Hinblick auf eine in der Berufungsverhandlung erklärte Teil-Klagerücknahme abgeändert und im Übrigen dem jetzt noch gestellten Antrag des Klägers stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist zulässig, jedoch weitgehend unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf einen Teil der geltend gemachten Klageforderung. Zwar hat das Landesarbeitsgericht im Ansatz diese aus einer zutreffenden Anwendung des TV Tarifsituation errechnet. Es hat aber fehlerhaft die Beträge aus einer nicht anwendbaren Entgelttabelle übernommen und nicht alle von der Beklagten auf den Bruttoentgeltanspruch geleisteten Zahlungen berücksichtigt. Allerdings entspricht die Berechnungsweise der Beklagten - mit Ausnahme der Anwendung der zutreffenden Entgelttabelle - nicht den Regelungen des TV Tarifsituation.
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I. Für die Berechnung des Entgeltanspruchs des Klägers im Streitzeitraum ab dem 1. Mai 2012 ist der TV Tarifsituation iVm. dem Entgeltrahmen zum MTV D sowie dem Entgelttarifvertrag Kliniken D maßgebend. Dies hat das Landesarbeitsgericht dem unstreitigen Vortrag der Parteien zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses entnommen, ohne dass dies gerügt worden ist.
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II. Der TV Tarifsituation trifft in den ersten drei Abschnitten I, II und III jeweils Regelungen für die Überleitung der Arbeitnehmer der einzelnen D-Tochtergesellschaften, nämlich für die D-Akutkliniken (I), für die D-Rehakliniken, darunter auch namentlich die Beklagte (II) und für die Z-Gesellschaft mbH (III). Danach ist der Abschnitt II für das Arbeitsverhältnis des Klägers in einer Reha-Klinik maßgebend.
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1. Der TV Tarifsituation hat dazu in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise folgenden Wortlaut:
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„§ 1
Regelungen zur tariflichen Überleitung
(1)
Die Tarifpartner vereinbaren die Überleitung der vorstehenden Einrichtungen in einen gemeinsamen Übergangs-Tarifvertrag. Die Basis dieses Übergangstarifvertrages bilden die Tarifverträge der D AG (mit Ausnahme der Tarifverträge für den Servicebereich) in ihren jeweils gültigen Fassungen.
(2)
…
§ 2
Regelungen zu Entgelten
(1)
Die Beschäftigten erhalten eine lineare Tarifsteigerung auf das jeweilige D-Tabellengrundentgelt in Höhe von
• 3,5 % zum 01. Mai 2012 und
•1,4 % zum 01. Januar 2013
(2)
Im Hinblick auf die vorstehenden linearen Tarifsteigerungen ist die Obergrenze immer der jeweilige Tabellengrundentgeltwert des TVöD in der Fassung vom 01. März 2012 und vom 01. Januar 2013. Bei der Ermittlung der entsprechenden Tabellenwerte im TVöD werden für die Berufe/Tätigkeiten, die nicht in den Eingruppierungsvorschriften des BAT Anlage 1a/1b hinterlegt sind, die §§ 22/23 BAT ‚Eingruppierungsgrundsätze‘ zugrunde gelegt.
(3)
Sofern das aktuelle D-Tabellengrundentgelt des Beschäftigten zum Stichtag 01. Mai 2012 das entsprechende Tabellengrundentgelt des TVöD übersteigt, wird der Differenzbetrag als persönliche monatliche Zulage (Besitzstandszulage) gezahlt.
