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BSG 26.09.2017 - B 1 KR 3/17 R
BSG 26.09.2017 - B 1 KR 3/17 R - (Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs 2 S 3 SGG - Bezeichnung der in den Tatsacheninstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen bei Sachrügen - Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung - gesteigerte grundsätzliche Bedeutung der Vorlagefragen - sozialgerichtliches Verfahren)
Normen
§ 41 Abs 4 SGG, § 41 Abs 3 SGG, § 41 Abs 5 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 163 SGG, § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, Art 19 Abs 4 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Ulm, 19. Mai 2016, Az: S 13 KR 2857/14, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. Februar 2017, Az: L 11 KR 2090/16, Urteil
nachgehend BSG, 13. Juni 2018, Az: GS 1/17, Beschluss
Tenor
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Das Revisionsverfahren wird ausgesetzt.
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Dem Großen Senat werden gemäß § 41 Abs 4 SGG folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
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1. Muss die Begründung einer zugelassenen Revision, mit der keine Verfahrensmängel gerügt werden, Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Mangel ergeben, insbesondere die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen angeben, um den Anforderungen der Regelung des § 164 Abs 2 S 3 SGG zu genügen?
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2. Erfordert die Begründung einer zugelassenen Revision, mit der keine Verfahrensmängel gerügt werden, nach der Regelung des § 164 Abs 2 S 3 SGG, dass sie die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers aufgrund einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung das Urteil unrichtig erscheinen lassen, ohne eigens Tatsachen zu bezeichnen, insbesondere ohne die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen anzugeben?
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit einer Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen.
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Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte, an einem Colonkarzinom leidende Kläger beantragte befundgestützt eine Behandlung mit dendritischen Zellen (21.5.2014). Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung (22.5.2014), ohne den Kläger hierüber zu unterrichten. Der MDK meinte, die weder unmittelbar lebensbedrohliche noch dem gleichzustellende Erkrankung sei mit Chemotherapie behandelbar. Die Beklagte lehnte es ab, die Therapie zu bewilligen (Bescheid vom 12.6.2014, Widerspruchsbescheid vom 14.8.2014). Das SG hat die Klage auf Gewährung der Therapie abgewiesen (Urteil vom 19.5.2016). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Bei der Immuntherapie handele es sich um eine neue, bisher nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) empfohlene Behandlungsmethode (§ 135 Abs 1 SGB V). Ein Ausnahmefall, in dem es keiner Empfehlung des GBA bedürfe, liege nicht vor. Die Leistung gelte nicht nach § 13 Abs 3a S 6 SGB V als genehmigt. Die Beklagte habe den Antrag des Klägers rechtzeitig innerhalb der Fünf-Wochen-Frist abgelehnt. Der Lauf dieser Frist sei nach dem Wortlaut des § 13 Abs 3a S 1 SGB V allein daran geknüpft, dass eine gutachtliche Stellungnahme des MDK eingeholt werde. Zwar habe die Beklagte den Kläger hierüber nicht - wie in § 13 Abs 3a S 2 SGB V gefordert - unterrichtet. Die Verletzung dieser Pflicht führe aber - anders als das BSG meine (BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr 33) - nicht dazu, dass die Drei-Wochen-Frist gelte (Urteil vom 21.2.2017).
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Der Kläger rügt mit seiner - vom LSG wegen Divergenz zugelassenen - Revision die Verletzung von § 13 Abs 3a S 6 SGB V. Er hält die vom LSG abgelehnte Auffassung des BSG aus näher dargelegten Gründen für vorzugswürdig und führt innerhalb der Begründungsfrist in tatsächlicher Hinsicht aus:
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"Der Antrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Leistung ist am 21.05.2014 bei der Beklagten eingegangen; der Antrag war hinreichend konkretisiert. Somit hatte die Beklagte gem. § 13 Abs. 3 a S. 1 SGB V spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden; diese Frist lief am 11.06.2014 ab. Verwiesen wird auf den Fall der zweiten Alternative des § 13 Abs. 3 a S. 1 SGB V, Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme, Frist von 5 Wochen. Nach § 13 Abs. 3 a S. 5 SGB V muss jedoch die Krankenkasse, wenn die Frist von 3 Wochen nach Satz 1 nicht eingehalten werden kann, dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mitteilen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Kläger wurde nicht über die Einholung des Sachverständigengutachtens informiert. Somit tritt die Rechtsfolge der Vorschrift des § 13 Abs. 3 a S. 6 SGB V ein: Da keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes erfolgt ist, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Somit konnte und musste der Kläger aufgrund der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3 a S. 6 SGB V davon ausgehen, dass seine Leistung bewilligt wird. Zu Unrecht kommt daher das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, dass die Verletzung der Mitteilungspflicht nicht dazu führe, dass abweichend von Satz 1 die 3-Wochen-Frist gelte."
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2017 und das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2014 zu verurteilen, ihm eine Immuntherapie mit autologen dendritischen Zellen zu gewähren,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2017 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Revision zurückzuweisen.
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Die Beklagte rügt, die Revisionsbegründung genüge mangels hinreichender Angaben zum festgestellten Sachverhalt nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG. Sie hält in der Sache die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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II. Der 1. Senat legt dem Großen Senat (GrS) des BSG die im Tenor aufgeführten Rechtsfragen wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vor, weil dies nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rspr erforderlich ist (§ 41 Abs 4 SGG idF durch Art 4 Nr 1 Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990, BGBl I 2847, mWv 1.1.1992). Die Vorlage ist zur Überzeugung des vorlegenden 1. Senats des BSG zulässig (hierzu 1.). Er möchte die Vorlagefrage Nr 1 verneinen, dagegen die Vorlagefrage Nr 2 bejahen (hierzu 2.).
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1. Die Vorlage der Rechtsfragen an den GrS ist zulässig. Ein Senat des BSG kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem GrS zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr erforderlich ist (§ 41 Abs 4 SGG). Die vorgelegten Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung. Sie betreffen die Auslegung revisiblen Rechts, der bundesrechtlichen Vorschrift des § 164 Abs 2 S 3 SGG (§ 162 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung der vorgelegten Rechtsfragen bejaht der vorlegende 1. Senat des BSG (dazu a) als Vorfrage bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Vorlage an den GrS zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr in Kenntnis der eigenen Entscheidungskompetenz des GrS (BSGE <GrS> 102, 166 = SozR 4-1500 § 41 Nr 1, RdNr 25; BSGE <GrS> 62, 255, 258 = SozR 5050 § 15 Nr 35 S 117 mwN). Der vorlegende 1. Senat hält die Vorlage der Rechtsfragen an den GrS zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr für erforderlich (hierzu b). Ein Vorrang der in § 41 Abs 2 SGG geregelten Divergenzvorlage besteht nicht (hierzu c).
