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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R
BSG 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 - keine Anrechnung von Arbeitslosengeld II als Partnereinkommen - Einkommenseinsatz - sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung
Normen
§ 41 Abs 1 SGB 12 vom 20.04.2007, § 43 Abs 1 Halbs 1 SGB 12 vom 21.03.2005, § 19 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 19 Abs 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 2 Nr 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 2 Nr 2 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 2 Nr 3 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 2 Nr 4 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 3 S 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 3 S 3 SGB 12 vom 02.12.2006, § 9 Abs 2 S 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 05.12.2006, § 19 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 24 SGB 2 vom 02.12.2006, § 170 Abs 2 S 2 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Hamburg, 31. März 2009, Az: S 61 SO 432/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 15. September 2009, Az: L 4 SO 5/09, Urteil
Leitsatz
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1. Arbeitslosengeld II ist bei der Bewilligung von Sozialhilfe nicht als Partnereinkommen zu berücksichtigen.
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2. Zur sonstigen Berücksichtigung von Einkommen bei gemischten Bedarfsgemeinschaften im Rahmen sozialhilferechtlicher Leistungen zum Lebensunterhalt.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. September 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Monate Januar (14,10 Euro zusätzlich) und Februar 2008 (5,32 Euro zusätzlich).
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Der Kläger ist 1942 geboren und lebt in Hamburg mit seiner 1961 geborenen Ehefrau (Beigeladene zu 1) und seinem am 28.1.1990 geborenen Sohn (Beigeladener zu 2) zusammen. Er ist Altersrentner und bezog im (noch) streitbefangenen Zeitraum eine monatliche Altersrente in Höhe von 425,24 Euro. Seine Ehefrau ist berufstätig und erzielte in diesem Zeitraum ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 828,88 Euro netto. Für den Beigeladenen zu 2 wurde Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich gezahlt. Der monatliche Mietzins der Familienwohnung betrug 685,59 Euro, für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung fielen monatlich 14,54 Euro an. Die Beigeladenen zu 1 und 2 erhielten im Januar 2008 (ergänzend) Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) von der Beigeladenen zu 3 in Höhe von 203,14 Euro (Beigeladene zu 1) bzw 132,08 Euro (Beigeladener zu 2) und im Februar 2008 in Höhe von 197,83 Euro (Beigeladene zu 1) bzw 128,61 Euro (Beigeladener zu 2).
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Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Monate Januar und Februar 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines den Bedarf nach dem SGB XII der Beigeladenen zu 1 und des Beigeladenen zu 2 überschießenden Einkommens der Beigeladenen zu 1 (zwei Bescheide vom 22.1.2008; Widerspruchsbescheid vom 24.11.2008).
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Nachdem sich im anschließenden Klageverfahren die Beklage bereit erklärt hatte, bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens der Beigeladenen zu 1 monatliche Fahrkosten in Höhe von 80 Euro in Abzug zu bringen, sowie keine Einnahmen aus Vermietung in Höhe von 16 Euro monatlich zugrunde zu legen, hat das Sozialgericht (SG) Hamburg die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.3.2009). Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die Berufung des Klägers mit dem Antrag, das Urteil des SG aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 22.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, "dem Kläger weitere Leistungen der Grundsicherung für Januar 2008 in Höhe von 14,10 Euro und für Februar 2008 in Höhe von 5,32 Euro zu gewähren", zurückgewiesen (Urteil vom 15.9.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII seien gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 SGB XII Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit diese den notwendigen Lebensunterhalt überstiegen. Das Einkommen der Ehefrau betrage unter Einbeziehung der Leistungen nach dem SGB II sowie unter Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen im Monat Januar 942,14 Euro und im Monat Februar 936,83 Euro. Abzüglich des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beigeladenen zu 1 und 2 und abzüglich eines Freibetrags nach § 82 Abs 3 SGB XII in Höhe von 50 vH des Eckregelsatzes (173,50 Euro) verbleibe berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 14,10 Euro im Monat Januar und 5,32 Euro im Monat Februar 2008. Die Höhe des Freibetrags richte sich nicht nach der günstigeren Vorschrift des § 30 SGB II; denn § 43 Abs 1 Satz 1 SGB XII bestimme ausdrücklich, dass das Einkommen des Ehepartners zu berücksichtigen sei, soweit es dessen Bedarf "nach diesem Buch", also dem SGB XII, übersteige. Ein begründeter Fall im Sinne von § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII, der einen höheren Freibetrag rechtfertige, liege nicht vor; ebenso wenig sei eine abweichende Beurteilung von Verfassungs wegen geboten.