(4)
Entgelterhöhungen, Höhergruppierungen und Stufenaufstiege werden, ohne dass es hierzu einer gesonderten Erklärung des Arbeitgebers bedarf, mit der zum 01. Mai 2012 ermittelten Besitzstandszulage nach vorstehendem Abs. 3 verrechnet. Dabei vereinbaren die Tarifpartner hinsichtlich der Verrechnung der linearen Entgelterhöhungen, dass diese Entgelterhöhungen lediglich zu 50 % mit dem jeweiligen Besitzstand verrechnet werden.“
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2. Danach sehen die nach den in Abschnitt II des TV Tarifsituation vereinbarten Überleitungsregelungen einen Vergleich des sich ab dem 1. Mai 2012 ergebenden „D-Tabellengrundentgelts“ der betroffenen Arbeitnehmer mit einem sich aus der fiktiven Anwendung des TVöD/VKA ergebenden „TVöD-Entgelts“ vor. Soweit das genannte D-Tabellengrundentgelt höher als das - fiktive - „TVöD-Entgelt“ ist, wird der übersteigende Betrag als persönliche monatliche Zulage ausgewiesen, die nach Maßgabe von Abschnitt II § 2 Abs. 4 TV Tarifsituation - ganz oder teilweise - auf zukünftige Erhöhungen des Bruttoentgelts durch Entgelterhöhungen, Höhergruppierungen und Stufenaufstiege verrechnet wird.
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III. Unter Anwendung dieser Regelungen ergibt sich für die Monate Mai 2012 bis Oktober 2013 zugunsten des Klägers ein Anspruch auf Zahlung einer Entgeltdifferenz von insgesamt 577,70 Euro, der sich aus monatlich 38,50 Euro für Mai bis Dezember 2012 und monatlich 26,97 Euro für Januar bis Oktober 2013 zusammensetzt.
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1. Das mit den D-Tabellengrundentgelt des Klägers in Höhe von 2.689,44 Euro zu vergleichende Tabellengrundentgelt nach dem TVöD richtet sich nach einer fiktiven Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA und der nach § 16 TVöD/VKA vorzunehmenden Einstufung in die Erfahrungsstufe 6 und beträgt unter Anwendung der Anlage A zum TVöD-K 2.620,75 Euro.
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a) Für die Bestimmung des Vergleichsentgelts nach den Entgelttabellen zum TVöD/VKA ist eine fiktive Eingruppierung des Klägers nach den entsprechenden Tarifregelungen vorzunehmen. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Heranziehung des „TVöD-Vergleichsentgelts“ erkennbar für die Zukunft eine „Deckelung“ gegenüber möglichen - mutmaßlich aus ihrer Sicht im Einzelfall angesichts der bevorstehenden Überleitung in die H-Tarifverträge „unproportionalen“ - Entgelterhöhungen vornehmen wollen. Als Maßstab hierfür dient nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ein Arbeitnehmer mit derselben Tätigkeit (und Eingruppierung und Zuordnung in der Entgelttabelle) und einem Entgeltanspruch nach dem TVöD-VKA.
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b) Hinsichtlich der für den Kläger maßgebenden Entgeltgruppe gehen die Parteien übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass der Kläger der Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA zuzuordnen ist. Eine summarische Überprüfung ergibt jedenfalls keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit. Die Entgeltgruppe 6 TVöD ist in der Vergütungsordnung für den Bereich der VKA keinem eigenständigen Tätigkeitsmerkmal zugeordnet, sondern lässt sich lediglich anhand der Überleitungstabelle einer - früheren - BAT-Vergütungsgruppe zuordnen. Für die Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA kommen nach beiden, für eine Anwendung in Frage kommenden Überleitungstabellen in der Anlage 1 zum TVÜ-VKA (Tabelle für die Überleitung der zum 1. Oktober 2005 bereits Beschäftigten) und in der Anlage 3 zum TVÜ-VKA (Tabelle für die Eingruppierung der nach dem 1. Oktober 2005 eingestellten Beschäftigten) die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIb BAT in Betracht. Dass der Kläger deren Anforderungen erfüllt, hat die Beklagte selbst ihren Erwägungen zur Überleitung zugrunde gelegt. In der Sache entspricht dies einer - fiktiven - Eingruppierung des Klägers als medizinischer Bademeister in einer Rehaklinik/einem Therapiezentrum in der Vergütungsgruppe VIb Fallgr. 23, 24 oder 25 BAT/VKA (Masseure und medizinische Bademeister, denen eine bestimmte Anzahl anderer Masseure und Bademeister unterstellt sind und/oder mit überwiegend schwierigen Aufgaben und/oder in einer Tätigkeit der VergGr. VII Fallgr. 22, 23 oder 25 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten).