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a) Die vorgelegten Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Regelung des § 41 Abs 4 SGG. Dem Erfordernis der grundsätzliche Bedeutung der Vorlagefrage kommt eine eigene und über die Grundsätzlichkeit iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hinausgehende Bedeutung zu (vgl BSGE 62, 255, 258 ff = SozR 5050 § 15 Nr 35 S 117 f; BSG Beschluss vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B - USK 2010-24 = Juris RdNr 12; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 41 RdNr 58). Der GrS entscheidet im Vorlageverfahren über Rechtsfragen, denen eine herausgehobene Bedeutung zukommt (vgl Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 41 RdNr 58), die "in höherem Maße grundsätzlich" sind (BSG Vorlagebeschluss vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B - USK 2010-24 - Juris RdNr 12 unter Hinweis auf Zimmermann in MünchKomm zur ZPO, 3. Aufl 2008, § 132 GVG RdNr 22; Hauck in Hennig, SGG, Stand Juni 2017, § 41 RdNr 28; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 41 RdNr 58). So liegt es insbesondere, wenn sich Fragen des prozessualen "Querschnittsrechts" in mehreren Senaten gleichermaßen stellen und eine frühzeitige, Divergenzen verhindernde konzertierte Rechtsauslegung oder -fortbildung durch den GrS erforderlich erscheint (vgl BSG Beschluss vom 10.3.2010 - B 3 KR 36/09 B - USK 2010-24 - Juris RdNr 12 mwN), insbesondere wegen zu erwartender Widerstände oder einer drohenden Divergenz (vgl Hauck in Hennig, SGG, Stand Juni 2017, § 41 RdNr 27; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 41 RdNr 59). Gleiches gilt erst recht, wenn die Rechtsfragen bereits in der bisherigen Rspr verschiedener Senate des BSG unterschiedlich beantwortet worden sind, wenn auch nicht in den tragenden Gründen einer Entscheidung, sondern lediglich im Rahmen von obiter dicta (vgl bereits zur früheren Gesetzesregelung BSG GrS Beschluss vom 18.11.1980 - GS 3/79 - BSGE 51, 23 = SozR 1500 § 42 Nr 7 = Juris RdNr 17; in der Sache zur geltenden Rechtslage ebenso BSGE 75, 159 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7 = Juris RdNr 9; Hauck in Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.4.2017, § 41 Anm 18c; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 41 RdNr 59; BSG SozR 1500 § 161 Nr 27). Auch die Wesentlichkeit einer Rechtsfrage für die Verwirklichung von Grundrechten kann eine solche gesteigerte grundsätzliche Bedeutung begründen (vgl Pietzner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 11 RdNr 54).
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Neben den Anforderungen an die Grundsätzlichkeit in einem höheren Maße müssen vorgelegte Rechtsfragen auch die Voraussetzungen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 erfüllen (Hauck in Hennig, SGG, Stand Juni 2017, § 41 RdNr 28; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 41 RdNr 18; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 41 RdNr 61). Es muss sich stets um allgemeine Rechtsfragen handeln, deren Klärung über den zu entscheidenden Fall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit). Grundsätzliche Bedeutung haben vorgelegte Fragen zudem nur dann, wenn sie für die Entscheidung des vorlegenden Senats erheblich sind. Der vorlegende Senat legt seine hierzu bestehende Rechtsauffassung (BGH Beschluss vom 5.5.1994 - VGS 1 - 4/93 - BGHZ 126, 63, 71) zur Prüfung des GrS dar (vgl BSG GrS Beschluss vom 12.12.2008 - GS 1/08 - BSGE 102, 166 = SozR 4-1500 § 41 Nr 1, RdNr 26; Hauck in Hennig, SGG, Stand Juni 2017, § 41 RdNr 29; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 41 RdNr 61). Die zwei dem GrS vom 1. Senat des BSG vorgelegten Rechtsfragen sind im dargelegten Rechtssinne "in höherem Maße grundsätzlich" (vgl dazu aa), klärungsbedürftig (dazu bb) und klärungsfähig (dazu cc).
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aa) Die vorgelegten Rechtsfragen sind ausgehend von den oben dargelegten Maßstäben "in höherem Maße grundsätzlich". Sie betreffen prozessuales "Querschnittsrecht". Die Fragen stellen sich allen Senaten des BSG gleichermaßen. Verschiedene Senate des BSG haben die vorgelegten Rechtsfragen bereits in ihrer bisherigen Rspr unterschiedlich beantwortet, wenn auch teilweise nicht in den tragenden Gründen einer Entscheidung, sondern lediglich im Rahmen von obiter dicta. Die daraus erwachsende Rechtsunsicherheit für die Begründungserfordernisse an eine zugelassene Revision, die nicht Verfahrensfehler rügt, bedroht die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und den allgemeinen Anspruch auf Justizgewährung (Art 19 Abs 4 GG, vgl hierzu zB BVerfG Beschluss vom 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104, 137 = Juris RdNr 88 mwN; zum allgemeinen Justizgewährungsanspruch vgl BVerfG Beschluss vom 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 = SozR 4-1100 Art 103 Nr 1, RdNr 23 ff). Eine Klärung im Rahmen von Divergenzvorlagen würde zu jahrelangen Verfahren mit andauernder Unklarheit für die Rechtsschutz Suchenden führen, ein Vorgehen, das dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch und dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, klar widerspräche. Die Anforderungen an eine Revisionsbegründung sind nach der aktuellen, teilweise nur in obiter dicta erwähnten Rspr der BSG-Senate teils geringer, teils höher, als sie nach Auffassung des vorlegenden Senats sein müssen.
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So genügt für die Begründung der Sachrüge nach der Rspr des 8. Senats des BSG die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm, während der Revisionskläger bei der Verfahrensrüge auch die Tatsachen zu bezeichnen hat, die den Mangel ergeben (vgl BSG Urteil vom 24.8.1976 - 8 RU 152/75 - SozR 1500 § 164 Nr 3 = Juris RdNr 10). Der 8. Senat des BSG lässt es in diesem Sinne zB als einzige Begründung neben dem Antrag genügen, dass die angefochtene Entscheidung "auf einer Verletzung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und des § 2 Ziffer 9 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 22.7.1964 (BGBl I S. 538)" beruht (vgl BSG Urteil vom 25.7.1968 - 8 RV 361/66 - Juris RdNr 13 ff, 16; ebenso BSG Urteile vom 27.8.1965 - 8 RV 251/65 und 8 RV 385/65). Es ist nicht ersichtlich, dass der 8. Senat diese Rspr ausdrücklich oder auch nur sinngemäß aufgegeben hat (in der Sache BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 16/06 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 3 kam es wegen unzulässiger Bezugnahmen in der Revisionsbegründung nicht auf die relevanten weiteren Anforderungen an; in weiteren Entscheidungen fehlte eine von einem Postulationsfähigen verantwortete Begründung, vgl BSG Beschluss vom 4.8.1992 - 8 BKn 16/91 - Juris RdNr 4 und Beschluss vom 13.1.1993 - 8 BKn 19/92 - Juris RdNr 5).
