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BSG 29.08.2012 - B 13 R 41/12 B
BSG 29.08.2012 - B 13 R 41/12 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts - schlafender Richter
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 129 SGG, § 136 SGG, § 138 SGG, § 202 SGG, § 313 ZPO, § 515 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Halle (Saale), 17. November 2008, Az: S 18 R 1129/05
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 14. Dezember 2011, Az: L 3 R 425/08, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das LSG Sachsen-Anhalt hat im Urteil vom 14.12.2011 einen Anspruch der im Jahr 1951 geborenen Klägerin auf Weitergewährung einer seit Juni 2000 bis Dezember 2004 befristet zuerkannten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (an Stelle einer ab Januar 2005 auf Dauer bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit) verneint.
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Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.
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Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 23.1.2012 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat weder die grundsätzliche Bedeutung noch einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erstrebt, muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und schlüssig darlegt werden, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff und Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG <Kammer> SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).
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Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Sie benennt als Frage von grundsätzlicher Bedeutung,
"ob ein Versicherter, der bei bereits anerkannter Erwerbsunfähigkeit trotz Alterungsprozess, ohne eine Rehabilitation und ohne Heilungsbewährung, entgegen den naturwissenschaftlichen Ergebnissen der Gerontologie, nach sieben Jahren altersbedingter Erwerbsunfähigkeit wieder volle Erwerbsfähigkeit haben kann."
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Hierbei handelt es sich jedoch schon nicht um eine Rechtsfrage iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkret zu bezeichnenden Regelung des Bundesrechts mit höherrangigem Recht. Vielmehr zielt die Frage, wie sie selbst ausführt, auf die zutreffende sozialmedizinische "Beurteilung des konkreten Falls der Klägerin" hinsichtlich ihres "Leistungsvermögens" unter Berücksichtigung "objektiver Naturgesetze im menschlichen biologischen Alterungsprozess und den Ergebnissen der Gerontologie (Alterslehre)". Sie betrifft mithin die Ebene der Tatsachen und darüber hinaus ("sieben Jahre altersbedingter Erwerbsunfähigkeit") ersichtlich den Einzelfall der Klägerin; dass und weshalb dieser Frage eine - für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderliche - Breitenwirkung zukomme, vermag sie selbst nicht näher zu begründen.
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2. Die Klägerin hat auch einen Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Wer die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, hat in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff).
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Das Vorbringen der Klägerin erfüllt diese Anforderungen nicht.
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a) Sie rügt zunächst eine Verletzung des "§ 313 ZPO", weil ihr Vorname im Rubrum des LSG-Urteils falsch geschrieben sei ("Britta" statt richtig "Brita"). Daraus ergibt sich jedoch kein schlüssig vorgetragener Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des LSG in der Sache beruhen kann. Im Übrigen ist § 313 ZPO im Sozialgerichtsprozess nicht anwendbar (vgl § 136 SGG) und ein im schriftlich abgefassten Urteil enthaltener offenbarer Schreibfehler im Verfahren nach § 138 SGG jederzeit zu berichtigen; mithin fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtzulassungsbeschwerde aus diesem Grund (BSG vom 10.1.2005 - B 2 U 294/04 B - Juris RdNr 2 mwN).
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b) Auch ihr Vorhalt, "§ 551 ZPO und § 129 SGG" sowie der Grundsatz der Unmittelbarkeit seien verletzt, ist nicht hinreichend bezeichnet. Die Klägerin trägt hierzu lediglich vor, das LSG sei zeitweise nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der ehrenamtliche Richter J."während der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011" zeitweise geschlafen habe und deshalb wesentlichen Prozessstoff nicht habe zur Kenntnis nehmen können; der rechts neben ihm sitzende Richter F. habe ihm mit seinem Ellenbogen einen Rippenstoß versetzen müssen.
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Eine Verletzung der Regelungen des § 551 ZPO zur Revisionsbegründung ist - ungeachtet ihrer fehlenden Anwendbarkeit im sozialgerichtlichen Verfahren - damit von vornherein nicht vorgetragen. Aber auch soweit die Klägerin eigentlich die Verletzung des entsprechend § 202 SGG anzuwendenden § 547 Nr 1 ZPO (nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts) sowie des § 129 SGG rügen will, hat sie einen solchen Verfahrensmangel nicht schlüssig dargestellt.
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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss derjenige, der sich darauf beruft, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen (BSG vom 8.4.2005 - B 2 U 414/04 B - Juris RdNr 4; BVerwG vom 22.5.2006 - 10 B 9/06 - NJW 2006, 2648 RdNr 4; BFH vom 17.5.1999 - VIII R 17/99 - BFH/NV 1999, 1491, jeweils mwN). Dabei sind der Zeitpunkt, die Dauer und die Einzelheiten des Verhaltens des Richters genau anzugeben. Weiterhin ist darzulegen, was während dieser Zeit in der mündlichen Verhandlung geschehen ist und welche für die Entscheidung wichtigen Vorgänge der Richter nicht habe erfassen können. Dazu findet sich in der Beschwerdebegründung der Klägerin nichts.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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