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BSG 27.09.2022 - B 7 AS 60/22 B
BSG 27.09.2022 - B 7 AS 60/22 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Nichtbescheidung eines Terminverlegungsantrags - Verhinderung des als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthalts - Antragseingang am Vorabend der mündlichen Verhandlung - fehlende qualifizierte elektronische Signatur - Zurückverweisung
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 1 ZPO, § 65a Abs 3 SGG, § 65a Abs 4 SGG, § 65d S 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Braunschweig, 28. August 2018, Az: S 44 AS 1045/16, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 26. April 2022, Az: L 11 AS 838/18, Urteil
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. April 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist hinsichtlich des allein geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) zulässig und begründet. Das LSG-Urteil ist verfahrensfehlerhaft erlassen, weil das LSG den - weiteren wirksamen - Antrag des Klägers auf Terminverlegung vom 25.4.2022 nicht beschieden hat. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt insoweit noch den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.
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Gemäß § 124 Abs 1 SGG entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Mündlichkeitsgrundsatz räumt den Beteiligten das Recht ein, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) umfasst auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO). Die Behandlung von Anträgen auf Terminverlegung hat dabei der zentralen Gewährleistungsfunktion der mündlichen Verhandlung für den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen (BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 58).
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Wird eine Terminverlegung - wie hier - erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht (stRspr; zB BSG vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - juris RdNr 9; BSG vom 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B - juris RdNr 5; BSG vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B - juris RdNr 12; BSG vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr 1). Dies erfordert grundsätzlich die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der das Gericht Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit des Betroffenen selbst beurteilen kann (BSG vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - aaO mwN).
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Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das LSG den am Montag, 25.4.2022 13:20:39 Uhr mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenen und über das EGVP eingegangenen ersten Terminverlegungsantrag abgelehnt hat. Es konnte davon ausgehen, der Bevollmächtigte habe einen erheblichen Grund iS des § 227 Abs 1 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Seinen Antrag hat der Bevollmächtigte des Klägers damit begründet, dass er sich seit Donnerstag in stationärer Behandlung befinde und unabhängig von der Erkrankung die Station schon coronabedingt nicht verlassen könne. Zur Glaubhaftmachung hat er in Anlage die Fotografie einer Menükarte vom 25.4.2022 beigefügt, auf der zwar sein Name und die gewählte Speise zu erkennen waren. Dass diese wegen einer stationären Behandlung ausgestellt worden ist oder ob die stationäre Aufnahme über den 25.4.2022 hinaus andauert, ergab sich daraus jedoch nicht. Die ablehnende Entscheidung des LSG über den Terminverlegungsantrag ist dem Klägerbevollmächtigten auch noch am selben Tag per Fax zugegangen.
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Mit weiterem Schreiben vom 25.4.2022 hat der Prozessbevollmächtigte daraufhin - nochmals - versichert, sich seit Donnerstag, 21.4.2022 in stationärer Behandlung zu befinden. Als Anlage beigefügt war nunmehr eine Bescheinigung der G-Universität vom 25.4.2022, wonach er sich seit 21.4.2022 in stationärer Behandlung befinde. Diese Erklärung ist am LSG über das EGVP - nach dem Prüfvermerk des LSG vom 25.4.2022 um 19:00:59 Uhr - allerdings ohne qualifizierte elektronische Signatur eingegangen.
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Über diesen Antrag hat das LSG nicht mehr vor Aufruf der Sache am 26.4.2022 entschieden, obwohl ihn der Berichterstatter des Verfahrens nach dem Inhalt eines in den Gerichtsakten dokumentierten Vermerks nach seinem Eintreffen am Gericht und vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen hatte. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung ist ausgeführt, der am Vorabend um 19 Uhr eingegangene weitere Terminverlegungsantrag sei unwirksam, da er nicht den Voraussetzungen des § 65a SGG entspreche.
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Diese Nichtbescheidung des Verlegungsgesuchs bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung am 26.4.2022 stellt eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar, die das Verfahren in einem wesentlichen Punkt fehlerhaft macht (vgl BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B). Über einen Terminverlegungsantrag muss selbst dann noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung entschieden werden, wenn er erst am Tage der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht. Dies gilt damit erst recht dann, wenn er am Vorabend eingeht und dem Gericht noch rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung vorliegt (BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 69/16 B - juris). Dies war hier der Fall. Dass der Berichterstatter an einem Verhandlungstermin des gesamten Senats am selben Tag und noch vor der für 11 Uhr anberaumten Verhandlung des Klägers beteiligt war, enthob ihn von der Bescheidungspflicht nicht.
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Es lag auch ein formwirksamer Antrag auf Terminverlegung vor. Die fehlende qualifizierte elektronische Signatur steht dem nicht entgegen. Ab dem 1.1.2022 sind insbesondere Rechtsanwälte und Behörden verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln (vgl § 65d Satz 1 SGG idF von Art 4 Nr 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I 3786, sowie BT-Drucks 17/12634 S 27 - zu Nr 4). Das elektronische Dokument muss von der verantwortenden Person entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen worden sein (§ 65a Abs 3 Satz 1 Alt 1 SGG) - Anlagen zu elektronischen Dokumenten sind davon ausgenommen (§ 65a Abs 3 Satz 2 SGG) - oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGG), wozu nach § 65a Abs 4 Nr 2 SGG beispielsweise die Übersendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) nach § 31a Bundesrechtsanwaltsordnung zählt. Im Falle der Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg bedarf es grundsätzlich keiner qeS (BVerwG vom 4.5.2020 - 1 B 16/20 ua - Buchholz 310 § 55a VwGO Nr 4 = juris RdNr 5).
