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BSG 29.08.2012 - B 13 R 133/12 B
BSG 29.08.2012 - B 13 R 133/12 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung der Sachaufklärungspflicht - unterlassene Wiederholung der ärztlichen Begutachtung unter Zuziehung eines Dolmetschers
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 103 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 412 Abs 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Hamburg, 9. Oktober 2008, Az: S 4 R 540/06
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 28. Februar 2012, Az: L 3 R 213/08
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das LSG Hamburg hat im Urteil vom 28.2.2012 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
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Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.
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Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 23.5.2012 bezeichnet einen Verfahrensmangel nicht in der hierfür vorgeschriebenen Form (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, ist die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).
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Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht:
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1. Diese macht zunächst geltend, das LSG habe gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze - insbesondere gegen § 404a ZPO, §§ 184, 185 GVG - verstoßen, weil es dem für sie günstigen Gutachten des Dr. H. mit der Begründung nicht gefolgt sei, dessen neurologisch-psychiatrische Begutachtung sei wegen der unterbliebenen Zuziehung eines vereidigten Dolmetschers mangelhaft und in der Überzeugungskraft gemindert. Obgleich auch die Beklagte diesen Mangel schriftsätzlich gerügt habe, habe das LSG es unterlassen, einen Dolmetscher zu bestellen und auf eine Wiederholung des Gutachtens hinzuwirken.
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Damit rügt die Klägerin im Kern, das LSG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, weil es trotz erkannter Mängel nicht für eine Nachbesserung des Gutachtens von Dr. H. gesorgt habe (vgl § 103, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO). Ihren Ausführungen kann jedoch schon nicht entnommen werden, ob das Gutachten des Dr. H. von Amts wegen (§ 103 SGG) oder aber auf ihren Antrag hin (§ 109 SGG) eingeholt wurde, mithin eventuelle Verfahrensfehler im Zusammenhang mit einem solchen Gutachten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich wären (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG). Soweit es sich aber um ein Gutachten nach § 103 SGG gehandelt haben sollte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass sie gegenüber dem LSG einen Beweisantrag auf Wiederholung des Gutachtens durch Dr. H. unter Zuziehung eines Dolmetschers gestellt und bis zum Schluss aufrechterhalten habe. Ein solcher Beweisantrag der im Berufungsverfahren bereits durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägerin wäre dann jedoch erforderlich gewesen, um dem LSG gegenüber deutlich zu machen, dass die Sachaufklärung als noch nicht ausreichend angesehen wird (sog Warnfunktion).
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Im Übrigen lässt der Vortrag der Klägerin nicht erkennen, inwiefern das Urteil des LSG auf der unterlassenen Wiederholung der Begutachtung durch Dr. H. unter Zuziehung eines Dolmetschers beruhen kann. Hierzu hätte aufgezeigt werden müssen, zu welchen Ergebnissen Dr. H. bei einer erneuten (von einem Dolmetscher unterstützten) Begutachtung gelangt wäre und dass das LSG-Urteil auf dieser Grundlage hätte anders ausfallen können (vgl BSG Beschluss vom 8.11.1990 - 2 BU 184/90 - Juris RdNr 4). Stattdessen führt die Klägerin in der Beschwerdebegründung nur aus, dass das LSG dem "Obergutachter" Dr. . gefolgt sei, weil es das Gutachten des Dr. H. vom 27.10.2009 für mangelhaft gehalten habe. Damit ist nicht hinreichend dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen könne, weil sie bei Vermeidung des gerügten Fehlers anders ausgefallen wäre.
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2. Zusätzlich beanstandet die Klägerin, das LSG habe die Vorschläge des Gutachters Dr. H. zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Schlaganfallfolgen ignoriert. Auch insoweit hat sie jedoch keinen von ihr bis zum Schluss aufrechterhaltenen, auf weitere Sachaufklärung zielenden Beweisantrag benannt, wie dies § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG für solch eine Rüge verlangt.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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