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BAG 17.12.2015 - 8 AZR 54/14
BAG 17.12.2015 - 8 AZR 54/14 - Teilklage - Bestimmtheit des Klageantrags - Streitgegenstand
Normen
§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 322 ZPO, § 366 Abs 2 BGB
Vorinstanz
vorgehend ArbG Düsseldorf, 23. Januar 2013, Az: 3 Ca 3742/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 18. Dezember 2013, Az: 7 Sa 343/13, Urteil
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2013 - 7 Sa 343/13 - aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über einen von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe eines Teilbetrages von 1 Mio. Euro aus einem Gesamtbetrag iHv. 16.880.392,00 Euro.
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Der Kläger war seit dem 1. Juni 2010 bei der Beklagten, einem Energiehandelsunternehmen für Strom, Gas, Kohle, Öl und Emissionszertifikate im E-Konzern als Senior Power Trader (Stromhändler) beschäftigt. Seine Aufgabe war es, auf osteuropäischen Strommärkten, insbesondere Ungarn, Rumänien und Polen mit Strom zu handeln. Zu diesem Zweck kaufte und verkaufte er bestimmte Strommengen in verschiedenen Ländern zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Geschäfte wurden zum Zweck des Eigenhandels der Beklagten durchgeführt, die hiermit Margengewinne erzielen wollte.
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Der Kläger hatte die Daten der getätigten Handelsgeschäfte (sog. Positionen) in das elektronische Handelssystem der Beklagten, das sog. Xenon-System einzugeben, und zwar ua. unter Angabe des Vertragspartners, des relevanten Marktes, der gehandelten Strommenge, des vereinbarten Preises und der Daten zur Lieferperiode (Anfangs- und Enddatum). Für jeden Verkauf von Strommengen zu einem bestimmten Zeitpunkt - sog. „offene Position“ - mussten jeweils zu demselben Termin Deckungsgeschäfte durch den Ankauf von Strom abgeschlossen werden. Andernfalls hätte das Risiko bestanden, dass später kurzfristig Strommengen zu einem höheren Preis hätten eingekauft werden müssen, um die eingegangen Verpflichtungen erfüllen zu können. Der Kläger durfte bei seiner Tätigkeit ein Verlustrisiko von 5 Mio. Euro nicht überschreiten. War diese „Stopp-Loss-Grenze“ erreicht, durfte er keine weiteren neuen Positionen öffnen und hatte offene Positionen umgehend zu schließen.
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Im Zeitraum von Juni 2011 bis April 2012 gab der Kläger für den rumänischen und polnischen Markt insgesamt 43 Kauf- und Verkaufsverträge, die tatsächlich nicht abgeschlossen waren, in das Xenon-System der Beklagten ein und änderte diese Eingaben teilweise später (mehrfach) ab. Durch diese fiktiven Geschäftsvorgänge spiegelte er den Kontrollgremien der Beklagten vor, er habe Deckungsgeschäfte abgeschlossen, mit denen er die Risiken getätigter oder geplanter Stromkäufe und -verkäufe reduziert habe. Außerdem täuschte er auf diese Weise Gewinne vor, die tatsächlich nicht generiert worden waren. Damit gelang es ihm, die „Stopp-Loss-Grenze“ zu überschreiten, ohne dass dies aus dem Xenon-System ersichtlich war.
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Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis am 30. Mai 2012 fristlos und machte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 7. November 2012 einen Schadensersatzanspruch iHv. 17.118.752,00 Euro geltend. Der Kläger hat gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben und die Beklagte auf Zahlung ausstehenden Entgelts sowie einer Einmalleistung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat vom Kläger widerklagend im Wege der Teilklage die Zahlung von 1 Mio. Euro verlangt.
