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BSG 17.12.2014 - B 12 KR 23/12 R
BSG 17.12.2014 - B 12 KR 23/12 R - (Krankenversicherung der Rentner - Unzulässigkeit der Beschränkung auf nur ein einzelnes Element der konkreten Beitragsfestsetzung - Anfechtbarkeit eines Verwaltungsakts mit diesem Verfügungssatz in Streitigkeiten bzgl Beitragsbemessung und Beitragshöhe mittels kombinierter Anfechtungs- und Feststellungsklage - Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge - Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze - Ermittlung der beitragspflichtigen Anteile der Versorgungsbezüge in analoger Anwendung des § 22 Abs 2 S 1 SGB 4)
Normen
§ 22 Abs 2 S 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5, § 202 Abs 1 S 4 SGB 5, § 223 Abs 3 S 2 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 237 S 1 SGB 5, § 238 SGB 5, § 248 S 2 SGB 5, § 256 Abs 1 S 4 SGB 5 vom 20.12.1988, § 256 Abs 1 S 5 SGB 5, § 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 55 Abs 2 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Detmold, 10. Juni 2010, Az: S 3 KR 134/09, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. April 2012, Az: L 11 KR 380/10, Urteil
Leitsatz
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1. Eine Krankenkasse ist auch dann nicht berechtigt, durch Verwaltungsakt nur über die jeweiligen beitragspflichtigen Anteile von Versorgungsbezügen als bloßen Berechnungselementen der Beitragshöhe zu entscheiden, wenn diese Versorgungsbezüge insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.
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2. Ergeht gleichwohl ein Verwaltungsakt mit diesem Verfügungssatz, ist im Streit über die Art und Weise der Beitragsbemessung und die daraus folgende Beitragshöhe richtige Klageart eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage.
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3. Besteht bei einem Versicherten "ein" Versicherungsverhältnis und bewirken bei ihm mehrere Versorgungsbezüge das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, gelten insoweit die Rechtsfolgen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze infolge zusammentreffender beitragspflichtiger Einnahmen aus "mehreren" Versicherungsverhältnissen (= Minderung der Bemessungsgrundlage nach dem Verhältnis der Höhe der Einnahmen zueinander) analog.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2009 aufgehoben wird. Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10. Juni 2010 zurückgewiesen.
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Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Art und Weise der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus Versorgungsbezügen.
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Der 1944 geborene Kläger ist als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten BKK. Er bezieht folgende laufende monatliche Einnahmen:
·eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV-Rente) in Höhe von 1362,42 Euro (Stand 2009) ·seit 1.10.2008 eine Rente der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente) der Versorgungskasse Energie VVaG in Höhe von 3172,89 Euro sowie ·seit 1.1.2009 eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (AdL-Rente) der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen in Höhe von 341,87 Euro.
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Da die Summe der vorgenannten Einnahmen die für das Jahr 2009 geltende monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der GKV von 3675 Euro (BAnz Nr 192 vom 10.12.2008 S 4540) überstieg, teilte die Beklagte dem Kläger im Februar 2009 in einem Schreiben die ihrer Ansicht nach in der GKV jeweils beitragspflichtigen Anteile der als Versorgungsbezüge anzusehenden Betriebsrente sowie der AdL-Rente mit. Diese seien im Wege einer Verhältnisrechnung in mehreren Schritten zu berechnen:
1.
3172,89 Euro Betriebsrente + 341,87 Euro AdL-Rente = 3514,76 Euro Summe der Versorgungsbezüge
2.
3675 Euro (BBG) ./. 1362,42 Euro GRV-Rente = 2312,58 Euro verbleibender beitragspflichtiger Anteil der Versorgungsbezüge insgesamt
3.
2312,58 Euro x 3172,89 Euro : 3514,76 Euro = 2087,64 Euro beitragspflichtiger Anteil der Betriebsrente
4.
2312,58 Euro x 341,87 Euro : 3514,76 Euro = 224,94 Euro beitragspflichtiger Anteil der AdL-Rente.
- 4
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Die Beklagte setzte anschließend durch Bescheid vom 13.3.2009 unter Bezugnahme auf die im vorgenannten Schreiben erfolgte Berechnung den beitragspflichtigen Anteil der Versorgungsbezüge auf insgesamt 2312,58 Euro (= Summe 3. und 4.) fest: Beim Bezug einer AdL-Rente und einem hinzutretenden weiteren Versorgungsbezug sei für die Ermittlung des jeweiligen Umfangs der Beitragspflicht bis zum Erreichen der BBG für die jeweiligen Leistungen eine Verhältnisrechnung durchzuführen. Dies ergebe sich aus Besprechungsergebnissen bzw einem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, die Betriebsrente müsse der AdL-Rente nachrangig sein, weil für Letztere nach § 248 S 2 SGB V nur der halbe allgemeine Beitragssatz gelte und sie daher wie die GRV-Rente privilegierend behandelt werden müsse, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19.6.2009).