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII. Es sei ein begründeter Fall im Sinne dieser Regelung anzunehmen, der es rechtfertige, einen § 30 SGB II entsprechenden Freibetrag zu belassen. Dies gebiete auch der Gleichheitssatz des Art 3 GG. Die Tatsache, dass er (der Kläger) aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, rechtfertige keine Schlechterstellung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinem Sohn.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 22.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Monat Januar 2008 in Höhe von 14,10 Euro und für Februar 2008 in Höhe von 5,32 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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1. Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Ob dem Kläger für Januar und Februar 2008 höhere Grundsicherungsleistungen (begrenzt auf 14,10 Euro für Januar und auf 5,32 Euro für Februar 2008) zustehen, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das LSG nicht abschließend entschieden werden. Soweit die Beigeladenen zu 1 und 2 nach Maßgabe des SGB II bedürftig sind und deshalb zu Recht Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, durfte die Beklagte allerdings - ggf unter Rückgriff auf die Härteregelung des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII - kein Partnereinkommen berücksichtigen.
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2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide vom 22.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2008 (§ 95 SGG), vor dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (Gesetz zu § 116 SGB XII und zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und weiterer Rechtsvorschriften vom 1.9.2005 - Gesetz- und Verordnungsblatt <GVBl> 385), soweit höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Monate Januar (beschränkt auf 14,10 Euro) und Februar 2008 (beschränkt auf 5,32 Euro) abgelehnt worden sind. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG). Richtiger Beklagter ist die Freie und Hansestadt Hamburg; das Hamburgische Ausführungsgesetz zum SGG (vom 16.10.1953, zuletzt geändert durch das Gesetz zu § 116 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und weiterer Rechtsvorschriften vom 1.9.2005) sieht eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden gemäß § 70 Nr 3 SGG nicht vor.
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3. Bei der Entscheidung, ob der Kläger einen Anspruch auf höhere Leistungen hat, sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen gemäß § 19 Abs 2 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten hat) iVm § 41 Abs 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und Verstärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) in der Zeit vom 1.1. bis 28.2.2008 zu prüfen (vgl nur BSGE 99, 262 ff RdNr 12 mwN = SozR 4-3500 § 82 Nr 3). Danach können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die die Altersgrenze nach § 41 Abs 2 SGB XII (hier mit Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht haben, und ihren notwendigen Lebensunterhalt (Bedarf) nicht aus Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Der Kläger hat das 65. Lebensjahr vollendet, im streitbefangenen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und auch den erforderlichen Antrag auf Leistungen gestellt. Er kann seinen Bedarf auch nicht aus Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen. Allerdings kann nicht endgültig entschieden werden, in welchem Umfang Einkommen einzusetzen ist und ein Bedarf besteht (dazu unter Nr 7 und 8); das LSG hat sich ausschließlich mit der Frage eines Freibetrags entsprechend § 30 SGB II befasst.
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4. Zum Einkommen des Klägers gehören nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Bei Minderjährigen (abweichend dazu § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II aF iVm § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II: im Haushalt lebende Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs) ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird (§ 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII).
