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BSG 12.12.2023 - B 8 SO 9/22 R
BSG 12.12.2023 - B 8 SO 9/22 R
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 8. März 2018, Az: S 88 SO 1987/16, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 21. November 2019, Az: L 23 SO 67/18, Urteil
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. November 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind Kosten für die Inanspruchnahme eines Sonderfahrdienstes als Leistung der Eingliederungshilfe in Höhe von 42,70 Euro, die die Klägerin als Eigenbeteiligung aufgebracht hat.
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Die 1938 geborene Klägerin bezieht eine Altersrente und erhält vom Beklagten ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90. Daneben sind die Merkzeichen G, aG, B, RF und das landesrechtliche Merkzeichen T anerkannt. Das Merkzeichen T erhalten im Land Berlin Personen mit dem Merkzeichen aG, einem mobilitätsbedingten GdB von mindestens 80 und Funktionsstörungen beim Treppensteigen; es berechtigt zur Teilnahme am Sonderfahrdienst des Landes Berlin.
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Die Klägerin bewohnt eine Wohnung im fünften Stock, die sie nur über ein von der gesetzlichen Krankenkasse zur Verfügung gestelltes Treppensteiggerät (Scalamobil) erreichen und verlassen kann. Dieses Treppensteiggerät muss von einer Person bedient werden, die in seine Handhabung eingewiesen worden ist und die bestimmte Anforderungen an körperliche und geistige Fähigkeiten erfüllt. Zur Fortbewegung außerhalb der Wohnung ist die Klägerin auf einen Elektrorollstuhl und eine Begleitperson angewiesen. Sie nimmt für Unternehmungen außerhalb der Wohnung ua den Sonderfahrdienst und eine Außer-Haus-Begleitung in Anspruch. Für jede Inanspruchnahme des Sonderfahrdienstes ist eine Eigenbeteiligung zu zahlen, die sich im streitigen Zeitraum (unter Berücksichtigung einer Ermäßigung für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII) pro Fahrt auf 1,53 Euro, ab der neunten Fahrt im laufenden Monat auf 3,50 Euro und ab der 17. Fahrt im laufenden Monat auf 7 Euro belief. Für die Nutzung der Außer-Haus-Begleitung, die vom Humanistischen Verband Deutschland eV organisiert wird, fiel 2014 bis 2016 eine jährliche Pauschale von 40 Euro bzw eine halbjährliche Pauschale von 20 Euro an.
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Den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Nutzung beider Dienste für den Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2016 lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 8.9.2016; Widerspruchsbescheid vom 16.11.2016).
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Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Berlin vom 8.3.2018). Mit der Berufung hat die Klägerin zuletzt noch eine Übernahme der in den Jahren 2014 bis 2016 angefallenen Kosten der Außer-Haus-Begleitung sowie die Kosten der im ersten Halbjahr 2016 monatlich geleisteten Eigenbeteiligungen für den Sonderfahrdienst geltend gemacht (insgesamt 162,70 Euro). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin Brandenburg hat das Urteil des SG abgeändert, den Beklagten zur Zahlung von 120 Euro verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 21.11.2019). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe zwar einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Außer-Haus-Begleitung, nicht aber der Kosten für den Sonderfahrdienst. Bei der Inanspruchnahme des Sonderfahrdienstes handele es sich nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe oder um im Rahmen der Eingliederungshilfe entstandene Fahrkosten, sondern um Fahrten, die im Rahmen der normalen Lebensführung entstanden seien. Die Eigenbeteiligung sei durch den Regelbedarf der Grundsicherung abzudecken. Zwar richte sich der Sonderfahrdienst an einen Personenkreis mit Teilhabebedarf, ersetze und ergänze jedoch für diese die allgemein nutzbaren Verkehrsmittel.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung von § 53 Abs 1, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII (in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung) iVm § 55 Abs 2 Nr 7, § 58 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX; in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung). Es handele sich bei der Nutzung des Sonderfahrdienstes um eine Leistung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und somit bei der Kostenbeteiligung um Kosten, die im Rahmen der Eingliederungshilfe entstünden. Es sei nach der gesetzgeberischen Intention nicht zu prüfen, ob Bedarfe der Eingliederungshilfe von der Grundsicherung abgedeckt würden, also eine Leistungsgewährung aus Mitteln der Eingliederungshilfe erst erfolgte, wenn die entsprechenden Mittel der Grundsicherung überschritten seien. Ein solcher Nachrang sei gesetzlich nicht geregelt.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. November 2019 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2018 sowie den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2016 weitere Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von 42,70 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es fehlen für eine abschließende Entscheidung ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG), um beurteilen zu können, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung der weiteren Kosten hat.
