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BSG 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R
BSG 20.12.2012 - B 10 LW 2/11 R - Alterssicherung der Landwirte - Altersrente eines Ehegatten eines Landwirtes - Unternehmensabgabe - Mindestgröße
Normen
§ 24 Abs 1 SGB 10, § 41 Abs 1 Nr 3 SGB 10, § 41 Abs 2 SGB 10, § 45 SGB 10, § 50 Abs 1 SGB 10, § 1 Abs 1 ALG, § 1 Abs 2 ALG, § 1 Abs 3 ALG, § 1 Abs 5 ALG, § 11 Abs 1 Nr 3 ALG, § 12 Abs 1 ALG, § 21 ALG, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG München, 18. November 2008, Az: S 30 LW 9/08, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 28. September 2011, Az: L 1 LW 3/09, Urteil
nachgehend Bayerisches Landessozialgericht, 22. Juli 2015, Az: L 1 LW 7/13 ZVW, Urteil
nachgehend BSG, 16. März 2017, Az: B 10 LW 1/15 R, Urteil
Leitsatz
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Will der Ehegatte eines Landwirts, der als Landwirt gilt, Rente aus der Alterssicherung der Landwirte beanspruchen, muss er auch ein von ihm betriebenes landwirtschaftliches Unternehmen, das die Mindestgröße iS des § 1 Abs 2 und 5 ALG nicht erreicht, abgeben.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Streitig ist die Rücknahme des Bescheides der beklagten Alterskasse vom 23.6.2000 über die Bewilligung vorzeitiger Altersrente an die Klägerin sowie die Rückforderung der aufgrund des Bescheides für die Zeit vom 1.7.2000 bis 31.8.2007 gezahlten Rentenbeträge.
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Unter dem 4.4.2000 beantragte der am 1935 geborene Ehemann der Klägerin Altersrente für Landwirte ab dem 65. Lebensjahr. Die unter B. 2. des Antragsvordrucks gestellte Frage "Haben Sie oder Ihr Ehegatte noch weitere landw. Unternehmen betrieben?" wurde verneint. Das Formular wurde im Abschnitt "G. Erklärung des Antragstellers" unter der Überschrift "Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers" vom Ehemann der Klägerin sowie unter der Überschrift "Eigenhändige Unterschrift des Ehegatten" von der am 1937 geborenen Klägerin unterzeichnet. Unter "H. Bestätigungsvermerk der Gemeinde" bestätigte die Gemeindeverwaltung E., dass die angegebenen Geburts-, Heirats- und Sterbedaten mit den amtlichen Unterlagen übereinstimmten und dass der Antrag am 4.4.2000 sowohl zur Bestätigung und Weiterleitung an die Alterskasse vorgelegt, als auch dem Antragsteller wieder ausgehändigt wurde. Der Antrag wurde von der Beklagten am 8.5.2000 (Eingangsstempel) erfasst.
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Unter dem 22.5.2000 fertigte die Beklagte einen Aktenvermerk über die Vorsprache der Klägerin und deren Ehemannes. Die Klägerin unterzeichnete die Erklärung "mit dem Antrag auf AR für meinen Ehemann sollte eigentlich auch ein Antrag auf vorzeitige AR für mich gestellt werden". Die Beklagte vermerkte ferner "Hr D. wurde ausgerechnet, was er zurückbehalten darf …". Das Formular des am 8.5.2000 erfassten Rentenantrags des Ehemannes der Klägerin erhielt den Aufdruck "Antrag erfasst 22. Mai 2000". Entsprechend den auf dem Formular gesetzten Kreuzen bezieht sich der Antrag auf Gewährung einer Altersrente ab dem 65. Lebensjahr für Landwirte und einer vorzeitigen Altersrente für Ehegatten eines Landwirts.
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Mit fünf Pachtverträgen vom 12.6.2000 verpachtete der Ehemann der Klägerin insgesamt 15,7371 ha landwirtschaftliche Flächen und sogenanntes Unland in E., Oberbayern, an verschiedene Pächter. Nachdem den Eheleuten seitens der Beklagten ausgerechnet worden war, in welchem Umfang sie landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen zurückbehalten dürften, erklärten sie, 0,6288 ha landwirtschaftliche Flächen, 3,7124 ha forstwirtschaftliche Flächen sowie 0,4132 ha Haus- und Hoffläche (zusammen 4,7544 ha) zurückbehalten zu haben. Die formularmäßige Erklärung beider Ehegatten vom 16.6.2000 zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen enthält folgende Versicherung: "Ich versichere, dass meine Angaben der Wahrheit einsprechen. Mir ist bekannt, dass die Alterskasse die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentengewährung erneut prüfen muss, wenn sich die im Antragsverfahren gemachten Angaben ändern. Ich bin mir bewusst, dass unrichtige oder unvollständige Angaben unter Verletzung meiner Meldepflichten bei Änderung der Verhältnisse eine grobe Fahrlässigkeit darstellen."
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Mit Bescheid vom 23.6.2000 bewilligte die Beklagte daraufhin der Klägerin ab 1.7.2000 vorzeitige Altersrente an Landwirte gemäß § 12 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in monatlicher Höhe von anfänglich 240,68 Euro. Dem Bescheid war ein Merkblatt "Hinweise und Meldepflichten" beigefügt. Als "wesentliche Meldetatbestände" waren darin ua bezeichnet: Übernahme oder Wiederübernahme landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie die Änderung der Nutzungsart zurückbehaltener Flächen, wenn feststeht oder möglich ist, dass dadurch (allein oder zusammen mit anderen etwa zurückbehaltenen Flächen) 25 vH der festgesetzten Mindestgröße überschritten werden.