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Danach ist jedenfalls die Altersrente des Klägers als dessen Einkommen zu berücksichtigen. Ob und ggf in welcher Höhe davon Beträge nach § 82 Abs 2 SGB XII abzusetzen sind - etwa gesetzlich vorgeschriebene oder nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen - muss das LSG ggf prüfen. Dies gilt namentlich für die Hausrat- (zur Angemessenheit einer Hausratversicherung bei der Leistung von Arbeitslosenhilfe <Alhi> BSGE 94, 109 ff RdNr 36 ff = SozR 4-4220 § 3 Nr 1; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9.3.2011 - L 9 SO 19/09; Niedersächsisches OVG, FEVS 42, 104, 108) sowie die Privathaftpflichtversicherung (zur Angemessenheit einer Haftpflichtversicherung bei der Alhi BSG aaO; BVerwGE 118, 211 ff; Niedersächsisches OVG aaO). Diese sind zwar nach den Feststellungen des LSG von der Beklagten beim Kläger berücksichtigt worden. Ob der Kläger und nicht etwa die Beigeladene zu 1 Versicherungsnehmer ist und ggf auch die Beiträge geleistet hat, lässt sich den Feststellungen des LSG jedoch nicht entnehmen. Da sowohl bei Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II (BSGE 97, 217 ff RdNr 12 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSGE 100, 83 ff RdNr 30 = SozR 4-4200 § 20 Nr 6) als auch bei Einsatzgemeinschaften nach dem SGB XII (BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268, 271; Coseriu in juris PraxisKommentar SGB XII <jurisPK-SGB XII>, § 19 SGB XII RdNr 25; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 19 SGB XII RdNr 11; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 19 SGB XII RdNr 17, Stand Januar 2008), mithin auch zwingend bei gemischten Bedarfsgemeinschaften, über individuelle Einzelansprüche zu entscheiden ist, wird das LSG deshalb prüfen müssen, ob die Absetzbeträge bei dem Kläger oder der Beigeladenen zu 1 zu berücksichtigen sind (vgl dazu BSGE 100, 139 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 § 82 Nr 4). Dies gilt umso mehr, als vorliegend unterschiedliche Leistungsträger hiervon betroffen sein können. Es könnte sich anbieten, die Beiträge - ähnlich den Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl insoweit: BVerwGE 79, 17 ff; BSGE 97, 265 ff RdNr 28 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3) - unabhängig von dem jeweiligen Versicherungsnehmer "nach Köpfen" aufzuteilen. Dies bedarf hier noch keiner abschließenden Entscheidung, weil nicht feststeht, ob nicht bereits aus anderen Gründen die beantragten höheren Leistungen zu zahlen sind.
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Ob das für den Beigeladenen zu 2 gezahlte Kindergeld als Einkommen des Klägers im Februar 2008 zu berücksichtigen ist und dessen Bedarf entsprechend mindert, lässt sich ebenfalls nicht abschließend entscheiden. Der gemeinsame Sohn ist am 26.1.1990 geboren, also am 26.1.2008 volljährig geworden. Nach der Zuordnungsregelung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII ist das Kindergeld nur bei minderjährigen Kindern dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen; bei volljährigen Kindern ist es hingegen sozialhilferechtlich grundsätzlich eine Einnahme dessen, an den es (als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten) ausgezahlt wird (BSGE 99, 137 ff RdNr 22 mwN = SozR 4-1300 § 44 Nr 11). Dies bedeutet, dass das für den Januar 2008 gezahlte Kindergeld als Einkommen des Beigeladenen zu 2 zu berücksichtigen ist. Die Zuordnungsregelung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII findet trotz der am 26.1.2008 eingetretenen Volljährigkeit für den gesamten Monat Januar Anwendung, weil das Kindergeld ebenfalls monatlich gezahlt und bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, erbracht wird (§ 66 Abs 2 Einkommensteuergesetz, § 11 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz) und für die Berücksichtigung von Einkommen, das den Bedarf im Bedarfszeitraum (Monat) vermindert, der Zeitpunkt des Zuflusses maßgebend ist (BSG SozR 4-3500 § 82 Nr 5 RdNr 14 ff; BSG, Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 4/08 R - RdNr 15 ff; BVerwGE 108, 296 ff). Für den Monat Februar gilt die Zuordnungsregelung des § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII allerdings nicht mehr. Insoweit wird das LSG festzustellen haben, ob das Kindergeld bedarfsmindernd (und damit von Bedeutung für die Höhe des Individualanspruchs) weiterhin bei dem Beigeladenen zu 2 (ggf als Abzweigungsberechtigten, BSGE 99, 137 ff RdNr 22 ff mwN = SozR 4-1300 § 44 Nr 11) oder aber bei der Beigeladenen zu 1 bzw dem Kläger zu berücksichtigen ist. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zuordnungsregelungen betreffend das Kindergeld im SGB II und SGB XII ist allerdings, soweit es nach den Vorschriften des SGB XII als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen wäre, ggf die Härteregelung des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII anzuwenden (s dazu unter Nr 11).