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Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verpflichtet, die Beitragsbemessung entsprechend dem Begehren des Klägers vorzunehmen (Urteil vom 10.6.2010). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen: Das Rechtsschutzziel des Klägers sei auf die Anfechtung der Bescheide sowie die Feststellung gerichtet, dass (zunächst) die AdL-Rente der Beitragspflicht in vollem Umfang unterliege und erst dann die Betriebsrente nur in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der BBG und der Summe aus GRV-Rente und AdL-Rente. Die Beklagte sei zur Festsetzung der Höhe der beitragspflichtigen Anteile der Betriebsrente und der AdL-Rente nach § 256 Abs 1 S 4 SGB V (idF des GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477; nunmehr § 256 Abs 1 S 5 SGB V) befugt. Zu entscheiden sei über die Frage, in welcher Rangfolge Versorgungsbezüge beitragspflichtig seien, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt die BBG überschritten, sich jedoch bei Abzug der GRV-Rente von der BBG ein zu verbeitragender Differenzbetrag ergebe und für den jeweiligen Versorgungsbezug unterschiedliche Beitragssätze zur Anwendung kämen. Weder sei diese Frage gesetzlich geregelt noch stellten die von der Beklagten herangezogenen Besprechungsergebnisse oder das Rundscheiben dafür eine hinreichende Rechtsgrundlage dar. § 22 Abs 2 S 1 SGB IV - der den Fall regele, dass beitragspflichtige Einnahmen aus "mehreren" Versicherungsverhältnissen zusammenträfen und dadurch die BBG überschritten werde - sei in einem solchen Fall aber analog anzuwenden. Damit ergebe sich die Rechtsfolge, dass sich die jeweiligen beitragspflichtigen Einnahmen nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander verminderten. Dass § 248 S 2 SGB V für AdL-Rentner einen niedrigeren Beitragssatz vorsehe, stehe einer solchen Verhältnisrechnung nicht entgegen (Urteil vom 18.4.2012).
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 248 S 2 SGB V sowie von § 237 S 1 SGB V und beanstandet die vom LSG befürwortete analoge Anwendung des § 22 Abs 2 S 1 SGB IV. § 248 S 2 SGB V mit seiner beitragsrechtlichen Privilegierung der AdL-Rente (= halber allgemeiner Beitragssatz) impliziere die beitragsrechtliche Gleichstellung von AdL-Rentnern und GRV-Rentnern, bei denen nach § 249a SGB V der Versicherte grundsätzlich auch nur die Hälfte der Beiträge trage. Die § 237 S 1 SGB V für beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner zu entnehmende Rangfolge (= 1. Zahlbetrag der GRV-Rente, 2. Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen, 3. Arbeitseinkommen) bedinge eine Gleichstellung der AdL-Rente mit der GRV-Rente. Das führe dazu, dass auch die AdL-Rente in voller Höhe - und nicht nur anteilig - beitragspflichtig sei. Erst anschließend sei dann der noch verbleibende beitragspflichtige Teil der Betriebsrente unter Berücksichtigung der BBG zu errechnen.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10. Juni 2010 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festzustellen ist, dass die von ihm (dem Kläger) zu tragenden monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung wie folgt zu bemessen sind:
1. bezogen auf die Rente nach dem Gesetz der Alterssicherung der Landwirte nach dem Produkt aus dem dafür geltenden Beitragssatz und dem vollen Zahlbetrag dieser Rente,
2. bezogen auf die Rente der betrieblichen Altersversorgung nach dem Produkt aus dem allgemeinen Beitragssatz und der Differenz des Betrages der Beitragsbemessungsgrenze einerseits und der Summe des Zahlbetrages aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Zahlbetrages aus der Rente nach dem Gesetz der Alterssicherung der Landwirte andererseits.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist im Wesentlichen unbegründet, weil das angefochtene LSG-Urteil in seinen Ausführungen zum Verhältnis der Verbeitragung von Betriebsrente und AdL-Rente der Sache nach nicht zu beanstanden ist.
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Allerdings ist der Bescheid der Beklagten vom 13.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2009 rechtswidrig und deshalb aufzuheben und ist die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende SG-Urteil insoweit zurückzuweisen, als das LSG die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat. Unter Berücksichtigung des den Streitgegenstand des Rechtsstreits bildenden Rechtsschutzbegehrens des Klägers (dazu im Folgenden 1.), welches er zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage verfolgt (dazu 2.), hat das auf Aufhebung der Bescheide gerichtete Teilbegehren Erfolg (dazu 3.). Abzuweisen ist dagegen die darüber hinausgehende Feststellungsklage, mit der der Kläger eine von den Bescheiden der Beklagten abweichende, ihm günstigere Art und Weise der Beitragsbemessung und Feststellung einer niedrigeren Beitragsschuld begehrt; Letzteres hat das LSG zutreffend angenommen (dazu 4.).