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Die Beklagte hat insoweit behauptet, ihr sei infolge des Fehlverhaltens des Klägers ein Schaden iHv. insgesamt 16.880.392,00 Euro entstanden. Bei einer Bewertung des Portfolios des Klägers am 11. Mai 2012 habe sie festgestellt, dass der Kläger einen Wert iHv. 13,8 Mio. Euro vorgespiegelt habe. Nach dem „Ausbuchen“ der fiktiven Geschäfte habe sich der Wert des Portfolios tatsächlich auf minus 6,9 Mio. Euro belaufen. Dieser Wert sei von ihr auf der Basis der am 11. Mai 2012 geltenden rechnerischen Preise ermittelt worden. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die hochspekulativen Geschäfte des Klägers weiter aufrecht zu erhalten, sondern vielmehr berechtigt gewesen, das gesamte Handelsportfolio des Klägers durch entsprechende Deckungsgeschäfte zu schließen. Ihr sei es in der Folgezeit gelungen, für sämtliche offenen Positionen - teilweise mit Verlust, teilweise auch mit Gewinn - die erforderlichen Deckungsgeschäfte abzuschließen. Für den polnischen Markt habe sie in der Zeit vom 21. Mai 2012 bis zum 26. Juni 2012 insgesamt 29 Deckungsgeschäfte vornehmen müssen, um die begründeten Verpflichtungen erfüllen zu können. Die Geschäfte auf dem rumänischen Markt hätten wegen der großen Short-Position (Verkäuferposition) und der eingeschränkten Liquidität des Handelsplatzes erst zum 5. September 2012 geschlossen werden können. Insoweit habe sie in der Zeit vom 29. Mai 2012 bis zum 5. September 2012 insgesamt 57 Deckungsgeschäfte abschließen müssen, um die begründeten Verpflichtungen erfüllen zu können. Nach Abschluss aller Deckungsgeschäfte habe sich für den Markt in Polen ein Verlust iHv. 431.359,00 Euro und für den Markt in Rumänien ein Verlust iHv. 16.449.033,00 Euro ergeben. Nach Verrechnung aller Verluste und Gewinne belaufe sich der Schaden, der ihr infolge der erforderlichen Schließung des Portfolios des Klägers für den rumänischen und den polnischen Markt entstanden sei, auf insgesamt 16.880.392,00 Euro. Von diesem Gesamtbetrag mache sie zulässigerweise im Wege der Teilklage einen Teilbetrag iHv. 1 Mio. Euro geltend. Bei ihrem Schadensersatzanspruch handele es sich um einen einheitlichen prozessualen Anspruch. Die einzelnen von ihr abgeschlossenen Deckungsgeschäfte seien dabei allenfalls unselbständige Schadensminderungshandlungen.
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Die Beklagte hat zuletzt widerklagend beantragt,
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den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 1 Mio. Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.
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Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen und geltend gemacht, die Widerklage sei unzulässig, weil nicht klar sei, welcher Teil des Schadens hiermit geltend gemacht werde. Außerdem sei durch sein Verhalten kein Schaden verursacht worden. Dieser sei erst dadurch eingetreten, dass die Beklagte zu einem falschen Zeitpunkt am Strommarkt gehandelt und so die hohen Verluste realisiert habe.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Widerklage hat es als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Widerklageantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Widerklage nicht als unzulässig abgewiesen werden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grunde als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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A. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Widerklage nicht als unzulässig abgewiesen werden.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Teilklage sei unzulässig, da der Widerklageantrag nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei. Es könne nicht festgestellt werden, über welche der prozessualen Teilansprüche das Gericht entscheiden solle. Streitgegenstand sei der Anspruch auf Ersatz eines aus 86 Positionen (Deckungsgeschäften) bestehenden Schadens, der aus 43 vom Kläger vorgenommenen fiktiven Geschäftsvorgängen entstanden sein soll. Die Beklagte stütze ihren Anspruch nicht auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt, in dem die einzelnen Schadensersatzpositionen lediglich Rechnungsposten seien; vielmehr handele es sich um 43 Einzelansprüche. Der Annahme eines einheitlichen Lebenssachverhalts stehe nicht nur entgegen, dass der Kläger die schadensbegründenden Einzelhandlungen über einen Zeitraum von zehn Monaten vorgenommen haben soll. Er habe in diesem Zeitraum zudem - abhängig vom Stand seines Portfolios - jeweils gesondert entschieden, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise er ein fiktives Geschäft in das Xenon-System eingegeben habe. Damit habe der Kläger nicht ein einziges Schadensereignis geschaffen, also einen „Brand“ gelegt, sondern 43 „Brände“, aus denen jeweils mehr als eine Schadensposition entstanden sei. Deshalb hätte die Beklagte darlegen müssen, aus welchem fiktivem Geschäft welcher Schaden entstanden sei, um dann darzutun, in welcher Reihenfolge aus welchem Klagegrund in welcher Höhe Teilbeträge eingeklagt werden.