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5. Neben eigenem Einkommen ist nach § 43 Abs 1 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005 - BGBl I 818 - erhalten hat) auch das Einkommen (und Vermögen) des nicht getrennt lebenden Ehegatten (Beigeladene zu 1) oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach diesem Buch übersteigen, nach den §§ 19 und 20 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigen. Als Einkommen der Beigeladenen zu 1 ist ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sowie ggf das Kindergeld (siehe dazu unter Nr 4).
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Entgegen der Ansicht des LSG und der Beklagten sind insoweit Leistungen nach dem SGB II hingegen kein anrechenbares Einkommen. Zwar werden neben den "Leistungen nach diesem Buch" Leistungen nach dem SGB II in der Aufzählung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII über von der Einkommensberücksichtigung ausgenommenes Einkommen nicht genannt; bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ist aber auch das Alg II, das der SGB-II-Leistungsberechtigte erhält, in entsprechender Anwendung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII wie die Leistungen nach dem SGB XII zu behandeln. Auch das SGB II (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II) sieht nämlich korrespondierend zum SGB XII (§ 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII) eine Nichtberücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen vor. Beide Vorschriften bezwecken, existenzsichernde Leistungen nicht als Einkommen einsetzen zu müssen. Dann aber kann bei der gegenseitigen Berücksichtigung von Einkommen bei Mitgliedern einer gemischte Bedarfsgemeinschaft, in der der eine Teil Alg II und der andere Teil Sozialhilfeleistungen erhält, nichts anderes gelten. Dies hat der Gesetzgeber übersehen, der die gemischte Bedarfsgemeinschaft nicht im Blick hatte (Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII RdNr 45). Deshalb kann das an die Beigeladene zu 1 gezahlte Alg II, das nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht zum Einkommen gehört, auch nicht - die genannte Vorschrift konterkarierend - über §§ 43 Abs 1, 82 Abs 1 SGB XII als Einkommen Berücksichtigung finden.