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 8.9.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2016 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte Leistungen der Eingliederungshilfe abgelehnt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG), die zulässigerweise auf eine Geldleistung gerichtet ist. Nachdem das LSG den Beklagten zur Übernahme der Kosten für die Außer-Haus-Begleitung verurteilt hat, ist im Revisionsverfahren nur noch die Eigenbeteiligung für die Einsätze des Sonderfahrdienstes streitig, die die Klägerin im Berufungsverfahren auf die im ersten Halbjahr 2016 angefallenen Kosten (beziffert mit 42,70 Euro) beschränkt hat. Streitgegenstand ist dabei nicht die Erstattung von Kosten für eine zunächst im Wege einer Sachleistung zu erbringen gewesene Assistenz- oder Beförderungsleistung (zu einer solchen Konstellation Bundessozialgericht <BSG> vom 27.2.2020 - B 8 SO 18/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 20 RdNr 11). In der vorliegenden Konstellation beauftragt das Land Berlin vielmehr einen Betreiber mit der Durchführung eines besonderen Fahrdienstes und das Versorgungsamt des Landes erhebt von den Nutzern des Fahrdienstes die monatlich abzurechnende Eigenbeteiligung (vgl § 4 Abs 1, § 13 Abs 1 der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes vom 31.7.2001 <GVBl 322>, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.9.2015 <GVBl 349>; zur zulässigen Feststellung von Landesrecht durch den Senat bei fehlenden Feststellungen im Urteil des LSG vgl nur BSG vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - juris RdNr 11). Diese Eigenbeteiligung ist im Falle des Obsiegens als Leistung der Eingliederungshilfe durch den Beklagten als originäre Geldleistung (vgl § 10 Abs 3 SGB XII) zu übernehmen.
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Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere bedurfte es keiner Zulassung der Berufung. Der Wert des Beschwerdegegenstandes iS von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG, der sich danach richtet, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt, erreicht 750 Euro zwar nicht. Die Berufung betrifft indes wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr (vgl § 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Die vor dem SG geltend gemachten Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben waren ihrer Natur nach wiederkehrend, weil sie als im Zeitraum von Januar 2014 bis Juni 2016 geltend gemachte Assistenz- und Mobilitätshilfen beim Verlassen der Wohnung in einem einheitlichen Rehabilitationsgeschehen in (un)regelmäßigen Abständen anfielen (dazu grundlegend BSG vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1, RdNr 35). Eine abschnittsweise Prüfung solcher Leistungen (etwa bezogen auf ein Kalenderjahr) ist nicht vorgesehen.
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Einer Sachentscheidung steht auch nicht entgegen, dass das LSG die Krankenkasse als Träger der medizinischen Rehabilitation, die der Klägerin die Treppensteighilfe als Hilfsmittel zur Verfügung gestellt hat, nicht beigeladen hat. Nach § 75 Abs 2 Satz 1 Alternative 1 SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). Die von der Klägerin geltend gemachten Assistenz- und Mobilitätshilfen zum Zwecke der sozialen Teilhabe, auch soweit sie die Bedienung der Treppensteighilfe außerhalb der Wohnung durch Mitarbeitende des Sonderfahrdienstes beinhalten (dazu später), gehören nicht zum Leistungskatalog des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), sodass schon deshalb keine Zuständigkeit des Beklagten nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX aF eingetreten sein kann und eine echte notwendige Beiladung der Krankenkasse ausscheidet (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 11). Inwieweit für die Klägerin Leistungen der Pflegekasse in Bezug auf die Hilfen beim Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung oder auch beim Einkaufen als Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung in Betracht kommen (vgl § 36 Abs 1 und 2 iVm § 14 Abs 4 Nr 3 und 4 des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - <SGB XI>, hier in der Fassung vom 26.5.1994, BGBl I 1014; vgl zur Abgrenzung bereits BSG vom 10.10.2000 - B 3 P 15/99 R - SozR 3-3300 § 14 Nr 16 S 101 f; BSG vom 29.4.1999 - B 3 P 7/98 R - SozR 3-3300 § 14 Nr 10 S 71; BSG vom 24.6.1998 - B 3 P 4/97 R - SozR 3-3300 § 14 Nr 5 S 31 f), die ggf in Abstimmung mit dem Eingliederungshilfeträger zu erbringen wären (§ 13 Abs 4 SGB XI), kann offenbleiben. Eine fehlende unechte notwendige Beiladung (§ 75 Abs 2 Alt 2 SGG), die in Bezug auf die Pflegekasse allein denkbar ist, ist von den Beteiligten nicht gerügt. Schließlich ist auch der Betreiber des Sonderfahrdienstes nicht als ambulanter Dienst iS des § 75 SGB XII beizuladen (vgl etwa BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 1/11 R - SozR 4-3500 § 65 Nr 5 RdNr 10 mwN). Unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Betreiber des Sonderfahrdienstes bestehen - wie oben dargelegt - von vornherein nicht.
