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BSG 27.01.2010 - B 12 R 7/09 R
BSG 27.01.2010 - B 12 R 7/09 R - Rentenversicherung - Krankengeldbezug in Höhe der Arbeitslosenhilfe - Beitragsbemessung bei nach der Arbeitslosenhilfe zu bemessenden Entgeltersatzleistungen ab 1.1.2000
Normen
§ 47b Abs 1 S 1 SGB 5 vom 24.03.1997, § 166 Abs 1 Nr 2 SGB 6, § 166 Abs 1 Nr 2a SGB 6, § 345 Nr 5 Halbs 1 SGB 3, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Hannover, 5. März 2009, Az: S 1 RA 113/04, Urteil
Leitsatz
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Für Empfänger von Arbeitslosenhilfe, denen bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe des Betrags der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe zu zahlen war, bestimmte sich die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung auch ab dem 1.1.2000 weiterhin nach 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
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Die klagende Krankenkasse hatte für die bei ihr krankenversicherten Beigeladenen zu 1. und 2. für die Zeiträume 22.7. bis 14.10.2002 bzw 22.3. bis 13.6.2001 aufgrund des Bezuges von Krankengeld (Krg) im Anschluss an den von Arbeitslosenhilfe (Alhi) Beiträge zur Rentenversicherung an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 3. entrichtet. Der Beitragsberechnung hatte sie als beitragspflichtige Einnahmen jeweils den Betrag des Krg zugrunde gelegt. Dieses war in Höhe der zuvor bezogenen Alhi gezahlt worden. Nach einer Einzugsstellenprüfung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 3.2.2004 von der Klägerin die Zahlung weiterer Beiträge in Höhe von 794,81 Euro zur GRV an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 3. aufgrund des Krg-Bezugs der Beigeladenen zu 1. und 2. Die Forderung stützte sie darauf, dass entgegen der Auffassung der Klägerin die Beiträge nicht entsprechend § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI aus der zuvor gezahlten Arbeitslosenhilfe sondern nach § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI aus 80 vH des der Krg-Zahlung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens zu berechnen seien.
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Die Klägerin hat Klage erhoben. Mit Urteil vom 5.3.2009 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Die Beitragsbemessung dürfe aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 166 Abs 1 SGB VI nicht in entsprechender Anwendung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI, sondern nur nach § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI vorgenommen werden. Die Beklagte sei nach § 212 SGB VI und § 28p SGB IV berechtigt gewesen, die Forderung zugunsten der Beigeladenen zu 3. geltend zu machen. Die Beitragsforderung sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden.
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Die Klägerin hat mit Zustimmung der Beklagten die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung seien seit dem 1.1.2000 die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Beiträge zur GRV aus Alhi und anderen Lohnersatzleistungen auseinandergefallen. Dadurch habe sich für die Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2004 bezüglich der Beitragsbemessungsgrundlagen für im Anschluss an den Bezug von Alhi geleistetes Krg eine dem gesetzgeberischen Konzept widersprechende Regelungslücke ergeben. Diese sei in entsprechender Anwendung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Haushaltssanierungsgesetzes (HSanG) vom 22.12.1999 (BGBl I 2534) durch eine Beitragsbemessung auf Grundlage der tatsächlichen Höhe des im Anschluss an den Bezug von Alhi gezahlten Krg zu beseitigen. Hierdurch werde der Grundsatz der Kontinuität von Versicherungsverhältnissen gewahrt und ein Auseinanderfallen der erworbenen Rentenanwartschaften von Arbeitslosen aufgrund des Bezugs von Alhi bzw von im Anschluss hieran gezahltem Krg mit der möglichen Folge missbräuchlicher "Erkrankungen" verhindert. Der wörtlichen Auslegung des § 166 Abs 1 SGB VI stehe auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur beitragsrechtlichen Behandlung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts entgegen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 5.3.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3.2.2004 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit der Neufassung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI zum 1.1.2000 sei keine Regelungslücke entstanden. Vielmehr habe der Gesetzgeber bei der Regelung der Bemessungsgrundlagen für Bezieher von Alhi einerseits und Bezieher von Krg andererseits bewusst an die unterschiedliche Leistungsträgerschaft und die damit verbundene Finanzierung angeknüpft.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das SG die gegen den Bescheid der Beklagten vom 3.2.2004 gerichtete Klage abgewiesen. Die von der Beklagten erhobene Beitragsforderung ist nicht zu beanstanden. Für Arbeitslose, denen bei Arbeitsunfähigkeit Krg in Höhe des Betrags der zuvor bezogenen Alhi zu leisten war, bestimmte sich die Bemessung der Beiträge zur GRV während des Krg-Bezugs auch nach dem 1.1.2000 (weiterhin) nach 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
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1. Die Beklagte war nach §§ 212, 212a SGB VI für die Prüfung der Beitragszahlungen der Klägerin für die nach § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI als sonstige Versicherte bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 3. gesetzlich rentenversicherten Beigeladenen zu 1. und 2. zuständig und iVm den für die Einzugsstellen geltenden Vorschriften befugt, die festgestellte Beitragsdifferenz durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin geltend zu machen.