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Bestätigt wird dies durch den Umgang des Gesetzgebers mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II bei der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB XII. Der Zuschlag nach § 24 SGB II war im eigentlichen Sinne keine bedürftigkeitsabhängige Leistung (so schon Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005, § 24 RdNr 3) und diente deshalb nicht dazu, das soziokulturelle Existenzminimum zu garantieren, sondern finanzielle Härten abzufedern, die durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe entstehen konnten (BT-Drucks 15/1516, S 47 und 58; Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 24 RdNr 2 und 9; Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 24 RdNr 6). Dementsprechend wurde § 19 Satz 1 SGB II, der die Legaldefinition des Alg II enthält, im Sinne einer Klarstellung (BT-Drucks 16/1410, S 23) durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) mit Wirkung vom 1.8.2006 neu gefasst und der befristete Zuschlag dort nicht mehr als Bestandteil des Alg II, der Kernleistung (vgl dazu Rixen aaO) zur Sicherung des Lebensunterhalts, aufgeführt. Weil der Zuschlag nach § 24 SGB II also keine im engen Sinn bedürftigkeitsabhängige Leistung ist, wurde er durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII ausdrücklich als nicht zu berücksichtigendes Einkommen aufgenommen. In der Gesetzesbegründung hierzu heißt es: "Lebt ein Bezieher von Alg II, der einen Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhält, jedoch mit einer nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) leistungsberechtigten Person in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen, so kann der Zuschlag nach § 82 Abs. 1 als Einkommen der nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch leistungsberechtigten Person angerechnet werden. Deren Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Alter reduziert sich dann um den Alg-II-Zuschlag. Der Zuschlag kommt in dieser Fallkonstellation den Begünstigten also nicht zugute und erfüllt damit nicht den Zweck, für den er gezahlt wird. Diese von den persönlichen Lebensumständen verursachte Ungleichbehandlung soll durch die Änderung in § 82 Abs. 1 verhindert werden" (BT-Drucks, 16/2711 S 11 zu Nr 13 Buchst a; kritisch dazu Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 82 RdNr 16a, Stand Juni 2008).
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Erst durch Art 21 des Haushaltsbegleitgesetzes (HBegleitG) 2011 vom 9.12.2010 (BGBl I 1885) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.2011 die Regelung in § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII über die Nichtberücksichtigung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II wieder aufgehoben, weil das genannte HBegleitG gleichzeitig § 24 SGB II mit der Begründung gestrichen hat, der befristete Zuschlag sei keine bedürftigkeitsabhängige Leistung. Er sei deshalb weder verfassungsrechtlich geboten, noch trage er zur Funktionsfähigkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei (BT-Drucks, 17/3030 S 49 zu Nr 4). Die Begründung, mit der der Zuschlag nach § 24 SGB II in die Regelung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII aufgenommen und später wieder gestrichen wurde, belegt geradezu, dass der Gesetzgeber bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen nach dem SGB II, die ohnehin (nur) den notwendigen Lebensunterhalt decken sollen, stillschweigend davon ausgeht, dass sie bei der Einkommensberücksichtigung nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII keine Rolle spielen dürfen. Dementsprechend sieht auch § 43 Abs 1 Satz 1 SGB XII eine Einkommensberücksichtigung nur vor, soweit das Einkommen den notwendigen Lebensunterhalt des das Einkommen erzielenden Partners übersteigt, was im Prinzip ausgeschlossen zu sein scheint, wenn dieser selbst existenzsichernde Leistungen bezieht. Es wäre widersinnig, zwar nicht den Zuschlag nach § 24 SGB II, wohl aber bedürftigkeitsabhängige Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Ob es darüber hinaus geboten ist, auch alle sonstigen SGB-II-Leistungen, die nicht ausdrücklich zum Lebensunterhalt erbracht werden, im SGB XII von der Einkommensanrechnung auszunehmen (Brühl in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII <LPK-SGB XII>, 8. Aufl 2008, § 82 SGB XII RdNr 39; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 43 SGB XII RdNr 7), bedarf hier keiner Entscheidung.