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c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der Bestimmung des Vergleichsentgelts die erforderliche Zuordnung des Klägers zu einer Erfahrungsstufe des TVöD nicht nach § 6 TVÜ-VKA, sondern nach § 16 TVöD/VKA vorzunehmen. Das ergibt sich aus der Auslegung des Abschnitts II des TV Tarifsituation und führt zu einer Zuordnung des Klägers zur Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD/VKA.
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aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, für die Stufenzuordnung des Klägers sei die Regelung in § 16 TVöD/VKA anzuwenden und nicht § 6 TVÜ-VKA.
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(1) § 16 TVöD/VKA bestimmt die Zuordnung der tariflichen Erfahrungsstufe für diejenigen Arbeitnehmer, die nach dem Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 in den öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des TVöD/VKA eingestellt worden sind. Der Anwendungsbereich des § 6 TVÜ-VKA dagegen erfasst die zum 1. Oktober 2005 im Rahmen eines schon vorher bestehenden Arbeitsverhältnisses übergeleiteten Beschäftigten.
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(2) Aus der Auslegung von Abschnitt II TV Tarifsituation ergibt sich, dass für die Stufenzuordnung des Klägers § 16 TVöD/VKA zugrunde zu legen ist.
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(a) Bereits der Wortlaut des TV Tarifsituation spricht ausschließlich für die Heranziehung des Entgelts für einen Arbeitnehmer, der nach dem TVöD eingestellt wurde und nicht für eine Heranziehung der Überleitungsregelungen für „Alt-Arbeitnehmer“. Im hier vorrangig anzuwendenden Abschnitt II des TV Tarifsituation ist ausschließlich vom „TVöD“ und an keiner Stelle vom TVÜ-VKA die Rede. Soweit eine zeitliche Präzisierung der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien anzuwendenden Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes erfolgt, bezieht sie sich auf den TVöD in der Fassung vom 1. März 2012 und vom 1. Januar 2013. Im Übrigen enthält der TVÜ-VKA getrennte Stufenregelungen für Arbeiter und Angestellte, entsprechend dem Zustand vor Inkrafttreten des TVöD. Im TVöD selbst, also für die Zeit nach dem 1. Oktober 2005, ist - wie im TV Tarifsituation - nur von Beschäftigten die Rede.
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(b) Auch aus der Systematik ergibt sich eine unmittelbare Anwendung des TVöD/VKA.
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Die Heranziehung der §§ 5 und 6 TVÜ-VKA für übergeleitete Arbeiter und Angestellte bedarf der Ermittlung des individuellen Vergleichsentgelts, bei dem das real gezahlte Entgelt vor dem Übergang eine entscheidende Bemessungsgröße darstellt. Dieses Entgelt vor dem Übergang entspricht bei der Berechnungsweise der Beklagten demjenigen Entgelt, was der Kläger vorher nach den D-Tarifverträgen erhalten hat. Gerade dies soll aber durch den gesamten im TV Tarifsituation geregelten Prozess in einen Vergleich zum TVöD-Entgelt gesetzt werden. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass es bei der Ermittlung der Vergleichsgröße noch einmal heranzuziehen ist. Sonst würde in der Sache das vom Kläger bezogene D-Entgelt „mit sich selbst“ verglichen. Hierfür hätte es gesonderter Anhaltspunkte im TV Tarifsituation bedurft.
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Aus der Systematik ergibt sich weiter, dass lediglich in Abschnitt I, der sich mit den Beschäftigten der D-Akutkliniken befasst, eine Regelung unter ausdrücklicher Nennung des TVÜ-VKA getroffen worden ist. Sie betrifft allerdings ausschließlich den Teil der Beschäftigten der Akutkliniken, die im Funktionsdienst mit abgeschlossener Fachweiterbildung beschäftigt sind. Nur für diese Teilgruppe bestimmt der TV Tarifsituation, dass „im Zuge der Überleitung bzw. Eingruppierung … in den TVöD“ die Betroffenen „zum Stichtag 1. Mai 2012 gemäß §§ 5 und 6 TVÜ-VKA in die entsprechende Entgeltgruppe des TVöD“ übergeleitet werden sollen. Die anderen Beschäftigten der Akutkliniken bleiben von dieser Regelung unberührt. Diese spezielle Regelung belegt, dass auch für die Beschäftigten der Rehakliniken in Abschnitt II die allgemeinen Regelungen des TVöD/VKA zur Anwendung kommen sollen.