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Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Nutzung des Sonderfahrdienstes durch die Klägerin als Leistung der Eingliederungshilfe ist § 19 Abs 3 SGB XII aF (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) iVm §§ 53, 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF und § 55 Abs 2 Nr 7 SGB IX aF (hier in der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004 - BGBl I 606). Wie ausgeführt ist der Anspruch auf eine originäre Geldleistung gerichtet und nicht auf die Erstattung von Kosten für eine nicht rechtzeitig erbrachte unaufschiebbare Leistung bzw eine zu Unrecht abgelehnte Leistung iS des § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX aF. Die Beförderung und die damit verbundene Assistenzleistung hat der Sonderfahrdienst tatsächlich erbracht und die Klägerin sieht sich hierfür einer Kostenforderung ausgesetzt. Die zwischenzeitliche Begleichung der Forderung aus eigenen Mitteln verändert den geltend gemachten Anspruch nicht.
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Für die begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe ist der Beklagte örtlich und sachlich zuständig (§ 53 Abs 4 Satz 2, § 97 Abs 1, § 98 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 3 SGB XII iVm § 1 Abs 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <AG-SGB XII> Berlin). Die notwendige Kenntnis (vgl § 18 SGB XII) vom spezifischen Bedarfsfall (also der Notwendigkeit von Assistenz- und Beförderungsleistungen bei Verlassen der Wohnung) lag jedenfalls vor (dazu BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 9/17 R - BSGE 126, 210 = SozR 4-3500 § 18 Nr 4, RdNr 18 ff); denn die Klägerin hat bereits vor 2014 Leistungen wegen der Inanspruchnahme des Sonderfahrdienstes zur Wahrnehmung von Aktivitäten außerhalb der Wohnung geltend gemacht.
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Nach § 53 Abs 1 SGB XII aF erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin gehört als körperlich wesentlich behinderter Mensch zum leistungsberechtigten Personenkreis iS des § 53 Abs 1 SGB XII aF. Sie ist auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) infolge ihrer gesundheitlichen Einschränkungen bei einem GdB von 90 sowie der Zuerkennung der Merkzeichen G und aG auf einen Rollstuhl angewiesen und damit wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (vgl § 1 Nr 1 Eingliederungshilfe-Verordnung <VO> in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022).
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Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden auf Grundlage von § 54 Abs 1 SGB XII aF iVm § 55 Abs 1 SGB IX aF ua die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Zu diesen Leistungen gehören nach § 55 Abs 2 Nr 7 SGB IX aF Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.