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1. Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bilden die oa Bescheide der Beklagten, in denen sie im Wege der Verhältnisrechnung den beitragspflichtigen Anteil aus der den Versorgungsbezügen (Betriebsrente und AdL-Rente) des Klägers festgesetzt hat sowie die Höhe der Beiträge zur GKV im Zeitraum vom 1.1.2009 bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen am 18.4.2012 (zum insoweit maßgebenden Endzeitpunkt vgl allgemein zB BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 21).
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2. Die gegen die Bescheide über die Festsetzung der Höhe der beitragspflichtigen Anteile aus der Betriebsrente und der AdL-Rente und auf Feststellung der zutreffenden Beitragshöhe gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 S 1 Alt 1, § 55 Abs 1 Nr 1, Abs 2 SGG zulässig. Dass ein Kläger eine verbindliche Entscheidung über die von ihm zu tragenden Beiträge aus Versorgungsbezügen nur durch eine Anfechtung des Bescheides in Kombination mit einer Feststellungsklage erreichen kann, hat der Senat wiederholt entschieden (zB BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 7/08 R - Juris RdNr 9; Urteil vom 13.6.2007 - B 12 KR 18/06 R - Juris RdNr 11; Urteil vom 10.5.2006 - B 12 KR 23/05 R - Juris RdNr 9 f; BSG SozR 4-2500 § 248 Nr 1 RdNr 3).
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a) Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere steht es deren Statthaftigkeit nicht entgegen, dass sich die Beklagte in ihren Bescheiden darauf beschränkt hat, die Höhe der beitragspflichtigen Anteile der Versorgungsbezüge - und damit nur ein Element des Beitragstragungstatbestandes - festzulegen und nicht die Beitragshöhe als solche geregelt hat (vgl BSG Urteil vom 10.5.2006 - B 12 KR 23/05 R - Juris RdNr 9 <Feststellung nur des Beitragssatzes für die Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen>; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 6 RdNr 15 ff).
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b) Die - verbunden mit der Anfechtungsklage - erhobene Feststellungsklage ist ebenfalls zulässig.
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Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. § 55 Abs 2 SGG regelt, dass unter Abs 1 Nr 1 der Regelung auch die Feststellung fällt, "in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind".
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Mit Blick darauf, dass die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung darüber sind, ausgehend von welchen (Teil-)Beträgen der Betriebsrente und der AdL-Rente die Beiträge des Klägers zu bemessen sind, sind die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 SGG erfüllt. Der als Rentner versicherungspflichtige Kläger hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, denn die von ihm gewünschte Berechnungsweise würde zu einem niedrigeren Gesamtbeitrag führen: Gemäß § 238 SGB V ist der Differenzbetrag aus der BBG und der GRV-Rente, der vorliegend ausschließlich aus Versorgungsbezügen (= Betriebsrente und AdL-Rente, vgl § 237 S 1 Nr 2, S 2 iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 4 und 5 SGB V) besteht, bis zur BBG der Beitragsbemessung zugrunde zu legen; diejenigen Einnahmen, die die BBG übersteigen, bleiben gemäß § 223 Abs 3 S 2 SGB V bei der Bemessung außer Ansatz. Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang die von der Beklagten vorgenommene Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der monatlichen Zahlbeträge und die sich auf dieser Grundlage ergebende Beitragshöhe und befürwortet die vorrangige Verbeitragung des monatlichen Zahlbetrags der AdL-Rente (für die gemäß § 248 S 2 SGB V nur der halbe allgemeine Beitragssatz zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte zur Anwendung kommt) vor dem monatlichen Zahlbetrag der Betriebsrente (für die nach § 248 S 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz gilt), während die Beklagte Betriebsrente und AdL-Rente als gleichrangig einstuft und die beitragspflichtigen Anteile im Wege einer reinen Verhältnisrechnung errechnet. Durch die vom Kläger befürwortete vorrangige Berücksichtigung des vollen anstelle nur eines Teils des Zahlbetrags der AdL-Rente (341,87 Euro statt 224,94 Euro) würde ein größerer Teil der Versorgungsbezüge mit dem halben Beitragssatz und nur noch ein geringerer Teil - nämlich der bis zur BBG verbleibende, nunmehr niedrigere Betrag aus der Betriebsrente - mit dem allgemeinen Beitragssatz verbeitragt. Dadurch würde sich die Summe der Beiträge des Klägers aus allen Einnahmearten gegenüber der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung verringern.