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Im Rahmen eines Telefongesprächs am 8.3.2007 erklärte der Ehemann der Klägerin gegenüber der Beklagten, die Klägerin sei noch Eigentümerin von circa 5 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen in P. (Niederbayern). Diese seien zu keiner Zeit von den Eheleuten selbst bewirtschaftet worden. Aus dem von dem Ehemann der Klägerin vorgelegten Liegenschaftskataster des Vermessungsamtes P. geht hervor, dass die Klägerin Eigentümerin des Flurstücks 1473 (Gesamtfläche 4,0050 ha, davon 3,9760 ha Acker-, Grünland und 0,0290 ha Gebäude- und Freifläche) sowie des Flurstücks 2330/2 (Gesamtfläche 1,4317 ha, davon 0,5450 Grünland und 0,8867 Ackerland) ist. Der Ehemann der Klägerin gab dazu an, diese Flächen seien verpachtet. Nicht verpachtet seien ein Obstgarten sowie ein baufälliges landwirtschaftliches Anwesen. Die nicht verpachteten Flächen seien von den Eheleuten genutzt worden (Mähen des Rasens, Obsternte). Es wurden Pachtverträge aus den Jahren 1995 und 2005 vorgelegt. Der Pachtvertrag vom 27.12.1995 ist am 31.12.2006 ausgelaufen. Ferner wurde der an die Klägerin gerichtete Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz vom 4.11.1985 vorgelegt, wonach die Klägerin nicht zu dem Personenkreis der landwirtschaftlichen Unternehmer nach § 1 Abs 3 und 4 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) iVm § 17 Abs 1 GAL gehöre. Für sie bestehe keine Beitragspflicht. Der Bescheid über ihre Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis und Veranlagung zur Beitragszahlung werde aufgehoben.
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Nachdem die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass der sogenannte Rückbehalt durch den Betrieb in Oberbayern bereits vollständig ausgeschöpft sei und deshalb sämtliche Flächen des Betriebs in Niederbayern abgegeben werden müssten, stellte die Klägerin im Juli 2007 vorsorglich Antrag auf Altersrente und legte einen notariellen Überlassungsvertrag vom 27.6.2007 betreffend das unverpachtete Flurstück 431/1 (2521 m² = 0,251 ha) vor. Später überreichte die Klägerin einen weiteren notariellen Überlassungsvertrag vom 3.9.2007 betreffend die verpachteten Flurstücke 1473 und 2330/2 (40050 m² = 4,005 ha und 14317 m² = 1,4317 ha). Nach beiden Verträgen sollte der Besitz sofort übergehen.
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Mit Bescheid vom 13.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente gemäß § 11 ALG ab 1.10.2007. Im anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht München (SG) - S 30 LW 57/08 - legte die Klägerin einen bezüglich der Flurstücke 1473 und 2330/2 am 25.6.2007 zum 30.6.2007 geschlossenen schriftlichen Pachtvertrag mit neunjähriger Laufzeit vor. Daraufhin erkannte die Beklagte den Rentenanspruch ab 1.7.2007 an (Schriftsatz vom 24.11.2008; Annahmeerklärung der Klägerin im Termin am 9.7.2009). Der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1.7. bis 30.9.2007 sollte mit der Überzahlung der vorzeitigen Altersrente verrechnet werden.
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Nachdem die Beklagte vermerkt hatte, dass die land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Klägerin in Niederbayern dem Ehemann der Klägerin nicht zugerechnet werden könnten, hörte sie mit Schreiben vom 9.8.2007 die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26.6.2000 an. Es sei festgestellt worden, dass sie einen eigenen Betrieb in Niederbayern geführt habe und dieser nicht nach den Vorschriften des § 21 ALG abgegeben gewesen sei. Daher bestehe bis zur Abgabe des Betriebs in Niederbayern kein Anspruch auf Rente.
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Mit Bescheid vom 12.9.2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 23.6.2000 gestützt auf § 45 Abs 1 und 2 SGB X auf. In Folge dieser Aufhebung ergebe sich für die Zeit vom 1.7.2000 bis 31.8.2007 eine Überzahlung in Höhe von 21 309,42 Euro, wovon bereits 7117,65 Euro mit "der Nachzahlung Ihres Ehegatten" verrechnet worden seien. Die zu Unrecht erbrachte Leistung in Höhe von 14 191,77 Euro sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Die Klägerin habe bei der Beantragung der Rente die Frage verneint, ob neben den durch den Ehegatten nachgewiesenen Flächen noch weitere Grundstücke im Eigentum oder Miteigentum beider Ehegatten stünden. Am 8.3.2007 habe sie - die Beklagte - Kenntnis von dem Eigentum der Klägerin an landwirtschaftlichen Nutz-, Haus- und Hofflächen in Niederbayern und einer Brachlandfläche (0,2521 ha) in Oberbayern erfahren. Diese Flächen seien nicht iS des § 21 ALG abgegeben, die Anspruchsvoraussetzung für eine vorzeitige Altersrente also nicht erfüllt gewesen. Der Bescheid sei damit aufzuheben und die überzahlten Leistungen ab Rentenbeginn zurückzufordern.
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Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.1.2008 zurück und führte zur Begründung ergänzend aus: Das im Eigentum der Klägerin stehende landwirtschaftliche Unternehmen in Niederbayern sei nicht bis zum Rentenbeginn am 1.7.2000 abgegeben worden. Ausweislich der dortigen Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft für die Jahre 2004 und 2006 seien noch Flächen auf Rechnung der Klägerin bewirtschaftet worden. Die im Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellte Frage, ob die Klägerin oder ihr Ehemann noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, sei mit "nein" beantwortet worden. Somit habe die Klägerin wissentlich eine unrichtige Angabe gemacht. Sie, die Beklagte, habe eine Abwägung der Interessen der Klägerin mit dem öffentlichen Interesse vorgenommen. Die finanzielle Belastung der Klägerin durch die Rückforderung werde nicht verkannt. Die Angaben der Klägerin im Widerspruchsverfahren rechtfertigten es jedoch nicht, im Wege des eingeräumten Ermessens von einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides abzusehen. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege gegenüber dem Individualinteresse der Klägerin am Weiterbestehen des Verwaltungsakts.