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Nach den Feststellungen des LSG ermöglicht der Sonderfahrdienst für den in Bezug genommenen Personenkreis eine Beförderung zum Zwecke der Durchführung privater Fahrten im Rahmen von Freizeit und Erholung, ohne dass bei seiner Nutzung weitere Einschränkungen zum Inhalt der Freizeitgestaltung oder zur Art der Durchführung bestehen. Der Prüfungsmaßstab für die Frage, ob es sich bei diesem Angebot im Ausgangspunkt (auch) um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe handelt, ergibt sich allein aus Bundesrecht. Unerheblich ist, dass die Leistungen des Sonderfahrdienstes nach den Vorschriften des Landesrechts (§ 9 Abs 2 Satz 1 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung - Landesgleichberechtigungsgesetz - <LGBG> in der Fassung vom 28.9.2006 <GVBl S 957> - nunmehr § 12 LGBG - und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes) erbracht werden, das seinerseits zur Umsetzung des Benachteiligungsverbots Behinderter und des Gebots zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung in Art 11 der Verfassung von Berlin (in der Fassung vom 23.11.1995, GVBl S 779) geschaffen wurde. Selbst wenn hier landesrechtlich abweichende Maßstäbe für Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugrunde gelegt würden, würde diese den Senat bei der Auslegung, ob die begehrten Leistungen in Auslegung des bundesrechtlich geregelten Begriffs der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gehören, nicht binden (vgl BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 2/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 18 RdNr 16 mwN zur Abgrenzung des Kernbereichs der schulischen Bildung).
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Die Inanspruchnahme des Sonderfahrdienstes, soweit die Klägerin den Dienst für die Assistenz- und Mobilitätsleistungen im Rahmen von Freizeit und Erholung wahrgenommen hat, unterfällt einem sozialen Teilhabebedürfnis iS des § 53 Abs 3 Satz 2 SGB XII. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erfassen nach der Rechtsprechung des Senats Leistungen zur selbstbestimmten Freizeitgestaltung, und zwar sowohl gemeinschaftliche Aktivitäten als auch individuelle Aktivitäten, seien sie sozial, sportlich, kulturell, kreativ, bildend oder rekreativ. Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist es, dem Leistungsberechtigten - ausgehend von einem individuellen und personenzentrierten Maßstab und also abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (vgl § 9 Abs 2 SGB XII) - die in ihrer Altersgruppe üblichen gesellschaftlichen Tätigkeiten - auch Freizeitaktivitäten - zu ermöglichen und dabei nachvollziehbare soziale Teilhabebedürfnisse zu erfüllen, soweit diese nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinausgehen (zum Ganzen ausführlich BSG vom 19.5.2022 - B 8 SO 13/20 R - BSGE 134, 149 = SozR 4-3500 § 19 Nr 7, RdNr 13 ff mwN).
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Bedarfe für Mobilität, die anlässlich der selbstbestimmten Freizeitgestaltung entstehen, können für den behinderten Menschen als Leistung der sozialen Teilhabe abzudecken sein, auch wenn Mobilitätskosten im Rahmen der existenzsichernden Lebensführung behinderter wie nicht behinderter Menschen anfallen (zu der Situation sich - teilweise - überschneidender Ziele von Leistungen vgl BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - BSGE 128, 43 = SozR 4-3500 § 53 Nr 9, RdNr 28; BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 7/15 R - SRa 2017, 72, 74 RdNr 21; BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R - BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5, RdNr 17 mwN). Mobilität ist sowohl soziokulturell bedeutsam, um Teilhabe außerhalb der Wohnung zu ermöglichen, als auch - je nach Infrastruktur - erforderlich, um die Bedarfe des täglichen Lebens zu sichern (vgl Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 114). Soweit behinderungsbedingte Ausgrenzung durch die Sicherstellung von Mobilität vermieden wird, gehört sie damit (auch) zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe. Schließlich haben die Vertragsstaaten nach Art 20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (UN-Behindertenrechtskonvention <UN-BRK>; hier iVm dem Gesetz vom 21.12.2008 <BGBl II 1419>) wirksame Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen. Dies ist bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte wie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu beachten (vgl etwa BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 22/18 R - SozR 4-3500 § 53 Nr 10 RdNr 17 mwN).
