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BSG 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R
BSG 25.01.2011 - B 5 R 14/10 R - Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über Zinsanspruch - Erstattung von Vorverfahrenskosten - sozialgerichtliches Verfahren
Normen
§ 44 Abs 1 SGB 1, § 117 SGB 6, § 31 S 1 SGB 10, § 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 143 SGG, § 144 Abs 1 S 1 SGG, § 144 Abs 3 SGG, § 144 Abs 4 SGG, § 165 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Aachen, 26. Juni 2009, Az: S 21 R 14/09, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Januar 2010, Az: L 3 R 162/09, Urteil
Leitsatz
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Teilt der Rentenversicherungsträger mit, dass der "Nachzahlungsbetrag" nunmehr ungekürzt ausgezahlt werde, trifft er damit keine Regelung zur Verzinsung (Abgrenzung von BSG vom 11.9.1980 - 5 RJ 108/79).
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kostengrundentscheidung für ein (isoliertes) Widerspruchsverfahren ablehnen durfte.
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Mit Bescheid vom 9.7.2008 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu fest. Gleichzeitig errechnete sie einen Nachzahlungsbetrag von 3820,37 Euro, den sie vorläufig einbehielt, um etwaige Erstattungsansprüche zu erfüllen. Nachdem der Kläger versichert hatte, im Nachzahlungszeitraum keine Leistungen Dritter erhalten zu haben, teilte ihm die Beklagte unter dem 21.8.2008 mit, den Nachzahlungsbetrag in voller Höhe zu überweisen. Im Betreff dieser "Mitteilung", die keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, heißt es: "Nachzahlung aufgrund der mit Bescheid vom 09.07.2008 gewährten Rente … ." Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte, die Nachzahlung zu verzinsen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24.9.2008 Zinsen in Höhe von 297,96 Euro. Daraufhin erklärte der Kläger, dass seinem "Widerspruch durch den Bescheid vom 24.9.2008 vollständig abgeholfen" worden sei; er sehe der "Kostenentscheidung gem. § 63 SGB X entgegen".
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Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit Bescheid vom 9.12.2008 ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.1.2009, Urteile des SG Aachen vom 26.6.2009 und des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.1.2010). Das LSG hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Kostenerstattungsanspruch, weil sein Widerspruch weder gegen einen Verwaltungsakt gerichtet noch erfolgreich gewesen sei. Das Schreiben vom 21.8.2008 befasse sich nur mit der Auszahlung des Nachzahlungsbetrags und schweige zur Verzinsung. Ein beredtes Schweigen iS einer Ablehnung des Zinsanspruchs sei nur bei besonderen Umständen anzunehmen, die hier nicht vorlägen. Kein verständiger Erklärungsempfänger folgere aus der Pflicht des Versicherungsträgers, den Zinsanspruch festzustellen und zu erfüllen, dass er mit einer pflichtwidrig unterbliebenen Zinsentscheidung eine Verzinsung konkludent ablehne. Zwar habe das BSG mit Urteil vom 11.9.1980 (5 RJ 108/79 - USK 80179) aufgrund des Wortlauts von § 44 SGB I und der Abhängigkeit des Zinsanspruchs vom Hauptanspruch (Akzessorietät) gegenteilig entschieden. Dieser Rechtsprechung sei jedoch nicht zu folgen. Haupt- und Zinsentscheidung seien zwei selbstständige (materielle) Verwaltungsakte, die trotz der Akzessorietät nicht zeitgleich ergehen müssten. Folglich lehne der Versicherungsträger den Nebenanspruch nicht schon ab, wenn er nur über den Hauptanspruch entscheide. Im Übrigen habe der Zinsbescheid vom 24.9.2008 dem Widerspruch weder stattgegeben noch abgeholfen und enthalte keine sonstigen Hinweise darauf, dass die Verzinsung aufgrund des Widerspruchs erfolgt sei. Dass der Zinsbescheid zeitnah nach Erhebung des Widerspruchs ergangen sei, reiche für die Annahme einer kausalen Verknüpfung zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung nicht aus. Denn es sei zumindest ebenso gut möglich, dass die Beklagte mit der Verzinsung - unabhängig vom Widerspruch - ihre Pflicht aus § 44 SGB I erfüllt habe. Es fehle jeder Hinweis dafür, dass die Verzinsung ohne den Widerspruch unterblieben wäre und die Beklagte den Vorgang mit Versendung des Schreibens vom 21.8.2008 endgültig abgeschlossen habe. Indem die Beklagte keine Zinsentscheidung angekündigt habe, habe sie die Erhebung des Widerspruchs nicht kostenpflichtig veranlasst. Schließlich lasse sich das Kostenerstattungsbegehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen.