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Die dagegen von der Klägerin beim SG erhobene Klage - S 30 LW 9/08 - ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie die Berufung der Klägerin beim Bayerischen Landessozialgericht - LSG - (Urteil des SG vom 18.11.2008; Urteil des LSG vom 28.9.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Beklagte habe gemäß § 45 SGB X den Rentenbescheid vom 23.6.2000 mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen dürfen. Der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig. Gemäß § 12 ALG in der vom 1.1.1995 bis 31.12.2007 gültigen und damit gemäß § 94 Abs 2 ALG maßgeblichen Fassung könnten Landwirte die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 Nr 2 und 3 ALG vorlägen und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an habe oder gehabt habe. Nach § 11 Abs 1 ALG hätten Landwirte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr beendet, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben sei. Die Klägerin sei bei der Rentenbewilligung gemäß § 1 Abs 3 ALG Landwirtin gewesen. Danach gelte der Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs 2 ALG als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten und der Ehegatte nach den Vorschriften des SGB VI nicht erwerbsunfähig, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage sei. Diese Voraussetzungen seien zum Bewilligungszeitpunkt erfüllt gewesen. Da das Unternehmen der Klägerin in Niederbayern zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung unstreitig nicht die Mindestgröße erreicht habe, sei sie nicht Landwirtin iS des § 1 Abs 2 ALG gewesen.
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Die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente an Ehegatten eines Landwirts setze damit voraus, dass zum einen der Ehegatte das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben habe. Denn dies sei Voraussetzung dafür, dass der Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an habe. Aus der Erwähnung des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG in § 12 ALG sei zum anderen zu folgern, dass der Ehegatte eines Landwirts nur dann eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen könne, wenn er auch ein weiteres Unternehmen der Landwirtschaft, das er selbst betreibe, bis auf die zulässigen Rückbehaltsflächen abgegeben habe.
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Dies sei bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung nicht der Fall gewesen. In ausreichendem Umfang abgegeben sei nur der ihr zuzurechnende Betrieb des Ehegatten gewesen, nicht jedoch ihr eigener Betrieb in Niederbayern. Nach ihren eigenen Angaben habe die Klägerin 0,55 ha selbst landwirtschaftlich genutzt (Obsternte). 3 ha landwirtschaftlicher Fläche seien für die Zeit vom 1.1.1996 bis 31.12.2006 verpachtet gewesen. Weitere 1,86 ha seien erst vom 1.4.2005 an verpachtet worden.
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Ein Unternehmen der Landwirtschaft sei gemäß § 21 Abs 2 ALG im Falle einer Verpachtung (§ 21 Abs 2 S 1 Nr 1 ALG) der landwirtschaftlich genutzten Flächen nur dann abgegeben, wenn der Pachtvertrag schriftlich abgeschlossen sei und sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecke. Gemäß § 21 Abs 7 ALG gelte ein Unternehmen der Landwirtschaft auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens ohne Berücksichtigung erst aufgeforsteter Flächen 25 vH der nach § 1 Abs 5 ALG festgelegten Mindestgröße nicht überschreite. Zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung habe nur der schriftliche Pachtvertrag vom 27.12.1995 vorgelegen, der ab Vertragsschluss für mindestens neun Jahre abgeschlossen worden sei. Damit sei zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung die betroffene 2,41 ha landwirtschaftliche Fläche nicht abgegeben und der zulässige Einbehalt von 25 Prozent der geltenden Mindestgröße von 4 ha (Auskunft der LAK Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben vom 14.4.2011) deutlich überschritten.
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Gemäß § 45 Abs 2 S 1 SGB X dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. So sei es hier. Die Klägerin habe im Rentenantragsformular in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht, da sie die Frage verneint habe, ob sie noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe. Der Senat gehe zwar nicht davon aus, dass diese Angaben vorsätzlich falsch erfolgt seien. Grobe Fahrlässigkeit sei jedoch gegeben. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn dasjenige unbeachtet geblieben sei, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Die falsche Beantwortung der einfach und unmissverständlich formulierten Frage nach dem Betreiben eines weiteren landwirtschaftlichen Unternehmens durch die Klägerin sei grob fahrlässig.
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Die Klägerin sei nicht gehalten gewesen, eigene rechtliche Überlegungen anzustellen, ob sie im Sinne des Gesetzes ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe oder nicht. Diese Prüfung hätte sie der Beklagten überlassen müssen. Die Klägerin hätte zumindest nachfragen müssen, ob sie ihr Unternehmen in Niederbayern angeben müsse oder nicht. Es sei jedenfalls dann grob fahrlässig, wenn derartige Nachfragen unterblieben und man schlicht annehme, ein Betreiben liege aufgrund der Verpachtungen, die jedoch nicht rechtswirksam erfolgt seien, nicht vor. Im Übrigen sei auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin das landwirtschaftliche Unternehmen (in Niederbayern) zum Teil selbst betrieben habe. Denn den Obstgarten habe sie nach Angaben ihres Ehemannes landwirtschaftlich selbst genutzt.
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Auf den falschen Angaben der Klägerin habe der Erlass des Rentenbescheides vom 23.6.2000 auch beruht. Zweifel könnten nur insoweit bestehen, als die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht habe, der Beklagten sei der Bescheid der landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben vom 4.11.1985 vorgelegt worden mit der Folge, dass der Beklagten ein weiteres landwirtschaftliches Unternehmen der Klägerin in Niederbayern bekannt gewesen sei. Eine derartige Kenntnis der Beklagten stehe zur Überzeugung des Senats aber nicht fest. Denn der von der Klägerin genannten Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H., sei dieser Sachverhalt nicht bekannt. Sie habe sich für den Senat nachvollziehbar dahingehend geäußert, dass sie, wenn es wie behauptet gewesen wäre, eine Kopie des Bescheides zu den Akten genommen hätte. Eine derartige Kopie sei jedoch in Zusammenhang mit der Antragsstellung nicht bei den Akten.