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3. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und deshalb - im Ergebnis entsprechend dem Tenor des SG-Urteils und abweichend von der Ansicht des LSG, das die Bescheide als uneingeschränkt rechtmäßig angesehen hat - aufzuheben. Dieses hat der erkennende Senat im Tenor seines Urteils (trotz hauptsächlicher Zurückweisung der Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG) im Wege einer Maßgabe ausgesprochen. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte nämlich entgegen den einschlägigen Regelungen des materiellen Rechts zu Unrecht nur über die Höhe der beitragspflichtigen Anteile der Versorgungsbezüge ab 1.1.2009 - dh isoliert über die Bemessungsgrundlage - entschieden, nicht aber zutreffender Weise über die Beitragshöhe selbst. Die Beklagte durfte sich im Verfügungssatz ihres Bescheides nicht nur auf ein einzelnes Element der konkreten Beitragsfestsetzung beschränken (dazu im Folgenden a). Abweichend von der Ansicht des LSG bietet insbesondere § 256 Abs 1 S 4 SGB V aF (idF des GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477; nunmehr § 256 Abs 1 S 5 SGB V) keine Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen der Beklagten (hierzu b).
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a) Die Beklagte durfte nur über die vom Kläger nach § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V für einen bestimmten Zeitraum zu tragenden Beiträge aus Versorgungsbezügen durch Verwaltungsakt entscheiden, nicht aber über Einzelelemente des Beitragsanspruchs. Allein deshalb sind die Bescheide der Beklagten aufzuheben.
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Nach der Rechtsprechung des Senats haben die Träger der GKV zwar auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung "aufgrund der Natur der Sache" allgemein die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten im Beitragsrecht (vgl zB BSGE 45, 296, 299 = SozR 2200 § 381 Nr 26). Hierzu können sie gegenüber den Beziehern von Versorgungsbezügen Verwaltungsakte zur Höhe der von diesen zwar zu tragenden, jedoch von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu zahlenden Beiträge (§ 256 Abs 1 S 1 SGB V) erlassen (vgl bereits zum Recht der RVO BSGE 60, 274, 275 f = SozR 2200 § 385 Nr 16 S 76). Es bedarf hierzu jedoch der Festsetzung des sich für einen bestimmten Zeitraum ergebenden Sozialversicherungsbeitrags, nicht dagegen darf darin nur eine einzelne Größe für die Bemessung des Beitrags geregelt werden, wie zB der beitragspflichtige Anteil des Versorgungsbezugs (vgl bereits BSG Urteil vom 10.5.2006 - B 12 KR 23/05 R - Juris RdNr 9 <keine Festlegung lediglich des Beitragssatzes für die Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen>). Hieran hält der Senat fest.
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b) Die Befugnis zum Erlass des Verwaltungsakts nur über die Bemessungsgrundlage des jeweiligen Versorgungsbezugs folgt in der vorliegend zu entscheidenden Fallkonstellation entgegen der Rechtsauffassung des LSG auch nicht aus der Sonderregelung des § 256 Abs 1 S 4 SGB V aF (idF des GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477; nunmehr § 256 Abs 1 S 5 SGB V). Eine solche Regelungsbefugnis ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Norm (hierzu aa) noch aus der Gesetzessystematik (hierzu bb) und der Entstehungsgeschichte (hierzu cc). Die Regelung hat im Zeitablauf seit ihrem Erlass in Bezug auf den Begriff "Beitrag" auch keinen Bedeutungswandel erfahren, der dies rechtfertigen könnte (hierzu dd).
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aa) § 256 Abs 1 S 4 SGB V aF lautet:
"Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse auf Antrag des Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge."
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Der Gesetzeswortlaut spricht mithin allein davon, dass "die Beiträge" von der Krankenkasse verteilt werden, nicht etwa ist von der Verteilung von "beitragspflichtigen Anteilen" durch diese die Rede. Damit die Krankenkasse wortlautgemäß "die Beiträge" verteilen kann, hat sie aber neben der Höhe des beitragspflichtigen Anteils des jeweiligen Versorgungsbezugs zugleich den Beitragssatz zu ermitteln und den jeweiligen Beitrag gemäß § 256 Abs 1 S 4 SGB V aF (heute S 5) zu berechnen (ebenso: Wasem in Orlowski/Rau/Schermer/Wasem/Zipperer, GKV-Komm SGB V, § 256 RdNr 6; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 256 RdNr 49 <Stand Einzelkommentierung Juni 2013>; aA H. Peters in H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung Teil II - SGB V, 19. Aufl 2005, § 256 SGB V RdNr 15 <Stand Einzelkommentierung Juli 1996>: Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Versorgungsbezüge).
