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BAG 27.07.2011 - 10 AZR 454/10
BAG 27.07.2011 - 10 AZR 454/10 - Zulässigkeit der Berufung
Normen
§ 64 Abs 6 ArbGG, § 519 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 519 Abs 3 ZPO
Vorinstanz
vorgehend ArbG Düsseldorf, 18. November 2009, Az: 8 Ca 5878/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10. Mai 2010, Az: 16 Sa 235/10, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2010 - 16 Sa 235/10 - aufgehoben, soweit es das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. November 2009 - 8 Ca 5878/09 - abgeändert, die Beklagte zur Zahlung von 666,67 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt und über die Kosten entschieden hat.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. November 2009 - 8 Ca 5878/09 - als unzulässig verworfen.
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3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über den Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung für das Jahr 2009.
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Die Klägerin war seit dem 15. März 2005 als Mitarbeiterin für Wohnungsverwaltungen und Rechnungswesen in Teilzeit (20 Wochenstunden) bei der Beklagten, die drei Mitarbeiter beschäftigte, tätig. Grundlage war der von der Beklagten vorformulierte Arbeitsvertrag vom 7./10. März 2005. In diesem heißt es ua.:
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„2. Vergütung
Für ihre Tätigkeit erhält Frau R eine Vergütung von zunächst EUR 900,00 brutto während der 6-mo-natigen Probezeit und im Anschluss hieran eine monatliche Vergütung von EUR 1.000,00 brutto.
Darüber hinaus zahlt die Firma G GmbH
a.)
mit dem Novembergehalt eines jeden Jahres eine Sonderzahlung (Anwesenheitsprämie) in Höhe eines weiteren Monatsgehalts bei Bestehen eines zu diesem Zeitpunkt ungekündigten Arbeitsvertrags, bei Rumpfjahren jedoch nur zeitanteilig.
Die Sonderzahlung reduziert sich, wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten 1 Woche (5 Arbeitstage) im Kalenderjahr überschreiten, um jeweils 1/52 pro angefangener Woche der Fehlzeit. Die Sonderzahlung ist zurückzugewähren, wenn die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06. des darauf folgenden Kalenderjahres kündigt.“
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Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2009.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe jedenfalls eine anteilige Sonderzahlung nach Ziff. 2 Buchst. a des Arbeitsvertrags zu. Die Regelung sei widersprüchlich und intransparent, sodass der Vorbehalt des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses am 30. November eines Kalenderjahres nicht wirksam sei. Sie habe im Hinblick auf die Anwesenheitsprämie vorgeleistet.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 666,67 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2009 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Gewährung einer zeitanteiligen Anwesenheitsprämie komme aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet, da bereits die Berufung der Klägerin unzulässig war.
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I. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung (BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 17, NZA 2010, 1446). Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 10, BAGE 121, 18). Erfüllen die Berufung oder ihre Begründung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und ist die Berufung deshalb entgegen der Annahme des Berufungsgerichts unzulässig, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung verworfen wird (BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9, NZA 2011, 767 [für den Fall nicht hinreichender Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen]), oder das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung zu verwerfen. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 9. Juli 2003 - 10 AZR 615/02 - zu 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 37).
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II. Die Berufungsschrift genügt nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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1. Danach muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Sinn dieser Vorschrift ist, dem Gericht und dem Rechtsmittelgegner Gewissheit zu verschaffen, welches Urteil angefochten werden soll. Notwendig ist demnach, dass aufgrund der Angaben in der Rechtsmittelschrift oder sonstiger Angaben innerhalb der Berufungsfrist die Identität des angefochtenen Urteils unzweifelhaft feststeht (BAG 27. August 1996 - 8 AZB 14/96 - zu II 2 a der Gründe, NZA 1997, 456; 13. Oktober 1982 - 5 AZB 17/82 - zu II 1 der Gründe; 12. März 1982 - 7 AZB 19/81 - zu II 1 der Gründe; 24. April 1980 - 2 AZR 844/79 - zu II der Gründe; BGH 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04 - Rn. 6 ff., BGHZ 165, 371; 24. April 2003 - III ZB 94/02 - zu II 2 a der Gründe, NJW 2003, 1950; GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 64 Rn. 69; Zöller/Heßler ZPO 28. Aufl. § 519 Rn. 30).
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2. Die erstinstanzliche Entscheidung ist der Klägerin am 4. Januar 2010 zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief damit am 4. Februar 2010 ab. Der Berufungsschriftsatz ist an diesem Tag um 17:38 Uhr vorab per Telefax ohne Anlagen bei der gemeinsamen Postannahmestelle des Gerichtsgebäudes in der Ludwig-Erhard-Allee 21 eingegangen. Adressiert war er zutreffend an das dort ansässige Landesarbeitsgericht Düsseldorf. In diesem Schriftsatz sind zwar die Parteien und deren Bevollmächtigte richtig bezeichnet und das Verkündungs- und Zustelldatum der erstinstanzlichen Entscheidung angegeben. Die Berufungsschrift enthält aber weder das Aktenzeichen der angegriffenen Entscheidung noch die Angabe, welches erstinstanzliche Gericht diese erlassen hat. Auch war die erstinstanzliche Entscheidung nicht entsprechend § 519 Abs. 3 ZPO beigefügt.
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Der Berufungsschriftsatz vom 4. Februar 2010 erfüllt damit entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts die gesetzlichen Anforderungen nicht. Zwar können etwaige Zweifel des Prozessgegners an der Identität der angegriffenen Entscheidung auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist behoben werden, wenn dadurch seine Rechtsverteidigung nicht eingeschränkt wird (BGH 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04 - Rn. 10, BGHZ 165, 371). Für das Rechtsmittelgericht muss die Identität der angegriffenen Entscheidung aber bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig feststehen (BAG 12. März 1982 - 7 AZB 19/81 - zu II 1 der Gründe; vgl. BGH 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04 - Rn. 12, aaO). Hieran fehlte es mangels Angabe des erstinstanzlichen Gerichts und des Aktenzeichens. Die Identität der angegriffenen Entscheidung ließ sich auch nicht aus den sonstigen Angaben in der Berufungsschrift zweifelsfrei feststellen. Zwar ist im Berufungsschriftsatz für die Beklagte eine Düsseldorfer Adresse angegeben und für die Klägerin eine Adresse in Ratingen, das zum Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Düsseldorf gehört. Dies genügt jedoch schon im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht, um hinreichend rechtssicher darauf schließen zu können, dass ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf angegriffen werden soll. Ebenso wenig ist die Identität der angegriffenen Entscheidung auf andere Weise bis zum Ablauf der Berufungsfrist geklärt worden (vgl. dazu BAG 27. August 1996 - 8 AZB 14/96 - zu II 2 a der Gründe, NZA 1997, 456). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war erst dem nach Fristablauf am 5. Februar 2010 eingegangenen Original der Berufung das angefochtene Urteil als Anlage beigefügt.
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III. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§ 91 ZPO).
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