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Die Beklagte habe auch ihr nach § 45 Abs 1 und 2 SGB X zustehendes Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Schließlich habe die Beklagte die von ihr zu beachtenden Fristen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X eingehalten.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Beklagte habe mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.9.2007 zu Unrecht den Bescheid vom 23.6.2000 aufgehoben und ebenfalls zu Unrecht die Erstattung der für den Zeitraum vom 1.7.2000 bis 31.8.2007 bezogenen Altersrente gefordert. Sie vertrete die Auffassung, dass "das Unternehmen der Landwirtschaft" iS des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG nur dasjenige Unternehmen sein könne, das Grundlage für die Beitragspflicht sei. Demgegenüber gehe das LSG zu Unrecht davon aus, dass auch weitere Unternehmen der Landwirtschaft, die vom Ehegatten des Landwirts selbst betrieben würden, abgegeben seien müssten.
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Zutreffend habe das LSG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung 2,41 ha landwirtschaftliche Flächen des niederbayerischen Unternehmens nicht abgegeben worden seien und somit der zulässige Rückbehalt überschritten gewesen sei. Insoweit erscheine es jedoch mehr als fraglich, ob bei einer derart geringen Flächengröße von einem landwirtschaftlichen Unternehmen gesprochen werden könne, mit dessen Übergabe das strukturpolitische Ziel, nämlich die Förderung junger Unternehmer, überhaupt erreicht werden könne. Denn der Gesetzgeber sei im Regelfall davon ausgegangen, dass es sich hier um Unternehmen handele, die dazu geeignet seien, einem Betriebsnachfolger eine gewisse Existenzgrundlage zu bieten. Um ein solches Unternehmen handele es sich bei einer Flächengröße von 2,41 ha nicht.
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Selbst wenn man dem LSG darin folgen wolle, dass auch ein weiteres, vom Ehegatten des Landwirts selbst betriebenes landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben werden müsse, müsse zumindest ein die maßgebliche Mindestgröße überschreitendes Unternehmen existiert haben. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Gesetzestextes des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG - "das Unternehmen der Landwirtschaft "-, sehe sie es nicht als zulässig an, den Begriff entsprechend der Auslegung des LSG im Sinne eines Oberbegriffs zu verstehen, unter den gegebenenfalls auch mehrere (Einzel-)Unternehmen der Landwirtschaft fallen könnten.
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Entgegen der Auffassung des LSG sehe sie nach wie vor eine unzulässige Ungleichbehandlung was die Anspruchsvoraussetzungen von Landwirten einerseits und mitarbeitenden Familienangehörigen andererseits angehe. Letzterer verliere gerade nicht seinen Rentenanspruch, wenn er ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe. Der Umstand, dass mitarbeitende Familienangehörige in wesentlich geringerem Maße von der steuerfinanzierten Alterssicherung der Landwirte (AdL) profitierten, könne insoweit nicht entscheidend sein. Aufgrund des Teilsicherungscharakters in der AdL sowie der heutzutage den Lebensunterhalt der Altenteiler nicht mehr sichernden Übergabeleistungen seien ehemalige Landwirte in gleichem Umfang auf Hinzuverdienst nach Abgabe des Unternehmens angewiesen wie ehemalige mitarbeitende Familienangehörige.
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Selbst dann, wenn der Rentenbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sein sollte, sei die Rücknahme dieses rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 Abs 1 und 2 SGB X nicht zulässig. Insbesondere sei ihr nicht der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit zu machen. Sie habe die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt, denn sie musste nicht mit der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23.6.2000 rechnen. Zwar begründe die Nichtbeachtung eines von einer Behörde ausgehändigten Merkblattes im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit, wenn dieses so abgefasst sei, dass der oder die Begünstigte in der Lage gewesen sei, seinen Inhalt zu verstehen. Jedoch sei für den Grad des Verschuldens in ihrem Falle auch zu berücksichtigen, dass sie mit Bescheid der landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz vom 4.11.1985 darauf hingewiesen worden sei, dass die Beitragspflicht für Flächen in Niederbayern ab 1.1.1984 aufgehoben sei, weil es sich um kein landwirtschaftliches Unternehmen mehr handele. Es möge sein, dass sich ihr Zweifel hätten aufdrängen müssen, ob angesichts der in ihrem Eigentum stehenden Flächen in Niederbayern möglicherweise doch ein melderelevanter Tatbestand vorgelegen habe. Diese Sorgfaltspflichtverletzung - so man sie denn als gegeben erachten möchte - könne jedoch allenfalls einfache Fahrlässigkeit begründen. Wenn von einem landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger bescheidmäßig festgestellt worden sei, dass sie kein landwirtschaftliches Unternehmen mehr betreibe, sei es überzogen, ihr als rechtlichem Laien Bösgläubigkeit zu unterstellen.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 28.9.2011, das Urteil des SG München vom 18.11.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2008 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil mit ausführlichen Darlegungen für zutreffend.
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Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass aufgrund der Besonderheiten der Antragstellung unklar sei, ob der Klägerin die Verneinung der Frage 2. im Abschnitt B. des Antragsformulars zugerechnet werden könne, und hinsichtlich der beabsichtigten Ermessenserwägungen eine ordnungsgemäße Anhörung fehlen dürfte.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist zulässig. Sie ist kraft Zulassung durch das LSG statthaft und von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG.
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Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Dem Senat ist ohne weitere Tatsachenfeststellungen eine abschließende Entscheidung nicht möglich.
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Der Sachentscheidung des Revisionsgerichts stehen Hindernisse nicht entgegen. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG statthaft und insgesamt zulässig. Sie richtet sich gegen den Bescheid der beklagten Alterskasse vom 12.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2008. Das obligatorische Widerspruchsverfahren ist durchgeführt worden. Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG ist ebenfalls zulässig (§ 143 SGG). Gesetzliche Ausschlussgründe (§ 144 Abs 1 SGG) liegen nicht vor. Form und Frist wurden eingehalten (§ 151 SGG).
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Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.9.2007 hat die Beklagte den Bescheid vom 23.6.2000 über die Bewilligung von vorzeitiger Altersrente an die Klägerin zurückgenommen und die Erstattung der für die Zeit vom 1.7.2000 bis 31.8.2007 gezahlten Rente verlangt. Durch den Rentenbewilligungsbescheid vom 13.9.2007 in der Gestalt des Anerkenntnisses der Beklagten vor dem SG - S 30 LW 57/08 - hat der hier streitgegenständliche Rücknahmebescheid keine Änderung erfahren. Es wurde lediglich eine Tilgungsvereinbarung über den Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1.7. bis 30.9.2007 getroffen. Der Bescheid vom 12.9.2007 belastet die Klägerin.