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Nach der Rspr einiger BSG-Senate bedarf es neben der Umschreibung der verletzten Rechtsnorm einer zumindest kurzen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. So lässt es der 6. Senat des BSG bei einem Streit über die Geltung einer zwei- oder vierjährigen Verjährungsfrist genügen, dass sich aus dem Vortrag der Revisionsklägerin erkennen lässt, welche Rechtsnormen sie als verletzt ansieht; denn sie setzt sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, soweit sie die Verjährungsregelungen des § 196 Abs 1 Nr 14 BGB und § 45 SGB I betreffen, auseinander (vgl BSG Urteil vom 10.5.1995 - 6 RKa 17/94 - BSGE 76, 117 = SozR 3-1200 § 45 Nr 5 = Juris RdNr 12; vgl rechtsähnlich BSG Urteil vom 24.9.2003 - B 6 KA 37/02 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 3 RdNr 9 = Juris RdNr 15, zu Art 3 Abs 1 GG). Der frühere 14a.-Senat lässt es in Übereinstimmung mit dem 7. Senat genügen, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG Urteil vom 21.4.1993 - 14a RKa 6/92 - SozR 3-5555 § 15 Nr 1 = Juris RdNr 11). In diesem Sinne verlangt der 7. Senat, die Gründe aufzuzeigen, die nach Auffassung des Revisionsklägers das Urteil unrichtig erscheinen lassen; hierzu bedarf es einer, wenn auch kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Er betont, dass die Frage, ob es sich bei der Auslegung von Willenserklärungen um ausnahmslos nichtrevisible Tatsachenfeststellungen handele, für die Zulässigkeit belanglos ist, weil dies die Begründetheit betreffe, und zieht Parallelen zur Rspr des Reichsgerichts (RG) und BGH bezüglich der Darlegung, es sei revisibles Recht verletzt: Trägt die Revisionsbegründung solches vor, ohne zuzutreffen, ist die Revision nicht unzulässig, sondern unbegründet (vgl BSG Urteil vom 19.3.1992 - 7 RAr 26/91 - BSGE 70, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 = Juris RdNr 21 mwN).
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Weitergehend begnügen sich Senate des BSG zum Teil nicht mit Gründen, die nach Auffassung des Revisionsklägers das Urteil unrichtig erscheinen lassen, sondern fordern eine Objektivierung. So verlangt der 2. Senat Rechtsausführungen, die geeignet sind, zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage zu stellen (vgl BSG Beschluss vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 = Juris RdNr 14, unter Hinweis auf BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 11).
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Darüber hinausgehend verlangen Senate des BSG in unterschiedlichen Varianten, dass die Revisionsbegründung den maßgeblichen Lebenssachverhalt angibt. Sie fordern teilweise eine zumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts (vgl zB BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 4 RdNr 12; BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 AS 25/15 R - Juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 14 AS 20/16 R - Juris RdNr 2). In diesem Sinne beanstandet zB der 12. Senat des BSG, der Kläger stelle in der Revisionsbegründung bereits nicht den Lebenssachverhalt dar, aus dem er die vermeintliche Verletzung des § 231 Abs 6 SGB VI herleite. Erst dieser tatsächliche Vorgang individualisiere aber den geltend gemachten Rechtsverstoß und versetze das Revisionsgericht in die Lage, ohne weitere Ermittlungen den Gegenstand des Revisionsverfahrens festzustellen (vgl BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 11). Der 12. BSG-Senat fordert darüber hinaus in Ausnahmefällen Angaben, an welcher genauen Stelle dem angegriffenen Urteil bestimmte Tatumstände zu entnehmen sind, wenn nicht ohne Weiteres erkennbar ist, welchen Lebenssachverhalt sich das Tatsachengericht als für seine Entscheidung maßgeblich vorgestellt hat und dieser erst ermittelt werden muss, weil die Urteilsgründe einer entsprechenden Interpretation bedürfen (vgl BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - Juris RdNr 19 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Der 5. Senat verlangt zusätzlich in seiner Rspr von dem Revisionskläger ua die förmliche Darlegung, dass es sich bei den von ihm angeführten tatsächlichen Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz in dem angefochtenen Urteil festgestellt hat (vgl beispielhaft BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 2/11 R - Juris RdNr 17). Dies hält der 13. Senat in einem obiter dictum für nicht erforderlich (vgl BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 4 RdNr 12 ff, 18 f). Er verlangt aber eine schlüssige Revisionsbegründung (vgl BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 4 RdNr 19). Demgegenüber hält es der 5. Senat für die Zulässigkeitsprüfung für belanglos, ob die Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil aus Sicht des Revisionsgerichts überzeugend oder gar schlüssig ist (vgl zB BSG Beschluss vom 6.10.2016 - B 5 SF 4/16 AR - Juris RdNr 34 mwN). Er verlangt, dass die Revisionsbegründung den vom Vordergericht festgestellten entscheidungserheblichen Lebenssachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich relevanter Tatumstände) vollständig darlegt (vgl zB BSG Beschluss vom 6.10.2016 - B 5 SF 4/16 AR - Juris RdNr 13 mwN). Er zieht Parallelen zu den Anforderungen des BVerfG für die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art 100 Abs 1 S 1 Alt 2 GG bezüglich der Darlegung des für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalts (vgl zB BSG Beschluss vom 6.10.2016 - B 5 SF 4/16 AR - Juris RdNr 20 mwN). Er meint, welche inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Lebenssachverhalts im Rahmen der Rüge der Verletzung materiellen Rechts konkret zu stellen seien, entziehe sich einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung. Aufwand und Intensität des Eingehens auf die tatrichterlichen Feststellungen richteten sich nach deren eigener Qualität und seien naturgemäß am Geringsten, wenn das Tatsachengericht in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich kundgetan habe, wovon es aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens überzeugt sei und was es demgemäß festgestellt habe. Die Aufgabe des Revisionsführers wachse in dem Umfang, in dem das LSG von dieser Idealform abweiche und Feststellungen auf den Gesamttext seiner Entscheidung verteile und/oder nur mittelbar in der Weise treffe, dass allenfalls aus seiner weiteren Rechtsanwendung deutlich werde, von welchem Sachverhalt es überzeugt sei (vgl zB BSG Beschluss vom 6.10.2016 - B 5 SF 4/16 AR - Juris RdNr 21 mwN). Der 13. Senat geht davon aus, eine Revision, die sich auf tatsächliche Umstände stütze, welche das Berufungsgericht in Wahrheit abweichend festgestellt habe, sei unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unbegründet zurückzuweisen (vgl BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 4 RdNr 19). Der 5. Senat meint abweichend vom 13. Senat, wenn die Tatsachen nicht zuträfen, welche die Revisionsbegründung als vom Vordergericht im angegriffenen Urteil festgestellt mitteile, sei die Revision als unzulässig zu verwerfen (vgl zB BSG Beschluss vom 6.10.2016 - B 5 SF 4/16 AR - Juris RdNr 19 mwN). Der 5. Senat hält seine in stRspr wiederholten Anforderungen bei alledem für einerseits vom BVerfG für verfassungskonform erachtet, andererseits aber für nicht tragend, weil die Revisionskläger sich auch stets nicht ausreichend mit der Begründung der angefochtenen Entscheidungen auseinandergesetzt hätten (vgl zB BSG Beschluss vom 6.10.2016 - B 5 SF 4/16 AR - Juris RdNr 37 mwN).