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Bislang hat das LSG im Einzelnen ungeprüft gelassen, ob die Nutzung des Sonderfahrdienstes für alle oder einzelne Einsätze einem in diesem Sinne anerkannten Teilhabezweck gedient hat. Soweit es ausführt, es habe sich bei den von der Klägerin durchgeführten Fahrten um solche gehandelt, die im Rahmen der normalen Lebensführung eines Menschen mit Behinderung entstehen, lässt sich schon nicht erkennen, ob dies in Abgrenzung von einer Teilhabe im Rahmen der Freizeitgestaltung zu verstehen ist und wenn ja, welchem anderen Zweck die Fahrten im Einzelnen dienten, ober ob diesen Ausführungen ein von der Rechtsprechung des Senats abweichender Begriff der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zugrunde liegt. Die erforderlichen Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Klägerin den Sonderfahrdienst in einem Maße in Anspruch genommen hat, die nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinausgehen und damit insgesamt angemessen sind. Die Staffelung der Eigenbeteiligung in Abhängigkeit zur Häufigkeit der Nutzung, die im Landesrecht vorgesehen ist, bildet dabei - wie ausgeführt - keinen bundesrechtlich beachtlichen Bewertungsmaßstab dafür, wie viele Fahrten pro Monat erforderlich erscheinen. Feststellungen des LSG fehlen zudem zur behinderungsbedingt fehlenden Möglichkeit bzw Zumutbarkeit der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. Zwar ist dies Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Sonderfahrdienstes nach Landesrecht. Die Feststellungen des LSG zur durchgeführten Verwaltungsprüfung dieser landesrechtlichen Regelung (Zuerkennung des Merkzeichens T) machen gerichtliche Feststellungen zur Notwendigkeit der Leistung der Eingliederungshilfe aber nicht entbehrlich; diese sind ggf nachzuholen.
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Steht fest, dass die Einsätze durch den Sonderfahrdienst allein dem Ziel der Verwirklichung von sozialer Teilhabe bei Freizeitaktivitäten gedient haben, wie dies die Klägerin vorträgt, besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten allerdings nicht uneingeschränkt, wie sie meint. Aus den Mitteln der Eingliederungshilfe sind nur die notwendigen, behinderungsbedingten Mehrkosten zu übernehmen; das allgemeine Bedürfnis nach Mobilität zur Verwirklichung selbstbestimmter Freizeitgestaltung besteht bei behinderten wie nicht behinderten Menschen in gleicher Weise und löst - auch wo es mit Mobilitätsbedarfen verbunden ist - für sich genommen regelmäßig noch keinen behinderungsbedingten Bedarf aus. Sofern Kosten für Mobilität keinen (objektiv) finalen Bezug zu einer bestimmten bestandskräftig bewilligten Eingliederungshilfemaßnahme haben und nicht schon daher als deren Bestandteil zu übernehmen sind (dazu etwa BSG vom 27.2.2020 - B 8 SO 18/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 20 RdNr 12 zu Fahrkosten anlässlich einer heilpädagogischen Maßnahme), sondern die Mobilität zur Verwirklichung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft allgemein dient, ist das verfolgte Ziel - wie ausgeführt - deckungsgleich mit dem Ziel der soziokulturellen Teilhabe, die über die existenzsichernden Mittel gewährleistet wird.
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Bei der abschließenden Feststellung, in welcher Höhe die Kosten des Sonderfahrdienstes als notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe zu übernehmen sind, ist deshalb weiter zu differenzieren. Der Sonderfahrdienst erbringt die eigentliche Beförderung der Berechtigten einschließlich der notwendigen Assistenzleistungen von Tür zu Tür (vgl auch § 4 Abs 3 der VO über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes), kann aber nach dem Vortrag der Klägerin auch (ausschließlich) für eine Begleitperson von Tür zu Tür einschließlich der erforderlichen Assistenzleistungen bei Nutzung der Treppen in Anspruch genommen werden. Daher wird das LSG in einem nächsten Schritt zu prüfen haben, ob - was die Klägerin geltend macht und wofür sich aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte ergeben - durch die Beauftragung des Sonderfahrdienstes Kosten ausschließlich für die Hilfe beim Verlassen der Wohnung einschließlich der Assistenzleistungen bei der Nutzung des Treppensteiggeräts angefallen sind. Nur Beförderungsleistungen sind in den vorrangigen Leistungen des Lebensunterhalts enthalten (dazu sogleich). Kosten für Assistenzleistungen, soweit sie von der eigentlichen Beförderung getrennt anfallen, sind dagegen mit Leistungen des Dritten bzw Vierten Kapitels des SGB XII von vornherein nicht erfasst (im Einzelnen später).