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(c) Im Übrigen wäre die Anwendung von § 6 TVÜ-VKA auch nicht in der Lage, das von der Beklagten gefundene Ergebnis zu begründen. Insbesondere die Folgerung, aus der von der Beklagten für den Kläger selbst vorgenommenen Festlegung einer individuellen Zwischenstufe „5+“ - also eines individuellen Vergleichsentgelts zwischen den Beträgen der Stufen 5 und 6 - ergebe sich nach dem TV Tarifsituation ein Vergleichsentgelt nach der Tabelle zur Stufe 5, ist nicht nachvollziehbar. Die Annahme eines individuellen Vergleichsentgelts, was in den seltensten Fällen mit einem Tabellenwert übereinstimmen dürfte, ist schon grundsätzlich nicht geeignet, eine Obergrenze aus dem TVöD zu begründen. Dieser soll seiner Funktion als auch bereits dem Wortlaut des TV Tarifsituation nach als „Tabellengrundentgeltwert des TVöD“ herangezogen werden.
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bb) Unter Anwendung von § 16 TVöD/VKA ist der Kläger der Stufe 6 zur Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA zuzuordnen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, ohne dass die Revision hiergegen in der Sache Einwände erhoben hat. Die Revision wendet sich nicht gegen das Ergebnis der Anwendung von § 16 TVöD/VKA, sondern - allerdings vergeblich - gegen seine Anwendung selbst.
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d) Das Landesarbeitsgerichts hat das TVöD-Vergleichsentgelt des Klägers mit 2.682,46 Euro jedoch rechtsfehlerhaft berechnet, weil es den Betrag aus der „KR-Anwendungstabelle“ entnommen hat. Die Revision nimmt dagegen mit Recht an, dass sich der entsprechende Betrag aus der Anlage A zum TVöD-K ergibt und für Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD/VKA 2.620,75 Euro beträgt.
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aa) Die Obergrenze der durch die Tarifsteigerung erreichbaren Tabellenentgelte der Beschäftigten in den Rehakliniken des D-Konzerns ist bestimmt durch die „jeweiligen Tabellengrundentgeltwerte des TVöD“, deren Ermittlung für die „Berufe/Tätigkeiten“ vorrangig aus den Anlagen 1a und 1b zum BAT zu erfolgen hat. Dies entspricht der dargestellten Auslegung des TV Tarifsituation. Das fiktive „TVöD-Entgelt“ wird ermittelt, in dem der jeweilige Beschäftigte nach dem TVöD/VKA eingruppiert wird. Der Kläger wäre hiernach entsprechend seiner Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD/VKA zu vergüten.
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bb) Die maßgebende Höhe des Entgelts ergibt sich dann aus der Tabelle zur Anlage A zum TVöD-K, die hier für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) anzuwenden ist. § 1 Abs. 1 dieses Tarifvertrags erfasst mit seiner Geltungsbereichsbestimmung diejenigen Beschäftigten,
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„die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a)
Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b)
medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c)
sonstigen Einrichtungen (zB Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet,
beschäftigt sind.“
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Da der Kläger unstreitig in einer Reha-Klinik der Beklagten tätig ist und auch die Beklagte davon ausgeht, dass der TVöD-K mit seinem Geltungsbereich hier Anwendung findet, sind die Anwendungsvoraussetzungen gegeben.
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cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist für die Bezifferung des fiktiven „TVöD-Entgelts“ nicht die „KR-Anwendungstabelle“ heranzuziehen.
