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BSG 22.07.2020 - B 13 R 17/19 BH
BSG 22.07.2020 - B 13 R 17/19 BH - Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung in der Sache ohne Entscheidung über einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Normen
§ 62 Halbs 1 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 112 Abs 2 S 2 SGG, § 126 SGG, § 160 SGG, § 114 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Gotha, 14. Januar 2015, Az: S 47 R 716/12, Urteil
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 8. Mai 2019, Az: L 12 R 336/15, Urteil
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Mai 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
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I. Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 8.5.2019 einen Anspruch des Klägers auf Erstattung eingezahlter Sozialversicherungsbeiträge verneint. Mit demselben Urteil hat es eine Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2011 abgelehnt, worin der Kläger zur Erstattung einer überzahlten Erwerbsminderungsrente iHv 3371,78 Euro herangezogen wird.
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Mit privatschriftlichem Schreiben vom 15.7.2019, das hier am selben Tag eingegangen ist, hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil beantragt.
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II. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung statthafte und vom Kläger angestrebte Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Akten des LSG und derjenigen der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 15.7.2019 nicht ersichtlich. Obgleich der darin angekündigte weitere Vortrag nicht erfolgt ist, bedurfte es weder eines Hinweises an den Kläger noch einer Aufforderung, seine Ausführungen näher zu erläutern. Seine Einwände gegen das angegriffene Urteil kommen im Schreiben vom 15.7.2019 hinreichend deutlich zum Ausdruck. Mit der Ablehnung des PKH-Antrags entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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1. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (vgl § 73 Abs 4 Satz 1 bis 3 SGG) erfolgreich geltend machen könnte, der Rechtssache komme eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine derartige Rechtsfrage stellt sich vorliegend nicht.
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Die Voraussetzungen, unter denen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet werden, ergeben sich unmittelbar aus § 210 Abs 1, 1a und 2 SGB VI. Soweit der Kläger die Erstattung der von seiner Rente einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung begehrt, ist der behauptete Anspruch nicht gegen die Beklagte zu richten, sondern gegen die zuständige Kranken- bzw Pflegekasse (vgl § 231 Abs 2 SGB V; § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI). Dass eine Erwerbsminderungsrente bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nicht geleistet wird, ergibt sich ebenso wie die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze unmittelbar aus § 96a SGB VI, der in der bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung (aF) des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.4.2008 (BGBl I 681) zur Anwendung kommt; in dieser Zeit erzielte der Kläger das streitige Arbeitsentgelt. Aus § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI aF folgt, dass Hinzuverdienst und Hinzuverdienstgrenze monatsweise gegenüber gestellt werden. Eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze, wie sie der Kläger bevorzugen würde, findet erst seit der zum 1.7.2016 bewirkten Neufassung des § 96a SGB VI durch das Flexirentengesetz vom 8.12.2016 (BGBl I 2838) Anwendung. Dass zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zählen, ergibt sich unmittelbar aus § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass diese Vorschrift keinen Abzug von Werbungskosten vorsieht (vgl BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 4 RA 8/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr 2), sondern insoweit grundsätzlich das "Brutto-Prinzip" gilt (vgl BSG Urteil vom 22.8.1969 - 3 RK 78/68 - BSGE 30, 61, 64; BSG Urteil vom 22.9.1988 - 12 RK 36/86 - BSGE 64, 110, 111 f = SozR 2100 § 14 Nr 22 S 21 f). Ebenso wenig erwächst eine im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage aus dem Vorbringen des Klägers, er habe seine Willenserklärung zum Eingehen des Beschäftigungsverhältnisses angefochten, jedenfalls habe dieses vorzeitig geendet. Wie sich § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI aF entnehmen lässt, knüpft die Anrechnung von Hinzuverdienst nicht an den (Fort-)Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses an, sondern an das daraus erzielte Arbeitsentgelt.