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1) Auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid formell rechtmäßig ist. Es ist unklar, ob eine ordnungsgemäße Anhörung iS des § 24 Abs 1 SGB X vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Erhebliche Tatsachen sind alle Tatsachen, auf die die Behörde den Verfügungssatz des Bescheides zumindest auch gestützt hat oder auf die es nach ihrer materiell-rechtlichen Ansicht objektiv ankommt (von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 24 RdNr 9 mwN). Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid auf § 45 Abs 1 und 2 SGB X gestützt. Diese Vorschrift erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung auch für die Vergangenheit. Sie räumt der zuständigen Behörde insoweit ein Ermessen ein. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes "darf" in § 45 Abs 1 SGB X (hA s nur Schütze in von Wulffen, aaO, § 45 RdNr 88 mwN). Erhebliche Tatsachen iS des § 24 Abs 1 SGB X sind danach nicht nur die Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides ergeben, sondern auch diejenigen, die die besonderen Rücknahmevoraussetzungen beschreiben (fehlender Vertrauensschutz). Hierzu gehören schließlich alle Tatsachen, die die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen muss und kann (vgl Bundessozialgericht <BSG> Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 9/11 R - SozR 4-2600 § 77 Nr 10 RdNr 14).
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Hieran gemessen erfüllt das Anhörungsschreiben der Beklagten an die Klägerin vom 9.8.2007 die Anforderungen nicht, weil danach die Beklagte die Rechtslage so beschrieben hat, als besäße sie kein Ermessen, sondern habe eine gesetzlich gebundene Entscheidung, nämlich die Rücknahme des Rentenbewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit, zu treffen. Entsprechend hat die Beklagte den Bescheid vom 12.9.2007 als gebundene Entscheidung formuliert. Erst im Widerspruchsbescheid vom 24.1.2008, der gemäß § 95 SGG dem angefochtenen Bescheid seine endgültige Gestalt gegeben hat, hat sie einige Erwägungen zur Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu Lasten der Klägerin angestellt.
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Allein aufgrund dieses Anhörungsmangels ist der Bescheid vom 12.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.1.2008 nicht aufzuheben. Nach § 41 Abs 1 SGB X ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 40 nichtig macht, unbeachtlich, wenn der Mangel nachträglich beseitigt wird. Darunter fällt auch eine Verletzung des § 24 Abs 1 SGB X, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X). Gemäß § 41 Abs 2 SGB X können Handlungen nach Abs 1 Nr 2 bis 6 (also auch die Anhörung) bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
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Da die Beklagte der Klägerin ihre Ermessenserwägungen erst im Widerspruchsbescheid mitgeteilt hat, hatte diese während des Vorverfahrens noch keine Gelegenheit sich dazu zu äußern. Demnach ist bis dahin noch keine "Heilung" des Anhörungsmangels eingetreten (vgl dazu BSG Urteil vom 23.6.1993 - 9/9a RVs 1/92 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 5.11.1997 - 9 RV 20/96 - BSGE 81, 156, 158 = SozR 3-1300 § 45 Nr 37 S 114).
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Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BSG, die in der Literatur Zustimmung findet, setzt die Nachholung der fehlenden oder fehlerhaften Anhörung während des Gerichtsverfahrens voraus, dass die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung einräumt und danach zu erkennen gibt, ob sie nach Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (s nur BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 37/09 R - SozR 4-1300 § 41 Nr 2; Schütze, aaO, § 41 RdNr 16 mwN auf die ältere Rechtsprechung des BSG). Dies setzt regelmäßig voraus, dass die Behörde dem Kläger in einem gesonderten "Anhörungsschreiben" alle erheblichen Tatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will, und sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt. Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert (BSG aaO RdNr 15). Die bloße Erwiderung der Behörde auf die Anfechtungsklage - gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Klageabweisung - reicht insoweit nicht aus.
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Ob die Beklagte bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem LSG (letzte Tatsacheninstanz) die Nachholung der Anhörung der Klägerin nach diesen Maßstäben ordnungsgemäß durchgeführt hat oder nicht, kann der Senat zur Zeit nicht beurteilen (vgl dazu BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 16 ff). Es fehlen insoweit Tatsachenfeststellungen des LSG, die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden können. Die betreffenden Tatsachen sind entscheidungserheblich, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, wenn § 24 Abs 1 SGB X verletzt ist.
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2) Auf das Fehlen einer Anhörung käme es allerdings dann nicht an, wenn der angefochtene Verwaltungsakt aus anderen Gründen aufzuheben wäre. Die Tatsachenfeststellungen des LSG lassen jedoch nicht die Beurteilung zu, ob der angefochtene Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage für die Zurücknahme des Bescheides vom 23.6.2000 ist § 45 SGB X. Soweit dieser Verwaltungsakt zu Recht aufgehoben worden ist, sind die bereits erbrachten Leistungen nach § 50 Abs 1 SGB X zu erstatten.
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Nach § 45 Abs 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.
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Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bescheid der Beklagten vom 23.6.2000 über die Bewilligung der vorzeitigen Altersrente an die Klägerin rechtswidrig ist. Diese Beurteilung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die ihr ab 1.7.2000 zuerkannte vorzeitige Altersrente.
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Der Anspruch der Klägerin auf Rente aus der AdL beurteilt sich nach dem am 1.1.1995 in Kraft getretenen ALG, das als Artikel 1 Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) vom 29.7.1994 (BGBl I 1890) am 1.1.1995 in Kraft getreten ist, in der bei Rentenbeginn am 1.7.2000 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22.12.1999 (BGBl I 2534) sowie des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1999 (BGBl I 2671).
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Nach § 12 Abs 1 ALG können Landwirte die Altersrente bis zu 10 Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Nr 2 und 3 vorliegen und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt hat. Landwirt iS des § 12 Abs 1 ALG sind nur Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt Landwirt iS von § 1 Abs 2 oder 3 ALG waren (AdL-Kommentar, § 12 S 1.1). Gemäß § 11 Abs 1 Nr 2 und 3 ALG muss der Landwirt die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, und das Unternehmen der Landwirtschaft muss abgegeben sein.
