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BSG 08.03.2021 - B 9 BL 3/20 B
BSG 08.03.2021 - B 9 BL 3/20 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - Blindengeld - Wachkoma oder wachkomaähnlicher Zustand - blindheitsbedingte Mehraufwendungen - Zweckverfehlungseinwand - Anforderungen an die Beschwerdebegründung - geordneter Vortrag der Tatsachenfeststellungen bei umfangreichem Lebenssachverhalt - Divergenz - abweichende Rechtsauffassung zu Subsumtionsfragen - Rechtsanwendungsfehler - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Formulierung einer klaren Rechtsfrage - Verfahrensmangel - Benennung der verletzten Verfahrensnorm - unterlassene Sachaufklärung - Darlegungsanforderungen
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 162 SGG, § 103 SGG, Art 1 Abs 2 BlindG BY
Vorinstanz
vorgehend SG München, 30. November 2016, Az: S 11 BL 1/13, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 28. Juli 2020, Az: L 15 BL 2/17, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. In der Hauptsache erstrebt die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 31.1.2016 verstorbenen Ehemanns die Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG). Mit Urteil vom 28.7.2020 hat das LSG einen Anspruch des an schweren zerebralen Schäden leidenden Verstorbenen verneint. Zum einen sei schon keine Blindheit im Sinne des BayBlindG nachgewiesen. Zum anderen schließe nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens das konkrete Krankheitsbild blindheitsbedingte Mehraufwendungen aus. Der Beklagte habe erfolgreich den anspruchsvernichtenden Einwand der Zweckverfehlung erhoben. Der Mangel an Sehvermögen des Verstorbenen habe krankheitsbedingt durch keine Maßnahmen ausgeglichen werden können. Aufwendungen für die allgemeine pflegerische Betreuung, wie sie vorliegend ausschließlich bestanden hätten, seien durch das sehr schwere Krankheitsbild des Verstorbenen verursacht worden, welches die Störung seines Sehvermögens bei Weitem überlagert habe.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel, Divergenz und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie keinen der von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Anders als rechtlich geboten, hat die Klägerin bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt. Ihren Schilderungen in der Beschwerdebegründung können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8/18 B - juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - juris RdNr 6).
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Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ob eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG besteht oder ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann. Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um einen umfangreichen Lebenssachverhalt handelt. In einer solchen Situation ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht, wie hier erfolgt, im Rahmen der Begründung fragmentarisch dargelegt werden (vgl Senatsbeschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 5; Senatsbeschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8/18 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 247/17 B - juris RdNr 4).
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2. Soweit die Klägerin eine "rechtsfehlerhafte Tatsachenfeststellung" rügt, weil sich das LSG "bei seiner Tatsachenfeststellung (…) mit den zur Rechtslage vor 2015 eingeholten, auf die überholte Differenzierung zwischen Erkennen- oder Benennenkönnen abstellenden gutachterlichen Stellungnahmen" begnügt habe und "keine validen Aussagen zur Frage, ob eine ausreichende Störung der Reizverarbeitung" vorliege, getroffen habe, hat sie keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung bereits keine bundesrechtliche Verfahrensnorm benannt, die das Berufungsgericht verletzt haben soll (vgl zu diesem Erfordernis: Senatsbeschluss vom 17.4.1989 - 9 BV 8/89 - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 7.6.2019 - B 10 EG 17/18 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.7.2012 - B 13 R 463/11 B - juris RdNr 6). Im Übrigen wendet sie sich mit ihrem diesbezüglichen Vortrag im Kern gegen die Auswertung und Würdigung der eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen durch das LSG. Damit rügt sie dessen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Beweiswürdigung des LSG ist aber nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG der Beurteilung durch das Beschwerdegericht vollständig entzogen (Senatsbeschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris RdNr 15 mwN). Sollte die Klägerin in diesem Kontext mit der Sachaufklärung des LSG (§ 103 SGG) nicht einverstanden sein, erfüllt ihr Vortrag nicht die besonderen Darlegungsanforderungen einer Sachaufklärungsrüge (s hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - juris RdNr 3). Auf den Verfahrensmangel einer unterlassenen Sachaufklärung kann sich die Klägerin im Übrigen schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie keinen vor dem LSG bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag benannt hat, den das Berufungsgericht übergangen haben könnte (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG).
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Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine "rechtsfehlerhafte Tatsachenfeststellung" des Berufungsgerichts darin sieht, dass es den Verstorbenen "in unzutreffender Weise als mehr oder weniger sinnesaktiven Menschen" darstelle, der deswegen "nicht blind" im Sinne des BayBlindG sei, weil er "nicht vollständig im Koma liege, sondern etwa vereinzelte (reflexartige) Augenfolgebewegungen" aufweise. Im Übrigen macht die Klägerin mit diesem Vortrag die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geltend. Auch hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
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3. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.
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Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (Senatsbeschluss vom 29.10.2018 - B 9 SB 41/18 B - juris RdNr 4).