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Mit der Revision, die das LSG zugelassen hat, rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 63 SGB X) und führt zur Begründung aus: Die Beklagte sei im Schreiben vom 21.8.2008, das als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei, weder durch Berechnung noch durch "Vertröstung" auf die Verzinsung als akzessorische Nebenleistung eingegangen. Damit habe sie - aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers - über den Zinsanspruch entschieden; ihr Schweigen zur Zinsfrage beinhalte die Ablehnung der Verzinsung. Denn die Abrechnung der Nachzahlung sei idealer, arbeitsablaufgerechter, logischer - und finaler - Zeitpunkt für die Zinsentscheidung. Nach Bescheiderteilung sei der Widerspruch der gebotene Rechtsbehelf, der auch erfolgreich gewesen sei. Denn der Kläger habe seine Zinsen erhalten. Die Beklagte habe nie dargelegt, dass sie die Verzinsung auch ohne den Widerspruch vorgenommen hätte. Das LSG sei grundlos von bewährter höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
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Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2010 und des Sozialgerichts Aachen vom 26. Juni 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 21. August 2008 zu erstatten.
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Die Beklagte, die der Berufungsentscheidung beipflichtet, beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte über den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil seine Bevollmächtigten in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
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Die Revision des Klägers ist unbegründet.
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Zu Recht haben es die Vorinstanzen abgelehnt, den Bescheid vom 9.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren gegen die Mitteilung vom 21.8.2008 notwendig waren. Denn ihm steht kein Anspruch auf Kostenerstattung für das isolierte Widerspruchsverfahren zu.
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Richtigerweise hat das LSG die Berufung als zulässig angesehen. Dabei konnte es offen lassen, ob sie zulassungsfrei (§ 143 SGG) oder zulassungsbedürftig (§ 144 Abs 1 Satz 1 SGG) gewesen ist. Denn das SG hat die Berufung in seinem Urteil vom 26.6.2009 ausdrücklich zugelassen. Hieran war das LSG gemäß § 144 Abs 3 SGG in jedem Fall gebunden. Diese Bindungswirkung gilt ausnahmslos und ist auch vom Revisionsgericht zu beachten (BSG SozR 4-1500 § 144 Nr 1 RdNr 6; Bernsdorff in Hennig, SGG, § 144 RdNr 74 f; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 16; Kummer, NZS 1993, 285, 292; ders, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 63; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 144 RdNr 43a; Littmann in Lüdtke, 3. Aufl, HK-SGG, § 144 RdNr 24; aA für den - hier nicht vorliegenden Fall - der willkürlichen Berufungszulassung: Bley in: SGB Sozialversicherung, GesKomm, Band 9 SGG, § 144 Anm 17b und Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 144 RdNr 281). Der Berufungsausschluss für die "Kosten des Verfahrens" gemäß § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG greift nicht ein, weil er keine Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen - wie hier - in der Hauptsache über die Kosten "isolierter" Vorverfahren gestritten wird (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 12 RdNr 11; SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 30 jeweils mwN).
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Anspruchsgrundlage für die erstrebte Kostenerstattung ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat schon keinen "Verwaltungsakt erlassen", als sie dem Kläger ihr Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 bekannt gab (dazu 1.), so dass ein dagegen gerichteter Widerspruch ins Leere ging und nicht "erfolgreich" sein konnte (dazu 2.).
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1. Das Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008, das die Beklagte verfasst und versandt hat, ist weder materiell (a) noch formell (b) als Verwaltungsakt zu qualifizieren (ausführlich zum formellen und materiellen Verwaltungsaktbegriff, Schenke, NVwZ 1990, 1009).
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a) Das Mitteilungsschreiben ist kein Verwaltungsakt kraft materiellen Gehalts, weil die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 SGB X nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist Verwaltungsakt "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Das Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 trifft keine "Regelung" zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrags. Eine Regelung ist darauf gerichtet, mit unmittelbarer Rechtswirkung subjektive Rechte (oder Pflichten) des Adressaten verbindlich zu begründen, festzustellen, zu ändern, aufzuheben oder abzulehnen (vgl dazu § 31 SGB I). Eine derartige Festlegung oder Ablehnung von Zinsansprüchen enthält das Mitteilungsschreiben weder ausdrücklich (aa) noch sinngemäß (bb).