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6. Bleibt das Alg II damit im Rahmen des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII gänzlich unberücksichtigt, ist noch zu prüfen, ob die Beigeladene zu 1 mit ihrem (übrigen) Einkommen ihren eigenen Bedarf decken kann, und darüber hinaus einzusetzendes Einkommen zur Verfügung steht, das den Bedarf des Beigeladenen zu 2 und/oder des Klägers mindert. Insoweit ist eine fiktive Berechnung vorzunehmen, bei der zunächst das Einkommen dem sozialhilferechtlichen Bedarf des Partners gegenübergestellt und ein verbleibender Überschuss erst danach bei anderen Personen, den Leistungsberechtigten nach dem SGB XII eingeschlossen, in Anwendung der §§ 19 und 20 Satz 1 SGB XII bedarfsmindernd berücksichtigt wird (dazu unter Nr 7 bis 10). Die Berücksichtigung des Einkommens des Partners darf also nicht dazu führen, dass dieser selbst nach sozialhilferechtlichen Kriterien bedürftig würde (Kreiner in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 43 SGB XII RdNr 3, Stand Juni 2006). Sie erfolgt auch nicht etwa deshalb anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, weil nach § 19 Abs 1 Satz 2 SGB XII das Einkommen (und Vermögen) des Leistungsberechtigten und seines Partners "gemeinsam" zu berücksichtigen ist, (Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 25; aA Kreiner in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 43 SGB XII RdNr 4, Stand Juni 2006). Die Formulierung in § 19 Abs 1 Satz 2 SGB XII ändert nichts daran, dass die jeweiligen Mitglieder der Einsatzgemeinschaft wie zuvor unter der Geltung des BSHG (BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268, 271) Individualansprüche gegen den Sozialhilfeträger haben und derjenige, der nicht bedürftig ist, nicht etwa wegen der "gemeinsamen" Berücksichtigung des Einkommens - anders als bei der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II - Sozialhilfe beanspruchen könnte (Coseriu aaO; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 19 SGB XII RdNr 17, Stand Januar 2008; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 19 SGB XII RdNr 12; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 19 SGB XII RdNr 14; Schoch in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 19 SGB XII RdNr 15 ff).
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7. Die Höhe des notwendigen Bedarfs des Partners und dessen einzusetzenden Einkommens richtet sich allein nach den Vorschriften des SGB XII. Dies ergibt sich schon aus den Worten "nach diesem Buch" in § 43 Abs 1 SGB XII (Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 35 f). Besonderheiten bei gemischten Bedarfsgemeinschaften, die sich aus dem Regelungskonzept des SGB II ergeben, ist mithilfe von Härteregelungen Rechnung zu tragen (Coseriu, aaO, RdNr 36; Stölting/Greiser, SGb 2010, 631, 635; zur Berücksichtigung von Vermögen bei gemischten Bedarfsgemeinschaften vgl BSGE 100, 131 ff = SozR 4-3500 § 90 Nr 3; siehe unten), weil die Leistungssysteme nur unzulänglich aufeinander abgestimmt sind (Eicher in jurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII RdNr 14; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 19 RdNr 28). Umgekehrt sind Leistungen nach dem SGB II bei gemischten Bedarfsgemeinschaften anhand der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bestimmen, nicht nach dem SGB XII (BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 40); dies gilt jedenfalls dann, wenn die vom Leistungsausschluss nach dem SGB II (§ 7 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 Satz 1 SGB II) betroffene Person wegen der anderen Einkommensberechnung nach dem SGB XII auch dort nicht leistungsberechtigt ist (BSG, aaO, RdNr 49), was im Ergebnis eine nach dem SGB XII vergleichende Berechnung des Bedarfs und des Einkommens erfordert. Dabei gilt es allerdings, Zirkelschlüsse zu vermeiden.
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8. Welchen (sozialhilferechtlichen) Bedarf (notwendigen Lebensunterhalt) die Beigeladene zu 1 hat, ist den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Er richtet sich nach §§ 27 ff SGB XII aF und wird nach § 28 Abs 1 SGB XII aF mit Ausnahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung (und der Sonderbedarfe nach §§ 30 bis 34 SGB XII aF, für die vorliegend nichts ersichtlich ist) nach (pauschalierten) Regelsätzen erbracht. Während sich der Regelsatz § 3 Abs 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV - hier in der Fassung, die die Norm durch die Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20.11.2006 erhalten hat - BGBl I 2657) iVm § 1 der Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Abs 1 SGB XII vom 26. Juni 2007 (Hamburgisches GVBl 2007, 184) ohne Weiteres entnehmen lässt (hier 312 Euro), können die (angemessenen) Kosten für Unterkunft und Heizung vom Senat nicht geprüft werden, weil das LSG nur die (Gesamt-)Kosten der Familienunterkunft mit 685,59 Euro angibt, ohne sie aufzuschlüsseln.
