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BSG 02.07.2018 - B 5 R 62/18 B
BSG 02.07.2018 - B 5 R 62/18 B - Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - grundsätzliche Bedeutung - Verfassungswidrigkeit - Voraussetzung
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, SGB 6, GG
Vorinstanz
vorgehend SG Mannheim, 3. August 2016, Az: S 15 R 3936/14, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 27. Februar 2018, Az: L 13 R 3126/16, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 27.2.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung eines früheren Geburtsdatums verneint und ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Mannheim vom 3.8.2016 zurückgewiesen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Die Klägerin macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil keiner der im Gesetz abschließend umschriebenen Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 SGG) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Die Klägerin formuliert schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG), die der Senat mit "Ja" oder "Nein" beantworten könnte, was grundsätzlich erforderlich ist (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7 sowie BAGE 121, 52 RdNr 5 f). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag eines Beschwerdeführers darauf zu analysieren, ob sich ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Zum Vortrag der Klägerin, die Entscheidung des LSG "bezüglich des § 33a II SGB I" verstoße sowohl gegen zwischenstaatliche Regelungen als auch gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, fehlt es zudem an einer hinreichenden Begründung. Aus dem Vorbringen der Klägerin zu einzelnen Regelungen in deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen geht schon nicht hervor, wogegen das LSG bei der Anwendung von § 33a Abs 2 SGB I verstoßen haben soll. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GG ableitet, darf sie sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr, zB bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 f = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 13 f). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 12.7.2013 - B 1 KR 123/12 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6). Auch dies ist nicht ansatzweise geschehen.
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Mit ihrem Vortrag, sie habe bewiesen, dass sie bereits 1957 geboren ist, kann sich die Klägerin im Übrigen nicht auf eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung berufen. Darauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
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Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, die Auferlegung von Gerichtskosten in Höhe von 225 Euro sei rechtswidrig, weil ihr keine missbräuchliche Rechtsverfolgung vorgeworfen werden könne, handelt es sich dabei um keinen selbstständigen Teil des Streitstoffs. Die Kostenentscheidung eines Urteils im Falle der Verhängung von sog Mutwillenskosten ist nicht selbstständig anfechtbar (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 192 Nr 1; BSG Beschluss vom 26.10.2010 - B 5 R 303/10 B - Juris). Da die Beschwerde zu verwerfen war, kann der Kostenausspruch des LSG nicht (isoliert) geändert werden (vgl BSG Beschluss vom 10.7.2016 - B 11 AL 30/16 B - Juris RdNr 10).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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