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aa) Das Mitteilungsschreiben befasst sich nach der Betreffzeile und dem weiteren Inhalt ausschließlich mit der Auszahlung des Nachzahlungsbetrags und an keiner Stelle expressis verbis mit der Verzinsung. In Übereinstimmung mit dem Neufeststellungsbescheid vom 9.7.2008 bekräftigt es lediglich, dass 3820,37 Euro einbehalten worden seien und teilt mit, dass dritte Stellen keinen Erstattungsanspruch geltend gemacht hätten. Ferner kündigt es an, dass der Nachzahlungsbetrag in voller Höhe auf das Konto des Klägers überwiesen werde. Schließlich enthält es den Hinweis, dass etwaige Erstattungsansprüche dritter Stellen aus der Nachzahlung sofort zu befriedigen seien. Das Mitteilungsschreiben informiert also lediglich über den (ermittelten) Sachverhalt, ohne damit gleichzeitig Zinsansprüche zuzusprechen oder zu versagen. Dieses Schweigen zur Zinsfrage hat grundsätzlich keinen Erklärungswert.
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bb) Ein verständiger Beteiligter, der die Einzelfallumstände und Zusammenhänge kennt, die die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f; BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1 RdNr 11 jeweils mwN), musste die unterbliebene Zinsentscheidung im Mitteilungsschreiben auch nicht als sinngemäße Ablehnung des Zinsanspruchs durch Verwaltungsakt interpretieren. Dagegen spricht bereits, dass eine Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 117 SGB VI der Schriftform bedarf, eine Zinsentscheidung im Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 aber noch nicht einmal angedeutet wird. Ungeachtet dessen muss kein verständiger Beteiligter in der positiv-begünstigenden und ausdrücklich verbalisierten Mitteilung über das Ende der Einbehaltung und die ungekürzte Überweisung des Nachzahlungsbetrags gleichzeitig eine negativ-belastende, nonverbale (Neben-)Entscheidung über seinen Zinsanspruch sehen. Denn es wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) und dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens unvereinbar, wenn die Behörde in einer begünstigenden Mitteilung zur ungekürzten Auszahlung des Nachzahlungsbetrags zugleich eine belastende (und eindeutig rechtswidrige) Regelung zum Zinsanspruch verstecken würde.
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Es liegt auch keine stillschweigende Ablehnung vor. Denn besondere Einzelfallumstände, die dem Schweigen zum Zinsanspruch klar und unmissverständlich einen ablehnenden Inhalt geben könnten, existieren nicht. Ein solcher besonderer Umstand ist nicht schon darin zu sehen, dass der Zinsanspruch vom Hauptanspruch (Rentennachzahlung) abhängig (Akzessorietät) ist. Dies hat nämlich keinesfalls zur Folge, dass mit der Entscheidung über den Hauptanspruch zugleich immer auch über den Nebenanspruch entschieden wird. Denn Haupt- und Zinsentscheidung sind in zwei selbstständigen (materiellen) Verwaltungsakten zu verlautbaren, die zeitgleich im selben Bescheid, aber auch zeitversetzt in verschiedenen Bescheiden erlassen werden können (missverständlich Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2010, § 44 RdNr 3: "Über den Zinsanspruch ist von Amts wegen mit der Hauptforderung zu entscheiden"). So ist die zeitversetzte Entscheidung über Haupt- und Nebenforderung geboten, wenn aus der Hauptforderung noch Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger zu befriedigen sind. Denn wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X mindern Erstattungsansprüche den zu verzinsenden Hauptanspruch. Andererseits kann die Prüfung etwaiger Erstattungsansprüche den Zinszeitraum verlängern, weil nach § 44 Abs 1 SGB I Ansprüche auf Geldleistungen "bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen" sind.