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9. In welcher Höhe Einkommen der Beigeladenen zu 1 zu berücksichtigen ist, kann ebenfalls nicht abschließend geprüft werden. Nach den Feststellungen des LSG betrug ihr Nettoeinkommen im streitbefangenen Zeitraum monatlich 828,88 Euro. Neben den auf das Einkommen entrichteten Steuern (§ 82 Abs 2 Nr 1 SGB XII) sowie den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 82 Abs 2 Nr 2 SGB XII), die bei dem Nettoeinkommen bereits in Abzug gebracht sind, sind insbesondere auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben (§ 82 Abs 2 Nr 4 SGB XII) und ggf Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen (§ 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII; siehe dazu unter Nr 4) von dem Einkommen abzusetzen. Ob Fahrtkosten in der geltend gemachten Höhe (80 Euro) zu berücksichtigen sind, mag das LSG prüfen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem SG erklärte Bereitschaft der Beklagten, 80 Euro Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen, erspart dem LSG diese Prüfung nicht. Insoweit liegt kein Teilanerkenntnis vor, weil der vom Einkommen abzusetzende Betrag ein reines Berechnungselement für die Höhe eines etwaigen Anspruchs des Klägers ist, jedoch nur Ansprüche anerkannt werden können (Senatsurteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R), mit der in § 101 Abs 2 SGG vorgesehenen Folge, dass ein solches (Teil-)Anerkenntnis den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs bzw durch einzelne Verfügungssätze abtrennbare Teilansprüche hiervon in der Hauptsache erledigt (BSGE 103, 153 ff RdNr 12 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13). Als Freibetrag ist zudem nach § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII ein Betrag in Höhe von 30 vH des Einkommens, höchstens jedoch von 50 vH des Eckregelsatzes - hier 173,50 Euro - abzusetzen. Als Einkommen ist neben dem Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit ggf auch das Kindergeld zu berücksichtigen (siehe dazu unter Nr 4).
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10. Verbleibt bei dem sodann vorzunehmenden Vergleich zwischen Einkommen und Bedarf ein überschießendes Einkommen, ist dieses zunächst bei dem Beigeladenen zu 2 zu berücksichtigen. § 19 Abs 1, § 43 Abs 1 SGB XII enthalten keine Aussage darüber, wie den Bedarf überschießendes Einkommen des nach sozialhilferechtlichen Kriterien Nichtbedürftigen auf die übrigen Mitglieder einer Einsatz- oder hier gemischten Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist. In Frage kommen die Kopfteilmethode, bei der der überschießende Betrag gleichmäßig auf die übrigen Mitglieder der Einsatz- bzw gemischten Bedarfsgemeinschaft verteilt wird, die Verhältnis- oder Prozentmethode, bei der der überschießende Betrag auf die übrigen Mitglieder der Einsatz- oder gemischten Bedarfsgemeinschaft nach deren Verhältnis des individuell ungedeckten zum ungedeckten Gesamtbedarf (anders als nach dem SGB II: Verhältnisberechnung nach dem normativen Bedarf) entfällt, oder schließlich die Kaskadenmethode, bei der der überschießende Betrag zunächst allein bei einer der hilfebedürftigen Personen berücksichtigt wird und nur dann, wenn nach Deckung deren Bedarfs ein Einkommensüberschuss verbleibt, dieser bei einer weiteren hilfebedürftigen Person bedarfsmindernd Berücksichtigung findet (Alber-Noack, ZfSH/SGB 1996, 113, 122 f; Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 30; Schoch in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 19 RdNr 33). Zwar ist die Verhältnis- oder Prozentmethode in der Regel die geeignetste (Alber-Noack, ZfSH/SGB 1996, 113, 123); sie entspricht der Unterhaltsberechnung in Mangelfällen (Coseriu aaO; Schoch aaO). Vorliegend ist es aber sachgerecht, das Einkommen abweichend davon nach der Kaskadenmethode zu verteilen und damit einen Einkommensüberschuss zunächst bei dem SGB-II-Leistungsempfänger - hier dem Beigeladenen zu 2 - zu berücksichtigen; eine solche Verteilung des überschießenden Einkommens ermöglicht es, zwei miteinander nicht kompatible Systeme (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 40 mwN) in Einklang zu bringen. Im SGB II gilt nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II anders als im SGB XII jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen (normativen) Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Es ist mithin zur Berechnung des Leistungsanspruchs des einzelnen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft nicht nur ihr individueller Bedarf, sondern der Gesamtbedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln, dem sodann das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen ist (vgl nur BSG aaO).
