Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
BSG 14.06.2023 - B 3 KR 8/21 R
BSG 14.06.2023 - B 3 KR 8/21 R - Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Leistungspflicht der Krankenkasse trotz Fehlen einer positiven Bewertung der einem Hilfsmittel zugrunde liegenden Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) - untrennbarer Bestandteil einer Behandlungsmethode ohne wesentliche, bisher nicht geprüfte Änderungen im Vergleich zum bereits etablierten Hilfsmitteleinsatz
Normen
§ 33 Abs 1 S 1 SGB 5, § 135 Abs 1 SGB 5, § 139 SGB 5
Vorinstanz
vorgehend SG Karlsruhe, 19. November 2019, Az: S 10 KR 1272/19, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 10. August 2021, Az: L 11 KR 4247/19, Urteil
Aktionen
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Hotline 0800 226 5354
24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.