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bb) Die Gesetzessystematik bestätigt die nur auf die Verteilung der "Beiträge" bezogene Sichtweise.
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Das Tatbestandsmerkmal "Beitrag" wird auch in anderen Sätzen des § 256 SGB V im Sinne von "Beiträge aus Versorgungsbezügen" verstanden, nicht dagegen im Sinne von "beitragspflichtiger Anteil aus Versorgungsbezügen". Denn es heißt zB in § 256 Abs 1 S 1 SGB V, dass die Zahlstellen "die Beiträge aus Versorgungsbezügen" einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen haben. Satz 2 behandelt dann die Fälligkeit der "Beiträge" und auch in Satz 3 ist schließlich ua wiederum geregelt, dass die Zahlstellen der Krankenkasse die einbehaltenen "Beiträge" nachzuweisen haben. Typischerweise stimmen aber Merkmale, die in mehreren Sätzen derselben gesetzlichen Bestimmung verwendet werden, inhaltlich miteinander überein (vgl zB Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl 1983, S 164).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 202 Abs 1 S 4 SGB V, wonach die Krankenkasse "der Zahlstelle der Versorgungsbezüge und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers, deren Umfang und den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen" hat. Zwar bezieht sich danach die gegenüber der Zahlstelle wie auch dem Versorgungsempfänger gleichermaßen bestehende Mitteilungspflicht nicht auf die konkrete Beitragshöhe, sondern - vor dem Hintergrund, dass gemäß § 223 Abs 3 SGB V beitragspflichtige Einnahmen insgesamt nur bis zur BBG zu berücksichtigen sind - isoliert auf den "Umfang", in dem der Versorgungsbezug beitragspflichtig ist, also auf die Mitteilung des auf diesen Versorgungsbezug bezogenen Teils der Beitragsbemessungsgrundlage. Damit übereinstimmend regelt auch die auf der Grundlage des § 202 Abs 1 S 5 SGB V ergangene "Verfahrensbeschreibung der Beitragsabführung zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Zahlstellen (Zahlstellen-Verfahren)" (SdL 2006, 231, 237 f; dazu Minn, Entgeltabrechnung, KVdR-Zahlstellenverfahren, 1997, S 232 ff), dass die Krankenkasse der Zahlstelle lediglich den maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezug und ggf das Vorliegen eines Mehrfachbezuges von Versorgungsbezügen mitteilt. Diese Mitteilung der Krankenkasse ist dann die Voraussetzung dafür, dass die Zahlstelle gemäß § 256 Abs 1 S 1 SGB V die Beiträge aus den Versorgungsbezügen berechnen, einbehalten und an die zuständige Krankenkasse weiterleiten kann. § 202 Abs 1 S 4 SGB V ermächtigt die Krankenkasse jedoch - anders als in den vorliegend angefochtenen Bescheiden geschehen - nicht dazu, die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage durch Verwaltungsakt festzusetzen. Das folgt schon aus dem Wortlaut der Norm, wonach die dort genannten Gegenstände "mitzuteilen", aber nicht festzusetzen oder festzustellen sind (vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.8.2009 - L 9 KR 202/07 - Juris RdNr 39; Sonnhoff in Hauck/Noftz, SGB V, K § 202 RdNr 9 <Stand Einzelkommentierung März 2011>; im Ergebnis ebenso Beyer in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 202 RdNr 24 f) und wird systematisch dadurch bestätigt, dass § 202 SGB V insgesamt nur Meldepflichten bei Versorgungsbezügen regelt. Zugleich lässt die ausdrückliche Regelung des § 202 Abs 1 S 4 SGB V über die Mitteilung des "Umfangs der Beitragspflicht" auch gegenüber dem Versorgungsempfänger keinen Raum für eine Auslegung der "Verteilung der Beiträge" nach § 256 Abs 1 S 4 SGB V aF im Sinne einer isolierten Festsetzung des jeweiligen "beitragspflichtigen Anteils", also des hierauf entfallenden Teils der Beitragsbemessungsgrundlage, durch Verwaltungsakt.
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cc) Dass der Begriff "Beitrag" in § 256 Abs 1 S 4 SGB V aF (heute S 5) nicht im Sinne von "beitragspflichtiger Anteil" zu verstehen ist, ergibt sich schließlich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. § 256 SGB V sollte im Wesentlichen § 393a Abs 2 bis 4 RVO entsprechen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines GRG, BT-Drucks 11/2237, S 227 zu § 265). § 256 Abs 1 S 4 SGB V aF geht zurück auf den nahezu wort- und inhaltsgleichen § 393a Abs 2 S 9 RVO (idF des RAG 1982, BGBl I 1981, 1205, 1208). In den Materialien zu § 393a RVO wiederum (Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982, BR-Drucks 140/81, S 105 zu § 393a) heißt es, dass "die Beiträge aus den Versorgungsbezügen" von den Krankenkassen festgestellt werden und dass der Rentner "einen Bescheid über die Höhe seiner Beiträge" erhält. Dass in diesem Zusammenhang tatsächlich die "Beiträge als solche" gemeint sind (und nicht Einzelelemente der Beitragsberechnung), ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beiträge seinerzeit noch grundsätzlich nicht vom Träger der Versorgung als Zahlstelle zu zahlen waren, sondern vom Rentner selbst.