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bb) Die dem GrS vorgelegten abstrakten Rechtsfragen sind zeitnah und umfassend klärungsbedürftig. Das belegt die vorstehend dargestellte Vielfalt unterschiedlicher Anforderungen an die Revisionsbegründung. Allein der GrS ist hierzu im Verfahren der Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in der Lage.
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cc) Die Rechtsfragen sind auch klärungsfähig. Sie sind für das Ausgangsverfahren des 1. Senats entscheidungserheblich. Der vorlegende 1. Senat beabsichtigt, auf die Revision des Klägers in der Sache zu entscheiden. Die Entscheidung in der Sache setzt jedoch voraus, dass die vorgelegte Rechtsfrage Nr 2 zu bejahen, die Rechtsfrage Nr 1 aber zu verneinen ist. Wäre die Rechtsfrage Nr 1 zu bejahen, die Rechtsfrage Nr 2 dagegen zu verneinen, müsste der vorlegende 1. BSG-Senat die Revision verwerfen. Die Revisionsbegründung gibt den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt weder vollständig noch in allen entscheidungserheblichen Teilen wieder, sondern lediglich punktuell. So enthält die Revisionsbegründung weder Angaben zur festgestellten Erkrankung des Klägers noch zum Inhalt seines Leistungsantrags. Der vorlegende Senat erachtet die fristgerecht schriftlich eingelegte und fristgerecht schriftlich begründete Revision dagegen für zulässig. Die Revisionsbegründung enthält einen bestimmten Antrag, rügt die Verletzung der Regelung des § 13 Abs 3a S 6 SGB V und zeigt in Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung die Gründe auf, die nach Auffassung des Revisionsklägers das Urteil unrichtig erscheinen lassen. Sie beruft sich insbesondere auf die Argumente der Rspr des BSG in dem Urteil, welches das LSG dazu veranlasst hat, die Revision wegen Divergenz zuzulassen.
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b) Die Grundsatzvorlage ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rspr erforderlich. Wie dargelegt (vgl oben, unter II. 1. a aa) bestehen nicht nur Divergenzen in der Rspr der Senate des BSG, sondern es zeichnen sich bereits jetzt zusätzliche Rspr-Divergenzen der Senate des BSG ab. Um die hieraus erwachsende Gefahr für die Einheitlichkeit der Rspr abzuwenden, sieht sich der vorlegende 1. Senat gehalten, die zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung unmittelbar dem GrS vorzulegen und nicht bei den anderen Senaten wegen Divergenz anzufragen, von deren teilweise in tragenden Gründen geäußerter Rspr der vorlegende Senat abweichen will (vgl zum Anfrageverfahren § 41 Abs 3 SGG).
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c) Der vorlegende Senat ist befugt, unmittelbar dem GrS die zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorzulegen, ohne bei den betroffenen Senaten wegen Divergenz anzufragen, von deren Rspr er abweichen will. Die Regelung des § 41 Abs 3 SGG sieht lediglich für Divergenzvorlagen das Anfrageverfahren zwingend als Zulässigkeitsvoraussetzung vor. Die Rspr des GrS des BSG hat ihre früher bestehende Auffassung vom Vorrang der Divergenzvorlage (vgl BSGE 51, 23 = SozR 1500 § 42 Nr 7 und BSGE 58, 183 = SozR 1500 § 42 Nr 10) aufgegeben. Der GrS sieht es im Hinblick auf seine Aufgabe der Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr als geboten an, eine Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung vorrangig zu beantworten, da dort die Fragestellung im Verhältnis zu einer Divergenzvorlage zum selben Sachverhalt regelmäßig umfassender ist (vgl BSG Beschluss vom 6.10.1994 - GS 1/91 - BSGE 75, 159 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7 = Juris RdNr 3; Hauck in Hennig, SGG, Stand Juni 2017, § 41 RdNr 33; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 41 RdNr 55; aA Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl 2010, § 132 GVG RdNr 39; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2011, § 132 GVG RdNr 12; Kummer in Peters/Sautter/Wolff, SGG, Stand Dezember 2016, § 41 RdNr 38; Roos in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 41 RdNr 25; Zimmermann in MünchKomm zur ZPO, 4. Aufl 2013, § 132 GVG RdNr 24; differenzierend Pietzner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 11 RdNr 49 ff). Grund des früher befürworteten Vorrangs der Divergenzvorlage war die unterschiedliche Zusammensetzung des GrS bei der Entscheidung über Vorlagen wegen Divergenz einerseits und wegen grundsätzlicher Bedeutung andererseits. Der Grund für einen Vorrang der Divergenzvorlage ist entfallen, weil der GrS ungeachtet des Grundes seiner Anrufung bei allen Entscheidungen einheitlich besetzt ist (§ 41 Abs 5 SGG idF durch Art 4 Nr 1 Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990, BGBl I 2847; BSGE 75, 159 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7 = Juris RdNr 3; entsprechend zu § 11 Abs 4 FGO BFH Beschluss vom 19.7.1993 - GrS 2/92 - BFHE 172, 66 = BStBl II 1993, 897 = Juris RdNr 32; Hauck in Hennig, SGG, Stand Juni 2017, § 41 RdNr 35; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 41 RdNr 18a; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 41 RdNr 55).