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Die Bemessung der Beiträge zur GRV für Personen, die wie die Beigeladenen zu 1. und 2. als Bezieher von Krg versicherungspflichtig sind, richtet sich für die streitgegenständlichen Zeiträume nach § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI idF durch Art 4 Nr 20 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 (BGBl I 388) . Danach galten als beitragspflichtige Einnahmen 80 vH des dem Krg zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei - hier nicht einschlägig - 80 vH des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen waren. Die Beklagte hat in Anwendung dieser Vorschrift die Beiträge rechnerisch richtig festgesetzt, was die Klägerin nicht anzweifelt. Entgegen der Ansicht der Klägerin war § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI auch entsprechend seinem Wortlaut (hierzu unter a) auf solche Bezieher von Krg anzuwenden, die zuvor Alhi erhalten hatten und während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit Krg nach § 47b Abs 1 Satz 1 SGB V in der vom 1.1.1998 bis zum 31.12.2004 unverändert geltenden Fassung durch Art 5 Nr 2 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl I 594) in Höhe des Betrags der Alhi bezogen haben. Eine andere Auslegung des § 166 Abs 1 SGB VI im streitigen Zeitraum ist weder durch einen ab dem 1.1.2000 - möglicherweise - veränderten Normzusammenhang (dazu unter b) noch von Verfassungs wegen (dazu unter c) geboten.
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a) Der Senat hat bereits für die im hier maßgeblichen Teil wortgleiche Regelung des § 345 Nr 5 Halbsatz 1 SGB III entschieden, dass Arbeitsentgelt iS dieser Vorschrift das der Berechnung der zuvor bezogenen Entgeltersatzleistung - hier der Alhi - zugrunde liegende Arbeitsentgelt ist. Als Arbeitsentgelt kann dagegen insoweit nicht der Zahlbetrag der Alhi verstanden werden, der nach § 47b Abs 1 Satz 1 SGB V in der genannten Fassung für die Bemessung des Krg maßgeblich ist (Urteil vom 21.1.2009, B 12 AL 2/07 R, SozR 4-4300 § 345 Nr 1 RdNr 12) . Gründe für eine abweichende Auslegung des Begriffs Arbeitsentgelt im Rahmen des § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI sind von der Klägerin nicht benannt und auch nicht erkennbar.
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b) Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, dass mit Rücksicht auf die durch das HSanG (nur) für Bezieher von Alhi geänderte Beitragsbemessungsgrundlage in der GRV und Sozialen Pflegeversicherung (SPV) eine vom Wortlaut des § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI abweichende Beitragsbemessung nach dem Zahlbetrag der vor dem Krg bezogenen Alhi geboten sei, folgt der Senat dem nicht. Er hat dies zu § 345 Nr 5 Halbsatz 1 SGB III unter ausführlicher Darlegung der Entwicklung der Beitragsbemessung bei Bezug von Lohnersatzleistungen ebenfalls bereits entschieden (aaO, RdNr 13 ff) . Die vom Senat zu § 345 Nr 5 Halbsatz 1 SGB III für die Beitragsbemessung in der Arbeitslosenversicherung (ArblV) als wesentlich angesehenen Argumente tragen ebenso im Rahmen der Beitragsbemessung in der GRV nach § 166 Abs 1 SGB VI. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Änderung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI durch das HSanG die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Beiträge zur GRV aus Alhi und anderen Lohnersatzleistungen auseinandergefallen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich hierdurch jedoch keine dem gesetzgeberischen Konzept widersprechende Regelungslücke bezüglich der Beitragsbemessungsgrundlagen für im Anschluss an den Bezug von Alhi geleistetes Krg ergeben, die in entsprechender Anwendung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des HSanG durch Beitragsbemessung auf Grundlage der tatsächlichen Höhe des im Anschluss an den Bezug von Alhi gezahlten Krg beseitigt werden müsste.
