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BSG 16.02.2021 - B 14 AS 178/20 B
BSG 16.02.2021 - B 14 AS 178/20 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Bedürftigkeit - Glaubhaftmachung - Einsatz von Vermögen - Rechtsschutzversicherung - Aufforderung zur Vorlage von Mitteilungen über die Ablehnung oder Erteilung von Deckungszusagen - Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes
Normen
§ 73a SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 115 Abs 3 S 1 ZPO, § 115 Abs 3 S 2 ZPO, § 118 Abs 2 S 1 ZPO, § 118 Abs 2 S 2 ZPO, § 118 Abs 2 S 4 ZPO, § 90 Abs 2 SGB 12, § 90 Abs 3 S 1 SGB 12, § 90 Abs 3 S 2 SGB 12
Vorinstanz
vorgehend SG Meiningen, 4. Dezember 2013, Az: S 4 AS 2509/13, Gerichtsbescheid
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 5. Dezember 2019, Az: L 9 AS 201/14, Urteil
Tenor
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Die Verfahren B 14 AS 178/20 B, B 14 AS 179/20 B, B 14 AS 180/20 B, B 14 AS 181/20 B, B 14 AS 182/20 B und B 14 AS 183/20 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; es führt das Verfahren B 14 AS 178/20 B.
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Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Thüringer Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2019 - L 9 AS 201/14, L 9 AS 1556/16, L 9 AS 1557/16, L 9 AS 344/17, L 9 AS 464/17 und L 9 AS 1402/18 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. beizuordnen, werden abgelehnt.
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Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Urteilen werden als unzulässig verworfen.
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Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Der Kläger selbst hat beim BSG mit Schreiben vom 5.3.2020 PKH für die Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassungsentscheidungen in den genannten und ihm am 12.2.2020 zugestellten Urteile sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus C. beantragt. Am 6.3.2020 hat die den Kläger zum damaligen Zeitpunkt vertretende D. GmbH in den Verfahren Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt und Fristverlängerung für deren Begründung beantragt, die bis zum 14.5.2020 gewährt worden ist. Mit Schreiben vom 20.4.2020 hat die D. GmbH die Niederlegung der Mandate angezeigt. Der Kläger hat im Anschluss auf seine PKH-Anträge verwiesen.
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Im PKH-Vordruck hat der Kläger am 5.3.2020 auf die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle/Person die Kosten der Verfahrensführung trage, mitgeteilt, es liege noch keine Antwort der Gewerkschaft vor. Aus einer von ihm vorgelegten "Gesamtbedarfsermittlung ab 01.01.2020 ff." ergaben sich zusätzlich Beitragszahlungen zu einer Rechtsschutzversicherung. Der Kläger ist zunächst formlos (Schreiben vom 9.6.2020) und sodann förmlich (Schreiben vom 17.7.2020) unter Hinweis auf den Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung als einzusetzendes Vermögen aufgefordert worden, Mitteilungen der Rechtsschutzversicherung zur Ablehnung oder Erteilung von Deckungszusagen vorzulegen. Im Schreiben vom 17.7.2020 ist er unter Fristsetzung bis zum 19.8.2020 zugleich darauf hingewiesen worden, dass PKH bei fehlender Glaubhaftmachung von Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder ausbleibender oder ungenügender Antwort auf bestimmte Fragen abgelehnt wird. Auf das ihm am 22.7.2020 zugestellte Schreiben hat der Kläger mitgeteilt, er habe eine Rechtsschutzversicherung. Deren Einsatz sei gesetzwidrig, weil er die Beiträge als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII gezahlt habe. Außerdem habe die Rechtsschutzversicherung ein Sonderkündigungsrecht, wenn sie ihre Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eintretende Rechtsschutzfälle bejahe. Es seien bekannterweise bereits mindestens zwei anderweitige Verfahren vor dem BSG mit Inanspruchnahme dieser Rechtsschutzversicherung rechtshängig und ihm sei keine weitere Inanspruchnahme zumutbar.
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Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge sind abzulehnen. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er prozesskostenhilfebedürftig ist.
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Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten auch für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Ein Beteiligter hat gemäß § 115 Abs 3 ZPO sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. Das Gericht kann gemäß § 118 Abs 2 Satz 1, 2 ZPO verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 118 Abs 2 Satz 4 ZPO).
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Der Kläger ist den Aufforderungen, Mitteilungen über die Ablehnung oder Erteilung von Deckungszusagen seiner Rechtsschutzversicherung vorzulegen, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Die Vorlage von Auskünften über mögliche Deckungszusagen war geboten, weil eine Rechtsschutzversicherung iS des § 115 Abs 3 ZPO als Bestandteil des Vermögens vorrangig einzusetzen ist, um die Kosten eines Rechtsstreits zu bestreiten (vgl BSG vom 14.6.2006 - B 7b AS 22/06 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 4). Nach in den Verfahrensakten L 9 AS 201/14 abgehefteten Prämienrechnungen sind jährliche Beitragsmitteilungen für die gesamten in den Verfahren beim LSG streitgegenständlichen Zeiträumen belegt; die Rechtsschutzversicherung besteht bis heute.
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In der Sache spricht nichts gegen eine Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes. Sofern der Kläger meint, er müsse seine Prozesskostenhilfebedürftigkeit nicht durch Vorlage von Mitteilungen der Rechtsschutzversicherung zur Ablehnung oder Erteilung von Deckungszusagen glaubhaft machen, weil er die Beiträge selbst gezahlt und seine Ansprüche aus der Versicherung daher nicht für die Kosten der Prozessführung einzusetzen habe, ist für eine Härte angesichts der in § 90 Abs 3 Satz 2 SGB XII angeführten Beispielsfälle sowie im Zusammenhang mit den Schonvermögensregelungen aus § 90 Abs 2 SGB XII (vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 22) nichts ersichtlich. Insbesondere wandelt sich die typische Vermögenslage "Einsatzpflicht von Vermögen aus einer Rechtsschutzversicherung" nicht durch die Zahl der vom Kläger als Versicherungsnehmer geführten Verfahren zu einer besonderen Lebenslage (vgl dazu BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 15), wegen der er zu privilegieren sein müsste. Denn unabhängig von der Zahl der von ihm geführten Verfahren stünde dem Kläger bei Wegfall oder Ablehnung des Versicherungsschutzes PKH zu, wenn seine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Für die Anwendung des § 90 Abs 3 SGB XII ist die Herkunft des Vermögens grundsätzlich unerheblich (BSG vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 17). Der Kläger hat im Übrigen nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Rechtsschutzversicherung in weiteren zwei Verfahren beim BSG ihre Leistungspflicht bejaht hätte oder sonst absehbar sein könnte, dass sie im Fall ihrer Leistungspflicht von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen würde.
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Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Die für den Kläger von der D. GmbH beim BSG erhobene "Beschwerde" gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des LSG sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der - verlängerten - Frist begründet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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