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Allerdings mag zu erwägen sein, dass die Vorlage wegen Grundsätzlichkeit nicht dazu genutzt werden darf, die Anforderungen des Anrufungsverfahrens wegen Divergenz zu umgehen (vgl dazu BGH Beschluss vom 24.11.1994 - GSZ 1/94 - BGHZ 128, 85 = NJW 1995, 664 = Juris RdNr 8; in der Tendenz auch BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr 2, RdNr 21, wonach bei Fragen, die sich von vorneherein nur für zwei oder drei Senate des BSG stellen, keine grundsätzliche Bedeutung besteht, sondern Divergenzen über § 41 Abs 3 SGG zu klären seien; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl 2010, § 132 GVG RdNr 39; Pietzner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 11 RdNr 49). Das kann aber jedenfalls nicht für Fälle gelten, in denen der Weg über die Divergenzanfragen bedeutet, dass in einem jahrelangen Verfahren nicht nur der vorlegende Senat bei allen Senaten des BSG wegen deren auch untereinander divergierenden Rechtsauffassungen anzufragen hätte, sondern in denen absehbar ist, dass damit die Gefahr unmittelbar drohender Divergenzen nicht zu beseitigen wäre, etwa weil sie ihre Rechtsauffassung nicht für tragend halten. Droht in einer solchen Situation für einen erheblichen langandauernden Zeitraum die Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs und des Gebots, effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) zu gewähren, wenn zunächst das Anfrageverfahren wegen Divergenz umfassend durchgeführt werden müsste, obwohl sich damit die sich abzeichnenden weiteren Divergenzen nicht ausräumen lassen, ist das Verfahren der Vorlage von Fragen an den GrS wegen grundsätzlicher Bedeutung vorrangig. Das steht in Einklang mit Wortlaut und Regelungssystem von § 41 Abs 2 bis Abs 4 SGG, ohne dass die Entstehungsgeschichte entgegenstünde. Alle Anhörungsrechte bleiben gewahrt. Die Auslegung der Regelungen des § 41 SGG hat sich zweckgerecht an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit auszurichten. So aber liegt es hier (vgl oben, unter II. 1. a aa).
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2. Nach Auffassung des vorlegenden 1. Senats des BSG ist die dem GrS vorgelegte Rechtsfrage Nr 1 zu verneinen, die vorgelegte Frage Nr 2 ist dagegen zu bejahen: Die Begründung einer zugelassenen Revision, mit der keine Verfahrensmängel gerügt werden, muss weder Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Mangel ergeben, noch die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen angeben, um den Anforderungen der Regelung des § 164 Abs 2 S 3 SGG zu genügen. Es ist erforderlich und ausreichend, dass die Begründung die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers aufgrund einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung das Urteil unrichtig erscheinen lassen. Das folgt aus Wortlaut (dazu a), Regelungssystem (dazu c) und Regelungszweck des Begründungserfordernisses des § 164 Abs 2 S 3 SGG (dazu d), ohne dass die Entstehungsgeschichte entgegensteht (dazu b). Soweit aus der früheren, bisher ergangenen Rspr des vorlegenden 1. Senats des BSG etwas anderes abgeleitet werden kann (vgl insbesondere BSG Urteil vom 8.2.2000 - B 1 KR 18/99 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 11 = Juris RdNr 12 f; BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 1 KR 14/01 R - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 30.10.2002 - B 1 KR 19/01 R - SozR 3-2400 § 28p Nr 1 = Juris RdNr 16), gibt er diese Rspr klarstellend auf.
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a) Der Wortlaut der Regelung des § 164 Abs 2 S 3 SGG umschreibt zwingende Bestandteile der Revisionsbegründung, die innerhalb der Begründungsfrist dem Revisionsgericht zugegangen sein müssen (vgl § 164 Abs 2 S 1 und S 2 SGG). Die Revisionsbegründung schafft danach frühzeitig Klarheit über Art, Umfang und Ziel der Revisionsangriffe. Die Begründung muss nämlich einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Der Wortlaut der Regelung ergibt keinen Hinweis darauf, dass das Gesetz über die in § 164 Abs 2 S 3 SGG genannten Anforderungen hinaus weitere sachliche Anforderungen an die Revisionsbegründung stellt.
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Der Wortlaut unterscheidet hinsichtlich der Art der Angriffe für die Begründungsanforderungen klar zwischen Revisionen, mit denen Verfahrensmängel gerügt werden, und anderen Revisionen: Die Begründung muss in jedem Falle einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Nur soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss die Begründung auch die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Das BSG ist als Revisionsgericht nämlich grundsätzlich an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (vgl § 163 SGG). Die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind dem Revisionsgericht und den Beteiligten des Revisionsverfahrens nach der Gesetzeskonzeption bekannt. Sie müssen sich jedenfalls so behandeln lassen. Ihnen liegt die angefochtene Entscheidung vor. Das Revisionsgericht hat die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich seiner Beurteilung zugrunde zu legen, wenn der Revisionskläger keine Verfahrensfehler rügt. Verfahrensmängel ergeben sich dagegen regelmäßig nicht aus den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Mit der Verfahrensrüge soll das Revisionsgericht nicht auf die - ggf von vorneherein aussichtslose - Suche nach den zugrunde liegenden Tatsachen in den Prozessakten geschickt werden (vgl zB BGH Urteil vom 8.7.1954 - IV ZR 67/54 - BGHZ 14, 205 = Juris RdNr 24). Deren Überprüfung "auf Verdacht" wäre vielfach nicht zielführend. Sie würde das Revisionsgericht übermäßig belasten (vgl Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 551 RdNr 10).
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Der "bestimmte Antrag" verdeutlicht, in welchem Umfang die Revision die vorinstanzliche Entscheidung angreift. Hierfür reicht es aus, dass das Rechtsschutzziel, das prozessuale Ziel aufgrund einer Auslegung klar ist (stRspr, vgl zB BSG Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R - Juris RdNr 7, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 109 Nr 59 vorgesehen; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 51 RdNr 9; BSG Urteil vom 3.3.1994 - 1 RK 8/93 - Juris RdNr 13; BSG SozR 1500 § 164 Nr 10; BVerwGE 154, 328 RdNr 15). Die Revisions(begründungs)schrift muss hierzu nicht unbedingt einen förmlichen Antrag enthalten. Vielmehr genügt es, wenn sich aus der Revisionsbegründung eindeutig ergibt, inwieweit sich der Revisionskläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er eine Änderung erstrebt (vgl zB BFH Urteil vom 30.3.1994 - II R 7/92 - BFHE 174, 249 mwN; BFH Urteil vom 4.8.2004 - II R 33/03 - Juris RdNr 7). Die näheren Umstände, insbesondere auch die angefochtene Entscheidung, sind zur Auslegung des Antrags mit heranzuziehen (vgl BSGE 1, 98 = Juris RdNr 13). Für die Auslegung können auch die in den Vorinstanzen gestellten Anträge einbezogen werden (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 8; BSG SozR 1500 § 164 Nr 10; BSGE 78, 98 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12; BVerwGE 23, 41; BVerwGE 106, 202).