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(1) Eine Heranziehung der „KR-Anwendungstabelle“, dh. derjenigen Tabellenwerte, die nach dem Anhang zur Anlage A zum TVöD-K für die Beschäftigten im Pflegedienst gelten, käme nur in Betracht, wenn der Kläger im Pflegedienst beschäftigt wäre. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger wäre auch noch zu den Zeiten des BAT nicht nach der Anlage 1b, sondern nach der Anlage 1a BAT/VKA eingruppiert worden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Tätigkeitsmerkmale/Fallgruppen in der Anlage 1a zum BAT/VKA im Abschnitt D: Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch technischen Berufen ausdrücklich den „Masseur und medizinischen Bademeister“ betreffen. Die Tätigkeit des Klägers kommt andererseits den in der Anlage 1b zum BAT genannten Pflegediensttätigkeiten Pflegehelferinnen, Altenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelferinnen, Wochenpflegerinnen, Krankenschwestern, Hebammen, Altenpflegerinnen, Leitende Krankenschwestern, Leitende Hebammen, (jeweils mit unterschiedlicher Ausbildung, Tätigkeitszeit, Aufgaben, Anzahl unterstellter Personen usw.) nicht nahe. Eine Heranziehung der für diese Tätigkeiten gesondert vereinbarten Entgelte kommt deshalb nicht in Betracht.
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(2) Gegen eine Heranziehung der Tabelle der Anlage A zum TVöD-K spricht auch nicht der Hinweis des Landesarbeitsgerichts in Abschnitt II TV Tarifsituation und im D EntgeltTV würde ja nicht zwischen Pflegekräften und anderen Mitarbeitern unterschieden; es sei nicht ersichtlich, dass dies nunmehr anders gehandhabt werden sollte. Der Einwand ist unbehelflich, da er sich nicht auf die maßgebliche Anlage A zum TVöD-K bezieht. Eine Unterscheidung im TV Tarifsituation war insoweit nicht nötig, da der Unterschied zwischen den beiden Arbeitnehmergruppen im TVöD/VKA selbst geregelt ist, der zur Ermittlung des fiktiven „TVöD-Entgelts“ als Obergrenze herangezogen werden sollte.
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2. Danach steht dem Kläger auf der Basis eines D-Tabellengrundentgelts (Stichtag 1. Mai 2012) iHv. 2.689,44 Euro für die Monate Mai bis Dezember 2012 der von ihm jeweils geforderte Differenzbetrag von 38,50 Euro zu.
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a) Das nach Maßgabe von Abschnitt II § 2 Abs. 2 TV Tarifsituation ermittelte - fiktive - TVöD-Tabellengrundentgelt betrug zum Stichtag 2.620,75 Euro.
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b) Der Kläger hatte demnach einen Anspruch auf Zahlung dieses TVöD-Tabellengrundentgelts sowie einer „persönlichen monatlichen Zulage (Besitzstandszulage)“ nach Abschnitt II § 2 Abs. 3 TV Tarifsituation von 68,69 Euro mithin auf ein Gesamtbruttomonatsentgelt von 2.689,44 Euro.
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c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Anrechnungsregelung von Abschnitt II § 2 Abs. 4 TV Tarifsituation nicht bereits auf die erste tariflich vorgesehene Entgelterhöhung anzuwenden. Dies folgt aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung. Die Reihenfolge der dort geregelten Vorgänge ergibt sich aus dem TV Tarifsituation.
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aa) Zunächst war zum Stichtag 1. Mai 2012 das aktuelle D-Tabellengrundentgelt zu ermitteln. Dies bestand nach Abschnitt II § 2 Abs. 1 TV Tarifsituation aus dem bisherigen D-Tabellengrundentgelt und der „zum 1. Mai 2012“ gewährten linearen Tarifsteigerung um 3,5 vH. Das so ermittelte Entgelt war nach Abs. 2 der genannten Regelung mit dem - fiktiven - TVöD/VKA-Tabellengrundentgelt zu vergleichen und nach Abs. 3 in Höhe des TVöD-Entgelts als - neues - Grundentgelt sowie der Differenz als Besitzstandszulage zu zahlen.