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In der Rechtsprechung des BSG ist ferner geklärt, dass bei Überschreiten der für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze die festgesetzte Rentenhöhe nach Maßgabe von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3, Satz 3 SGB X aufzuheben ist (vgl zuletzt Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112, 114 und Senatsurteil vom 12.3.2019 - B 13 R 35/17 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 19 RdNr 13 und). Gleichermaßen geklärt ist, dass die für die Aufhebung geltende Jahresfrist (vgl § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X) erst zu laufen beginnt, wenn dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde die für die Aufhebungsentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Dazu gehört bei einer zu treffenden Aufhebungsentscheidung wegen Überschreitens der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze die Kenntnis von der Höhe des bezogenen Arbeitsentgelts, denn dieses ist für die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheids maßgeblich (vgl Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - juris RdNr 21 f; vgl auch BSG Urteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 28/02 R - SozR 4-1300 § 24 Nr 1 RdNr 12). Hieraus ergeben sich zugleich ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Kläger in den Raum gestellten Frage, ob die bloße Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme durch den Arbeitnehmer, die bloße Meldung der Beschäftigungsaufnahme oder die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch den Arbeitgeber die Jahresfrist in Gang setze. Gleiches gilt für die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Jahresfrist bereits zu laufen beginne, bevor der zuständige Sachbearbeiter Kenntnis von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts habe, wenn dies einer jahrelang geübten Verwaltungspraxis entspreche. Geklärt ist schließlich, dass der Einwand unzulässiger Rechtsausübung, den der Kläger damit in der Sache zugleich erhebt, auch im Bereich des Sozialrechts zu beachten ist, welche Voraussetzungen gelten und dass dabei die Anlegung eines strengen Maßstabs geboten ist (vgl zuletzt etwa BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 5 R 88/11 R - BSGE 111, 107 = SozR 4-2600 § 233 Nr 2, RdNr 18 f mwN). Das weitere klägerische Vorbringen bezieht sich vor allem auf die seiner Ansicht nach unrichtige Rechtsanwendung des LSG in seinem konkreten Fall. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; jüngst Senatsbeschluss vom 2.9.2019 - B 13 R 354/18 B - juris RdNr 9).
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2. Es spricht ferner nichts dafür, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend machen könnte. Die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Insbesondere besteht keine Abweichung von den BSG-Entscheidungen, die der Kläger im Berufungsverfahren in seinem Schriftsatz vom 8.5.2019 angeführt hat. Diese betreffen den Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem Beschäftigungsverhältnis iS von § 130 Abs 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.3.2012 gültigen Fassung. Das LSG hat aber weder hierzu noch zur Folgeregelung in § 150 Abs 1 Satz 1 SGB III einen tragenden Rechtssatz aufgestellt.
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3. Es ist schließlich nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, in zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Das LSG hat zwar eine Entscheidung in der Sache getroffen, ohne dass sich den hier vorliegenden Akten entnehmen ließe, dass es zuvor über den mit Schriftsatz vom 7.5.2019 gestellten erneuten Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH entschieden hatte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Halbsatz 1 SGG) folgt aus einem solchen Vorgehen jedoch nur dann, wenn dem Beteiligten, der PKH begehrt, bei zeitgerechter Entscheidung über seinen Antrag PKH zugestanden hätte (BSG Beschluss vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9; BSG Beschluss vom 9.3.2011 - B 4 AS 60/10 BH - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.9.2019 - B 14 AS 251/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 8 SO 58/19 B - juris RdNr 6; vgl auch Senatsbeschluss vom 5.7.2018 - B 13 R 32/15 BH - juris RdNr 17). Das wäre vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Berufung des Klägers hat schon bei Eingang seines PKH-Antrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten geboten. Bereits nach dem seinerzeitigen Sach- und Streitstand ist offensichtlich kein Tatbestand des § 210 Abs 1, 1a oder 2 SGB VI erfüllt gewesen, der eine Beitragsrückerstattung ermöglicht hätte. Ebenso wenig hat die Berufung zu diesem Zeitpunkt Erfolg versprochen, soweit der Kläger sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gewandt hat. Die Beklagte war nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3, Satz 3 SGB X grundsätzlich zur (Teil-)Aufhebung der festgesetzten Rentenhöhe und nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X grundsätzlich zur Geltendmachung einer entsprechenden Erstattungsforderung berechtigt. Gemäß § 96a Abs 1 Satz 1 SGB VI aF war die Erwerbsminderungsrente des Klägers für November 2009 bis März 2010 wegen Überschreitens der sich aus § 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI aF ergebenden Hinzuverdienstgrenze nicht bzw nicht in voller Höhe zu leisten, weil der Kläger, wie bereits im Verwaltungsverfahren bekannt geworden war, in diesem Zeitraum ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 5400 Euro erzielte. Die Auswirkungen seines Hinzuverdienstes mussten ihm durch die entsprechenden Hinweise in den Bescheiden der Beklagten bekannt sein und zudem durch den früheren ausführlichen Schriftwechsel mit der Beklagten betreffend den Hinzuverdienst aus anderen Beschäftigungen.