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II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Teilklage sei nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Dabei ist der Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung gemäß § 322 ZPO zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage ist unzulässig (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, BAGE 149, 169; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 11; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11; BGH 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06 - Rn. 7 mwN; 12. Januar 2006 - III ZR 138/05 - zu II 1 a der Gründe mwN). Dies gilt jedoch nicht für bloße unselbständige Rechnungsposten (vgl. BGH 6. Mai 2014 - II ZR 217/13 - Rn. 15; 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - zu II 3 der Gründe; 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - zu C I 2 b der Gründe) und bei einem Schlussrechnungssaldo (vgl. BGH 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07 - Rn. 4).
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2. Die Beklagte macht mit der Widerklage nicht einen Teilbetrag iHv. 1 Mio. Euro aus einer sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusammensetzenden Gesamtforderung iHv. 16.880.392,00 Euro, sondern einen einheitlichen Schadensersatzanspruch geltend, in dessen Rahmen sich die aus den einzelnen von ihr getätigten Deckungsgeschäften folgenden Ergebnisse nur als unselbständige Rechnungspositionen darstellen. Sie musste deshalb - entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts - weder dartun, aus welchem der 43 fiktiven Geschäfte des Klägers ihr welcher Schaden entstanden war, noch musste sie darlegen, in welcher Reihenfolge aus welchem von ihr getätigten Deckungsgeschäft in welcher Höhe Teilbeträge eingeklagt werden.
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a) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 13; 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16).
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Bei Schadensersatzansprüchen liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, wenn das schadensverursachende Verhalten bei natürlicher Betrachtung eine Einheit bildet, wenn es sich mithin um dieselbe Pflichtverletzung handelt, sich die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen also auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt und hieraus ein Schaden folgt, der sich nicht in unterschiedliche Schadenspositionen und erst recht nicht in unterschiedliche Schadensarten (zB Sachschaden, Verdienstausfall, Schmerzensgeld) aufteilen lässt (vgl. BGH 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07 - Rn. 19; 9. November 2006 - VII ZR 151/05 - Rn. 14; 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96 - zu II 1 der Gründe; 7. Dezember 1995 - VII ZR 112/95 - zu II 2 a der Gründe).
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b) Danach sind Gegenstand der Widerklage nicht mehrere prozessuale Ansprüche, sondern ein einheitlicher Schadensersatzanspruch, der sich auch nicht in unterschiedliche Schadenspositionen aufteilen lässt. Vielmehr stellen sich die aus den einzelnen Deckungsgeschäften der Beklagten folgenden Ergebnisse nur als unselbständige Rechnungspositionen dar.
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aa) Bereits bei dem vertragswidrigen Verhalten, an das die Beklagte ihren Anspruch auf Schadensersatz anknüpft, handelt es sich um einen einheitlichen Tatsachenkomplex. Die Beklagte stützt ihren Anspruch nicht darauf, dass ihr unmittelbar aus den einzelnen vom Kläger vorgespiegelten Geschäften ein Schaden entstanden sei. Zwar wirft sie dem Kläger vor, dieser habe nicht nur mehrfach die sog. „Stopp-Loss-Grenze“ überschritten, sondern auch ein Eingreifen des Arbeitgebers verhindert, indem er das Überschreiten dieser Grenze durch die Eingabe fiktiver Geschäfte verschleiert habe. Auch erstreckt sich das vertragswidrige Verhalten des Klägers über einen nicht unerheblichen Zeitraum und besteht aus einer Vielzahl einzelner tatsächlicher und vorgetäuschter Geschäftsabschlüsse. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte den von ihr geltend gemachten Schaden nicht einzelnen Handlungen des Klägers, sondern dessen Gesamtverhalten zuordnet, wie es in dem tatsächlichen Stand seines Portfolios am 11. Mai 2012 seinen Niederschlag gefunden habe. Insoweit macht sie geltend, dass sich der Wert des Portfolios des Klägers nach dem Herausrechnen der fiktiven Geschäfte tatsächlich auf minus 6,9 Mio. Euro belaufen habe.