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bb) Die in Abschnitt II § 2 Abs. 4 TV Tarifsituation getroffene Anrechnungsvereinbarung regelt, inwieweit die Besitzstandszulage bei künftigen Entgelterhöhungen durch deren Verrechnung abschmilzt. Gegenstand der Anrechnungsvereinbarung ist die „zum 01. Mai 2012 ermittelte Besitzstandszulage“. Dem steht nicht entgegen, dass die nur hälftige Anrechnung im folgenden Satz auf die „Verrechnung der linearen Entgelterhöhungen“ bezogen ist und damit eine Erfassung auch schon der ersten Entgelterhöhung vom 1. Mai 2012 zumindest nicht ausschließt. Dies wäre jedoch ein unlösbarer Widerspruch zu der in Abschnitt II § 2 Abs. 4 Satz 1 TV Tarifsituation erfolgten Bestimmung des Gegenstands der Anrechnung; damit eine Besitzstandszulage auf eine Entgelterhöhung angerechnet werden kann, muss sie als solche zunächst Bestand haben und in der Höhe bestimmt sein. Dass mit der Bestimmung der Besitzstandszulage uno acto eine Anrechnung der sie in der Höhe bestimmenden Tariferhöhung erfolgen soll, ist nicht anzunehmen.
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d) Auf den dem Kläger danach zustehenden Betrag von monatlich 2.689,44 Euro brutto sind ihm unstreitig monatlich 2.643,96 Euro gezahlt worden, so dass ihm eine Differenzzahlung von monatlich 45,48 Euro zustand, von denen er jeweils nur 38,50 Euro geltend gemacht hat, die ihm in dieser Höhe noch zu zahlen sind.
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3. Für die Monate Januar bis Oktober 2013 hat der Kläger einen weiteren Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Differenz von 26,97 Euro brutto. Soweit das Landesarbeitsgericht dem Kläger auch für diesen Zeitraum eine monatliche Differenz von 38,50 Euro brutto zugesprochen hat, ist dies im überschießenden Teil rechtsfehlerhaft.
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a) Gegenüber dem Zeitraum von Mai bis Dezember 2012 trat zum 1. Januar 2013 eine Veränderung der Anspruchshöhe ein. Zu diesem Zeitpunkt trat die weitere, in Abschnitt II § 2 Abs. 1 TV Tarifsituation vereinbarte Erhöhung des Entgelts um 1,4 vH in Kraft. Die Beklagte hat in Umsetzung dieser Entgelterhöhung und der Anrechungsregelung in Abschnitt II § 2 Abs. 4 TV Tarifsituation das dem Kläger ihrer Meinung nach bis Dezember 2012 zustehende Entgelt ab dem 1. Januar 2013 um 0,7 vH erhöht und an den Kläger monatlich 2.662,47 Euro brutto - zuzüglich des gesondert zu zahlenden Mietzinszuschusses - gezahlt. Hieraus ergibt sich eine gegenüber dem D-Tabellenentgelt des Klägers in Höhe von 2.689,44 Euro eine Differenz von monatlich 26,97 Euro brutto, die die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2013 noch zu gewähren hat.
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b) Der demgegenüber erhöhte Anspruch des Klägers aufgrund der zum 1. Januar 2013 erfolgten Erhöhung hat insoweit außer Betracht zu bleiben. Der Kläger macht diesen im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich nicht geltend, sondern verweist insoweit auf einen anderen Rechtsstreit, in dem er ausschließlich diese Erhöhung von der Beklagten verlangt. Dies verbietet eine Einbeziehung des höheren Anspruchs im vorliegenden Rechtsstreit.
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4. Die vom Kläger nur für den sich aus den Entgeltdifferenzen von Mai 2012 bis Februar 2013 begehrten Zinsen sind begründet, soweit ihm die jeweiligen Differenzen nach Maßgabe der bisherigen Ausführungen zustehen. Der Beginn des Zinszeitraums ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Zustellung des den entsprechenden Antrag beinhaltenden Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2013 (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB).
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IV. Die Kosten des Rechtstreits haben die Parteien je nach ihrem Unterliegen und ihrem Obsiegen in den jeweiligen Instanzen zu tragen, wobei die jeweils unterschiedlichen Streitwerte, die sich aus Klageänderungen, zB einer Teil-Klagerücknahme ergeben, zu berücksichtigen waren (§ 92 Abs. 1 ZPO).
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