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Es liegt ferner kein rügefähiger Verfahrensmangel darin, dass das LSG von der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers (§ 111 Abs 1 SGG) zum Termin am 8.5.2019 abgesehen hat. Die Anordnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und lässt ihm einen großen Entscheidungsspielraum (stRspr; vgl BSG Urteil vom 15.7.1992 - 9a RV 3/91 - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 4.5.2017 - B 3 KR 5/17 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - juris RdNr 11). Anders als der Kläger meint, ist das LSG auch nicht allein deswegen zur Anordnung seines persönlichen Erscheinens gehalten gewesen, weil eine derartige Anordnung bezüglich früherer Termine - die auf Antrag des Klägers verlegt worden sind oder zu denen dieser nicht erschienen ist - ergangen ist. Weder Art 103 Abs 1 GG noch § 62 SGG verlangen, dass das Gericht dafür Sorge zu tragen hat, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann nur im Ausnahmefall geboten sein, etwa wenn der schriftliche Vortrag eines Beteiligten wegen Unbeholfenheit oder Sprachunkenntnis keine Sachverhaltsaufklärung gewährleistet und ein Erscheinen auf eigene Kosten sich als undurchführbar erweist (vgl BSG Urteil vom 15.7.1992 - 9a RV 3/91 - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B - juris RdNr 11). Ein derartiger Ausnahmefall hat hier nicht vorgelegen. Selbst eingedenk des klägerischen Vorbringens, zuletzt im Schriftsatz vom 7.5.2019, die Materie sei "hochkompliziert" und er sei auf richterliche Hinweise und weitere "Aufklärung" angewiesen, ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger der Zugang zum Gericht wegen Mittellosigkeit oder aus anderen Gründen praktisch versperrt oder erschwert worden wäre. Er war zu ausführlichem schriftlichem Vortrag in der Lage; hat von dieser Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, auch in jedem Verfahrensstadium umfassend Gebrauch gemacht, und es spricht nichts dafür, dass sein schriftsätzliches Vorbringen im konkreten Fall zur Sachaufklärung nicht ausgereicht hat.
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Ebenso wenig ist ein rügefähiger Verfahrensmangel darin zu erblicken, dass das LSG in Abwesenheit des Klägers über dessen Berufung mündlich verhandelt und entschieden hat. Ist einem Beteiligten - wie vorliegend dem Kläger - das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden, kann das Gericht die mündliche Verhandlung auch ohne den ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Prozessbeteiligten durchführen oder nach § 126 SGG nach Aktenlage entscheiden, ohne dass dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würde (BSG Beschluss vom 21.6.1983 - 4 RJ 3/83 - juris RdNr 12 = VdKMitt 1983, 12, 46; BSG Beschluss vom 30.8.2018 - B 2 U 230/17 B - juris RdNr 5; Senatsbeschluss vom 25.2.2020 - B 13 R 320/18 B - juris RdNr 8). Auf diese Möglichkeit ist der Kläger in der Ladung, die ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 3.4.2019 und damit rechtzeitig (vgl § 110 Abs 1 Satz 1 SGG) vor dem Termin am 8.5.2019 zugestellt worden ist, hingewiesen worden. Es sind keine Umstände ersichtlich, angesichts derer sich das LSG ausnahmsweise zur Vertagung hätte gedrängt fühlen müssen, wie es der Kläger mit Schriftsatz vom 7.5.2019 beantragt hatte. Die angeführte Mittellosigkeit ist vorliegend selbst in Zusammenschau mit dem im selben Schriftsatz erneut gestellten PKH-Antrag kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG gewesen. Über die Möglichkeit eines Fahrtkostenersatzes nach § 191 Halbsatz 2 SGG iVm § 5 JVEG hinaus wären dem Kläger die Fahrtkosten bei nachgewiesener Mittellosigkeit erstattet worden. Dies hat ihm das LSG in der Ladung zum Termin in Aussicht gestellt. Die in Aussicht gestellte Fahrtkostenerstattung hätte weder die Erfolgsaussichten seiner Berufung vorausgesetzt noch, dass ein Erscheinen des Klägers im Termin geboten gewesen wäre iS von § 191 Halbsatz 2 SGG. Es ist dem Kläger auch zumutbar gewesen, dem LSG zum Nachweis seiner Mittellosigkeit innerhalb der bis zum 16.4.2019 gesetzten Frist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Es ist nicht zu erkennen, dass ihm dies nicht fristgerecht, sondern wie geschehen erst in der Nacht auf den Sitzungstag möglich gewesen wäre. Die erneute Stellung eines inhaltsgleichen PKH-Antrags stellt auch für sich genommen keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung dar (vgl dazu BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 8 SO 58/19 B - juris RdNr 7).
