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BSG 14.02.2024 - B 2 U 49/23 B
BSG 14.02.2024 - B 2 U 49/23 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzbedeutung - Verfahrensmangel - Feststellungsklage - Primärschaden - Erstschaden - isolierte Feststellung - Sekundärschaden - Tertiärschaden - Beweiswürdigung des Tatsachengerichts - Entscheidung zu Ungunsten des Verfahrensbeteiligten - keine vorherige richterliche Hinweispflicht
Normen
§ 160 Abs 2 SGG, § 55 Abs 1 SGG, § 8 Abs 1 S 2 SGB 7
Vorinstanz
vorgehend SG Dessau-Roßlau, 3. Mai 2021, Az: S 8 U 79/16
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 30. März 2023, Az: L 6 U 47/21
Tenor
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
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I. Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG einen Knorpelschaden des Klägers an der linken inneren Oberschenkelrolle als Erstschaden des anerkannten Arbeitsunfalls vom 21.9.2007 und eine beginnende Gonarthrose links mit einem ventralen Osteophyten am medialen Femurkondylus und einer tiefen Läsion der medialen Gelenkfacette der Patella als dessen Folge festgestellt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Beklagte Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung vom 19.6.2023 und ihrer Ergänzung vom 9.11.2023 macht sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG) geltend.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (dazu 1.) und des Vorliegens von Verfahrensfehlern (dazu 2.) sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet.
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1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschlüsse vom 9.11.2023 - B 2 U 66/23 B - juris RdNr 3 mwN, vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 und vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Die Beklagte hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG auch die Feststellung von Erstschäden zulässt"?
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Sie legt die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage indes nicht schlüssig dar und zeigt schon nicht auf, ob sich die Antwort nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (BSG Beschlüsse vom 30.3.2005 - B 4 RA 257/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8 und grundlegend vom 14.8.1981 - 12 BK 15/81 - SozR 1300 § 13 Nr 1) bzw von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSG Beschlüsse vom 30.3.2005 - B 4 RA 257/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8 und grundlegend vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 sowie vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4 S 5). Hierfür hätte dargelegt werden müssen, dass die Frage in Rechtsprechung bzw Literatur umstritten ist und mit welchen Argumenten die gerichtliche Feststellbarkeit von Erstschäden überhaupt angezweifelt wird. Der "Gesundheitserstschaden" (vgl zum Begriff BSG Urteil vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 39) ist notwendiges Tatbestandselement und damit unabdingbare Feststellungsvoraussetzung jedes Versicherungsfalls, wenn die versicherte Einwirkung die fragliche Gesundheitsbeeinträchtigung ("Gesundheitsschaden" oder … "Tod" iS des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII bzw "Krankheit" iS des § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII) schon im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität hervorgerufen hat. Erkennt der Unfallversicherungsträger einen Versicherungsfall an, bejaht er damit inzident das Vorliegen eines Gesundheitserstschadens, den er zugleich einer versicherten Tätigkeit und dadurch einem Versicherten sowie sich selbst zuordnet. Dieser Primärschaden ist isoliert feststellungsfähig, zumal es mehrere (zweite bzw weitere Primärverletzungen) geben kann (vgl dazu BGH Urteil vom 29.1.2019 - VI ZR 113/17 - BGHZ 221, 43 = NJW 2019, 2092 RdNr 22). Deshalb hat der Senat bereits entschieden, dass der Gesundheitserstschaden bei der Feststellung des Versicherungsfalls benannt werden muss (BSG Urteil vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1, RdNr 27), damit auf dieser Grundlage die haftungsausfüllende Kausalität geprüft, die Reichweite der Haftungsreduktion bestimmt (§§ 104 ff SGB VII) und der Umfang des subsidiären Krankenversicherungsschutzes (§ 11 Abs 5 SGB V) geklärt werden kann. Fehlt die Bezeichnung des Gesundheitserstschadens im Feststellungsbescheid, ist der zivilrechtlich auf Schadenersatz in Anspruch genommene Schädiger (Unternehmer, Arbeitskollege) nach § 109 Satz 1 iVm § 108 Abs 1 Alt 1 SGB VII berechtigt, vom Unfallversicherungsträger eine entsprechende Ergänzung zu verlangen (Karmanski in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl 2023, § 104 SGB VII RdNr 14).