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Es kann offenbleiben, ob angesichts des Wortlauts des § 65d Satz 1 SGG Terminverlegungsanträge, für die in der Verfahrensordnung kein Schriftformerfordernis vorgesehen ist (§ 202 SGG iVm § 227 Abs 1 und 2 ZPO), überhaupt von der Pflicht zur ausschließlich elektronischen Einreichung nach § 65d Satz 1 SGG erfasst sind. Die in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/12634 S 27 zu § 130d ZPO) zum Ausdruck kommende Vorstellung, die Regelung gelte für alle Schriftsätze, Anträge und Erklärungen, findet sich im Wortlaut so nicht hinreichend wieder.
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Denn selbst dann, wenn § 65d Satz 1 SGG über seinen Wortlaut hinaus weiterreichende Geltung zukäme, lag unabhängig von der Frage, ob der Antrag, wie vom Prozessbevollmächtigten behauptet, wirksam elektronisch signiert worden ist, ein formwirksamer Terminverlegungsantrag vor. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der mündlichen Verhandlung für die Gewährung rechtlichen Gehörs ist ein Terminverlegungsantrag, der weder qualifiziert elektronisch signiert oder auf einem sicheren Übermittlungsweg an das Gericht übermittelt worden ist, wirksam gestellt, wenn nach den Umständen, die zu seiner Begründung vorgebracht und glaubhaft gemacht werden, typisierend davon ausgegangen werden kann, dass das Verlegungsgesuch an dem Tag, an dem es gestellt wurde, nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg an das Gericht gerichtet werden konnte. Dazu zählt jedenfalls ein glaubhaft gemachter stationärer Krankenhausaufenthalt eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten an diesem Tag. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Gründe, die für die begehrte Terminverlegung vorgebracht werden, "erheblich" iS des § 227 Abs 1 ZPO sind.
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Art 103 Abs 1 GG gebietet es, dass sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Auch wenn die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleibt und zulässigerweise Einschränkungen unterworfen werden kann, muss das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der Verfahrensvorschriften der Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Rechnung tragen. Da das rechtliche Gehör in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einschränkende Form- und Fristvorschriften einschneidende Folgen für die Parteien nach sich ziehen und sich regelmäßig im grundrechtsrelevanten Bereich bewegen, unterliegt die Auslegung und Anwendung dieser, das rechtliche Gehör beschränkenden Vorschriften durch die Fachgerichte auch einer strengeren verfassungsrechtlichen Kontrolle (vgl zB BVerfG vom 23.6.2004 - 1 BvR 496/00 - juris).
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Vor diesem Hintergrund sind auch die in den Verfahrensordnungen normierten Wirksamkeitsanforderungen, die an die - elektronische - Kommunikation mit dem Gericht gestellt werden, zur Sicherstellung ausreichenden rechtlichen Gehörs grundrechtsfreundlich auszulegen. So ist zwar im Regelfall die Kommunikation zwischen Gericht und Prozessbevollmächtigtem nur wirksam bei Beachtung der in §§ 65a, 65d SGG normierten Voraussetzungen, also insbesondere der Übermittlung bestimmter Dokumente entweder qualifiziert elektronisch signiert (§ 65a Abs 3 SGG) oder auf sicherem Übermittlungsweg (§ 65a Abs 4 SGG). Steht ein solcher Übermittlungsweg aber zumindest vorübergehend aus Gründen nicht zur Verfügung, die der jeweilige Absender bzw Empfänger der Nachricht nicht beeinflussen bzw beheben kann, ist er also unverschuldet an der formwirksamen Übermittlung von Dokumenten gehindert, muss eine wirksame Übermittlung von Dokumenten nach allgemeinen Vorschriften ermöglicht werden. Dieser Gedanke liegt auch der Regelung des § 65d Satz 3 SGG zugrunde. Diese ermöglicht, ist die elektronische Übermittlung eines Dokuments aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die wirksame Übermittlung von Dokumenten nach allgemeinen Vorschriften. Erfasst sind Ursachen in der Sphäre des Gerichts gleichermaßen wie in der Sphäre des Einreichenden. "Denn auch ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des Rechtsanwalts soll dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen" (BT-Drucks 17/12634 S 27 zum wortlautgleichen § 130d ZPO).
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Bei einem unvorhergesehenen stationären Krankenhausaufenthalt eines Einzelanwalts, für den dieser im Vorfeld keine Vorkehrungen treffen konnte, ist typisierend von einer Situation auszugehen, die die wirksame Übermittlung von Dokumenten nach allgemeinen Vorschriften rechtfertigt. Gelingt dem Rechtsanwalt in dieser Situation die Kommunikation mit dem Gericht, um seine Verhinderung anzuzeigen und Terminverlegung zu beantragen, ist ein solcher Antrag auch dann wirksam gestellt, wenn er auf keinem der von § 65a Abs 3 und 4 SGG vorgesehenen Wege zur Kenntnis des Gerichts gelangt. Unerheblich ist daher sowohl, dass der erste Antrag vom 25.4.2022 nach dem Prüfvermerk des LSG qualifiziert elektronisch signiert war, als auch die Gründe, warum der zweite Antrag ausweislich des Prüfvermerks ggf nicht qualifiziert elektronisch signiert worden ist.
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Obwohl die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist, ist wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Gerichtsverfahren im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass ein Verfahrensbeteiligter an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert worden ist, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat (stRspr; vgl zusammenfassend nur BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 72/19 B - juris RdNr 7 mwN).
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Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, kann das BSG auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen (§ 160a Abs 5 SGG). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.
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Trotz des Erfolgs in der Sache war die Bewilligung von PKH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen.
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Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.
S. Knickrehm Harich Siefert
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