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Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach der Rechtsprechung des Senats nicht notwendig (§ 4 SGB IX), wo sie durch Ansprüche auf andere Sozialleistungen abgedeckt werden. Insbesondere gehen Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wie auch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, die auf eine deckungsgleiche Leistung gerichtet sind, den Leistungen der Eingliederungshilfe vor (vgl BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - BSGE 128, 43 = SozR 4-3500 § 53 Nr 9, RdNr 29). Ein Bedarf unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe verbleibt allein dort, wo behinderungsbedingte Mehrkosten entstehen, die von den Leistungen des Lebensunterhalts nicht, nicht vollständig oder nicht ohne Einschränkung umfasst werden. Diese Grundsätze gelten einerseits für die individuell zu bemessenden Kosten des Grundbedürfnisses des Wohnens (dazu BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 12/17 R - BSGE 128, 43 = SozR 4-3500 § 53 Nr 9), andererseits aber auch wegen der im Existenzsicherungsrecht pauschal bemessenen Bedarfe für Verkehrsdienstleistungen für erwachsene Personen.
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Die vom Sonderfahrdienst erbrachten Beförderungsleistungen sind von dem der Klägerin gewährten Regelsatz (§ 42 Nr 1 iVm § 27a Abs 3 SGB XII) und dem Mehrbedarfszuschlag wegen Feststellung des Merkzeichens G (§ 42 Nr 2 iVm § 30 Abs 1 SGB XII) umfasst. Zwar wird das Existenzminimum einheitlich gewährt und der Regelsatz entsprechend als Pauschale festgelegt. Der dem Regelsatz zugrunde liegende Regelbedarf, der auf Grundlage der durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen bestimmt wird (vgl § 28 SGB XII iVm dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz <RBEG>, hier in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 <BGBl I 3159>), ist jedoch die Summe einzeln feststellbarer Bedarfspositionen, zu denen auch der Verkehrsbedarf gehört (vgl § 5 RBEG). Die Mobilitätsbedarfe sind bei der Ermittlung des Regelbedarfs in der Abteilung 7 zusammengefasst und beinhalten insgesamt fünf Verbrauchspositionen, zu denen auch Ausgaben für fremde Verkehrsdienstleistungen zählen (vgl im Einzelnen BT-Drucks 18/9984 S 42 f). Dieser Berechnungsmodus hat nicht nur statistische Bedeutung, sondern hat auch Eingang in die übrigen Regelungen des SGB XII gefunden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mit Ausgaben bis zur Höhe der in der jeweiligen Abteilung zusammengefassten Bedarfe die existenzsichernden Leistungen insgesamt gleichwohl gewährleisten, dass entstehende Unterdeckungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können. Das wird insbesondere in § 27a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2016) deutlich, wonach Voraussetzung für eine abweichende Bemessung höhere (betragsmäßige) Bedarfe sind, als die der Regelbedarfsermittlung zugrunde liegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben in der jeweiligen Abteilung. Im Ergebnis sind deshalb - trotz des pauschalierenden Charakters des Regelbedarfs - auch von behinderten, in ihrer Mobilität eingeschränkten Leistungsempfängern nach dem SGB XII die im Regelbedarf vorgesehenen Beträge einzusetzen, bevor Ansprüche auf ergänzende Eingliederungshilfeleistungen notwendig werden. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit denkbare höhere Bedarfe anderweitig abgedeckt werden (dazu sogleich; zum Ganzen auch BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 86 ff).
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Die Klägerin macht vorliegend nicht geltend, dass aus dem ihr gewährten Regelsatz Kosten für Beförderungsleistungen aufzuwenden sind, die anderen Zwecken als der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen. Wie eine Aufteilung der Bedarfsposition "Verkehr" bei behinderten, in ihrer Mobilität eingeschränkten und sozialhilfebedürftigen Menschen im Einzelnen vorzunehmen wäre, wenn auch andere Bedarfe als solche der Teilhabe mit zusätzlichen Aufwendungen für Verkehrsdienstleistungen verbunden wären, kann hier also offenbleiben. Es muss insbesondere nicht entschieden werden, ob behinderungsbedingt erhöhte Mobilitätskosten, die nicht der soziokulturellen Teilhabe dienen und die sich aber als unabweisbar darstellen, vorrangig vor Leistungen der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf eine abweichende Bemessung iS des § 27a Abs 4 SGB XII entstehen lassen oder sich in solchen Fällen die Leistungen der Eingliederungshilfe erhöhen, weil der im Regelsatz vorgesehene Betrag bereits "aufgebraucht" ist.