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Der Anspruch der Klägerin auf vorzeitige Altersrente gemäß § 12 Abs 1 ALG bestand nicht, weil das Unternehmen der Landwirtschaft nicht abgegeben war.
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Trotz der Verwendung des Singulars - "das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist" - in § 11 Abs 1 Nr 3 ALG gilt diese Anspruchsvoraussetzung für beide Ehepartner, die als Landwirte (iS des § 1 Abs 2 und Abs 3 ALG) Rente beanspruchen. Jeder Ehepartner, der für sich selbst Rente aus der AdL begehrt, muss sein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben haben. Auch der Ehegatte eines Landwirts, der gemäß § 1 Abs 2 ALG als Landwirt gilt, muss, wenn er selbst Rente beansprucht, ihm zurechenbare landwirtschaftliche Flächen abgeben.
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Zwar spricht der Wortlaut der §§ 11 und 12 ALG nicht eindeutig für diese Auslegung. Er steht ihr aber auch nicht entgegen. Der Auslegung, dass jeder Rentenantragsteller sein landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben haben muss, steht nicht entgegen, dass der Wortlaut der §§ 11 und 12 ALG dieses Erfordernis nicht so eindeutig bestimmt, wie es der bis zum 31.12.1994 geltenden Vorschrift des § 2 Abs 5 GAL zu entnehmen war. Der Senat pflichtet insoweit dem LSG bei, dass eine entsprechende Übernahme in das ALG überflüssig war, weil sich die beide Ehepartner treffende Abgabepflicht hinreichend deutlich aus den §§ 11 und 12 ALG ergibt. In den Materialien des ASRG finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber von der umfassenden Abgabepflicht iS des § 2 Abs 5 GAL hat abrücken wollen.
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Die Richtigkeit einer derartigen Auslegung ergibt sich aus der Systematik der §§ 11, 12 ALG. Zutreffend weist die Beklagte hier darauf hin, dass die Geltung des Hofabgabeerfordernisses für beide Ehepartner zwingend aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften folgt. Für den die vorzeitige Altersrente beanspruchenden Ehepartner ordnet § 12 Abs 1 ALG unmittelbar die Geltung des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG (Unternehmensabgabe) an. Ferner legt er als Anspruchsvoraussetzung für diesen Ehepartner fest, dass sein Ehegatte (hier also der Ehemann der Klägerin) Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt hat. Ein solcher Rentenanspruch besteht nach § 11 Abs 1 Nr 3 ALG nur, wenn der betreffende Landwirt seinerseits das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben hat.
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Dieses aus der gesetzlichen Systematik gewonnene Auslegungsergebnis wird entscheidend bestätigt durch den Sinn und Zweck des Gesetzes. Der Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Anspruchsvoraussetzung für Renten aus dem System der AdL kommt eine besondere Bedeutung zu. Sie besteht durchgehend seit der Schaffung einer Altershilfe für Landwirte durch das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27.7.1957 (BGBl I 1063 - GAL -) und ist mit der Umwandlung des Sicherungssystems in eine Alterssicherung der Landwirte durch das ASRG 1995 in das ALG übernommen worden. Es wurden im Laufe der Zeit mehrfach Modifizierungen der Anforderungen an eine Unternehmensabgabe (heute § 21 ALG) vorgenommen (s zusammenfassend: Informationen zu den Modifizierungen der Hofabgabeverpflichtung in der Alterssicherung der Landwirte im Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung <LSV-NOG> vom 12.4.2012 <BGBl I 579>, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand März 2012; zur Darstellung der Gesetzesentwicklung im Einzelnen s BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 10 LW 1/09 R - SozR 4-5868 § 13 Nr 5 RdNr 20 - 28 mwN). Die letzte Änderung hat § 21 ALG durch das LSV-NOG mit Wirkung ab 19.4.2012 (Art 14 Abs 2 iVm Art 4 Nr 5 LSV-NOG) erfahren.
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Die Pflicht zur Unternehmensabgabe für Einzellandwirte und Landwirte in Personenmehrheiten, Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen ist ein wesentliches Strukturelement in der deutschen Landwirtschaft und damit auch der AdL (s zuletzt BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 10 LW 1/09 R - SozR 4-5868 § 13 Nr 5 RdNr 29). Hiervon geht der Gesetzgeber des ALG bis heute aus. So hat er im Rahmen des Entwurfs des LSV-NOG erneut betont, dass der Hofabgabepflicht auch unter den heutigen Verhältnissen in der deutschen Landwirtschaft eine positive Auswirkung auf deren Struktur zukommt (s Begr des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BR-Drucks 689/11 S 72). Dieser Gesetzeszweck ist indes nur zu erfüllen, wenn die Unternehmensabgabepflicht alle - ehemaligen - Landwirte, also sowohl die nach § 1 Abs 2 ALG als auch die nach § 1 Abs 3 ALG - hier also die Klägerin - trifft.
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Die Pflicht zur Unternehmensabgabe betrifft alle landwirtschaftlichen Flächen, die dem Rentenantragsteller rechtlich zuzuordnen sind, sofern sie den sogenannten Rückbehalt nach § 21 Abs 7 ALG übersteigen. Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass "das Unternehmen der Landwirtschaft" iS des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG die sogenannte Mindestgröße gemäß § 1 Abs 2 und 5 ALG erreicht oder überschreitet. Im Zusammenhang mit den Regelungen über Rentenleistungen ist allein der Rückbehalt nicht aber die Mindestgröße entscheidend. Die Mindestgröße ist ausschließlich ein Kriterium für das Entstehen der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte gemäß § 1 Abs 1 und 2 ALG (sowie in der Krankenversicherung der Landwirte gemäß § 2 Abs 1 Nr 1, Abs 2 KVLG 1989). In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung spielt - abgesehen von § 123 Abs 2 SGB VII - eine Mindestgröße des Unternehmens für die Versicherungspflicht ohnehin keine Rolle. Auch die Bewirtschaftung von deutlich unterhalb der in der AdL geltenden Mindestgröße liegenden landwirtschaftlichen Flächen wird dort als landwirtschaftliches Unternehmen (vgl § 123 SGB VII) behandelt und löst gemäß § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII die Versicherungspflicht des Unternehmers aus.