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dd) § 256 Abs 1 S 4 SGB V aF (heute S 5) hat in Bezug auf den Begriff "Beitrag" schließlich auch keinen Bedeutungswandel dahingehend erfahren, dass zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen "Beitrag" im Sinne der Regelung heute begrifflich als "beitragspflichtiger Anteil" verstanden werden müsste (zum Bedeutungswandel als Instrument der Auslegung allgemein vgl zB Larenz/Canaris, aaO, S 166). Insbesondere änderte der mit Einführung des SGB V eingetretene doppelte Wechsel einerseits in der Berechnung der Beiträge - nunmehr durch die Zahlstelle an Stelle der Krankenkasse, was ohnehin bereits der regelmäßigen Praxis entsprach (vgl Klaus Peters in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 256 RdNr 4) - sowie andererseits der Beitragszahlungspflicht - weg vom Rentner selbst hin zur Zahlstelle der Versorgungsbezüge - nicht den Inhalt dessen, was unter dem Tatbestandsmerkmal "Beitrag" iS von § 393a Abs 2 S 9 RVO und nachfolgend § 256 Abs 1 S 4 SGB V aF zu verstehen ist. Die Regelung über die Verteilung von Beiträgen durch die Krankenkasse wurde durch diese Veränderung auch nicht sinnentleert; denn nur die Krankenkasse hat durch die Meldepflichten nach § 202 SGB V den Überblick über einen möglichen Mehrfachbezug von Versorgungsbezügen.
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4. Die neben der - mithin erfolgreichen - Anfechtungsklage erhobene Feststellungsklage ist dagegen unbegründet. Zu Recht hat das LSG der Berufung der Beklagten insoweit stattgegeben, sodass die Revision im Wesentlichen zurückzuweisen ist.
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Die Höhe der von der Zahlstelle an die Beklagte abgeführten Beiträge und die dabei zugrunde gelegte Berechnungsweise zur Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils aus dem jeweiligen Versorgungsbezug im Wege einer Verhältnisrechnung sind nicht zu beanstanden. Die AdL-Rente ist nicht in vollem Umfang, sondern nur anteilig zu verbeitragen; ihr kommt bei der Beitragsberechnung kein Vorrang gegenüber der Betriebsrente zu. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz (dazu im Folgenden a), jedoch aus der analogen Anwendung von § 22 Abs 2 S 1 SGB IV (dazu b).
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a) Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, in welcher Rangfolge verschiedene Versorgungsbezüge zu verbeitragen sind, fehlt.
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aa) Eine solche gesetzliche Regelung ist insbesondere nicht in § 256 Abs 1 S 4 SGB V aF (heute S 5) enthalten. Er regelt nur, dass in seinem Anwendungsbereich Beiträge zu verteilen sind, nicht aber, in welcher Weise diese Verteilung vorzunehmen ist.
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bb) Auch § 237 S 1 SGB V enthält eine derartige Regelung nicht. Er zählt - entsprechend seiner Überschrift - nur "Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner" auf (= 1. Zahlbetrag der Rente, 2. Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen - mithin Versorgungsbezüge iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V - und 3. Arbeitseinkommen). Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Versorgungsbezügen nach ihrer Wertigkeit oder gar die Aufstellung einer Rangfolge unter ihnen erfolgt aber - entgegen der Auffassung des Klägers - schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Systematisch bestimmt vielmehr § 238 SGB V seiner Gesetzesüberschrift nach die "Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner".
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cc) Aus § 238 SGB V, der die Rangfolge der in § 237 S 1 SGB V aufgezählten beitragspflichtigen Einnahmen normiert, ist indessen ebenfalls nichts für die Rechtsposition des Klägers herzuleiten. Danach ist zunächst der Zahlbetrag der Rente bis zur BBG zu berücksichtigen, wenn diese nicht erreicht ist, dann der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und wenn die BBG dann immer noch nicht erreicht ist, das Arbeitseinkommen bis zur BBG (vgl dazu Klaus Peters in jurisPK-SGB V, aaO, § 238 RdNr 10 ff). Das Tatbestandsmerkmal "nacheinander" in § 238 SGB V macht dabei lediglich deutlich, dass die Versorgungsbezüge dem Arbeitseinkommen vorrangig sind, die Vorschrift behandelt aber nicht das Zusammentreffen mehrerer "Versorgungsbezüge".