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Behinderungsbedingt entstehende Kosten für die Mobilität sind daneben über den Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 SGB XII abzudecken, der wegen eines eingeschränkten Gehvermögens (und vorliegend zusätzlich geknüpft an das Alter der Klägerin) gewährt wird. Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, dass die Mehrbedarfe nach ihrer Grundkonzeption in erster Linie zur Bestreitung erhöhter Aufwendungen im Bereich der Mobilität dienen (vgl grundlegend BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 5/08 R - BSGE 104, 200 = SozR 4-3500 § 30 Nr 1, RdNr 13 ff unter Bezugnahme auf Inhalt und Bemessung des gesetzlichen Mehrbedarfs nach dem Bundessozialhilfegesetz <BSHG>, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 55, 1976, S 32 ff; Mehrbedarf nach §§ 23, 24 BSHG und Einkommensgrenzen nach §§ 79, 81 BSHG, Gutachtliche Äußerung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 1991, S 14 ff = NDV 1991, S 105ff; vgl auch Simon in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl Stand 3/2023, § 30 RdNr 36). Dies sind etwa die Fälle, in denen Mehrbedarfe entstehen, weil kürzere Strecken, die üblicherweise zumutbar zu Fuß zurückgelegt werden können, unter Zuhilfenahme von Verkehrsmitteln bestritten werden müssen. Der Sonderfahrdienst ist ein Angebot zur Verwirklichung solcher Fahrten. Sofern die Klägerin den ihr nach § 30 Abs 1 SGB XII gewährten Mehrbedarf daher nicht für andere in dessen Rahmen berücksichtigungsfähige Positionen verwendet, ist der behinderungsbedingte Mobilitätsbedarf im Rahmen der Teilhabe auch aus dem Mehrbedarf zu bestreiten.
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Der Vorrang der Grundsicherungsleistungen bedeutet indes nicht, dass ein behinderter Mensch wegen der mit der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verbundenen Beförderungskosten betragsmäßig auf die genannten Positionen aus dem Existenzsicherungsrecht beschränkt ist. Die Erforderlichkeit der Fahrten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und damit auch die Höhe der dafür aufgewandten Kosten bestimmt sich - wie ausgeführt - von vornherein nicht danach, in welchem Umfang nicht behinderte Menschen, die auf existenzsichernde Leistungen angewiesen sind, Beförderungsleistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Anspruch nehmen. Maßstab sind vielmehr übliche Aktivitäten von nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen in derselben Altersgruppe. Damit sind für behinderungsbedingt entstehende Fahrten für Freizeit und Erholung zwar die pauschaliert gewährten Leistungen nach dem Dritten bzw Vierten Kapitel mit einzusetzen. Bleiben im Zusammenhang mit dem in der Altersgruppe der Klägerin üblichen Freizeit- und Erholungsbedürfnis aber (behinderungsbedingt) Kosten ungedeckt, die oberhalb dessen liegen, was in der zur Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben von der Referenzgruppe (vgl § 4 RBEG) für die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und das Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben aufgewandt wird, sind ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe auch für Beförderungsleistungen zu gewähren. Bei der hier in Rede stehenden Eigenbeteiligung wird also zu überprüfen sein, ob durch die (erforderliche) Anzahl der Fahrten in einem der streitigen Monate Kosten angefallen sind, die die genannten Beträge aus dem Regelbedarf übersteigen.
