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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 05.05.2023 - B 11 AL 5/23 B
BSG 05.05.2023 - B 11 AL 5/23 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fort-bildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger macht in der Sache einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 41,49 Euro täglich für die Zeit vom 1. bis 21.3.2021 geltend. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte ihren angefochtenen Bescheid abgeändert und dem Kläger für die Zeit vom 9. bis 21.3.2021 Alg iHv insgesamt 539,37 Euro nachgezahlt. Das SG hat die Klage abgewiesen und das LSG die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
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Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung bei:
"Ist der Berufungsstreitwert zu bestimmen nach dem erstinstanzlichen Urteil, welches der Berufung zugrunde liegt, sowie nach den Anträgen des Berufungsklägers? Oder: Ist der Berufungsstreitwert zu bestimmen nach einer vom Berufungssenat vorgenommenen Berechnung anhand in der Verwaltungsakte befindlicher Bescheide?"
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Indessen stellt er die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht in der gebotenen Weise dar. Die Beschwerdebegründung befasst sich nicht ansatzweise mit der gefestigten Rechtsprechung des BSG zu § 144 SGG (siehe etwa BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 70/20 R - BSGE 132, 255 = SozR 4-1500 § 144 Nr 11, RdNr 18 ff; BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B - juris RdNr 8 mwN). Danach entspricht der Wert des Beschwerdegegenstands iS von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG dem, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt, wobei ein vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erzielter Teilerfolg zu berücksichtigen ist. Warum es klärungsbedürftig sein könnte, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen hiervon abgewichen werden müsste, legt die Beschwerde nicht dar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Söhngen
Burkiczak
B. Schmidt
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