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BSG 21.03.2024 - B 9 V 4/23 B
BSG 21.03.2024 - B 9 V 4/23 B
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. August 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
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Der 1980 geborene Kläger beantragte im Mai 2009 die Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen langjähriger körperlicher und seelischer Misshandlungen durch seinen Vater in der Kindheit. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Es sei nicht erwiesen, dass die psychischen Störungen des Klägers nicht auf sein angeborenes Asperger-Syndrom zurückzuführen seien (Bescheid vom 18.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.7.2013).
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Im Klageverfahren hat sich der Beklagte im April 2019 nach der Vernehmung von Zeugen und der Auswertung eines der vom SG eingeholten psychiatrischen Gutachtens bereit erklärt, beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 ab Mai 2009 als Schädigungsfolge der gewalttätigen Übergriffe durch den Vater anzuerkennen.
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Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide Beschädigtenversorgung nach dem OEG iVm dem BVG nach einem GdS von 80 ab dem 1.5.2009 im gesetzlichen Umfang zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 2.10.2019).
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Während des von beiden Beteiligten angestrengten Berufungsverfahrens hat der Beklagte mit "Ausführungsbescheid" vom 18.5.2022 in Umsetzung seines erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses beim Kläger eine PTBS mit einem GdS von 30 als Folge schädigender Einwirkungen iS des § 1 OEG ab 1.5.2009 anerkannt und ihm dafür eine Grundrente ab dem 1.5.2009 bewilligt. Die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung zusätzlicher Entschädigungsleistungen, darunter eines Berufsschadensausgleichs (BSchA), hat er abgelehnt.
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Das LSG hat die Berufungen beider Beteiligten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die Gewährung eines BSchA sei nicht Gegenstand des Verfahrens, weil der Kläger diesen Ausgleich weder beantragt noch die ursprünglichen Bescheide darüber entschieden hätten. Der Bescheid vom 18.5.2022 habe mit der Ablehnung eines BSchA eine neue und eigenständige Regelung getroffen. Sie könne ua mangels Vorverfahrens nicht in das Verfahren einbezogen werden.
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Die Schädigungsfolgen bedingten entgegen den Feststellungen des SG nur einen "medizinischen" GdS von 70. Dieser sei wegen der besonderen beruflichen Betroffenheit um 10 auf 80 zu erhöhen, weil der Kläger schädigungsbedingt aus Studium und Erwerbsleben ausgeschieden sei und anschließend Grundsicherung nach dem SGB XII bezogen habe (Urteil vom 18.8.2022).
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Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil. Das LSG habe verfahrensfehlerhaft gehandelt und insbesondere die von ihm erhobenen Ansprüche verkannt. Zudem sei das Gericht von der Rechtsprechung des BSG abgewichen.
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II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Das Berufungsverfahren leidet an einem Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf dem die Entscheidung des LSG auch beruhen kann.
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1. Die Beschwerde ist zulässig, soweit der Kläger damit einen Verstoß gegen § 123 SGG rügt. In dieser Hinsicht genügt die Beschwerdebegründung den inhaltlichen Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Der Kläger hat die Umstände der Verkennung seines Berufungsbegehrens hinreichend bezeichnet.
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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Berufungsverfahren weist einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf, weil das LSG § 123 SGG (dazu allgemein unter a) verletzt hat (dazu unter b). Auf diesem Verfahrensmangel kann die angefochtene Entscheidung auch beruhen (dazu unter c). Da der Kläger mit der gerügten Verletzung von § 123 SGG bereits durchdringt, kann dahinstehen, ob die weiteren von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel ordnungsgemäß bezeichnet worden sind und tatsächlich vorliegen (dazu unter d).
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a) Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Das Gewollte, also das mit der Klage verfolgte Prozessziel, ist im Wege der Auslegung festzustellen (stRspr; zB BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 38/09 R - juris RdNr 17 f; BSG Urteil vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 - BSGE 63, 93 = SozR 2200 § 205 Nr 65 - juris RdNr 11). In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB ist der wirkliche Wille des Klägers zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falls, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass nach dem Meistbegünstigungsprinzip alles begehrt wird, was dem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (stRspr; zB BSG Urteil vom 27.9.2018 - B 9 V 2/17 R - BSGE 127, 1 = SozR 4-3100 § 1 Nr 4, RdNr 15; BSG Urteil vom 14.6.2018 - B 9 SB 2/16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 4 RdNr 12; BSG Urteil vom 16.4.2002 - B 9 VG 1/01 R - BSGE 89, 199 = SozR 3-3800 § 1 Nr 21 - juris RdNr 12).