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Die Beschwerdebegründung legt nicht schlüssig dar, dass und warum für den verletzten Versicherten etwas anderes gelten könnte, obwohl die Feststellung, ob und welche Gesundheitsstörungen Primärschäden und Sekundärfolgen eines Versicherungsfalls sind, für ihn rechtlich bedeutsam ist (dazu und zum Folgenden vgl BSG Beschluss vom 15.12.2020 - B 2 U 142/20 B - juris RdNr 7). Ist der Verletzte (wie im Regelfall) gesetzlich krankenversichert, ist die Feststellung der Erstschäden (und ihrer Folgen) schon deshalb rasch und verbindlich zu klären, weil nach § 11 Abs 5 SGB V ein Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen (zB Heilbehandlung, Krankengeld) ausgeschlossen ist, wenn der Leistungsbedarf im Wesentlichen durch Folgen eines Versicherungsfalls bedingt ist (BSG Urteil vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1, RdNr 21). Damit dient die Feststellung aller Erst- und Sekundärschäden - auch im Interesse des Kranken- und Unfallversicherungsträgers - dazu, die sich gegenseitig ausschließenden Leistungs- und Zuständigkeitsbereiche der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung voneinander abzugrenzen (vgl Begründung zu § 11 Abs 3 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen, BT-Drucks 11/2237 S 163; BSG Urteile vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - BSGE 130, 25 = SozR 4-1300 § 105 Nr 8, vom 26.6.2014 - B 2 U 17/13 R - SozR 4-2700 § 54 Nr 1 RdNr 20 und vom 23.9.1997 - 2 RU 37/96 - BSGE 81, 103, 108 = SozR 3-1300 § 105 Nr 4 S 10) und vor allem im Interesse des Versicherten - aber auch potentieller Schädiger (s.o.) - ggf Grundlagen und Grenzen der zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung nach §§ 104 ff SGB VII für Personenschäden festzulegen, die aus den Gesundheitsstörungen resultieren. Stellt der Unfallversicherungsträger eine Gesundheitsstörung als Primär- oder Sekundärschaden eines Versicherungsfalls fest, können Versicherte auf dieser Basis entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen und sich als Leistungsberechtigte gegenüber Leistungserbringern legitimieren. Damit korrespondierend haben Versicherte Anspruch auf behördliche bzw gerichtliche Feststellung aller Primärschäden und ihrer unmittelbaren (Sekundärschäden) oder mittelbaren Folgen (Tertiärschäden), die versicherte Einwirkungen äquivalent und rechtlich wesentlich (mit-)verursacht haben. Aus welchen Gründen vorliegend etwas anders gelten könnte, erläutert die Beschwerdebegründung nicht.
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2. Auch die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
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Die Beklagte rügt, das LSG habe "keinen Hinweis gegeben und auch sonst nicht erkennen lassen, dass es die medizinischen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen anders bewerten würde" als das SG. "Schon deshalb hätte auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter mit der Stattgabe der Berufung nicht gerechnet", zumal "das LSG außerdem der Beklagten ausdrücklich freigestellt hatte, zum Termin der mündlichen Verhandlung zu erscheinen".
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Damit ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend bezeichnet. Denn Art 103 Abs 1 GG begründet weder eine umfassende Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts (BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2007 - 1 BvR 1086/07 - BVerfGK 12, 346, 353) noch gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Beweiswürdigung hinweist (stRspr; s nur BVerfG Urteil vom 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218, 263; BSG Beschluss vom 25.7.2017 - B 11 AL 23/17 B - juris RdNr 5). Es genügt vielmehr, dass die Beteiligten die verwendeten Tatsachen und Beweisergebnisse vor der gerichtlichen Entscheidung kennen (§ 128 Abs 2 SGG), was die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat. Eine vorherige Hinweispflicht des Gerichts besteht nur, wenn Anforderungen an den Sachvortrag gestellt werden, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG Urteil vom 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218, 263 und Kammerbeschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - juris RdNr 26; BSG Beschlüsse vom 17.12.2009 - B 3 P 9/09 B - juris RdNr 4 und vom 11.10.2006 - B 9a VJ 4/06 B - juris RdNr 6). Dass die Voraussetzungen dieser Ausnahme vorgelegen haben, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan.
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Ist in einem tatsachengerichtlichen Verfahren Beweis erhoben worden, muss jeder Beteiligte - auch ohne vorherigen richterlichen Hinweis - damit rechnen, dass das Gericht die vorliegenden Beweise anders als er selbst würdigt und zu seinen Ungunsten entscheidet (BSG Beschluss vom 27.6.2013 - B 9 V 57/12 B - juris RdNr 6). Das gilt umso mehr, falls er - wie hier die Beklagte - rechtskundig vertreten ist (BSG Beschlüsse vom 23.4.2013 - B 13 R 12/13 B - BeckRS 2013, 68926 RdNr 7 und vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2). Nur wenn das Gericht als Ganzes - und nicht nur der Vorsitzende (BSG Beschlüsse vom 23.4.2013 - B 13 R 12/13 B - BeckRS 2013, 68926 RdNr 7, vom 17.12.2010 - B 2 U 278/10 B - juris RdNr 5 und vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - NJW 2000, 3590) oder der Berichterstatter (vgl zu dieser Konstellation BSG Beschlüsse vom 28.1.2013 - B 12 KR 21/12 B - juris und vom 18.7.2011 - B 14 AS 86/11 B - BeckRS 2011, 74991) - einen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Tat- oder Rechtsfrage erteilt, darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der tatsächlichen bzw rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Demgegenüber enthielt der bloße Hinweis in der Terminmitteilung, das Erscheinen und die Entsendung eines Bevollmächtigten zum Termin sei entbehrlich und werde freigestellt, keine Vorfestlegung des gesamten Spruchkörpers in dem Sinne, dass die Berufung des Klägers zurückgewiesen werde. Ein entsprechendes Vertrauen in eine solche Entscheidung hat das LSG mit seinem routinemäßigen Ladungshinweis daher von vornherein nicht wecken können.
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Darüber hinaus legt die Beschwerdebegründung auch nicht dar, dass die Beklagte ihrerseits alles Zumutbare getan habe, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG Beschlüsse vom 1.6.2011 - B 4 AS 82/11 B - juris RdNr 14, vom 5.10.1998 - B 13 RJ 285/97 B - und vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22). Hierzu hätte sie aufzeigen müssen, dass der Beklagten eine Teilnahme am Termin unmöglich gewesen ist. Selbst wenn den Beteiligten die Entsendung eines Bevollmächtigten freigestellt wird, entbindet sie das nicht von ihrer prozessualen Mitverantwortung, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen, um sich hinreichend Gehör zu verschaffen (BFH Beschluss vom 15.7.2013 - IX B 22/13 - BFH/NV 2013, 1608).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Roos
Wahl
Karmanski
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