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Die Zielrichtung der Revision ergibt sich aus der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Hinsichtlich der Rechtsnorm genügt es, dass sich aus den vorgetragenen Umständen ergibt, welche Regelung der Revisionskläger als verletzt ansieht, also etwa aus ihrer inhaltlichen Wiedergabe. Der Revisionskläger muss die Rechtsnorm nicht notwendig durch Angabe des Gesetzes und Artikels und/oder Paragraphen und die Gesetzesfundstelle bezeichnen (allg M, vgl zB BSGE 1, 227, 231; BSGE 8, 31, 32 = Juris RdNr 7; BSG SozR Nr 27 und Nr 40 zu § 164 SGG; entsprechend zB BGH Urteil vom 15.12.1952 - III ZR 102/52 - MDR 1953, 164; BAGE 1, 36 = Juris RdNr 4; BVerwGE 1, 239; BVerwG Buchholz 310 Nr 28 zu § 139 VwGO; BFHE 101, 349 = BStBl II 1971, 329 = Juris RdNr 19; BFHE 115, 180 = Juris RdNr 11).
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b) Die Entstehungsgeschichte des Begründungszwanges in der Sozialgerichtsbarkeit lässt es zu, die Vorlagefrage 2 zu bejahen und die Vorlagefrage 1 zu verneinen. Die Entstehungsgeschichte unterstreicht die Bedeutung des Regelungssystems und Regelungszwecks. Die Neuregelung des § 164 SGG (Art I Nr 20 iVm Art VI Gesetz zur Änderung des SGG vom 30.7.1974, BGBl I 1625 mWv 1.1.1975) änderte die Ursprungsfassung des § 164 SGG (SGG vom 3.9.1953, BGBl I 1239, berichtigt BGBl I 1326) lediglich hinsichtlich der Begründungsfrist, der nicht mehr notwendigen Bezeichnung auch von Beweismitteln bei der Verfahrensrüge und hinsichtlich des Revisionsantrags, der seitdem erst mit der Revisionsbegründung und nicht schon innerhalb der Einlegungsfrist gestellt werden muss. Sie führte zugleich umfassend und mit dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung der Revisionsverfahren die ausschließliche Zulassungsrevision ein (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der BReg, BT-Drucks 7/861 S 10 zu Art 1 Nr 13). Nach der Gesetzesbegründung zur Ursprungsfassung war es angebracht, die Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens in Bestimmungen in Anlehnung an den Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung (BR-Drucks Nr 7/53) zu regeln und nur im Übrigen auf die Bestimmungen des Zivilgerichtsverfahrens zu verweisen (vgl Gesetzentwurf der BReg einer Sozialgerichtsordnung - SGO -, BT-Drucks I/ 4357 S 21 zu B Nr 1). Die Aufgabe des BSG als Revisions-(Rechts)-Instanz sei eng umgrenzt. Um die Gleichwertigkeit mit den übrigen oberen Bundesgerichten herzustellen, müsse das Verfahren streng rechtsförmig gestaltet werden. Neben der Einführung des Begründungszwanges werde zum Schutze der Beteiligten, aber auch aus Gründen der Prozessökonomie der Vertretungszwang eingeführt (vgl ebenda S 22 zu Nr 7). Neben der Einlegung der Revision würden die Begründung zwingend vorgeschrieben und Mindesterfordernisse hinsichtlich der Form festgelegt (vgl Gesetzentwurf der BReg einer Sozialgerichtsordnung - SGO -, BT-Drucks I/4357 S 31 zu § 112 E-SGO).
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c) Das Regelungssystem verdeutlicht, dass die Begründung einer zugelassenen Revision, mit der keine Verfahrensmängel gerügt werden, nach der Regelung des § 164 Abs 2 S 3 SGG erfordert, dass sie die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers aufgrund einer Auseinandersetzung mit ihren Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig erscheinen lassen, ohne dass es erforderlich ist, eigens die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen anzugeben oder Tatsachen zu bezeichnen.
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Nach dem Regelungssystem gehört die Revisionsbegründung zu den förmlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision. Mangelt es hieran, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (vgl § 169 S 2 SGG). Sie ist von den Voraussetzungen der Begründetheit zu unterscheiden. Zweck des Erfordernisses einer Revisionsbegründung ist es nach dem Regelungssystem, im Interesse der Verfahrenskonzentration und -ökonomie in Einklang mit dem Wortlaut der Regelung (vgl oben, unter II. 2. a) frühzeitig Klarheit über Art, Umfang und Ziel der Revisionsangriffe des Revisionsklägers gegen die angefochtene Entscheidung zu schaffen, in diesem Sinne also die subjektive Beschwer des Revisionsklägers zu verdeutlichen. Ihr Zweck ist es dagegen nicht, eine qualifizierte Erfolgsprognose über das Rechtsmittel in der Hauptsache zu einem Bestandteil der Sachurteilsvoraussetzungen desselben zu machen und die Begründetheitsprüfung in die Zulässigkeitsprüfung zu verlagern (vgl BSG SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 12).
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Die subjektive Beschwer kann sich bei anderen als Verfahrensrügen nur an Rechtsfragen ausrichten. Denn das Revisionsgericht überprüft die angefochtene Entscheidung lediglich auf Rechtsverletzungen (vgl § 162 SGG), während es an die ihm - wie allen Verfahrensbeteiligten - bekannten unangegriffenen von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich gebunden ist (vgl § 163 SGG). Die Notwendigkeit, nach dem Regelungssystem zwischen den Rügen von Verfahrensmängeln und anderen Rügen zu unterscheiden, ergibt sich auch aus den unterschiedlichen Rechtsfolgen bei zulässiger Revision: Das Revisionsgericht überprüft im Rahmen der Anträge vollständig eine sachliche, auch nicht gerügte Verletzung revisiblen Rechts der vorinstanzlichen Entscheidung (vgl § 202 S 1 SGG iVm § 557 Abs 3 S 1 ZPO) und in den Grenzen der Revisionsanträge und der Anfallwirkung von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel (vgl § 202 S 1 SGG iVm § 557 Abs 3 ZPO). Dagegen prüft es bei den nur auf Rüge berücksichtigungsfähigen Verfahrensmängeln nur die innerhalb der Begründungsfrist vorgetragenen.