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Schließlich verstößt die Pflicht zur Unternehmensabgabe nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (GG), soweit dadurch nur landwirtschaftliche Unternehmer iS des § 1 Abs 2 und 3 ALG und nicht auch mitarbeitende Familienangehörige betroffen sind, Art 3 Abs 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung. Vielmehr bedürfen Differenzierungen stets einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt immer dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (Bundesverfassungsgericht <BVerfG> Beschlüsse vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 40 mwN; vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215 mwN; vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870 und vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerfGE 126, 400, 416 mwN).
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Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gesetzgeber werden dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann (zB BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - aaO, 418 mwN).
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Eine Auseinandersetzung mit den genannten Prüfkriterien nach Art 3 Abs 1 GG setzt grundlegend voraus, dass eine Gleich- oder Ungleichbehandlung zweier Personengruppen durch das Gesetz vorliegt (s dazu allgemein Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 7 mwN). Zwar werden die Personengruppen der Landwirte und der mitarbeitenden Familienangehörigen durch verschiedene Regelungen des ALG erfasst und durchaus unterschiedlich behandelt, zB bei der Beitrags- und Rentenhöhe. Von der Regelung des § 12 Abs 1 ALG über den Anspruch auf vorzeitige Altersrente, die der Klägerin nach Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt worden ist, ist die Gruppe der mitarbeitenden Familienangehörigen von vornherein nicht betroffen; denn ein solcher Anspruch ist allein Landwirten, nicht aber mitarbeitenden Familienangehörigen eingeräumt worden. Letztere hatten - wie Landwirte auch - gemäß § 12 Abs 3 iVm Abs 2 ALG damaliger Fassung ausschließlich bei Vorliegen einer Erwerbsminderung Anspruch auf Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres. § 12 Abs 1 ALG bewirkt danach im Hinblick auf die Pflicht zur Unternehmensabgabe keine Ungleichbehandlung der Gruppe der Landwirte gegenüber der Gruppe der mitarbeitenden Familienangehörigen.
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Die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Nr 3 ALG (Unternehmensabgabe) erfüllte die Klägerin im Zeitpunkt der Bewilligung der vorzeitigen Altersrente (1.7.2000) nicht, weil die ihr gehörenden landwirtschaftlichen Flächen in Niederbayern nicht im Sinne des Gesetzes abgegeben waren.
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Nach § 21 Abs 1 ALG "ist" ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach § 21 Abs 2 ALG "gilt" ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet oder diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind oder in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. § 21 Abs 2 S 2 ALG regelt neben der Anordnung obligatorischer Schriftform, dass der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung iS des Satzes 1 Nr 3 sich auf einen Zeitraum von mindestens 9 Jahren erstrecken muss. Weitere Regelungen zur Unternehmensabgabe für bestimmte Bereiche (zB Binnenfischerei), besondere Formen der Abgabe (zB Stilllegung) und besondere Konstellationen (zB Abgabe unter Ehegatten) trifft § 21 ALG in seinen weiteren Absätzen.
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Hinsichtlich des von der Klägerin persönlich genutzten Obstgartens von 0,55 ha war keiner der Tatbestände des § 21 ALG erfüllt. Aber auch für eine von der Klägerin schriftlich verpachtete Fläche von zusammen 3 ha waren die Voraussetzungen nach § 21 Abs 2 S 2 ALG nicht erfüllt, weil diese Fläche im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1.7.2000 nicht mehr für mindestens 9 Jahre verpachtet war. Der am 6.5.1996 geschlossene Pachtvertrag lief am 31.12.2006 und damit schon rund 6 ½ Jahre nach Rentenbeginn aus. Die Verpachtung einer weiteren landwirtschaftlich genutzten Fläche von 1,86 ha erfolgte erst vom 1.4.2005 an. Sie stand also im Zeitpunkt des Rentenbeginns in der Verfügungsmacht der Klägerin.
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Damit war die komplette Fläche vom 5,41 ha in Niederbayern und damit das dortige landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgegeben. Das gilt unabhängig davon, ob man der Klägerin über die in Oberbayern in Absprache mit der Beklagten zurückbehaltenen Flächen ihres Ehemannes hinaus einen eigenen Rückbehalt betreffend ihrer landwirtschaftlichen Flächen in Niederbayern zubilligt oder nicht. Denn eine landwirtschaftliche Fläche von 5,41 ha überschritt nach den Feststellungen des LSG sogar die in Niederbayern geltende Mindestgröße für landwirtschaftliche Flächen von 4 ha und damit erst recht den zulässigen Rückbehalt von 1 ha (25 Prozent der Mindestgröße).
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Ob die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs 1 SGB X erfüllt sind, kann dagegen ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht beurteilt werden.
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Die Beklagte durfte die Rentenbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 45 Abs 1 SGB X nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift zurücknehmen. Nach § 45 Abs 2 S 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 45 Abs 2 S 2 SGB X ist das Vertrauen (des Begünstigten) in der Regel schutzwürdig, wenn er erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Allerdings kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs 2 S 3 SGB X auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
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Das LSG hat angenommen, dass der Bescheid der Beklagten vom 23.6.2000 auf in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Klägerin beruht. Dem vermag der erkennende Senat nicht ohne Weiteres zu folgen. Die Beurteilung des LSG träfe zu, wenn die im Rentenantragsformular mit "nein" angekreuzte Antwort auf die Frage, ob "Sie oder Ihr Ehegatte noch weitere landw. Unternehmen betrieben" habe, von der Klägerin selbst stammt oder dieser zuzurechnen ist, etwa weil deren Ehemann die Frage auch für die Klägerin als Rentenantragstellerin in deren Auftrag beantwortet hat. Soweit das LSG in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, dass die Klägerin am 4.4.2000 gemeinsam mit ihrem Ehemann vorzeitige Altersrente für Ehegatten eines Landwirts beantragt habe, wobei die Frage, ob sie oder ihr Ehegatte "noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betrieben" habe, verneint worden sei, handelt es sich nicht um das Revisionsgericht gemäß § 163 SGG bindende tatsächliche Feststellungen.