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dd) § 229 Abs 1 S 1 SGB V regelt ebenfalls nicht die Rangfolge verschiedener Versorgungsbezüge. Die Norm zählt die Versorgungsbezüge auf, wobei die AdL-Rente der Nr 4 und die Betriebsrente der Nr 5 des § 229 Abs 1 S 1 SGB V unterfällt. Dieser Aufzählung kann aber kein Vorrang der AdL-Rente vor der Betriebsrente entnommen werden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzessystematik, da §§ 230, 238 und 238a SGB V ausdrückliche Rangfolgeregelungen enthalten, wobei speziell für versicherungspflichtige Rentner § 238 SGB V gilt.
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ee) Das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 9. und 10.9.2003 (Die Beiträge 2004, 206, 212 f) bzw das gemeinsame Rundschreiben der Krankenkassen vom 30.12.2008 (Die Beiträge 2009, 368, 721) - worauf die Beklagte in ihren Bescheiden zurückgegriffen hat - entfalten gegenüber dem Kläger keine unmittelbare Bindungswirkung. Sie stellen als Verwaltungsbinnenrecht im Verhältnis zum Versicherten keine bindenden Rechtsnormen dar (vgl allgemein nur BSG SozR 4-2400 § 23a Nr 7 RdNr 37 ff mwN).
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ff) Schließlich ergibt sich auch aus § 22 Abs 2 S 1 SGB IV unmittelbar nichts für die vorliegend zu klärende Problematik. Nach dieser Regelung gilt Folgendes:
"Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen."
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Die Bestimmung ist im Falle des Klägers nicht unmittelbar heranzuziehen, weil er keine beitragspflichtigen Einnahmen aus "mehreren" Versicherungsverhältnissen hat. Vielmehr besteht aufgrund der vom Kläger bezogenen GRV-Rente nur "ein" (einziges) Versicherungsverhältnis in der GKV gemäß § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V, während nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) ein sonstiger, zum Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses führender Tatbestand - etwa mit Rücksicht auf den Bezug der AdL-Rente oder der Betriebsrente - nicht vorliegt und Anhaltspunkte dafür auch sonst nicht bestehen.
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b) Indessen ist § 22 Abs 2 S 1 SGB IV vorliegend analog anzuwenden, weil nach den Ausführungen unter a) eine Regelungslücke besteht und auch die weiteren Voraussetzungen einer Analogie erfüllt sind (zu den Voraussetzungen einer Analogie allgemein zuletzt zB BSG SozR 4-2500 § 251 Nr 2 RdNr 21 ff mwN; BSG SozR 4-3320 Art 45 Nr 1 RdNr 14 ff mwN; Larenz/Canaris, aaO, S 202; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 7. Aufl 2013, RdNr 889). Wie dargelegt, enthält das Gesetz nämlich keine unmittelbare Regelung über die Rangfolge der Verbeitragung von Versorgungsbezügen für den Fall, dass ein allein aufgrund des Rentenbezugs nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V versicherungspflichtiger Rentner mehrere Versorgungsbezüge erhält und diese zusammen mit der GRV-Rente die BBG übersteigen. Diese Regelungslücke ist - wie auch das LSG zutreffend angenommen hat - planwidrig und daher sachgerecht durch eine analoge Anwendung von § 22 Abs 2 S 1 SGB IV auszufüllen (hierzu aa). Die vom Kläger dagegen vorgebrachten Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis (hierzu bb).
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aa) Die oben dargestellte Regelungslücke ist planwidrig. Sie ist sachgerecht durch eine analoge Anwendung von § 22 Abs 2 S 1 SGB IV zu füllen (ebenso für § 256 Abs 1 S 5 <damals S 4> SGB V: Wasem in Orlowski/Rau/Schermer/Wasem/Zipperer, aaO, § 256 RdNr 6; Gerlach in Hauck/Noftz, aaO, K § 256 RdNr 51, Stand Einzelkommentierung Juni 2013; Klose in Jahn, SGB V, § 256 RdNr 13, Stand Einzelkommentierung Januar 2013).
