Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
BSG 17.11.2022 - B 6 KA 9/21 R
BSG 17.11.2022 - B 6 KA 9/21 R - Vertragsärztliche Versorgung - Hochschulambulanz - bei Vergütungsverhandlungen zu beachtender Grundsatz der Beitragsstabilität - keine Ausnahme bei geänderter Sach- oder Rechtslage - Leistungen einer Hochschulambulanz in einem mit dem Universitätsklinikum kooperierenden Plankrankenhaus - Anforderungen an wissenschaftlich-medizinische Leitung der Einrichtung
Normen
§ 71 Abs 1 S 1 SGB 5, § 71 Abs 2 SGB 5, § 71 Abs 3 SGB 5, § 108 SGB 5, § 117 SGB 5, § 120 SGB 5, § 18a KHG
Vorinstanz
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 21. April 2021, Az: L 12 KA 37/20 KL, Urteil
Aktionen
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Hotline 0800 226 5354
24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.