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Leistungen des Lebensunterhalts nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII sind dagegen nicht für Assistenzdienstleistungen einzusetzen, die bei einem behinderten Menschen entstehen, um überhaupt zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vor die Tür treten zu können. Auch soweit der Sonderfahrdienst - wie die Klägerin vorträgt, was das LSG aber ungeprüft gelassen hat - solche abgrenzbaren Dienste durch die Assistenz bei Bedienung der Treppenhilfe und die Begleitung von Tür zu Tür erbringt, die nicht untrennbarer Teil einer Beförderungsleistung sind, sind diese von vornherein durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken. Insbesondere ist insoweit nicht Mehrbedarfszuschlag wegen des Merkzeichens G einzusetzen. Zwar soll der Mehrbedarf G auch zur Bestreitung von "kleinen Aufmerksamkeiten" an Personen im privaten Umfeld genutzt werden, um sich deren Hilfsbereitschaft zu erhalten. Bei den von professionellen Kräften erbrachten Assistenzdiensten handelt es sich aber nicht um Gefälligkeiten im privaten Umfeld, für die keine Vergütung gefordert wird. Die professionelle Assistenz ist vom Regelbedarf und entsprechend von den aus dem Regelsatz abgeleiteten Mehrbedarfen gerade nicht erfasst. Eine andere Abgrenzung ist auch nicht vor dem Hintergrund des nur geringen Betrags für die hier erbrachte professionelle Hilfe angezeigt. Die Herausnahme eines Bedarfs, der schon im Ansatz bei der Regelbedarfsermittlung keine Berücksichtigung findet, ist zwingend, um den pauschalierten Mehrbedarf, dessen Inhalt der Gesetzgeber nicht näher aufgezeigt hat und der sich im Einzelnen auch nicht statistisch ermitteln lässt, überhaupt ausreichend konturieren zu können (vgl auch Eicher, jurisPR-SozR 15/2023 Anm 4 D).
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Nach § 19 Abs 3 SGB XII aF ist Eingliederungshilfe für behinderte Menschen schließlich nur zu leisten, soweit den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach dem 11. Kapitel des SGB XII nicht zuzumuten ist. Um eine insoweit privilegierte Hilfe nach § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII aF handelt es sich nicht. Die Einkommensgrenzen ergeben sich aus §§ 85 ff SGB XII; Feststellungen hierzu fehlen und lassen sich weder durch die Bezugnahme auf eine wegen eines anderen Zeitraums ergangenen Parallelentscheidung ersetzen noch zwingend aus dem Bezug der Grundsicherungsleistungen schließen. Wird allerdings kein Einkommen erzielt, das nicht bereits bei der Feststellung der Grundsicherungsleistung berücksichtigt worden ist, und unterschreitet die Klägerin die maßgebliche Einkommensgrenze schon deshalb, kommt (über die dargestellte Pflicht zum Einsatz vorrangig gewährter Mittel der Grundsicherung hinaus) eine Anwendung der Geringfügigkeitsvorschrift des § 88 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB XII nicht in Betracht. Auch bei kleinen Geldbeträgen kann der Einsatz nach § 88 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB XII nicht verlangt werden, wenn der Leistungsempfänger dadurch auf ein Niveau gebracht wird, das unterhalb dessen liegt, was ihm als Hilfe zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht (vgl Kirchhoff in Hauck/Noftz SGB XII, Stand 5/2023, § 88 RdNr 35 mwN). Deshalb ist auch unbeachtlich, dass nach Auffassung des Landesgesetzgebers die Aufbringung des Eigenanteils aus Leistungen der Grundsicherung ohne Einschränkungen zumutbar ist und der Eigenanteil sich sogar stufenweise erhöht. Soweit die Betroffenen diese Kosten nicht aus dafür aufzuwendenden Teilen des Regelbedarfs und des Merkzeichens G erbringen können, kann Landesrecht keine von § 88 Abs 1 Nr 2 SGB XII abweichende Pflicht zum Einsatz von Einkommen für eine erforderliche Eingliederungshilfe begründen.
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Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ohne jede Pflicht zur Berücksichtigung von anderweitig gewährten Leistungen ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot behinderter Menschen in Art 3 Abs 3 Satz 2 Grundgesetz (GG). Ein verfassungswidriger (behinderungsbedingter) Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten kann durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (vgl nur BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3588/08 ua - BVerfGE 128, 138, 156 mwN). Im Fall der Klägerin werden die behinderungsbedingten Mehrkosten für Mobilität bei der erforderlichen Teilhabe aber als Ausgleich für behinderungsbedingte Einschränkungen übernommen, soweit sie nicht pauschaliert im Regelbedarf enthalten sind und also auch nicht behinderte Menschen hierfür existenzsichernde Leistungen erhalten. Dabei ist unerheblich, dass jedenfalls im Land Berlin die Aufwendungen eines nicht behinderten Menschen für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs bei Bedürftigkeit im Sinne des Dritten Kapitels unterhalb dieses pauschalierten Betrags liegen; dies ist keine behinderungsbezogene Benachteiligung, sondern Folge der pauschalierten Bedarfsermittlung, die ihrerseits - wie ausgeführt - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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