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Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss daher entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und inwieweit das LSG von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen ist (Senatsbeschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 23). Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt daher die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt. Dafür genügt es nicht, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt oder einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 6.3.2020 - B 9 SB 86/19 B - juris RdNr 10 mwN).
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An diesen notwendigen Darlegungen einer Divergenzrüge fehlt es. Die Klägerin arbeitet in ihrer Beschwerdebegründung bereits keinen von den von ihr in Bezug genommenen BSG-Entscheidungen divergierenden abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen LSG-Urteil heraus. Vielmehr kritisiert sie lediglich unter Darstellung ihrer eigenen Rechtsansicht die Subsumtion und Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall ihres verstorbenen Ehemanns.
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Allein die Behauptungen, das LSG habe eine von der Rechtsprechung des BSG "abweichende Rechtsauffassung" zur Frage, wann eine hochgradige, generalisierende Kognitionsstörung vorliege, die Blindheit begründen könne, wann also die Fähigkeit zum Sehen fehle, und zur Frage, wann es ausgeschlossen sei, dass blindheitsbedingte Mehraufwendungen entstehen könnten, reichen nicht. Entsprechendes gilt für die Rüge, das LSG weiche systematisch von der Rechtsprechung des BSG ab.
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Vielmehr hat sich das LSG in seinem Urteil ausdrücklich auf die aktuelle Senatsrechtsprechung zu Fragen der Blindheit und von blindheitsbedingten Mehraufwendungen bezogen. Die Darlegungen der Klägerin, warum selbst nach den Tatsachenfeststellungen des LSG dessen "Subsumtion (…) schwer haltbar" sei bzw "insgesamt als rechtsfehlerhaft" erscheine, das LSG aus Sicht der Klägerin die "Rechtsprechungsänderung" des BSG "schlichtweg ad absurdum" geführt und in der Sache letztlich falsch entschieden habe, gehen im Ergebnis über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers (Subsumtionsrüge) nicht hinaus (vgl Senatsbeschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 9.6.2017 - B 9 V 88/16 B - juris RdNr 11, jeweils mwN).
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4. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl Senatsbeschluss vom 26.8.2019 - B 9 SB 25/19 B - juris RdNr 4 mwN). Auch diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Die Klägerin hat - anders als notwendig - bereits keine klare Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (§ 162 SGG) bezeichnet.
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Es genügt nicht, lediglich darauf hinzuweisen, dass es sich hier um "Fragen der Auslegung der Begriffe der Blindheit infolge des Vorliegens einer schwersten Reizverarbeitungsstörung und des Entstehenkönnens von blindheitsbedingtem Mehraufwand" handele. Denn es ist schon nicht klar, ob die Klägerin damit insgesamt entscheidungserhebliche Fragen des revisiblen Rechts (§ 162 SGG) aufwirft, die in einem späteren Revisionsverfahren der Klärung zugänglich wären (vgl Senatsbeschluss vom 30.6.2014 - B 9 BL 2/13 B - juris RdNr 9 mwN). Nach § 162 SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (vgl Senatsbeschluss vom 26.10.2020 - B 9 BL 2/20 B - juris RdNr 6 mwN).
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Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine entsprechende Rechtsfrage herauszufiltern und zu formulieren (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.7.2017 - B 9 SB 15/17 B - juris RdNr 7 mwN).
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Da die Klägerin - wie oben aufgezeigt - schon keine klaren Ausführungen zu dem vom LSG festgestellten Sachverhalt macht, bleibt auch im Übrigen unklar, welche konkreten Rechtsfragen in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnten. Zudem untersucht die Klägerin in diesem Kontext nicht, ob sich für die angedeuteten Fragestellungen nicht schon aus der bereits ergangenen und von ihr auch zitierten Rechtsprechung des Senats zu Fragen der Blindheit und blindheitsbedingten Mehraufwendungen Anhaltspunkte für deren Beantwortung ergeben. Auf die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG bei der Subsumtion im Einzelfall kann die Nichtzulassungsbeschwerde - wie oben bereits ausgeführt - nicht gestützt werden. Die auf die Breitenwirkung abzielende Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache "für Patienten, die sich im Wachkoma oder einem wachkomaähnlichen Zustand befinden", hilft nicht weiter. Insbesondere legt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung auch den geltend gemachten Verstoß gegen Art 3 Abs 1 und Abs 3 Satz 2 GG nicht hinreichend dar. Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht über einen vermeintlichen Verfassungsverstoß reicht nicht aus (vgl Senatsbeschluss 26.8.2019 - B 9 SB 25/19 B - juris RdNr 8 mwN). Denn wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfach gesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden. Daran fehlt es ebenso wie an einer Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art 3 Abs 1 und Abs 3 Satz 2 GG (vgl Senatsbeschluss vom 30.6.2014 - B 9 BL 2/13 B - juris RdNr 10 mwN).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Das Beschwerdeverfahren ist für die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Verstorbenen (§ 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I) gerichtskostenfrei (§ 183 Satz 1 SGG).
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