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Das Formerfordernis, die subjektive Beschwer zu bezeichnen, bedeutet, dass der Revisionskläger begründet, warum nach seiner Auffassung die angefochtene Entscheidung das Recht verletzt. Die Förmlichkeit dieses Erfordernisses beleuchtet beispielhaft die Rspr der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu den Anforderungen, die Verletzung einer revisiblen Rechtsnorm zu begründen (vgl § 162 SGG, § 118 Abs 1 FGO und § 137 Abs 1 VwGO; § 545 aF; § 545 ZPO nF lässt jede Rechtsverletzung genügen). Hierfür genügt es, dass der Revisionskläger darlegt, dass nach seiner Rechtsauffassung die verletzte Rechtsnorm eine solche des revisiblen Rechts ist. Ob die Rechtsauffassung zutrifft, ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Revision (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 3 RdNr 18; BSGE 70, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 = Juris RdNr 21; BSG Urteil vom 5.12.1989 - 5 RJ 7/88 - Juris RdNr 11 bzgl zugelassener Revision; BSGE 55, 115, 116 = SozR 1500 § 162 Nr 17; BFH Urteil vom 13.11.1996 - I R 120/94 - Juris; BFHE 180, 490 = BStBl II 1996, 535; BFH Urteil vom 17.1.1996 - II R 88/94 - Juris; BVerwGE 102, 95, 99; BGH Urteil vom 14.7.2011 - III ZR 196/10 - Juris RdNr 7 ff; BGHZ 10, 367, 368; RG JW 1937, 2201 Nr 15; RGZ 158, 318, 320; RG HRR 1937, 1034 mwN). Nur scheinbar weicht Rspr einzelner Senate des BSG zu Begründungsanforderungen hiervon ab, ohne den Großen Senat oder den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen zu haben (vgl zB BSG Urteil vom 17.12.1997 - 13 RJ 69/96 - Juris RdNr 38 mwN). Zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Begründung lapidar eine Norm des irrevisiblen Rechts ohne weitere Ausführungen zu ihrer Erheblichkeit für das Revisionsverfahren benennt (vergleichbar zB der in Bezug genommenen Begründung in RG Urteil vom 27.5.1927 - III 390/26 - RGZ 117, 168, 171) von jenen, in denen der Revisionskläger seine Rechtsauffassung von der Revisibilität begründet. In letzteren Fällen ist dem förmlichen Begründungserfordernis genügt und bei Ablehnung der Revisibilität nach Sachprüfung die Revision unbegründet.
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Auch die Gesetzesbegründungen zu den - im Wortlaut allerdings abweichend gefassten - Parallelregelungen zu § 164 Abs 2 S 3 SGG in § 120 Abs 3 FGO (idF durch Art 1 Nr 14 nach Maßgabe des Art 4 2. FGOÄndG vom 19.12.2000, BGBl I 1757 mWv 1.1.2001) und § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a ZPO (idF durch Art 2 Abs 1 Nr 72 ZPO-RG vom 27.7.2001, BGBl I 1887 mWv 1.1.2002), die die bestimmte Bezeichnung der Umstände fordern, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, verdeutlichen zusammenfassend das Formerfordernis der subjektiven Beschwer: So konkretisiert § 120 Abs 3 FGO im Wesentlichen entsprechend dem bis 31.12.2000 geltenden Recht (§ 120 Abs 2 S 2 FGO aF) die Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung der Rechtsverletzung und verlangt die Angabe der Gründe, die aus der Sicht des Revisionsklägers den materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfehler ausmachen (vgl Gesetzentwurf der BReg eines 2. FGOÄndG, BT-Drucks 14/4061 S 11). Im gleichen Sinne konkretisiert § 551 Abs 3 ZPO im Wesentlichen entsprechend dem bisherigen § 554 Abs 3 Nr 1 und Nr 3 ZPO aF lediglich die Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung der Rechtsverletzung im Sinne der dazu ergangenen Rspr und verlangt die Angabe der Gründe, die aus der Sicht des Beschwerdeführers den materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfehler ausmachen (vgl Gesetzentwurf der BReg eines ZPO-RG, BT-Drucks 14/4722 S 107 re Sp).
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Die umschriebene Darlegung der subjektiven Beschwer erfordert, dass die Revisionsbegründung sich konkret mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Sie erfordert danach aber weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (vgl zB BGH Beschluss vom 26.6.2003 - III ZB 71/02 - NJW 2003, 2532 = Juris RdNr 9 mwN). Ebenfalls fordert sie nicht, die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen wiederzugeben oder gar Tatsachen zu bezeichnen. Selbst bei Verfahrensrügen, für die die Begründung grundsätzlich die Tatsachen bezeichnen muss, die den Mangel ergeben, sieht die Rspr anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes in einem solchen Erfordernis systemgerecht und überzeugend eine bloße, unnötige Förmelei, wenn diese sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergeben (vgl BFH GrS BFHE 196, 39 = BStBl II 2001, 802 = Juris RdNr 73 mwN). Ergibt sich schon aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung, dass das Gericht von einer bestimmten höchstrichterlichen Rspr abgewichen ist und will der Revisionskläger nur diese Abweichung rügen, so reicht es als Revisionsbegründung aus, wenn er die Abweichung darstellt und im Übrigen darauf hinweist, dass er sich der bisherigen höchstrichterlichen Rspr anschließt (vgl BFHE 144, 40 = BStBl II 1985, 523 = Juris RdNr 10 mwN).
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Das Regelungssystem verdeutlich zugleich, dass die Anforderungen an die Revisionsbegründung nicht die Bindung des Revisionsgerichts an die Revisionszulassung unterlaufen dürfen (vgl § 160 Abs 3 SGG; entsprechend § 132 Abs 3 VwGO). Die Notwendigkeit und das Verfahren der Revisionszulassung schließen es aus, die Begründungsanforderungen an die zugelassene Revision so auszulegen, dass es zu Doppelungen kommt. Formerfordernisse - wie die Revisionsbegründung - dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährleistung des Rechtsschutzes abhängt (vgl BVerfGE 88, 118, 126 f; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - Juris RdNr 9 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das Verfahren der Zulassung der Revision bezweckt bereits, revisionswürdige Verfahren für das Revisionsgericht herauszufiltern (vgl Hennig, SGG, Stand Juni 2017, § 160 RdNr 60; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 5 mwN). Diese Funktion kommt der Beschwerdebegründung nicht in gleicher Weise zu.