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b) Nach diesen Vorgaben und vor dem Hintergrund der Prozessgeschichte hat das LSG mit seinem Urteil die vom Kläger erhobenen Ansprüche unvollständig erfasst und darüber nur zum Teil entschieden. Es hat insbesondere versäumt, über den vom Kläger erhobenen Anspruch auf BSchA zu urteilen.
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Der Kläger hat BSchA bereits im Verwaltungsverfahren beantragt und diesen Antrag im Gerichtsverfahren weiterverfolgt (dazu unter aa). Der Kläger hat den Anspruch auch bis zuletzt aufrechterhalten (dazu unter bb).
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aa) Der Kläger hat BSchA bereits im Verwaltungsverfahren beantragt und diesen Antrag im Gerichtsverfahren weiterverfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Auslegung von Anträgen im Sozialen Entschädigungsrecht ist nicht die Ausdrucksweise, sondern der unter Berücksichtigung aller Umstände erkennbare Wille des Antragstellers maßgeblich. Wer zu einem bestimmten Sachverhalt einen Leistungsantrag stellt, will damit im Zweifel alle Ansprüche geltend machen, die ihm aus diesem Sachverhalt gegen den Versorgungsträger zustehen (BSG Urteil vom 28.4.1999 - B 9 V 16/98 R - juris RdNr 17; BSG Urteil vom 28.10.1975 - 9 RV 458/74 - SozR 3100 § 35 Nr 1 - juris RdNr 17; BSG Urteil vom 16.8.1973 - 3 RK 94/72 - BSGE 36, 120 = SozR Nr 61 zu § 182 RVO - juris RdNr 16).
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Der Kläger hatte bereits im Verwaltungsverfahren mit seinem Erstantrag auf Beschädigtenversorgung geltend gemacht, er sei wegen der Krankheitserscheinungen infolge der geltend gemachten Schädigung auf Dauer voll erwerbsgemindert. Er verfügte nach den Feststellungen des LSG über eine abgeschlossene Ausbildung, war jahrelang einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen und hatte ein Studium begonnen, aber nicht zu Ende führen können. Die von ihm auf dem dafür vorgesehenen Formular pauschal beantragte "Beschädigtenversorgung" umfasste daher nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Sache nach einen Anspruch auf BSchA (vgl Hansen, Der Berufsschadensausgleich, 1996, S 26). Unter anderem hat der Beklagte daher diesen Anspruch mit dem ursprünglichen Bescheid (vom 18.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.7.2013) verneint, mit dem er jede Art von Beschädigtenversorgung pauschal abgelehnt hat.
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Entgegen der Ansicht des LSG hat der Kläger somit schon im Verwaltungsverfahren sinngemäß BSchA beantragt, den Anspruch vor dem SG eingeklagt und mit seiner Berufungsschrift weiterverfolgt. Denn darin hat er die Ermittlung des zugrunde zu legenden Vergleichseinkommens und des schädigungsbedingten Minderverdienstes gefordert und damit zwei zentrale Tatbestandsmerkmale des BSchA zur Entscheidung des Gerichts gestellt (vgl § 30 Abs 3 und Abs 4 Satz 1 BVG idF des Gesetzes vom 13.12.2007 <BGBl I 2904>; BSG Beschluss vom 12.12.2017 - B 9 V 34/17 B - juris RdNr 12 mwN). Auch in seinem Schriftsatz vom 16.8.2022 hatte er im Berufungsverfahren noch einmal auf die Feststellung seines "Minderverdienstes" gedrungen, nachdem der Beklagte zuvor einen BSchA mit seinem Bescheid vom 18.5.2022 nochmals ausdrücklich abgelehnt hatte.
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bb) Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Anraten der Berichterstatterin des LSG unter dem 16.3.2021 schriftlich gestellte Berufungsantrag rechtfertigt nicht den Schluss, der Kläger habe den geltend gemachten Anspruch auf BSchA fallengelassen.
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Zwar ist bei der Auslegung von Anträgen, die - wie hier - ein Rechtsanwalt oder ein vergleichbar qualifizierter Prozessbevollmächtigter gestellt hat, in der Regel davon auszugehen, dass dieser das Gewollte auch richtig und vollständig wiedergibt, soweit er nicht mehrdeutig ist und deshalb Raum für eine Auslegung im Lichte der Meistbegünstigung bestehen bleibt (vgl BSG Urteil vom 14.6.2018 - B 9 SB 2/16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 4 RdNr 11 mwN).