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11. Beziehen neben dem Leistungsberechtigten nach dem SGB XII die übrigen Mitglieder der gemischten Bedarfsgemeinschaft Alg II nach dem SGB II, dürfte es zwar in der Regel nicht zu einer Berücksichtigung von Einkommen nach § 43 Abs 1 SGB XII kommen; sollte jedoch - etwa im Hinblick auf großzügigere Freibeträge nach § 30 SGB II - dennoch ein Einkommensüberschuss verbleiben - denkbar insbesondere bei aus zwei Personen bestehenden gemischten Bedarfsgemeinschaften - gilt der Grundsatz, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB XII nicht dazu führen darf, dass Einkommen, das nach der Zielsetzung des SGB II geschont werden soll, gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Personen verwertet werden muss. Besonderheiten des SGB II können zur Vermeidung einer anderenfalls bestehenden Ungleichbehandlung von gemischten Bedarfsgemeinschaften mit reinen Bedarfsgemeinschaften etwa im Rahmen von Härtefallregelungen - bei Einkommen § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII, bei Vermögen § 90 Abs 3 SGB XII (BSGE 100, 131 ff = SozR 4-3500 § 90 Nr 3) - berücksichtigt werden. Deshalb ist letztlich ggf noch eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe des SGB II für die diesem System unterworfenen Personen erforderlich (für den umgekehrten Fall, dass - überschießendes - Einkommen einer dem System des SGB XII unterworfenen Person bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II berücksichtigt werden soll: BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 49; siehe dazu unter 7) und ein weiterer Freibetrag nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII anzuerkennen (Stölting/Greiser, SGb 2010, 631, 635). Danach kann nämlich abweichend von Abs 3 Satz 1 in begründeten Fällen ein anderer Betrag vom Einkommen abgesetzt werden (BSGE 106, 62 ff RdNr 29 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr 6; BSG, Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 15/08 R - RdNr 18). Die Regelung ist als Öffnungsklausel oder Auffangtatbestand (Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII RdNr 68; Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII, § 82 SGB XII RdNr 106, Stand Juni 2011) zu verstehen, die es dem Sozialhilfeträger insbesondere zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ermöglicht, von einer Einkommensanrechnung ganz oder teilweise abzusehen (BSGE 106, 62 ff RdNr 32 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6). § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII ist dabei als generelle Härteklausel für alle denkbaren Einkommen zu verstehen, weil nur so den Gerichten und der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt wird, unbillige Ergebnisse zu vermeiden und bei Leistungen nach unterschiedlichen Grundsicherungssystemen eine Harmonisierung zu erreichen (noch offen gelassen BSG aaO). Es ist auch kein Grund erkennbar, weshalb ein nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII begründeter Fall, der ein Abweichen von der Regel des § 82 Abs 3 Satz 2 SGB XII rechtfertigt, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, nur bei Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten denkbar sein sollte. § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII ist deshalb auch die einschlägige Norm, um ggf aus der unterschiedlichen Regelung zum Kindergeld resultierende sachwidrige Ergebnisse zu vermeiden (s dazu Nr 4).
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden müssen.
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