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Soweit sich der Kläger schließlich auf das Senatsurteil vom 11.9.1980 (5 RJ 108/79 - USK 80179) beruft, ist schon der Anwendungsbereich dieser Entscheidung nicht eröffnet. Nach dieser Rechtsprechung ist die konkludente Ablehnung eines Zinsanspruchs allenfalls dann anzunehmen, wenn gleichzeitig ein Verwaltungsakt über die Ansprüche auf Geldleistungen ergangen ist, deren Verzinsung nunmehr begehrt wird. Einen solchen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) enthält aber allein der Neufeststellungsbescheid vom 9.7.2008, der neben der Neubestimmung der Rentenhöhe ua auch die sich hieraus ergebenden monatlichen Einzelansprüche für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.8.2008 anerkannt hat. Demgegenüber handelt es sich bei der Benennung des sich damit ergebenden "Nachzahlbetrags" von 3820,37 Euro in diesem Bescheid wie in der Mitteilung vom 21.8.2008 jeweils nur um die Angabe des Auszahlbetrags, dem als bloßem Hinweis auf ein rechnerisches Ergebnis ein Regelungswert nicht zukommt (vgl BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63 ff = SozR 4-2500 § 255 Nr 1 RdNr 14; vgl in diesem Sinne auch bereits BSG Urteile vom 15.7.1969 - 1 RA 255/68 - SozR Nr 64 zu § 77, vom 21.6.1983 - 4 RJ 29/82 - Juris RdNr 15 sowie vom 25.1.2001 - B 4 RA 48/99 R - BSGE 87, 239, 242 = SozR 3-1200 § 66 Nr 5 S 20 f). Die streitige Mitteilung vom 21.8.2008 verkörpert insofern lediglich die Mitteilung, dass der "Nachzahlbetrag", der im Bescheid vom 9.7.2008 als Summe der Zahlbeträge für die Kalendermonate in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.8.2008 ermittelt worden war, nunmehr ungekürzt zur Auszahlung kommen sollte.
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Selbst wenn man daher mit dem Kläger davon ausginge, dass jeder Neufeststellungsbescheid, der einen Nachzahlungsbetrag festsetzt, gleichzeitig einen Zinsanspruch konkludent versagt, würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn unter dieser Prämisse hätte die Beklagte den Zinsanspruch des Klägers denkbar allein im Neufeststellungsbescheid vom 9.7.2008 konkludent ablehnen können. Da hiergegen indessen kein Widerspruch eingelegt wurde, wäre eine derartige Regelung mittlerweile bestandskräftig.
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Der tatsächlich eingelegte Widerspruch gegen die Mitteilung vom 21.8.2008 kann sich auch nicht darauf berufen, dass es "aus anwaltlicher Vorsorge" geboten gewesen sei, jedenfalls hierin ein geeignetes Angriffsziel zu sehen. Ein verständiger Beteiligter musste nämlich auch unter Zugrundelegung einer konkludenten Ablehnungsentscheidung keinen unmittelbaren Zinsverlust durch Untätigkeit innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs 1 Satz 1 SGG) befürchten. Die Auszahlungsmitteilung enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass nach § 66 Abs 2 Satz 1 SGG die Jahresfrist lief. Der Kläger hätte damit genügend Zeit gehabt, bei der Beklagten ggf zunächst formlos nachzufragen, ob und ggf wann über den Zinsanspruch entschieden worden ist bzw noch entschieden wird.
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b) Das Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 ist schließlich auch kein Formalverwaltungsakt (sog bloß formeller Verwaltungsakt). Denn die Beklagte benutzt nirgendwo Leitwörter wie "Bescheid", "Verfügung" oder "Verwaltungsakt", sondern bezeichnet das Schreiben selbst als bloße "Mitteilung" und vermittelt damit nirgendwo den Eindruck, es könne auf die Regelung, dh auf die Begründung, Aufhebung, inhaltliche Änderung oder Feststellung (§ 31 SGB I), eines Rechts gerichtet sein. Auch die verwaltungsakttypische Unterteilung in Verfügungssatz und Begründung fehlt ebenso wie die obligatorische Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG).
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2. Hatte die Beklagte somit im Mitteilungsschreiben vom 21.8.2008 den Zinsanspruch nicht (konkludent) durch Verwaltungsakt abgelehnt, war der dagegen dennoch erhobene Widerspruch unstatthaft und damit unzulässig. Im Übrigen ist der Widerspruch nur dann erfolgreich iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X, wenn zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 3 S 13; SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 34; SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 9 und Nr 5 RdNr 15). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) fehlt ein solcher Ursachenzusammenhang. Denn das Berufungsgericht konnte "nicht feststellen, dass der Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 21.08.2008 ursächlich für die Bewilligung der Zinsen war".
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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