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In der Gesetzesbegründung zu § 393a RVO, der Vorgängervorschrift des § 256 Abs 1 S 4 SGB V aF (heute S 5; vgl zur Entstehungsgeschichte bereits oben 3 b cc), heißt es, dass Absatz 2 der Bestimmung auch die Aufteilung der Beiträge beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge regele (vgl erneut Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982, BR-Drucks 140/81, S 105 zu § 393a). Die Entwurfsverfasser legten damit zwar ohne Weiteres zugrunde, dass beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge eine Aufteilung der Beiträge zu erfolgen hat, regelten jedoch (offenbar versehentlich) nicht zugleich auch explizit, in welcher Weise dies zu geschehen hat. Weil der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt und die Interessenlage der in § 22 Abs 2 S 1 SGB IV geregelten Konstellation - die sich von der vorliegenden lediglich durch das Vorhandensein mehrerer Versicherungsverhältnisse, anstelle nur eines einzigen unterscheidet - sehr ähnlich sind, kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber die dort auf der Rechtsfolgenseite getroffene Regelung auch für den vorliegenden, ungeregelten Sachverhalt vorgesehen hätte. In beiden Fällen hat ein Versicherter nämlich mehrere beitragspflichtige Einnahmen, welche in ihrer Summe die BBG übersteigen. Dem Umstand, dass es sich bei den Einnahmen im zu entscheidenden Fall um mehrere Versorgungsbezüge handelt, während es bei § 22 Abs 2 S 1 SGB IV zB um Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen geht, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Für beide Fälle ist es für die Beitragsberechnung vielmehr gleichermaßen sachgerecht und geboten, die Einnahmen nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander jeweils so zu vermindern, dass sie in ihrer Summe höchstens die BBG erreichen.
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bb) Anders als der Kläger in seinem Revisionsvorbringen meint, steht § 248 S 2 SGB V der aufgezeigten analogen Anwendung des § 22 Abs 2 S 1 SGB IV nicht entgegen. Die Norm bestimmt nämlich nur, dass abweichend von § 248 S 1 SGB V bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V - also bei AdL-Renten - die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte gilt. Aus dieser gesetzlich in Bezug auf den Beitragssatz angeordneten Privilegierung der AdL-Renten folgt nicht, dass die AdL-Rente einer GRV-Rente in jeder Hinsicht beitragsrechtlich gleichsteht und dass ihr deshalb beitragsrechtlich ein Rang vor anderen Versorgungsbezügen (hier: einer Betriebsrente) eingeräumt werden müsste. Bereits der Wortlaut der Regelung macht deutlich, dass diese ausschließlich auf die Anwendung eines verminderten Beitragssatzes bei Versorgungsbezügen speziell aus AdL-Renten zielt. Demgegenüber ändert die Regelung nichts an der grundsätzlichen Zuordnung der AdL-Rente zu den Versorgungsbezügen in § 229 SGB V sowie an der davon abweichenden Behandlung der § 228 SGB V unterfallenden GRV-Rente. Bei dieser grundsätzlichen Unterscheidung verblieb es, obwohl in den Gesetzesmaterialien zu § 248 S 2 SGB V ausgeführt wird, dass durch die gesetzliche Ausgestaltung eine Gleichstellung der AdL-Rentner mit den GRV-Rentnern (hinsichtlich des Umfangs der Beitragslast) erhalten bleibe (so Entwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, BT-Drucks 15/1525, S 140 zu Nr 148 <§ 248>). Bei GRV-Rentnern gilt nämlich gemäß § 247 S 1 SGB V für die Beitragsbemessung aus GRV-Renten der "allgemeine" Beitragssatz, allerdings trägt der Rentenversicherungsträger (im Grundsatz) die Hälfte der Beiträge (§ 249a S 1 SGB V). Folge der inhaltlich und systematisch unterschiedlich ausgestalteten gesetzlichen Regelungen ist, dass die AdL-Rente gemäß § 238 SGB V nicht im gleichen Rang mit der GRV-Rente steht, sondern ihr gegenüber nachrangig beitragspflichtig ist und zwar auf derselben Ebene wie andere Versorgungsbezüge (zB Betriebsrenten) auch.
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Die Privilegierung der AdL-Rentner auf der Ebene des Beitragssatzes in § 248 S 2 SGB V wird durch die analoge Anwendung des § 22 Abs 2 S 1 SGB IV im Übrigen nicht aufgehoben. Denn nach Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der AdL-Rente kommt § 248 S 2 SGB V bei der konkreten Beitragsberechnung - nach wie vor - begünstigend zur Anwendung. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Beziehern von GRV-Renten kann darin nicht gesehen werden. Schon in der Vergangenheit hat der Senat nämlich trotz der im Ergebnis vom Gesetzgeber beabsichtigten "faktischen" Gleichstellung in der Beitragstragung die ansonsten unterschiedliche Behandlung bei der Beitragspflicht von GRV-Renten einerseits und AdL-Renten andererseits wegen der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Alterssicherung als verfassungskonform angesehen (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 248 Nr 1 RdNr 25). Daran wird festgehalten.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG. Dabei hat sich der Senat davon leiten lassen, dass das Obsiegen des Klägers in Bezug auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide gegenüber seinem zentralen Begehren der abweichenden Beitragsbemessung, mit dem er unterlegen ist, nach billigem Ermessen kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt.
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