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Es vernachlässigt das Regelungssystem und seine Entwicklungsgeschichte, wenn Rspr einzelner Senate des BSG hiervon abweichend nach heutiger Rechtslage einen wesentlichen Zweck des Begründungserfordernisses in einer Entlastung des Revisionsgerichts sieht, indem es die Vorbereitung bzw Vorarbeiten des Berichterstatters erleichtern und bewirken soll, dass der Rechtsanwalt die Rechtslage genau durchdenkt, bevor er durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Revision übernimmt, um ihn von der Durchführung aussichtsloser Revisionen abzuhalten (vgl zB BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 6.10.2016 - B 5 SF 3/16 AR - Juris RdNr 5 ff, 19; BSG Beschluss vom 6.10.2016 - B 5 SF 4/16 AR - Juris RdNr 5 ff, 19). Soweit 1905 ein - begrenzter - Entlastungszweck gewollt war und in der anschließenden Rspr herangezogen wurde, ist diese frühere Zielrichtung mit der umfassenden Einführung der Zulassungsrevision mit ihrer Filterwirkung und Ablösung der früher bestehenden zulassungsfreien Revision nach Gesetzesvorgaben (vgl zB § 162 Abs 1 Nr 2 und Nr 3 SGG idF vom 3.9.1953, BGBl I 1239, berichtigt 1326) in allen Verfahrensordnungen überholt. Die Wirksamkeit der Entlastung durch Einführung der Zulassungsrevision wird beispielhaft daran deutlich, dass nach früherem Recht gesetzlich zugelassene Revisionen wegen Verfahrensmangels 40 vH aller Entscheidungen des BSG ausmachten (vgl Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, BT-Drucks 7/861 S 9 zu Nr 13). Hat ein Gericht die Revision zugelassen, ist eine Revision in aller Regel nicht völlig aussichtslos, sondern revisionswürdig. Denkmögliche seltene Ausnahmen rechtfertigen keine Umkehr der Regel, dass die Zulassung der Revision Erfolgschancen indiziert.
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Zudem zeigt die eingehende Analyse der Gesetzesmaterialien zur alten Rechtslage, dass eine zunächst angedachte Entlastung des Berichterstatters vom Durcharbeiten der gesamten Akten nicht bezweckt war. Dem Ansatz wurde nämlich entgegengehalten, dass die durch den Begründungszwang erreichbare Erleichterung nicht sehr erheblich sei, weil der Revisionsrichter unter allen Umständen die Akten durchsehen müsse. Immerhin könne die Bestimmung auf eine sorgfältigere Bearbeitung der Revision durch den Vertreter der Partei hinwirken und dadurch zu einer gewissen Erleichterung für den zur Entscheidung berufenen Senat bei der Prüfung der Revision führen. In der Handhabung der Vorschrift könne man möglichst weitherzig verfahren, damit ein allzu großer Formalismus und Härten vermieden würden (vgl insgesamt Kommissionsbericht über den Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderungen der Zivilprozessordnung, Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages, 11. Legislaturperiode - I. Session 1903/1905, Achter Anlageband 1905, Drucks 782, S 4520; 4539; 4514).
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Die Materialien geben dabei keinen Anhalt dafür, in der Revisionsbegründung seien die vorinstanzlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen wiederzugeben. Es mutete auch merkwürdig an, zwar für die Auslegung des "bestimmten Antrags" vom Gericht die Verwendung der vorinstanzlichen Feststellungen und Anträge zu fordern, wie es die Rspr der obersten Gerichtshöfe des Bundes einhellig, rechtsschutzintensiv und überzeugend verlangt (vgl oben, unter II. 2. a), bei der anschließenden Prüfung der weiteren Revisionsbegründung aber dem Revisionsgericht abzuverlangen, sich unwissend zu stellen. Die zusätzliche Prüfung, ob die Revisionsbegründung formal die allseits bekannten vorinstanzlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen zutreffend wiedergibt, begründet abweichend von der vorzitierten Rspr keine Entlastung, sondern eine Mehrarbeit für das Revisionsgericht.
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Daran ändert auch der zutreffend angesprochene, in das Regelungssystem integrierte, mit dem GG konforme Zwang für den Revisionskläger nichts, sich generell im Revisionsverfahren von einem Postulationsfähigen vertreten zu lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Die in dem Vertretungszwang liegende Anforderung schafft keinen Grund dafür zu fordern, dass die Revisionsbegründung formal die allseits bekannten vorinstanzlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen zutreffend wiedergibt. Nicht die Anforderungen an eine Revisionsbegründung, sondern das Haftungsrecht für zugelassene Prozessbevollmächtigte sichert notfalls die Beachtung von deren Pflicht, die nicht auf Verfahrensrügen gestützten Revisionsangriffe ausgehend von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu formulieren und hierfür die Verantwortung zu übernehmen. Der Gesetzgeber führte den Vertretungszwang zum Schutze der Beteiligten, aber auch aus Gründen der Prozessökonomie ein (vgl oben, unter II. 2. b), nicht aber, um den Zugang zum Revisionsgericht zu erschweren.
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d) Regelungszweck der Revisionsbegründung ist es, im Interesse der Verfahrenskonzentration und -ökonomie in Einklang mit dem Wortlaut der Regelung (vgl oben, unter II. 2. a) und dem Regelungssystem (vgl oben, unter II. 2. c), frühzeitig Klarheit über Art, Umfang und Ziel der Revisionsangriffe des Revisionsklägers gegen die angefochtene Entscheidung zu schaffen. Hierzu soll die Begründung Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vorneherein klarstellen (vgl BAG Urteil vom 24.1.2017 - 1 AZR 774/14 - NZA 2017, 777 = Juris RdNr 10; BFH Beschluss vom 20.8.2012 - I R 3/12 - Juris RdNr 8; BGH Beschluss vom 22.9.2014 - IV ZR 371/13 - VersR 2015, 1121 = Juris RdNr 2; BVerwGE 154, 328 = Juris RdNr 15). Hierzu bedarf es einer zumindest kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger diese und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (vgl zB BFH Beschluss vom 20.8.2012 - I R 3/12 - Juris RdNr 8; BFH Urteil vom 25.6.2003 - X R 66/00 - BFH/NV 2004, 19 = Juris RdNr 17). Auch der Regelungszweck der Revisionsbegründung rechtfertigt es nicht, zu fordern, dass die Revisionsbegründung eigens Tatsachen bezeichnet und insbesondere die allseits bekannten vorinstanzlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen wiedergibt.
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