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Vorliegend durfte das LSG indes den auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Verurteilung zur Feststellung eines GdS von 100 gerichteten Berufungsantrag schon wegen Zweifeln an seiner Zulässigkeit und damit an seiner Vollständigkeit (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2018 - B 9 V 31/18 B - juris RdNr 7 mwN) nicht so deuten, dass der Kläger damit auf den zuvor geltend gemachten BSchA verzichten wollte. Zudem hatte der Kläger im gesamten Verfahren auf die Feststellung seines "Minderverdienstes" gedrungen und dieses Anliegen in seinem zuletzt an das Gericht übersandten Schriftsatz vom 16.8.2022 nochmals wiederholt. Eine zu seinen Ungunsten erfolgte Änderung der Interessen- oder Beweislage im Laufe des Verfahrens, die einen Verzicht auf BSchA nahegelegt hätte, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes bestand kein Anlass, den auf Feststellung des maximalen GdS von 100 gerichteten Antrag gleichwohl einschränkend im Sinne eines Verzichts auf einzelne Elemente der Beschädigtenversorgung auszulegen, die ein solcher GdS rechtfertigen kann.
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Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die erneute, diesmal ausdrückliche Ablehnung des Anspruchs auf BSchA durch den Beklagten mit Bescheid vom 18.5.2022 nach § 96 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und ob das LSG auch darüber - ohne Durchführung eines weiteren Widerspruchsverfahrens (vgl BSG Urteil vom 7. 2.1996 - 6 RKa 42/95 - SozR 3-2500 § 85 Nr 12 - juris RdNr 13; Klein in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 96 SGG RdNr 92, Stand 16.1.2024) - in der Sache hätte entscheiden müssen. Dafür spricht, dass der Bescheid laut Ziffer 1 seines Tenors ausdrücklich an die Stelle des vom Kläger ursprünglich angefochtenen Bescheids vom 18.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.7.2013 treten sollte. Zudem hat der Bescheid die ursprüngliche Beschwer des Klägers vermindert (vgl BSG Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R - BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3, RdNr 7 - juris RdNr 16 mwN); er sollte damit ersichtlich nicht nur eine vorläufige Regelung treffen (vgl BSG Urteil vom 14.7.2021 - B 6 KA 1/20 R - SozR 4-1500 § 141 Nr 4 RdNr 20 mwN).
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cc) Nach alledem verletzt die Rechtsauffassung des LSG, der BSchA sei nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens gewesen, § 123 SGG. Da das Berufungsgericht somit einen wesentlichen, vom Kläger zur Entscheidung gestellten Bestandteil der Beschädigtenversorgung verkannt hat, kann dahinstehen, ob das Gericht darüber hinaus entgegen § 123 SGG noch weitere, zumindest konkludent geltend gemachte Ansprüche übergangen hat wie denjenigen auf Feststellung körperlicher Schädigungsfolgen, insbesondere eines Hüftschadens, sowie auf Zahlung einer Ausgleichsrente, einer Pflege- und einer Schwerstbeschädigtenzulage.
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c) Das angefochtene Urteil kann auch auf dem festgestellten Verstoß gegen § 123 SGG beruhen. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das LSG bei vollständiger Erfassung des Berufungsbegehrens dem Kläger einen BSchA zugesprochen hätte, falls erforderlich auf Grundlage weiterer Ermittlungen.
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d) Da der Kläger mit der gerügten Verletzung von § 123 SGG bereits durchdringt, kann dahinstehen, ob er die weiteren von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel ordnungsgemäß bezeichnet hat und ob diese tatsächlich vorliegen. Das betrifft insbesondere die Verletzung verfassungsrechtlich fundierter prozessualer Gewährleistungen wie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch die unterlassene Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten (vgl BSG Beschluss vom 18.1.2023 - B 5 R 50/22 BH - juris RdNr 8 mwN), nachdem der Kläger seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren entpflichtet hatte (vgl BSG Beschluss vom 3.2.2022 - B 12 KR 22/21 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 23.12.2016 - B 10 ÜG 25/16 B - juris RdNr 22). Ebenfalls offenbleiben kann, ob der Kläger ordnungsgemäß eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG bezeichnet hat.
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4. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung macht der Senat von der Möglichkeit des § 160a Abs 5 SGG Gebrauch und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück.
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5. Das LSG wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren nach einer umfassenden Klärung der vom Kläger erhobenen Ansprüche und falls erforderlich weiteren Ermittlungen von Amts wegen abschließend über den GdS des Klägers und die auf dieser Grundlage beantragten Leistungen der Beschädigtenversorgung und in diesem Zusammenhang zudem über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Kaltenstein
B. Schmidt
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