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bb) Es kommt hinzu, dass der von der Beklagten geltend gemachte Schaden letztlich darauf zurückzuführen ist, dass diese sich entschlossen hatte, die hochspekulativen Geschäfte des Klägers nicht weiter aufrecht zu erhalten, sondern dessen Portfolio schnellstmöglich durch entsprechende Deckungsgeschäfte vollständig zu schließen, dh. unter Außerachtlassung der „Stopp-Loss-Grenze“ auf „Null“ zu stellen. Hierdurch werden die Vertragsverstöße des Klägers und die von der Beklagten getätigten Deckungsgeschäfte zu einer Einheit verbunden. Bereits aus diesem Grund kann der Kläger aus dem von ihm angezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2012 (- VI ZR 341/10 - Rn. 36, 38, BGHZ 194, 26) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anders als bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt resultiert der von der Beklagten im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Schaden nicht aus den Scheingeschäften des Klägers, sondern aus dessen vertragswidrigem Gesamtverhalten, aufgrund dessen sich die Beklagte veranlasst sah, das Portfolio des Klägers durch entsprechende Deckungsgeschäfte vollständig zu schließen.
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Ob das vertragswidrige Verhalten des Klägers für den von der Beklagten geltend gemachten Schaden ursächlich war, dh. ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger es sich zurechnen lassen muss, dass die Beklagte eingeschritten war und sein Portfolio durch den Abschluss entsprechender Deckungsgeschäfte vollständig geschlossen hatte oder ob eine Zurechnung ausscheidet, weil die Beklagte ggf. in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hatte, die den Schaden erst endgültig herbeigeführt hat (vgl. etwa BGH 7. Januar 1988 - IX ZR 7/87 - zu III 2 der Gründe mwN), betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern ausschließlich deren Begründetheit.
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cc) Aus den von der Beklagten abgeschlossenen einzelnen Deckungsgeschäften ergeben sich auch keine unterschiedlichen Schadenspositionen. Die Beklagte hat nach ihrem Vorbringen nicht alle Deckungsgeschäfte mit Verlust abgeschlossen und diese Verluste zu einem Gesamtschaden addiert; sie hat mit den Deckungsgeschäften zum Teil auch Gewinne generiert. Erst die sich nach Saldierung der aus den einzelnen Deckungsgeschäften realisierten Gewinne und Verluste ergebenden Gesamtverluste stellen den Schaden dar, der der Beklagten nach ihrem Vorbringen insgesamt entstanden ist. Damit handelt es sich bei den Ergebnissen, die die Beklagte aus den einzelnen Deckungsgeschäften erzielt hat, nur um unselbständige Rechnungspositionen innerhalb des von ihr geltend gemachten Gesamtschadens.
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Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte für den polnischen und den rumänischen Markt jeweils getrennte Salden ermittelt hat. Diesem Umstand könnte vielmehr in entsprechender Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB Rechnung getragen werden, weshalb zunächst zu prüfen wäre, ob der Kläger im Wege des Schadensersatzes zum Ausgleich der sich aus den von der Beklagten für den polnischen Markt getätigten Deckungsgeschäften insgesamt ergebenden Verluste iHv. 431.359,00 Euro verpflichtet ist. Aus diesem Grund war die Beklagte auch nicht gehalten, im Hinblick auf die Gesamtverluste, die ihr durch die Deckungsgeschäfte für den polnischen und den rumänischen Markt jeweils entstanden waren, ausdrücklich eine Reihenfolge zu bestimmen (vgl. zur Rechtslage bei der Aufrechnung etwa BGH 22. Dezember 2011 - VIII ZB 30/11 - Rn. 12 mwN).
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B. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klage sei unzulässig, stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Ob die zulässige Klage begründet ist, kann der Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen allerdings nicht entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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