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So hat der Senat in seinem Urteil vom 21.1.2009 (SozR 4-4300 § 345 Nr 1) dargelegt, dass gerade das von der Klägerin bemängelte Auseinanderfallen der Bemessungsgrundlage für Beiträge aufgrund des Bezugs von Alhi einerseits und aufgrund des Bezugs anderer Lohnersatzleistungen andererseits dem gesetzgeberischen Konzept entspricht, das wegen fiskalischer Erwägungen zugunsten des Bundeshaushalts bei der Regelung der Beitragsbemessungsgrundlagen für die Bezieher von Alhi und die Bezieher von Krg bewusst an die unterschiedliche Leistungsträgerschaft anknüpft (aaO, RdNr 19 ff; zur Ableitung aus der diesbezüglichen Rechtssetzungsgeschichte aaO, RdNr 14 bis 17) . Dabei hat der Gesetzgeber auch den von der Klägerin problematisierten Erwerb unterschiedlich hoher Rentenanwartschaften aus Zeiten des Bezugs von Alhi und des Bezugs anderer Entgeltersatzleistungen in Kauf genommen (vgl hierzu insbesondere BT-Drucks 14/1523 S 205) . Gerade wegen der Anknüpfung des Gesetzgebers an die unterschiedliche Trägerschaft kann es auch nicht darauf ankommen, dass - so die Klägerin - das nach § 47b Abs 1 SGB V in Höhe der zuvor bezogenen Alhi erbrachte Krg aus Sicht des Leistungsempfängers als "nur unter anderer Trägerschaft" weitergezahlte einheitliche Fürsorgeleistung erscheinen kann. Gegen die Annahme einer Planwidrigkeit spricht zudem, dass trotz der mit der Revision selbst vorgetragenen frühzeitigen Initiativen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine gesetzliche Korrektur im Sinne der Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage auf den Betrag des zuvor bezogenen Alhi entsprechend § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI eine Rechtsänderung - etwa mit dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz oder dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unterlassen worden ist.
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Auch ein von der Revision behaupteter "Grundsatz der Kontinuität von Versicherungsverhältnissen" steht der hier vorgenommenen Auslegung des § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI mit dem Ergebnis einer beitragsrechtlich unterschiedlichen Behandlung (nur) in der Höhe identischer Entgeltersatzleistungen nicht entgegen. So ist schon nicht erkennbar, auf welches Versicherungsverhältnis die Klägerin einen solchen Grundsatz anwenden will und worin sie trotz des Wechsels von der Arbeitsfähigkeit in die Arbeitsunfähigkeit und des damit verbundenen Wechsels der Entgeltersatzleistungen einen identischen Lebenssachverhalt erblickt, der unterschiedliche Rechtsfolgen bei der Beitragsbemessung ausschließen soll.
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c) Das so gefundene Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegenüber der für die Beitragsbemessung vorgenommenen Anknüpfung des Gesetzgebers an die Trägerschaft einer Entgeltersatzleistung kann sich die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft nur auf das allgemeine Willkürverbot, das aus dem Rechtsstaatsprinzip ebenso wie aus Art 3 Abs 1 GG abzuleiten ist, berufen. Es ist indes nicht willkürlich, dass das Gesetz die Bemessung der Beiträge zur GRV (wie auch zur Gesetzlichen Krankenversicherung, SPV und ArblV; zu letzterer vgl Urteil vom 21.1.2009, B 12 AL 2/07 R, SozR 4-4300 § 345 Nr 1 RdNr 23) beim Bezug der vom Bund getragenen Alhi anders regelte, als die Bemessung der zu Lasten der Klägerin gehenden Beiträge aus dem Krg. Denn dies diente dem Ziel, die Beitragslast des Bundes zu reduzieren. Demgemäß braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die in der Revision in Bezug genommenen Ausführungen des die Beitragslast von Versicherten betreffenden Beschlusses des BVerfG vom 11.1.1995 (1 BvR 892/88, BVerfGE 92, 53, 63 f = SozR 3-2200 § 385 Nr 6) , wonach ein Versicherter durch die Berechnung der laufenden Lohnersatzleistungen nicht bessergestellt werden dürfe, als er ohne den Eintritt des Versicherungsfalls stünde, über die Berechnung von Lohnersatzleistungen hinaus auch auf die Berechnung der von Sozialversicherungsträgern wie der Klägerin zu entrichtenden Beiträge anzuwenden ist. Nicht zu entscheiden ist demgemäß auch, ob die aus der beitragsrechtlichen Besserstellung von Arbeitsunfähigen, die im Anschluss an Alhi Krg bezogen haben, gegenüber arbeitsfähigen Beziehern von Alhi in der GRV folgende leistungsrechtliche Besserstellung einen rechtfertigenden Grund für die durch das HSanG bewirkte unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von Alhi einerseits und im Anschluss hieran bezogenem Krg anderseits darstellen könnte.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
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3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung der von der Beklagen geforderten Beträge und Säumniszuschläge festzusetzen.
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