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Dass das LSG dem Kläger vor seiner Entscheidung keinen gerichtlichen Hinweis erteilt hat, stellt keinen rügefähigen Verfahrensmangel dar. Eine Gehörsverletzung begründet dies schon deswegen nicht, weil es keine allgemeine Verpflichtung der Gerichte gibt, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Eine derartige Hinweispflicht wird weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten in § 106 Abs 1 und § 112 Abs 2 Satz 2 SGG begründet, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R - juris RdNr 44; Senatsbeschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - juris RdNr 19; Senatsbeschluss vom 21.1.2020 - B 13 R 287/18 B - juris RdNr 12; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 590 mwN). Das Absehen von einem Hinweis hat vorliegend auch nicht zu einer den klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung geführt. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 - juris RdNr 18 mwN; Senatsbeschluss vom 21.1.2020 - B 13 R 287/18 B - juris RdNr 13). Zu einer solchermaßen unerwarteten Wende ist es vorliegend bereits deswegen nicht gekommen, weil das LSG die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis wie in der Begründung bestätigt hat.
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Weiter liegt kein rügefähiger Verfahrensmangel darin, dass das LSG im Berufungsurteil auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen hat. Die erforderliche Urteilsbegründung (vgl § 136 Abs 1 Nr 6 iVm § 153 Abs 1 SGG) liegt grundsätzlich auch vor, wenn das Berufungsgericht von der Möglichkeit zur Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung nach § 153 Abs 2 SGG Gebrauch macht (Senatsbeschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 17/17 BH - juris RdNr 14). Bei einer solchen Bezugnahme ist eine Entscheidung erst dann nicht mit Entscheidungsgründen versehen, wenn die Begründung hinsichtlich eines entscheidungserheblichen Grundes fehlt (BSG Beschluss vom 27.3.2019 - B 8 SO 61/18 B - juris RdNr 6 mwN), was vorliegend nicht ersichtlich ist.
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Soweit der Kläger vorbringt, sein Berufungsvorbringen sei nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und erwogen worden, ist ebenfalls kein rügefähiger Verfahrensmangel ersichtlich. Das LSG hat im Tatbestand seiner Entscheidung ausdrücklich auf die Berufungsbegründung vom 20.3.2015 und alle weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze des Klägers, die inhaltliches Vorbringen enthalten (Schriftsätze vom 25.1., 26.3., 7.5. und 8.5.2019), Bezug genommen. Bei vom Gericht entgegengenommenem Vorbringen der Beteiligten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ausführungen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden sind (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 27.5.2016 - 1 BvR 1890/15 - juris RdNr 14 f). Im Übrigen sind die Gerichte nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; sie müssen nur das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten (stRspr; zB BVerfG <Kammer> vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfGK 13, 303, 304 = juris RdNr 9 ff mwN; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04 - BVerfGK 7, 485, 488). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfG Beschluss vom 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267, 274; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 f), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt, den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfG Beschluss vom 19.7.1967 aaO) oder wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, es sei denn, der Tatsachenvortrag ist nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich (BVerfG Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 146). Ein solcher Verstoß ist vorliegend nicht zu erkennen. Insbesondere ist nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG das klägerische Vorbringen zu der behaupteten Anfechtung des Arbeitsvertrags; zu dem behaupteten vorübergehenden Verzicht auf die Rentenzahlung; zu dem vom Kläger angenommenen Beginn der Jahresfrist und zu den geltend gemachten Werbungskosten nicht entscheidungserheblich gewesen. Zu letzteren enthält im Übrigen bereits das erstinstanzliche Urteil Ausführungen, auf die das LSG in zulässiger Weise (vgl § 136 Abs 1 Nr 6 iVm § 153 Abs 1 SGG) Bezug genommen hat. Da es ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG nicht auf dieses Vorbringen des Klägers angekommen ist, musste es sich insoweit schließlich nicht zu weiterer Sachaufklärung gedrängt fühlen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.
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