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Ein Rentenantrag ist eine Willenserklärung des Antragstellers, die auf den Erhalt einer Rente gerichtet ist, hier aus der AdL. Die Feststellung des Inhalts von Willenserklärungen gehört in den Bereich tatsächlicher Feststellungen, sodass das BSG grundsätzlich an die entsprechende Auslegung der Tatsacheninstanz gebunden ist. Begrenzt wird diese Bindung durch zulässige und begründete Verfahrensrügen (Lüdtke in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 163 RdNr 7 mwN). Den Inhalt einer Willenserklärung darf das Revisionsgericht rechtlich nur daraufhin prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Würdigung der Willenserklärung die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet (§§ 133, 157 BGB; Erforschung des wirklichen Willens) und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Dabei hat es die in den Urteilen der Tatsacheninstanzen getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu beachten. Anders verhält es sich, wenn das Tatsachengericht die von ihm selbst festgestellten tatsächlichen Umstände nicht vollständig verwertet. Dann hat das Revisionsgericht sie in die Rechtsanwendung einzubeziehen (s insgesamt BSG Urteil vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 jeweils mwN). Das Gleiche muss gelten, wenn das Tatsachengericht ohne hinreichende Feststellung tatsächlicher Umstände, wie etwa des Inhalts mündlicher oder schriftlicher Erklärungen, eine Willenserklärung inhaltlich bestimmt. Stützt das Gericht dagegen die Inhaltsbestimmung der Willenserklärung auf tatsächliche Feststellungen der abgegebenen Erklärungen, kann das Revisionsgericht lediglich das darüber hinausgehende Vorgehen der Tatsachengerichte, nämlich die Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregeln, anerkannter Auslegungsgrundsätze, von Denkgesetzen, Erfahrungssätzen oder Verfahrensvorschriften als Teil der Rechtsanwendung dieses Gerichts voll inhaltlich überprüfen. Sofern die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts ihrerseits auf Wertungen beruhen, gehören diese Wertungen nicht zur Rechtsanwendung, denn sie erfolgen im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung, bei den Sozialgerichten also gemäß § 128 SGG (s insgesamt BSG Urteil vom 27.9.1994, aaO; BSG Beschluss vom 25.10.2012 - B 9 SB 70/11 B - RdNr 8).
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Die Annahme des LSG, die Klägerin habe am 4.4.2000 gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Rentenantrag gestellt, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus dem Antragsformular, dessen Inhalt vom BSG selbst festgestellt werden kann, da das LSG darauf Bezug genommen hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 163 RdNr 4 mwN). Vielmehr ist - in Verbindung mit dem Aktenvermerk der Beklagten vom 22.5.2000 - davon auszugehen, dass zunächst - unter dem 4.4.2000 - nur der Ehemann der Klägerin einen Antrag auf Altersrente für Landwirte ab dem 65. Lebensjahr gestellt hat, der am 8.5.2000 von der Beklagten erfasst worden ist. Allein der Ehemann der Klägerin hat dieses Antragsformular als Antragsteller unterschrieben. Der Antrag der Klägerin auf vorzeitige Altersrente für Ehegatten eines Landwirts ist dagegen offenbar erst am 22.5.2000 erfasst worden. Zwar hat die Klägerin das Antragsformular im Abschnitt G. in ihrer Eigenschaft als Ehefrau des Antragstellers unterschrieben. Es ist jedoch dem Formular nicht zweifelsfrei zu entnehmen, welche Bedeutung dieser Unterschrift zukommen sollte. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob die Klägerin damit auch die Antwort auf die Frage 2. im Abschnitt B. derart bestätigt hat, dass diese ihr als eigene Angabe zugerechnet werden kann.
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Die Unklarheiten, die sich daraus ergeben, dass der Antrag der Klägerin auf Gewährung vorzeitiger Altersrente nur auf dem Deckblatt des Antragsformulars ihres Ehemannes vermerkt worden ist, ohne dass die Klägerin ein (vollständiges) Antragsformular als Antragstellerin unterschrieben hat, erfordern weitere Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch dazu, was mit ihr anlässlich ihrer Vorsprache bei der Beklagten am 22.5.2000 besprochen worden ist. Daraus sowie aus anderen Umständen könnte sich ergeben, dass ihr die Antwort auf die Frage 2. im Abschnitt B. zuzurechnen ist. Sollte das nicht der Fall sein, scheidet eine Verneinung von Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X aus.
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Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG erlauben auch nicht den Schluss, dass der angefochtene Bescheid wegen Fehlens einer der weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X rechtswidrig ist. So hat das LSG zutreffend angenommen, dass die Fristen des § 45 Abs 3 und 4 SGB X erfüllt sind. Ob die Beklagte das ihr nach § 45 Abs 1 SGB X ("darf") eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl dazu Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 45 RdNr 88 bis 94 mwN), vermag der Senat nach dem gegenwärtigen Sachstand allerdings nicht zu beurteilen. Denn neben den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid ausdrücklich erwähnten Umständen, wie etwa der wirtschaftlichen Belastung der Klägerin durch die Erstattung der Rentenbeträge, können auch die Gegebenheiten der Rentenantragstellung im Rahmen der Ermessensentscheidung abzuwägen sein.
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Solange nicht feststeht, ob die Rücknahme der Rentenbewilligung Bestand hat, kann nicht über die Rückforderung der gezahlten Rentenbeträge entschieden werden (vgl § 50 Abs 1 SGB X).
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Da die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts anhand der bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG weder in formeller noch in materieller Hinsicht bestätigt werden kann und die erforderliche Sachverhaltsaufklärung im Revisionsverfahren nicht erfolgen kann (§ 163 SGG), ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).
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Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem LSG überlassen.
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